DZ HYP AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DZ HYP AG

Hamburg und Münster

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden alle Aktionäre unserer Gesellschaft
zur ordentlichen Hauptversammlung am

Freitag, den 7. Mai 2021, um 10:30 Uhr,

in den Geschäftsräumen der DZ HYP AG,
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg, ein.

Die andauernde Corona-Pandemie bedingt weiterhin erhebliche Restriktionen für Veranstaltungen. Um trotz der außergewöhnlichen Umstände die vorgesehenen Beschlussfassungen zu ermöglichen, soll die Hauptversammlung in kleinem Rahmen abgehalten werden. Aktionäre werden daher nachdrücklich gebeten, anstelle einer persönlichen Teilnahme die Stimmrechtsvertreter der DZ HYP AG, Herrn Carsten Vollnberg, Bereichsleiter Recht & Vorstandsstab und Gremien, und Herrn Henning Baur, Abteilungsleiter Vorstandsstab und Gremien, zu bevollmächtigen. Eine möglichst umfangreiche Nutzung der Möglichkeit zur Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist Voraussetzung dafür, dass die Hauptversammlung stattfinden kann und die vorgesehenen Beschlüsse gefasst werden können. Insgesamt werden wir den Ablauf der Hauptversammlung daher auf das zu den angekündigten Tagesordnungspunkten rechtlich Notwendige beschränken. Gäste werden nicht zur Hauptversammlung eingeladen. Die DZ HYP AG versichert einen verantwortungsvollen Umgang mit der Thematik und beobachtet fortlaufend die aktuellen Entwicklungen. Die Aktionäre werden umgehend benachrichtigt, wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die Hauptversammlung nicht am vorgesehenen Termin stattfinden kann.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 16 der Satzung alle Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens Freitag, den 30. April 2021 beim Vorstand der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift

DZ HYP AG
– RVG-VSG –
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg

angemeldet haben.

Jeder Aktionär kann sich gem. § 16 Absatz 3 der Satzung der DZ HYP AG durch einen anderen Aktionär der Gesellschaft oder durch eine(n) Mitarbeiter(in) der DZ HYP AG vertreten lassen.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären werden auf unserer Homepage

www.dzhyp.de

unter

www.dzhyp.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht, sofern sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft unter oben genannter Anschrift übersandt worden sind.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der DZ HYP AG für das Geschäftsjahr 2020 mit den Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021, des Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger Zwischenberichte im Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht etwaiger Zwischenberichte im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2022

Der Aufsichtsrat schlägt entsprechend der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger Zwischenberichte im Geschäftsjahr 2021 sowie im ersten Quartal 2022 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Frau Brigitte Baur ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und Herr Martin Schmitt mit Ablauf des 31. Juli 2020 aus dem Hauptamt ausgeschieden und in den Ruhestand getreten. Damit scheiden beide gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung der DZ HYP mit Wirkung vom Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2021 aus dem Aufsichtsrat der DZ HYP aus. Herr Stefan Zeidler hat sein Mandat im Aufsichtsrat der DZ HYP mit Wirkung zum 31. August 2020 niedergelegt. Insgesamt sind damit drei Mandate im Aufsichtsrat der DZ HYP aus dem Kreis der Anteilseigner neu zu besetzen

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz und § 10 der Satzung aus 12 Mitgliedern der Anteilseigner und 6 Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die genannten Vakanzen betreffen ausschließlich Mandate der Anteilseigner. Von der Hauptversammlung sind daher 3 Vertreter der Anteilseigner neu in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, mithin mit Ablauf der ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, neu in den Aufsichtsrat zu wählen:

Frau Petra Kalbhenn, Mitglied des Vorstands der VR Bank Main-Kinzig-Büdingen eG, Büdingen,
Herrn Dr. Michael Düpmann, Mitglied des Vorstands der VR Bank Rhein-Neckar eG, Mannheim, sowie
Herrn Heinrich Stumpf, Stv. Sprecher des Vorstands der VR Bank Augsburg-Ostallgäu eG, Augsburg.

Der Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat der DZ HYP AG haben die Eignung der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten unter Einbeziehung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, ihres Leumunds und ihrer Integrität, ihrer Unvoreingenommenheit sowie ihrer zeitlichen Verfügbarkeit zur Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats unter Berücksichtigung bestehender weiterer Mandate in den Sitzungen des Nominierungsausschusses am 26. Februar 2021 und des Aufsichtsrats am 22. März 2021 erörtert. Im Ergebnis seiner Erörterungen hat der Aufsichtsrat der DZ HYP AG am 22. März 2021 die Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten entsprechend dem Vorschlag des Nominierungsausschusses festgestellt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG mit Sitz in Hamburg und Münster

Zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main („DZ BANK“) und der DZ HYP AG („DZ HYP“) bestehen u.a. drei Vereinbarungen über stille Einlagen der DZ BANK an der DZ HYP, nämlich die Vereinbarung vom 30. September/​4. Oktober 2005 über eine Einlage von 150 Mio. €, die Vereinbarung vom 30. September/​4. Oktober 2005 über eine Einlage von 154 Mio. € und die Vereinbarung vom 5. Dezember/​6. Dezember 2006 über eine Einlage von 301 Mio. €.

Entsprechend der diesen Vereinbarungen jeweils zugehörigen Nachtragsvereinbarungen vom 26. Februar/​3. März 2010 wird der jährlich auf die jeweilige stillen Einlage anfallende Zinsbetrag bis zum Beschluss über seine Auskehrung durch die auf das Ende des Geschäftsjahres folgende Hauptversammlung zunächst auf einem internen Verlust- und Ertragskonto gebucht., das auf Basis des EONIA-Satzes verzinst wird. Da der EONIA-Satz mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingestellt und nicht mehr notiert wird, haben DZ BANK und DZ HYP im Wege von Nachtragsvereinbarungen vereinbart, den Zinssatz anzupassen und zukünftig auf den seit 2019 eingeführten €STR-Satz abzustellen. Dabei entsprechen €STR + 8,5 BP dem EONIA-Satz.

Die in ihrem wesentlichen Inhalt als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 abgedruckten Nachtragsvereinbarungen vom 23. Februar/​2. März 2021 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 295 I, 293 I AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der DZ HYP sowie gemäß §§ 295 I, 294 AktG der Eintragung in die Handelsregister an den Sitzen der DZ HYP.

Die Vorstände von DZ HYP und DZ BANK haben entsprechend der Anforderungen nach §§ 295 I, 293a I AktG in drei gemeinsamen Berichten über die Nachtragsvereinbarungen berichtet und diese erläutert. Die drei Nachtragsvereinbarungen vom 23. Februar/​2. März 2021 sind von der IVA VALUATIONS & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, („IVA AG“) als dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer geprüft worden. Die IVA AG hat mit Prüfungsbericht vom 3. März 2021 festgestellt, dass die Nachtragsvereinbarungen vom 23. Februar/​2. März 2021 den gesellschaftsrechtlich erforderlichen Mindestinhalt berücksichtigen.

Gemäß §§ 295 I, 293f I AktG liegen die Nachtragsvereinbarungen vom 23. Februar/​2. März 2021, der Bericht der IVA AG über die Prüfung der Nachtragsvereinbarungen sowie die gemeinsamen Berichte der Vorstände ab Einberufung zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der DZ HYP zur Einsicht aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 150 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 30. September/​4. Oktober 2005 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010 zu.

b.

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 154 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 30. September/​4. Oktober 2005 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010 zu.

c.

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss der zweiten Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 301 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 5. Dezember/​6. Dezember 2006 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010 zu.

Ausgelegte Unterlagen

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen gemäß §§ 175 Abs. 2 und 293f Abs. 1 AktG die nachfolgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der DZ HYP AG, Rosenstraße 2, 20095 Hamburg, sowie Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster, zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Jahresabschluss der DZ HYP AG zum 31. Dezember 2020 – bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und-Verlustrechnung und dem Anhang

der Lagebericht der DZ HYP AG für das Geschäftsjahr 2020

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

die zweite Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 150 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 30.09./​04.10.2005 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010

die zweite Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 154 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 30.09./​04.10.2005 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010

die zweite Nachtragsvereinbarung vom 23. Februar/​2. März 2021 zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 301 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG vom 05.12./​06.12.2006 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 26. Februar/​3. März 2010

die nach §§ 295 Abs. 1, 293a Abs. 1AktG vom Vorstand der DZ BANK und vom Vorstand der DZ HYP AG gemeinsam erstatteten Berichte vom Februar/​März 2021 über die zweiten Nachtragsvereinbarungen zu der Vereinbarung über die Gewährung einer stillen Einlage in Höhe von 150 Mio. €, 154 Mio. € und 301 Mio. € zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG, in der Fassung der Nachtragsvereinbarungen vom 26. Februar/​3. März 2010

der nach §§ 295 Abs. 1, 293b Abs. 1 AktG erstattete Bericht der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der IVA VALUATIONS & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vom 3. März 2021 über die Prüfung der Nachtragsvereinbarungen zwischen der DZ BANK und der DZ HYP AG zu den zwischen den Vertragsparteien bestehenden drei Gesellschaftsverträgen (stille Beteiligungen)

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der DZ BANK und der DZ HYP für die Geschäftsjahre 2018 – 2020

Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Hamburg /​ Münster, im März 2021

DZ HYP AG

Der Vorstand

Anlage: Informationen zur TOP 6 der Tagesordnung

Nachtragsvereinbarungen zu drei Gesellschaftsverträgen über stille Einlagen zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der DZ HYP AG mit Sitz in Hamburg und Münster

I.
Zweite Nachtragsvereinbarung

zwischen

DZ HYP AG
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg /​ Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster
– nachstehend „DZ HYP“ genannt –

sowie

DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main
– nachstehend „DZ BANK oder stiller Gesellschafter“,

nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –

zum Gesellschaftsvertrag vom 30.09./​04.10.2005 über eine stille Beteiligung über 150.000.000,00 EUR, zuletzt geändert durch Nachtragsvereinbarung vom 26.02./​03.03.2010 (im Folgenden: der „Gesellschaftsvertrag“).

Präambel

Die DZ BANK ist Mehrheitsaktionärin der DZ HYP. Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, demgemäß sich die DZ HYP verpflichtet hat, ihren gesamten Gewinn an die DZ BANK abzuführen. Zudem ist die DZ BANK stille Gesellschafterin der DZ HYP. Gemäß des Gesellschaftsvertrags ist die DZ BANK unter anderem mit einer stillen Einlage in Höhe von 150 Mio. € an der DZ HYP beteiligt. Der jährlich auf die stille Einlage zu leistende Gewinnanteil ist bis zu seiner Fälligkeit zunächst auf einem internen Verlust- und Ertragskonto zu buchen, das gemäß § 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages auf Basis des EONIA-Satzes zu verzinsen.

EONIA bezeichnet den Euro OverNight Index Average und ist der umsatzgewichtete, durchschnittliche Zinssatz für unbesicherte Tagesgeldausleihungen im Euro-Interbankengeschäft. Er wird von dem European Money Markets Institute (EMMI) administriert und von Reuters am folgenden Target2-Geschäftstag veröffentlicht. EMMI wird den EONIA jedoch nur noch bis zum 31.12.2021 bereitstellen. Bereits seit 01.10.2019 wird der EONIA auf Basis des Zinssatzes €STR (Euro Short Term Rate) zuzüglich eines von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Aufschlags von 8,5 Basispunkten berechnet.

Der €STR-Zinssatz ist der von der EZB administrierte Zinssatz, der die unbesicherten Übernachtkreditkosten der Banken im Euro-Währungsgebiet widerspiegelt. Die EZB veröffentlicht den €STR-Zinssatz für jeden Target2-Geschäftstag auf der Grundlage der am vorangegangenen Target2-Geschäftstag durchgeführten und abgewickelten Transaktionen.

Da der EONIA-Zinssatz nur noch für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt wird, beabsichtigen die Parteien, die EONIA-Verzinsung nach § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags spätestens zum 01.01.2022 auf den €STR-Zinssatz umzustellen.

Die Parteien vereinbaren daher in Abänderung des Gesellschaftsvertrags Folgendes:

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird in § 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Zinssatz „EONIA“ durch den Zinssatz „€STR + 8,5 Basispunkte“ ersetzt.

§ 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags lautet damit mit Wirkung vom 01.01.2022 wie folgt:

„Salden dieses Kontos werden täglich zum €STR + 8,5 Basispunkte verzinst.“

Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bleiben unberührt.

Diese Nachtragsvereinbarung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der DZ HYP.

Sie wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der DZ HYP.

DZ BANK AG                DZ HYP AG

II.
Zweite Nachtragsvereinbarung

zwischen

DZ HYP AG
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg /​ Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster
– nachstehend „DZ HYP“ genannt –

sowie

DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main
– nachstehend „DZ BANK oder stiller Gesellschafter“,

nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –

zum Gesellschaftsvertrag vom 30.09./​04.10.2005 über eine stille Beteiligung über 154.000.000,00 EUR, zuletzt geändert durch Nachtragsvereinbarung vom 26.02./​03.03.2010 (im Folgenden: der „Gesellschaftsvertrag“).

Präambel

Die DZ BANK ist Mehrheitsaktionärin der DZ HYP. Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, demgemäß sich die DZ HYP verpflichtet hat, ihren gesamten Gewinn an die DZ BANK abzuführen. Zudem ist die DZ BANK stille Gesellschafterin der DZ HYP. Gemäß des Gesellschaftsvertrags ist die DZ BANK unter anderem mit einer stillen Einlage in Höhe von 154 Mio. € an der DZ HYP beteiligt. Der jährlich auf die stille Einlage zu leistende Gewinnanteil ist bis zu seiner Fälligkeit zunächst auf einem internen Verlust- und Ertragskonto zu buchen, das gemäß § 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages auf Basis des EONIA-Satzes zu verzinsen.

EONIA bezeichnet den Euro OverNight Index Average und ist der umsatzgewichtete, durchschnittliche Zinssatz für unbesicherte Tagesgeldausleihungen im Euro-Interbankengeschäft. Er wird von dem European Money Markets Institute (EMMI) administriert und von Reuters am folgenden Target2-Geschäftstag veröffentlicht. EMMI wird den EONIA jedoch nur noch bis zum 31.12.2021 bereitstellen. Bereits seit 01.10.2019 wird der EONIA auf Basis des Zinssatzes €STR (Euro Short Term Rate) zuzüglich eines von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Aufschlags von 8,5 Basispunkten berechnet.

Der €STR-Zinssatz ist der von der EZB administrierte Zinssatz, der die unbesicherten Übernachtkreditkosten der Banken im Euro-Währungsgebiet widerspiegelt. Die EZB veröffentlicht den €STR-Zinssatz für jeden Target2-Geschäftstag auf der Grundlage der am vorangegangenen Target2-Geschäftstag durchgeführten und abgewickelten Transaktionen.

Da der EONIA-Zinssatz nur noch für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt wird, beabsichtigen die Parteien, die EONIA-Verzinsung nach § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags spätestens zum 01.01.2022 auf den €STR-Zinssatz umzustellen.

Die Parteien vereinbaren daher in Abänderung des Gesellschaftsvertrags Folgendes:

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird in § 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Zinssatz „EONIA“ durch den Zinssatz „€STR + 8,5 Basispunkte“ ersetzt.

§ 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags lautet damit mit Wirkung vom 01.01.2022 wie folgt:

„Salden dieses Kontos werden täglich zum €STR + 8,5 Basispunkte verzinst.“

Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bleiben unberührt.

Diese Nachtragsvereinbarung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der DZ HYP.

Sie wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der DZ HYP.

DZ BANK AG                DZ HYP AG

III.
Zweite Nachtragsvereinbarung

zwischen

DZ HYP AG
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg /​ Sentmaringer Weg 1, 48151 Münster
– nachstehend „DZ HYP“ genannt –

sowie

DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main
– nachstehend „DZ BANK oder stiller Gesellschafter“,

nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt –

zum Gesellschaftsvertrag vom 05.12./​06.12.2006 über eine stille Beteiligung über 301.000.000,00 EUR, zuletzt geändert durch Nachtragsvereinbarung vom 26.02./​03.03.2010 (im Folgenden: der „Gesellschaftsvertrag“).

Präambel

Die DZ BANK ist Mehrheitsaktionärin der DZ HYP. Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, demgemäß sich die DZ HYP verpflichtet hat, ihren gesamten Gewinn an die DZ BANK abzuführen. Zudem ist die DZ BANK stille Gesellschafterin der DZ HYP. Gemäß des Gesellschaftsvertrags ist die DZ BANK unter anderem mit einer stillen Einlage in Höhe von 301 Mio. € an der DZ HYP beteiligt. Der jährlich auf die stille Einlage zu leistende Gewinnanteil ist bis zu seiner Fälligkeit zunächst auf einem internen Verlust- und Ertragskonto zu buchen, das gemäß § 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages auf Basis des EONIA-Satzes zu verzinsen.

EONIA bezeichnet den Euro OverNight Index Average und ist der umsatzgewichtete, durchschnittliche Zinssatz für unbesicherte Tagesgeldausleihungen im Euro-Interbankengeschäft. Er wird von dem European Money Markets Institute (EMMI) administriert und von Reuters am folgenden Target2-Geschäftstag veröffentlicht. EMMI wird den EONIA jedoch nur noch bis zum 31.12.2021 bereitstellen. Bereits seit 01.10.2019 wird der EONIA auf Basis des Zinssatzes €STR (Euro Short Term Rate) zuzüglich eines von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten Aufschlags von 8,5 Basispunkten berechnet.

Der €STR-Zinssatz ist der von der EZB administrierte Zinssatz, der die unbesicherten Übernachtkreditkosten der Banken im Euro-Währungsgebiet widerspiegelt. Die EZB veröffentlicht den €STR-Zinssatz für jeden Target2-Geschäftstag auf der Grundlage der am vorangegangenen Target2-Geschäftstag durchgeführten und abgewickelten Transaktionen.

Da der EONIA-Zinssatz nur noch für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt wird, beabsichtigen die Parteien, die EONIA-Verzinsung nach § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags spätestens zum 01.01.2022 auf den €STR-Zinssatz umzustellen.

Die Parteien vereinbaren daher in Abänderung des Gesellschaftsvertrags Folgendes:

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird in § 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Zinssatz „EONIA“ durch den Zinssatz „€STR + 8,5 Basispunkte“ ersetzt.

§ 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags lautet damit mit Wirkung vom 01.01.2022 wie folgt:

„Salden dieses Kontos werden täglich zum €STR + 8,5 Basispunkte verzinst.“

Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bleiben unberührt.

Diese Nachtragsvereinbarung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der DZ HYP.

Sie wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der DZ HYP.

DZ BANK AG                DZ HYP AG

 

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