Pfeiffer Vacuum Technology AG: Einladung zur Hauptversammlung

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Aßlar

ISIN DE0006916604 /​ WKN 691660

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 12. Mai 2021, 10:00 Uhr MESZ, herzlich ein.

Im Hinblick auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen durch die COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom 22. Dezember 2020 („COVID-19 Maßnahmengesetz“) als sog. virtuelle Hauptversammlung und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Nach näherer Maßgabe der Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (vgl. auch unten unter IV. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre) wird:

1.

eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung erfolgen;

2.

die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) über elektronische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich sein;

3.

den Aktionären ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt; und

4.

den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.

Damit leistet die Gesellschaft ihren Beitrag zur Verringerung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und schützt ihre Aktionäre und deren Bevollmächtigte vor Ansteckungsgefahren, die der Besuch einer physischen Hauptversammlung und die damit verbundene Präsenz einer Vielzahl von Personen zwangsläufig mit sich brächte.

Soweit die Hauptversammlung eine Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des Versammlungsleiters und des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich macht, ist der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes das Steigenberger Airport Hotel, Unterschweinstiege 16, in 60549 Frankfurt am Main. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung zum Schutz aller Beteiligten ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen; demgemäß besteht kein Recht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), an dieser Versammlung physisch teilzunehmen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum Technology Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

Die vorgenannten Unterlagen sind ab ihrer Einberufung während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

zugänglich. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist – abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2 – keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 22. März 2021 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 144.033.363,81 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,60 auf jede dividendenberechtigte
Stückaktie für das Geschäftsjahr 2020
Euro 15.788.254,40
Vortrag auf neue Rechnung Euro 128.245.109,41
Bilanzgewinn Euro 144.033.363,81

Die Dividende ist am 18. Mai 2021 zahlbar.

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Sollte die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien – und damit die Dividendensumme – im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 1,60 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei dem aber der sich dann ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns zusätzlich auf neue Rechnung vorgetragen wird.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Vorstandsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Pfeiffer Vacuum Technology AG aus sechs Mitgliedern, und zwar aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern.

Die Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entschieden wird, mithin mit Ablauf der am 12. Mai 2021 stattfindenden Hauptversammlung. Daher sind vier neue Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen.

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses soll die neue Amtsperiode des Aufsichtsrats bereits mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, enden. Diese Amtszeit ist auch für § 5 Abs. 1 DrittelbG maßgeblich.

Demgemäß schlägt der Aufsichtsrat, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses, vor,

6.1.

Frau Ayla Busch, Vorstandsmitglied der Busch SE mit Sitz in Maulburg, wohnhaft in Lörrach,

6.2.

Frau Minja Lohrer, Direktorin BLR & Partners mit Sitz in Zürich, Schweiz, wohnhaft in Mammern, Schweiz,

6.3.

Herrn Henrik Newerla, selbstständiger Managementberater, wohnhaft in Neuenburg am Rhein und

6.4.

Herrn Götz Timmerbeil, Geschäftsführender Gesellschafter der Timmerbeil GmbH – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Gummersbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Gummersbach,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahl per Einzelabstimmung durchzuführen.

Frau Ayla Busch ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Frau Minja Lohrer ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Henrik Newerla ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bürger-Energie Südbaden eG, Müllheim. Darüber hinaus ist er nicht Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Herr Götz Timmerbeil ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien. Herr Götz Timmerbeil ist jedoch Mitglied in dem folgenden vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens:

seit 2018: Richard Stein GmbH & Co. KG, Beiratsvorsitzender.

Frau Ayla Busch ist Co-CEO und Miteigentümerin der Busch SE. Zudem ist sie gesetzliche Vertreterin und mittelbare Gesellschafterin der Pangea GmbH, der wesentlichen Aktionärin der Pfeiffer Vacuum Technology AG. Zwischen der Busch SE einerseits und der Pfeiffer Vacuum Technology AG andererseits besteht ein sogenanntes Relationship Agreement (Konzern-Kooperationsvertrag).

Frau Minja Lohrer gehörte in dem Zeitraum vom 6. Juli 2018 bis zum 24. Februar 2021 dem Verwaltungsrat der Busch NSB AG, einer unmittelbaren Tochtergesellschaft der Busch SE, an. Die Tätigkeit wurde im gegenseitigen Einvernehmen im Vorfeld der Nominierung von Frau Minja Lohrer für die Wahl in den Aufsichtsrat der Pfeiffer Vacuum Technology AG beendet.

Frau Ayla Busch, Herr Henrik Newerla und Herr Götz Timmerbeil sind Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats der Pfeiffer Vacuum Technology AG. Frau Ayla Busch gehört dem Aufsichtsrat seit Oktober 2017 an, Herr Henrik Newerla seit April 2018 und Herr Götz Timmerbeil seit Juni 2001.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle zur Wahl Vorgeschlagenen von der Gesellschaft und deren Vorstand unabhängig, und alle Vorgeschlagenen mit Ausnahme von Frau Ayla Busch sind auch unabhängig von dem kontrollierenden Aktionär.

Herr Götz Timmerbeil gehört dem Aufsichtsrat zwar bereits seit 2001 an. Seitdem hat die Gesellschaft jedoch einen grundlegenden Wandel ihrer Unternehmensstruktur erfahren, mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch die Busch-Gruppe haben sich die Beteiligungsverhältnisse substantiell verändert und auch der Vorstand ist personell neu aufgestellt worden. Die langjährige Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat berührt deshalb die Unabhängigkeit von Herrn Götz Timmerbeil nach Überzeugung des Aufsichtsrats nicht. Aufgrund der hohen Sachkompetenz und der langjährigen Kenntnis des Unternehmens, über die Herr Timmerbeil verfügt, möchte der Aufsichtsrat auf seine Mitarbeit nicht verzichten.

Frau Ayla Busch ist als Co-CEO und Miteigentümerin der Busch SE sowie als gesetzliche Vertreterin und mittelbare Gesellschafterin der wesentlichen Aktionärin Pangea GmbH nicht unabhängig von dem kontrollierenden Aktionär im Sinne von C.9 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Ayla Busch ist demgegenüber unabhängig von der Gesellschaft und dem Vorstand. Zwischen der Busch SE und der Gesellschaft besteht seit Mai 2019 zwar das Relationship Agreement, also ein Konzern-Kooperationsvertrag, das als eine für die Gesellschaft wesentliche geschäftliche Beziehung im Sinne von C.7 Satz 3, zweiter Spiegelstrich des Deutschen Corporate Governance Kodex angesehen werden könnte. Nach Überzeugung des Aufsichtsrats sind indessen keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, dass die Unabhängigkeit von Frau Ayla Busch gegenüber dem Vorstand und der Gesellschaft aufgrund des Relationship Agreements beeinträchtigt sein könnte. Im Gegenteil ist Frau Ayla Busch aufgrund ihrer Nähe zu dem kontrollierenden Aktionär in besonderem Maße imstande, die Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand frei von Rücksichtnahmen auf diesen oder auf die vom Vorstand geleitete Gesellschaft auszuüben.

Frau Minja Lohrer war zwar Mitglied des Verwaltungsrats der Busch NSB AG, einer unmittelbaren Tochtergesellschaft der Busch SE. Dies steht jedoch der Unabhängigkeit von Frau Minja Lohrer aus Sicht des Aufsichtsrats schon deshalb nicht entgegen, weil diese Tätigkeit bereits vor der Nominierung von Frau Minja Lohrer beendet worden ist.

Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat mindestens 16,67% betragen. Dem Aufsichtsrat gehört derzeit eine Frau an, so dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten das Mindestziel sogar übertroffen wäre.

Herr Götz Timmerbeil verfügt als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Einschätzung des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung sowie der Abschlussprüfung und erfüllt damit die an einen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG gestellten Anforderungen.

Der Aufsichtsrat hat die im Jahr 2018 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium im Sinne von Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex, nach einer der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex geschuldeten Aktualisierung im Dezember 2020, mit Blick auf das Auslaufen der Amtsperioden der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder kritisch überprüft und angepasst. Die zukünftig geltende Zielsetzung und das Kompetenzprofil sind auf der Webseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.pfeiffer-vacuum.com/​German/​governance/​aufsichtsrat/​

veröffentlicht. Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen diese zukünftig maßgeblichen Ziele und streben die möglichst umfassende Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils an.

Es ist beabsichtigt, dass Frau Ayla Busch im Fall ihrer Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt der Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Im Abschnitt „Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ dieser Einberufung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. Nach dieser Vorschrift hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat auf Empfehlung des Personalausschusses und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das in dieser Einberufung im Abschnitt „Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Pfeiffer Vacuum Technology gemäß § 87a AktG und Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020“ wiedergegebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

8.

Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die Neufestsetzung der Aufsichtsratsvergütung

Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG neu gefasst. Danach ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat letztmals im Jahr 2016 die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats festgesetzt. Es soll deshalb ein System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG beschlossen und auf dessen Grundlage die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats neu festgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

(a)

System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder („System AR-Vergütung“) wird wie folgt beschlossen:

Das System AR-Vergütung bestimmt sich nach den Vorgaben des Gesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“). Die Vergütung soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verantwortung und den Aufgaben, die mit der Übernahme des Aufsichtsratsamtes verbunden sind, stehen. Das Vergütungsniveau für Aufsichtsräte von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen soll berücksichtigt werden. Demgegenüber bleiben die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems, aufgrund der grundlegenden Verschiedenheit der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche, außer Betracht.

Die Mandatsübernahme und die Mitwirkung in Ausschüssen des Aufsichtsrats soll, auch aufgrund der Ausgestaltung der Vergütung, hinreichend attraktiv sein, um qualifizierte und engagierte Mandatsträger für die Gesellschaft gewinnen zu können. Damit soll die bestmögliche Beratung und Kontrolle des Vorstands gewährleistet werden, die ihrerseits eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung einer erfolgreichen, auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft gerichteten Geschäftsstrategie sind.

Entsprechend den Empfehlungen des DCGK soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch weiterhin ausschließlich aus einer Festvergütung bestehen, sodass der relative Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung 100% beträgt. Wie vom DCGK empfohlen, soll der erhöhte zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden berücksichtigt werden. Deshalb sollen ‒ jeweils aufgerundet auf EUR 1.000 ‒ der Vorsitzenden das 2,33-fache und sein Stellvertreter das 1,55-fache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten. Außerdem soll die Mitwirkung in den Ausschüssen als Vorsitzender oder Mitglied durch die Zahlung eines angemessenen weiteren Festbetrags berücksichtigt werden, wobei dieser Zusatzbetrag für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund der mit diesem Amt verbundenen erhöhten Verantwortung und Beanspruchung angemessen höher zu bestimmen ist. Die Festvergütung unter Verzicht auf variable Vergütungsbestandteile trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Beanspruchung und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg und der Ertragslage der Gesellschaft entwickelt. Vielmehr kann gerade in der Phase einer wirtschaftlich schwierigen Entwicklung, in der eine erfolgsabhängige, variable Vergütung zurückginge, eine besonders intensive Ausübung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch den Aufsichtsrat erforderlich sein.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft einbezogen, sollte eine solche bestehen. Die erreichbare Maximalvergütung ergibt sich danach aus der Summe der mit der jeweiligen Aufgabenübernahme verbundenen Teilbeträge; der Festsetzung einer in Euro ausgedrückten Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder bedarf es nicht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar sein. Besondere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung vollständig und abschließend bestimmt. Darüberhinausgehende oder davon abweichende vergütungsbezogene Vereinbarungen werden nicht getroffen.

Mindestens alle vier Jahre ist durch die Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder neuerlich Beschluss zu fassen, wobei ein bestätigender Beschluss zulässig ist. Dabei unterliegen das Vergütungssystem im Allgemeinen und die auf dessen Grundlage erfolgende konkrete Festsetzung der Höhe und Zusammensetzung der Vergütung einer regelmäßigen Überprüfung durch Aufsichtsrat und Vorstand. Sofern sich dabei das Erfordernis einer Anpassung aufgrund eintretender Veränderungen in der Aufgabenstellung des Aufsichtsrats, des Marktumfeldes oder der besonderen Situation der Gesellschaft ergibt, wird der Hauptversammlung eine Anpassung der Vergütung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden. Der Umgang mit sich dabei etwa ergebenden Interessenkonflikten erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gesetzes, des DCGK sowie den Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat.

(b)

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2021 wie folgt neu festgesetzt:

1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Grundvergütung von EUR 45.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Grundvergütung von EUR 105.000, sein Stellvertreter von EUR 70.000.

2.

Zusätzlich zu ihrer Grundvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats jährlich: als einfaches Mitglied eines Ausschusses jeweils EUR 5.000, als Vorsitzender des Prüfungsausschusses EUR 15.000 und als Vorsitzender eines anderen Ausschusses jeweils EUR 10.000. Diese zusätzliche Vergütung fällt nicht an, wenn in dem Geschäftsjahr keine Sitzung des jeweiligen Ausschusses stattgefunden hat.

3.

Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt waren, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Entsprechendes gilt für die erhöhte Vergütung für den Vorsitzenden und den Stellvertreter gemäß Ziffer 1 Satz 2 und die zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen gemäß Ziffer 2.

4.

Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

5.

Die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt.

6.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

9.

Änderung von § 9 der Satzung

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses sollen die Amtsperioden der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat zukünftig nicht mehr deckungsgleich festgesetzt werden, sondern mit der Bestimmung unterschiedlich langer oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnender Amtsperioden ein sog. staggered board eingeführt werden. Es ist beabsichtigt, dann alle zwei Jahre die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat neu zu wählen. Das entspricht einem zunehmenden Trend in der deutschen und internationalen Unternehmenspraxis und der Governance-Perspektive zahlreicher institutioneller Investoren und Stimmrechtsberater. Eine gestaffelte Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder unterstützt einerseits die Kontinuität der Aufsichtsratsarbeit und vermeidet Know-how-Verluste, die bei einem gleichzeitigen Ausscheiden sämtlicher Anteilseignervertreter aus dem Aufsichtsrat eintreten können, andererseits die flexible und kurzfristigere Veränderung der Aufsichtsratszusammensetzung aufgrund geänderter Rahmenbedingungen. Außerdem soll die Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bereits mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr (statt des vierten Geschäftsjahres nach dem Regelfall der aktuellen Fassung der Satzung) nach deren Wahl beschließt, enden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 9 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 der Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

„(2)

Soweit der Wahlbeschluss der Hauptversammlung keine abweichende Regelung trifft, erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann den Beginn und die Länge der Amtszeiten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Wahl unterschiedlich festsetzen.“

„(4)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer des Gewählten.“

„(6)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so bestimmt die Hauptversammlung bei der Wahl im Rahmen von Abs. 2 dessen Amtsdauer. Ist ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden getreten, so erlischt das Amt des Ersatzmitglieds mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied nach Satz 1 gewählt wird.“

II. Angaben zu Tagesordnungspunkt 6:
Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Lebenslauf der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin Ayla Busch

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1969
Nationalität: Deutsch
Beruf: Co-CEO und Miteigentümerin der BUSCH SE

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

seit 2019 phaenovum Schülerforschungszentrum Lörrach-Dreiländereck e.V., Lörrach
Vorstandsmitglied
seit 2018 Hidden Champions Institut, ESMT Berlin, Berlin
Beiratsmitglied, seit 2020 stellvertretende Vorsitzende des Beirats
seit 2017 Pfeiffer Vacuum Technology AG, Aßlar
Aufsichtsratsvorsitzende
seit 2014 Verein der Freunde des Hans-Thoma Gymnasiums, Lörrach
Beisitzerin
seit 2012 Somerville College der Universität Oxford, Oxford, Vereinigtes Königreich
Mitvorsitzende des Entwicklungsausschusses
seit 1997 BUSCH SE, Maulburg
Co-CEO und Miteigentümerin

Ausbildung:

1995 – 1997 Harvard Business School, USA
Master of Business Administration
1992 – 1994 Universität Harvard – Graduate School of Arts and Sciences, USA
Master of Arts in Regionalstudien
1989 – 1992 Universität Oxford, Vereinigtes Königreich
Master of Arts in Politik, Philosophie und Volkswirtschaft

Lebenslauf der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin Minja Lohrer

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1975
Nationalität: Finnisch und Schweizerisch
Beruf: Direktorin bei BLR & Partners

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

seit 2018 BLR & Partners, Zürich – Schweiz
Direktorin
2018 – 2021 Busch NSB AG, Magden – Schweiz
Mitglied des Verwaltungsrats
2012 – 2017 Sulzer, Winterthur – Schweiz
Head Group Strategy and Business Development
2008 – 2012 Logitech, Fremont/​Kalifornien – USA
Direktorin Produkt Lifecycle Management
2006 – 2008 Samsung Gruppe, Seoul – Südkorea
Globale Strategie Beraterin
2000 – 2003 Nokia, Salo – Finnland
Research Ingenieurin

Ausbildung:

2003 – 2005 Massachusetts Institute of Technology, Cambridge – USA
Master of Business Administration, Sloan School of Management
Master of Science, Electrical Engineering and Computer Science, School of Engineering
1994 – 2000 Helsinki University of Technology, Helsinki – Finnland
Master of Science in Materialwissenschaften

Lebenslauf des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Henrik Newerla

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1957
Nationalität: Deutsch
Beruf: Selbstständiger Managementberater

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

seit 2020 Selbstständiger Managementberater, Neuenburg am Rhein
seit 2018 Pfeiffer Vacuum Technology AG, Aßlar
Aufsichtsratsmitglied
1999 – 2019 AUMA Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/​Baden
Geschäftsführer (COO)
1994 – 1999 Werner Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/​Baden
Technischer Geschäftsführer
1986 – 1994 Werner Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/​Baden
Abteilungsleiter Information Technology

Ausbildung:

1982 – 1986 Universität Stuttgart
Informatik und Elektrotechnik
1976 – 1981 Institut für Technologie, Gleiwitz, Polen
Automatisierungstechnik

Lebenslauf des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Götz Timmerbeil

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1967
Nationalität: Deutsch
Beruf: Geschäftsführender Gesellschafter der Timmerbeil GmbH – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

seit 2001 Pfeiffer Vacuum Technology AG, Aßlar
Aufsichtsratsmitglied
seit 2000 Timmerbeil GmbH – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gummersbach
Geschäftsführender Gesellschafter
seit 1998 Sozietät Timmerbeil – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Gummersbach
Partner
1992 – 1998 Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Timmerbeil, Gummersbach
Angestellter

Ausbildung:

1998 Examen zum Wirtschaftsprüfer
1995 Examen zum Steuerberater
1988 – 1992 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln
Examen zum Diplom-Kaufmann
1986 – 1988 Studium der Volkswirtschaftslehre an der Friedrich-Wilhelms Universität Bonn

III. Angaben zu Tagesordnungspunkt 7:
System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Pfeiffer Vacuum Technology AG
gemäß § 87a AktG und Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020

1.

Grundlagen

Nach § 87a AktG beschließt der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Satz 2 der Norm bestimmt hierfür einen Katalog von Mindestangaben zu den Vergütungsbestandteilen, soweit diese vorgesehen sind. Der Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 wiederholt die gesetzliche Bestimmung und gibt in seinen G.1 ff. Empfehlungen zu weiteren Angaben in dem Vergütungssystem und für die Festlegung der Vorstandsvergütung. Das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem, das der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zur Zustimmung vorgelegt werden soll, trägt den gesetzlichen Vorgaben Rechnung und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020, abgesehen von G.10 (überwiegende Gewährung variabler Vergütungsbestandteile in Aktien oder aktienbasiert sowie vierjährige Wartefrist für die Zuteilung).

2.

Zuständigkeit und Verfahren

Das System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat im Plenum beschlossen. Der Personalausschuss unterbreitet hierfür einen Vorschlag. Bei Bedarf können der Aufsichtsrat und der Personalausschuss zu ihrer Unterstützung externe Vergütungsexperten hinzuziehen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, wird auf deren Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtet. Bei der Festsetzung und der Umsetzung des Vergütungssystems sowie bei seiner Überprüfung beachtet der Aufsichtsrat die Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Deutschen Corporate Governance Kodex und seiner Geschäftsordnung zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten.

Nach der Festlegung durch den Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung mit dem Beschlussvorschlag vorgelegt, es zu billigen (Say on Pay). An das der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegte System ist der Aufsichtsrat grundsätzlich gebunden. Ausnahmsweise kann der Aufsichtsrat vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Systems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig erscheint. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gesamtaufsichtsrat, wobei die besondere außergewöhnliche Situation und die Notwendigkeit einer vorübergehenden Abweichung durch Beschluss festzustellen sind.

Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig. Dabei wird er von dem Personalausschuss unterstützt. Besteht Anlass für eine Anpassung, gibt der Personalausschuss dem Aufsichtsrat hierfür Empfehlungen. Hält der Aufsichtsrat eine wesentliche Änderung des Vergütungssystems für geboten, legt er das geänderte System der Hauptversammlung zur Billigung vor. Im Übrigen erfolgt eine Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre.

Billigt die Hauptversammlung das ihr vorgelegte Vergütungssystem nicht, wird der Aufsichtsrat eine sorgfältige Überprüfung vornehmen. Alsdann legt der Aufsichtsrat der nächsten Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor, wobei Anpassungen beschrieben werden und auch erläutert wird, inwiefern Hinweise von Aktionären berücksichtigt worden sind.

3.

Grundsätze für die Vorstandsvergütung

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung lässt sich der Aufsichtsrat von den folgenden Grundsätzen leiten:

Die Mitglieder des Vorstands sollen dazu angehalten werden, auf die Erreichung der strategischen Unternehmensziele hinzuwirken. In deren Mittelpunkt stehen (i) die Sicherstellung einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung und Wertsteigerung, (ii) die Steigerung des Marktanteils und des weiteren Wachstums, (iii) der Ausbau der globalen Präsenz, insbesondere in ausgewählten Wachstumsmärkten, (iv) die Verfolgung einer an der Kundenzufriedenheit orientierten Vertriebspolitik, sowie (v) die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen, zu denen insbesondere eine Steigerung der Effizienz im Umgang mit Energie und Rohstoffen gehört. Im Rahmen der variablen Vergütung werden deshalb teilweise neben finanziellen auch nicht-finanzielle Leistungskriterien festgesetzt, die Aspekten der Corporate Social Responsibility und der Nachhaltigkeit verpflichtet sind.

Insbesondere die langfristige variable Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil der Vergütungsstruktur, der die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und die Geschäftsstrategie unterstützen soll.

Die Vergütung soll der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen.

Die Vergütung soll dem individuellen Leistungsbeitrag angemessen entsprechen; damit geht einher, dass besondere Leistungen mit einer entsprechend höheren Vergütung honoriert werden, während das Verfehlen von Leistungszielen zu spürbaren Abschlägen bei der Vergütungshöhe führt.

Im Vergleich zu Unternehmen ähnlicher Größenordnung soll die Vergütung attraktiv sein, um besonders qualifizierte Vorstandsmitglieder zu gewinnen und auf Dauer zu halten.

Die Vergütung soll zu einer Harmonisierung der Interessen der Vorstandsmitglieder mit denjenigen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder beitragen. Den variablen, performance-abhängigen Vergütungsbestandteilen kommt deshalb eine wesentliche Bedeutung zu.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze legt der Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Personalausschuss, die Struktur der Vorstandsvergütung fest und bestimmt die Höhe und das anteilige Gewicht der einzelnen Vergütungsbestandteile mit dem Ziel, die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

4.

Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Vorstandsvergütung und zur Überprüfung der Angemessenheit

Die Festsetzung der konkreten Höhe der Vergütung insgesamt sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile erfolgt für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf der Basis des der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems. Dabei überprüft der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung sowie die einzelnen Vergütungskomponenten auf ihre Angemessenheit. Insbesondere wird dabei sichergestellt, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht übersteigt, sofern nicht besondere Gründe dies rechtfertigen.

Die Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung erfolgt auf horizontaler Ebene auf der Basis eines Vergleichs mit geeigneten anderen, im TecDAX oder im SDAX börsennotierten Unternehmen, wobei für diesen Marktvergleich insbesondere die Kennzahlen Umsatz, Mitarbeiterzahl und Marktkapitalisierung berücksichtigt werden.

Daneben erfolgt eine vertikale Überprüfung der Angemessenheit und der Üblichkeit der Vergütung im Vergleich mit den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen für den oberen Führungskreis der Gesellschaft sowie für die Belegschaft insgesamt, wobei auch die Entwicklung der Vergütung in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt wird. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Abweichung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands von derjenigen des oberen Führungskreises und der Belegschaft durch die besonderen Anforderungen an die Mitglieder des Vorstands und deren gesteigerte Verantwortung gerechtfertigt wird. Zum oberen Führungskreis zählt der Aufsichtsrat zu diesem Zweck die Positionen Chief Financial Officer, Chief Technology Officer, Chief Information Officer und Chief Sales Officer. Die Belegschaft im Übrigen setzt sich aus den außertariflichen und den tariflichen Mitarbeitern der Gesellschaft sowie ihren nachgeordneten Konzerngesellschaften zusammen.

Auf dieser Grundlage setzt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest und bestimmt sodann deren einzelnen Bestandteile.

5.

Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung umfasst sowohl erfolgsunabhängige, feste Bestandteile als auch erfolgsabhängige, variable Bestandteile. Sie setzt sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: einem jährlichen Festgehalt („Festgehalt“), einer jahresbezogenen Tantieme („Zieltantieme“) als kurzfristiger, erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, und einer auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum bezogenen, langfristigen variablen Vergütung („LTI“). Hinzu kommen marktübliche Nebenleistungen wie u.a. Dienstwagen und Versicherungsleistungen, außerdem Versorgungszusagen, die ebenfalls Teil des Vergütungssystems sind.

An der Summe der drei Hauptkomponenten der Vergütung beträgt der Anteil des Festgehalts 50%, der Anteil der jahresbezogenen Tantieme 23% und der Anteil der langfristigen variablen Vergütung 27% im Falle einer Zielerreichung von 100%. Die jährlichen Schwankungen unterliegenden Nebenleistungen belaufen sich auf bis zu circa 10%, die Versorgungszusagen auf bis zu circa 10% des Jahresfestgehaltes eines Vorstandsmitglieds. Bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich danach für die einzelnen Vergütungsbestandteile prozentuale Anteile von circa:

Festvergütung: 45,5%
Jahresbezogene Tantieme: 21%
Langfristige Variable: 24,5%
Nebenleistungen: bis zu 4,5%
Versorgungszusage: bis zu 4,5%

Der Aufsichtsrat hat das Recht, die einjährige und die langfristige variable Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder anderer wesentlicher Handlungsprinzipien der Gesellschaft, nach billigem Ermessen teilweise oder ganz herabzusetzen („Malus“) oder, soweit bereits ausgezahlt, zurückzufordern („Clawback“) – dazu unten Ziff. 11.

6.

Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

6.1

Jährliches Festgehalt

Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliches Festgehalt. Es wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den Monat, in dem der Anstellungsvertrag endet. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung pro rata temporis. Bei der Bestimmung der Höhe des Festgehalts wird zwischen dem Vorsitzenden des Vorstands und ordentlichen Vorstandsmitgliedern differenziert.

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem anderen von dem Vorstandsmitglied nicht verschuldeten Grund eintritt, wird das Festgehalt für die Dauer von zwölf Monaten, längstens aber bis zu dem vertraglich bestimmten Ende des Anstellungsverhältnisses, weitergewährt unter Anrechnung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung stehen.

6.2

Nebenleistungen

Im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (siehe unten Ziff. 13) erhält das Vorstandsmitglied marktübliche Nebenleistungen. Dazu gehören (i) die Zurverfügungstellung eines angemessenen Personenkraftwagens unter Übernahme der Betriebskosten zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie (ii) die Unterhaltung einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit Selbstbehalt (D&O-Versicherung) und einer Unfallversicherung. Im Übrigen werden dem Vorstandsmitglied Auslagen z.B. für Dienstreisen, Repräsentation und Bewirtung von Geschäftspartnern im Rahmen des Angemessenen erstattet.

Für den Dienstwagen wird jeweils eine angemessene Obergrenze der Bruttoanschaffungskosten vereinbart. Den Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens hat das Vorstandsmitglied als Sachbezug zu versteuern.

Im Rahmen der D&O-Versicherung ist den Vorstandsmitgliedern das Recht eingeräumt, auf Kosten der Gesellschaft mit einem Selbstbehalt in der in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgeschriebenen Mindesthöhe in den Versicherungsschutz eingeschlossen zu werden. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Versicherungsschutz auch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand für die Zeit der Verjährungsfrist im Sinne des § 93 Abs. 6 AktG in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Gesellschaft versichert die Vorstandsmitglieder für die Dauer ihres Anstellungsvertrags in angemessener Höhe gegen Unfall.

6.3

Versorgungszusage

Im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (Ziff. 13) kann die Gesellschaft während der Laufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrags jährlich einen angemessenen festen Betrag in eine geeignete, externe Unterstützungskasse einzahlen oder im Rahmen eines vergleichbaren Versorgungssystems gewähren, soweit anwendbar pro rata temporis. Die Leistungen der Altersversorgung richten sich nach dem jeweiligen Leistungsplan der Unterstützungskasse bzw. des alternativ gewählten Versorgungssystems.

6.4

Sonstiges

Im Einzelfall können im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (Ziff. 13) bei dem Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einem neuen Vorstandsmitglied Sonderzahlungen zum angemessenen Ausgleich etwaiger Einbußen aufgrund des Unternehmenswechsels zugesagt und weitere Nebenleistungen wie etwa die Kostenübernahme von Umzugskosten u.ä. gewährt werden.

7.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind eine jahresbezogene Tantieme („Zieltantieme“) und eine langfristige variable Vergütung, die auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum bezogen ist (LTI).

7.1

Zieltantieme

Für das jeweilige Geschäftsjahr wird eine jahresbezogene Tantieme in Abhängigkeit von der Erreichung vorab festgelegter Ziele zugesagt. Für den Fall vollständiger Zielerreichung (100%) wird ein fester Bruttobetrag als „Zieltantieme“ festgelegt. Bei nicht vollständiger Zielerreichung wird die Tantieme anteilig entsprechend dem Zielerreichungsgrad gewährt.

Beispiel: Werden die Ziele zu 95% erreicht, beträgt die Tantieme 95% der Zieltantieme.

Die jahresbezogene Zieltantieme orientiert sich an finanziellen und an nicht-finanziellen, strategischen Zielen, die sich auf Gesamtziele für den Vorstand insgesamt und individuelle Ziele für das jeweilige Vorstandsmitglied aufteilen. Der Anteil der nicht-finanziellen Ziele kann bis zu 30% und soll nicht weniger als 5% der Ziele insgesamt betragen. Für die Leistungskriterien zur Verfolgung finanzieller Ziele wird zur Unterstützung einer wertorientierten Unternehmensführung auf wesentliche finanzielle Steuerungsgrößen abgestellt, wobei vor allem die Steigerung von EBIT und EBITDA, der EBIT- und EBITDA-Marge sowie ROCE in Betracht kommen. Für die Leistungskriterien zur Förderung der nichtfinanziellen, strategischen Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat jährlich sachliche Schwerpunkte fest, bei denen sowohl die Gesamtverantwortung des Vorstands als auch individuelle Verantwortlichkeiten für einzelne Vorstandsbereiche berücksichtigt werden. Zu nennen sind insoweit namentlich die Steigerung der Kundenzufriedenheit, die Verbesserung der Compliance-Systeme sowie die Steigerung der Effizienz bei dem Umgang mit Energie und Rohstoffen.

Die maßgeblichen Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Die Erreichung der Leistungskriterien stellt der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fest, indem er den Grad der tatsächlichen Zielerreichung ermittelt und in das Verhältnis zur angenommen Zielerreichung von 100% setzt.

Die jahresbezogene Tantieme wird im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Falls der Anstellungsvertrag während des Geschäftsjahres endet, wird die Tantieme zeitanteilig ermittelt. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.

Die maximale Höhe der zur Auszahlung kommenden Zieltantieme ist auf den Zielwert bei vollständiger Zielerreichung von 100% begrenzt.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in einem Geschäftsjahr von mehr als 91 Tagen wird die ‒ in Abhängigkeit der jeweiligen tatsächlichen Zielerreichung für dieses Geschäftsjahr berechnete ‒ Zieltantieme entsprechend der Gesamtzahl der Fehltage zeitanteilig gekürzt. Betragen die Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet mehr als 182 Tage, wird für dieses Geschäftsjahr keine Zieltantieme gewährt.

7.2

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Neben der jahresbezogenen Zieltantieme wird eine langfristige variable Vergütung in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter festgelegter Ziele während eines dreijährigen Bemessungszeitraums gewährt. Dazu wird zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres dem Vorstandsmitglied ein in EUR bestimmter Ausgangswert einer langfristigen variablen Brutto-Vergütung zugeteilt („zugeteilter Ausgangswert“). Ob und in welcher Höhe hieraus am Ende eines jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums eine Bonus-Zahlung erfolgt, bestimmt sich im Ausgangspunkt – mit je hälftiger Gewichtung – zum einen nach Maßgabe der EBITDA-Entwicklung der Gesellschaft (nachfolgend lit. a)) sowie zum anderen nach der Entwicklung eines oder mehrerer, für den jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum für das jeweilige Vorstandsmitglied festgesetzter Key Performance Indicators (nachfolgend lit. b) und c)). Der sich hieraus ergebende Betrag unterliegt in Abhängigkeit von dem im Jahresdurchschnitt erzielten EBIT der Anpassung und kommt nach näherer Maßgabe von nachfolgend lit. d) zur Auszahlung. Im Einzelnen gilt:

(a)

Ausgangspunkt für die Bemessung des von der EBITDA-Entwicklung abhängigen Teils der LTI-Vergütung ist das von dem Aufsichtsrat vor Beginn des maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraums als maßgeblich festgesetzte EBITDA („Ausgangs-EBITDA“), mit dem die in den drei Folgejahren erzielten EBITDA verglichen werden. Im zweiten und dritten Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum wird das jeweils erzielte EBITDA zusätzlich auch mit dem im jeweiligen Vorjahr erzielten EBITDA („Vorjahres-EBITDA“) verglichen, wobei es für die Bemessung des hierauf entfallenden Teils der LTI-Vergütung auf dasjenige EBITDA ankommt, das höher ist. Im Einzelnen gilt:

Wenn das im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums erzielte EBITDA höher liegt als das Ausgangs-EBITDA, wird hierfür ein Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht.

Liegt das EBITDA im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums nicht höher als das Ausgangs-EBITDA, jedoch höher als EUR 0, wird hierfür der prozentuale Anteil von einem Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht, der dem prozentualen Anteil des in diesem Jahres erreichten EBITDA an dem Grundwert des um den Betrag von EUR 1 erhöhten Ausgangs-EBITDA entspricht.

Beispiel: Wenn das um EUR 1 erhöhte Ausgangs-EBITDA EUR 101 beträgt und das am Ende des ersten Jahres des Drei-Jahres-Zeitraums erreichte EBITDA EUR 75, beträgt der prozentuale Anteil 74,26%, sodass sich ein Anrechnungs-Betrag in Höhe von 74,26% eines Sechstels des zugeteilten Ausgangswerts ergibt.

Wenn das im zweiten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums erzielte EBITDA der Gesellschaft höher liegt als das Vorjahres-EBITDA und zugleich höher liegt als das Ausgangs-EBITDA, wird auch hierfür ein Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht. Entsprechendes gilt für das dritte Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums.

Liegt das EBITDA des zweiten Jahres des Drei-Jahres-Zeitraums nicht höher als das Vorjahres-EBITDA und als das Ausgangs-EBITDA, jedoch höher als EUR 0, so wird für dieses Jahr der prozentuale Anteil von einem Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht, der dem prozentualen Anteil des in diesem Jahr erreichten EBITDA an dem Grundwert des um EUR 1 erhöhten Vorjahres-EBITDA oder des um EUR 1 erhöhten Ausgangs-EBITDA entspricht, wobei das höhere dieser beiden EBITDA maßgeblich ist. Entsprechendes gilt alsdann für das dritte Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums.

Beispiel: Wenn im Ausgangsbeispiel oben nach dem im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums erzielten EBITDA von EUR 75 im zweiten Jahr ein EBITDA von EUR 80 erzielt wird, ist der maßgebliche Referenzwert das Ausgangs-EBITDA, weil dieses (EUR 100) höher ist als das Vorjahres-EBITDA (EUR 75). Der prozentuale Anteil am Grundwert des um EUR 1 erhöhten Ausgangs-EBITDA beträgt 79,21%, so dass sich für das zweite Jahr ein Anrechnungs-Betrag in Höhe von 79,21% eines Sechstels des zugeteilten Ausgangswerts ergibt.

(b)

Vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums legt der Aufsichtsrat darüber hinaus einen weiteren Key Performance Indicator („KPI“) für diesen Drei-Jahres-Zeitraum fest. Ausgangspunkt für die Bemessung des von der KPI-Entwicklung abhängigen Teils der LTI-Vergütung ist der vom Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums als maßgeblich festgesetzte KPI-Wert („Ausgangs-KPI“), mit dem die in den drei Folgejahren erzielten KPI-Werte verglichen werden. Im zweiten und dritten Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums wird der jeweils erzielte KPI-Wert zusätzlich auch mit dem im jeweiligen Vorjahr erzielten KPI-Wert („Vorjahres-KPI“) verglichen, wobei es für die Bemessung des hierauf entfallenden Teils der LTI-Vergütung auf denjenigen KPI-Wert ankommt, der höher ist. Als anrechenbarer Teilbetrag entfällt auf jedes Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums wiederum maximal ein Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts. Für die Bemessung der KPI-abhängigen Anrechnungsbeträge gelten die Bestimmungen für die von der EBITDA-Entwicklung abhängigen LTI-Anrechnungsbeträge entsprechend.

(c)

Alternativ zur Festlegung eines einzigen weiteren KPI (soeben lit. b)) kann der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums auch mehrere KPIs sowie deren Gewichtung untereinander für diesen Drei-Jahres-Zeitraum festlegen. Für die Bemessung des hiervon abhängigen Anteils der LTI-Vergütung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Für die Bestimmung der KPIs im Rahmen des LTI kommen finanzielle und nicht-finanzielle, strategische Zielparameter, wie oben bei der Zieltantieme unter 7.1 dargestellt, in Betracht.

(d)

Am Ende des Drei-Jahres-Zeitraums werden die sich für jedes Jahr dieses Zeitraums ergebenden Anrechnungsbeträge vom Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, ermittelt und die sich hieraus ergebende Gesamtsumme im Anschluss an die nächste ordentliche Hauptversammlung nach Ablauf des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums wie folgt ausgezahlt: Die Gesamt-Summe wird zu 100% ausgezahlt (Auszahlungsbetrag), sofern in dem jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum im jährlichen Durchschnitt das vom Aufsichtsrat für diesen Drei-Jahres-Zeitraum festgesetzte Ziel-EBIT erreicht wird. Liegt das im Drei-Jahres-Durchschnitt tatsächlich erreichte EBIT unter diesem Ziel-EBIT, aber bei wenigstens 75% des Ziel-EBIT, wird der Auszahlungsbetrag prozentual entsprechend der Zielverfehlung vermindert. Ist die Zielverfehlung noch größer, entfällt jedwede Auszahlung. Liegt das im Drei-Jahres-Durchschnitt tatsächlich erreichte EBIT über dem Ziel-EBIT, wird der Auszahlungsbetrag prozentual entsprechend der Outperformance erhöht, maximal aber nur bis zu einem Auszahlungsbetrag von 125% des Gesamtbetrags (Cap).

Das Ziel-EBIT legt der Aufsichtsrat jeweils vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums fest. Der Aufsichtsrat kann dabei den in die Durchschnittswertermittlung einfließenden drei EBIT-Ergebnissen eine unterschiedliche Wertigkeit zuweisen, namentlich kann er dem im ersten Jahr erzielten EBIT den einfachen Wert, dem im zweiten Jahr erzielten EBIT den zweifachen Wert und dem im dritten Jahr erzielten EBIT den dreifachen Wert zuweisen. Bestimmt der Aufsichtsrat bei Festlegung des Ziel-EBIT keine abweichende Wertzuweisung, zählt das jeweils erzielte Jahres-EBIT für die Berechnung des im Drei-Jahres-Durchschnitt erzielten EBIT gleichwertig mit dem einfachen Wert.

Die maximale Höhe der zur Auszahlung kommenden langfristigen variablen Vergütung ist auf 125% des zugeteilten Ausgangswerts begrenzt.

(e)

Wenn der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds endet, ohne dass sich ein neuer Anstellungsvertrag unmittelbar anschließt und zu diesem Zeitpunkt ein Drei-Jahres-Zeitraum einer vertraglich in Aussicht gestellten langfristigen variablen Vergütung noch nicht abgelaufen ist, gilt für noch nicht vollendete Drei-Jahres-Zeiträume das Folgende:

(aa)

Es wird keine langfristige variable Vergütung für noch nicht vollendete Drei-Jahres-Zeiträume gewährt, wenn das Dienstverhältnis von der Gesellschaft wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt worden ist.

(bb)

Es wird eine zeitanteilige langfristige variable Vergütung für noch nicht vollendete Drei-Jahres-Zeiträume gezahlt, wenn die feste Laufzeit dieses Anstellungsvertrags oder eines sich an einen abgelaufenen Anstellungsvertrag jeweils unmittelbar anschließenden Anstellungsvertrags mit der Gesellschaft (i) aufgrund des vertraglich vereinbarten Fristablaufs, (ii) vorzeitig aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds oder (iii) vorzeitig wegen Vollendung des 65. Lebensjahres geendet hat. Die zeitanteilige langfristige variable Vergütung berechnet sich in diesen Fällen wie folgt:

(aaa) Endet der Anstellungsvertrag in oder nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Jahre (aber noch nicht drei Jahre) eines Drei-Jahres-Zeitraums abgelaufen sind, so wird der Betrag gewährt, der der Summe der nach den Bestimmungen oben ermittelten Teilbeträge für die ersten zwei Jahre des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums entspricht.
(bbb) Endet der Anstellungsvertrag in oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Jahr (aber noch nicht zwei Jahre) eines Drei-Jahres-Zeitraums abgelaufen ist, so wird der Betrag gewährt, der der Summe der nach den Bestimmungen oben ermittelten Teilbeträge für das erste Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums entspricht.
(ccc) Endet der Anstellungsvertrag vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Jahr eines Drei-Jahres-Zeitraums abgelaufen ist, wird insoweit keine langfristige variable Vergütung für den jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums gewährt.
(ddd) Die langfristige variable Vergütung wird auch im Falle des Endes eines Anstellungsvertrags zum jeweils vertraglich geltenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt.
8.

Keine nachträgliche Anpassung

Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter im Rahmen der variablen Vergütung ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats, entsprechend der Empfehlung G.11 DCGK 2020 außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen (dazu unten Ziff. 13).

9.

Unterjähriger Eintritt

Bei unterjährigem Eintritt in den Vorstand kann das Vorstandsmitglied anstelle einer anteiligen variablen Vergütung eine angemessene Garantietantieme erhalten, die im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres gezahlt wird.

10.

Anrechnung von Bezügen bei Wahrnehmung anderer Aufgaben

Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und ähnlichen Ämtern sowie aus der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, die das Vorstandsmitglied in verbundenen Unternehmen wahrnimmt, werden auf das Festgehalt angerechnet.

Soweit das Vorstandsmitglied zusätzliche Aufgaben in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Organen von nicht mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen übernimmt, hat der Aufsichtsrat das Recht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine aus solchen Tätigkeiten resultierende Vergütung auf das Festgehalt angerechnet wird.

11.

Malus und Clawback, sonstige Rückzahlung der Vergütung

Ergänzend zu den Regelungen gemäß § 87 Abs. 2 AktG gilt für den Fall, dass das Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes vorsätzlich eine wesentliche Pflichtverletzung begeht, nämlich die Verletzung

einer Sorgfaltspflicht im Sinne von § 93 AktG,

einer Pflicht nach dem Anstellungsvertrag, oder

anderer wesentlicher Handlungsprinzipien der Gesellschaft, beispielsweise gemäß des Code of Conduct oder von Compliance Guidelines sowie aller gültigen, schriftlich verfassten Richtlinien,

dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft die nicht ausgezahlte variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr gewährt wurde, in dem die Verletzung erfolgte, teilweise oder ganz (d.h. auf null) kürzen kann („Malus“), und zwar nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Pflicht kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch den Bruttobetrag einer variablen Vergütung, die bereits ausgezahlt wurde, ganz oder teilweise zurückfordern („Clawback“), und zwar für das Geschäftsjahr, in dem die Verletzung aufgetreten ist.

Ein Clawback ist nicht zulässig, wenn ein Pflichtverstoß nach dem Ende des Anstellungsvertrages eingetreten ist. Ein Clawback kann also nur auf Verstöße während der Dauer des Anstellungsvertrags gestützt werden.

Im Übrigen hat das Vorstandsmitglied bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückzuzahlen, wenn und soweit

sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der geprüfte und genehmigte konsolidierte Jahresabschluss, der der Berechnung des Auszahlungsbetrages zugrunde lag, fehlerhaft war und daher nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards korrigiert werden muss, und

auf der Grundlage des korrigierten, geprüften konsolidierten Jahresabschlusses und des einschlägigen Vergütungssystems ein geringerer oder gar kein Auszahlungsbetrag aus der variablen Vergütung geschuldet gewesen wäre.

Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds ist nicht erforderlich. Ein Rückzahlungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Ende des betreffenden Geschäftsjahres mehr als fünf Jahre zurückliegt.

12.

Recht zur Abweichung bei außergewöhnlichen Entwicklungen

Der Aufsichtsrat kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung und von in den Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstands vereinbarten Vergütungsbestandteilen nach billigem Ermessen abweichen, wenn dies (i) zur Aufrechthaltung der Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft angemessen und notwendig ist, (ii) die Vergütung des Vorstandsmitglieds weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und (iii) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht überfordert wird. Die Vergütungsbestandteile, von denen abgewichen werden kann, sind (i) das Festgehalt, (ii) die jeweils festgelegten Ziele der Jahrestantieme sowie (iii) die Zielwerte und Berechnungsvorgaben der langfristigen variablen Vergütung.

Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnliche und weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise) in Betracht, die die ursprünglichen Zielkriterien und/​oder finanziellen Anreize des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Eine Abweichung bzw. Ergänzung der Vergütungsbestandteile ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung bzw. Ergänzung feststellt.

13.

Höchstgrenze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Der Gesamtbetrag aller an ein Vorstandsmitglied ausgezahlten Vergütungen, einschließlich aller Beiträge zur Altersversorgung und aller Nebenleistungen („Maximal-Gesamtvergütung“) sowie Vergütungen für die Wahrnehmung externer Mandate wird für jedes Geschäftsjahr auf einen maximalen Bruttobetrag begrenzt. Die jährliche Maximalvergütung beläuft sich für den Vorsitzenden des Vorstands auf brutto EUR 1,2 Mio. und für jedes ordentliche Vorstandsmitglied auf brutto EUR 800.000.

Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag während eines bestimmten Geschäftsjahres, so wird die Maximal-Gesamtvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr pro rata temporis berechnet.

Die Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung wird gegebenenfalls in dem Umfang gekürzt, in dem eine volle Auszahlung die Maximal-Gesamtvergütung übersteigen würde.

14.

Hinterbliebenenversorgung

Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsvertrags, erhält sein Ehepartner, ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder des Vorstandsmitglieds (letztere als Gesamtgläubiger), das zeitanteilige Festgehalt für den Sterbemonat und gegebenenfalls für maximal die zwölf nächstfolgenden Monate weiter, längstens jedoch bis zu dem Endtermin des Anstellungsvertrags. Soweit das Vorstandsmitglied bei unterstelltem Vertragsende zum Zeitpunkt des Todesfalls Anspruch auf eine (zeitanteilige) Zieltantieme hätte, kann auch der Ehepartner, ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder des Vorstandsmitglieds (letztere als Gesamtgläubiger), Zahlung einer solchen (zeitanteiligen) Zieltantieme verlangen.

15.

Vertragsdauer

Anstellungsverträge werden im Regelfall für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied abgeschlossen. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsvertrags dauernd vollständig arbeitsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag spätestens sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit wird im Zweifel durch das Gutachten eines von Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied einvernehmlich benannten Arztes festgestellt. Falls das Vorstandsmitglied seit zwölf Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, gilt die dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit als festgestellt.

16.

Abfindungs-Cap; keine Abfindung bei Kontrollwechsel

Die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages ohne wichtigen Grund ggf. zu vereinbarenden Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrags nicht überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Cap wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.

Für den Fall eines Kontrollwechsels werden keine Leistungen zugesagt.

17.

Wettbewerbsverbot

Vorstandsmitglieder dürfen während der Dauer ihres Anstellungsvertrags nicht für ein Unternehmen tätig werden oder an einem Unternehmen beteiligt sein, das mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Wettbewerb steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen unterhält. Unzulässig ist auch eine freiberufliche oder beratende Tätigkeit für ein solches Unternehmen.

Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, findet die Karenzentschädigung auf eine Abfindungszahlung aus Anlass der Beendigung des Anstellungsvertrages Anrechnung.

IV. Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre

1.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Mittwoch, den 5. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Mittwoch, 21. April 2021, 0:00 Uhr MESZ, („Nachweisstichtag“) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse bzw. Telefax-Nummer bis spätestens Mittwoch, den 5. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Anmeldebestätigung. Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ist diese Anmeldebestätigung keine Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Auf der Anmeldebestätigung befinden sich jedoch Angaben, die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren sowie für die Ausübung des Fragerechts (siehe unter Ziffer 5 c)) und eine Erklärung von Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung (siehe unter Ziffer 3) benötigt werden.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Möglichkeit, die gesamte virtuelle Hauptversammlung live zu verfolgen, sowie die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung, die gesamte virtuelle Hauptversammlung live zu verfolgen, und der Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung live zu verfolgen, und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat auch keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

3.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Maßnahmengesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, auch die diesjährige Hauptversammlung als sog. virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, durchzuführen.

Die Gesellschaft wird stattdessen die Hauptversammlung für Aktionäre, die die unter Ziffer 1 beschriebenen Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, vollständig im Internet unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

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in Bild und Ton live übertragen. Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder (Unter-)Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Gesellschaft räumt den Aktionären das Recht ein, im Vorfeld der Hauptversammlung wie unter Ziffer 5c beschrieben Fragen elektronisch zu übermitteln.

Aktionären ist es eröffnet, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegenüber dem die Niederschrift führenden Notar über den passwortgeschützten Internetservice unter

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im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erklären keine Widersprüche gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gegenüber dem die Niederschrift führenden Notar.

4.

Stimmrechtsausübung

a)

Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (Ziffer 1) erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum einen in Textform (§ 126b BGB) unter der Adresse

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80249 München

oder per Fax: +49 89 30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die auf diese Weise erfolgende Briefwahl die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare genutzt werden. Diese Formulare werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und sind auch über folgende Internetseite abrufbar:

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Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 11. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden, wie sie abgegeben worden sind.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Beginn der Abstimmung, abgegeben, geändert und widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Gehen der Gesellschaft in Textform mehrere Briefwahlstimmen zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Sollten fristgemäß sowohl in Textform als auch im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

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Stimmrechte im Wege der Briefwahl ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

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ausgeübte Briefwahl als verbindlich betrachtet.

Aktionären oder deren Bevollmächtigten, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben, wird von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts nach §§ 118 Abs. 2 Satz 2 AktG, 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 erteilt. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im passwortgeschützten Internetservice unter

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dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.

Wird die Stimme durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts nach §§ 118 Abs. 2 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

b)

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und ihren bevollmächtigten Dritten an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte) beschrieben, Sorge zu tragen. Unterlagen und Informationen zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wird keine ausdrückliche Weisung erteilt, enthalten sie sich der Stimme. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform oder sind im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

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zu erteilen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter der Anschrift

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bis spätestens Dienstag, den 11. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang bei der Gesellschaft. Ein Formular, das für die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über folgende Internetseite abrufbar:

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Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können auch noch am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als aus den betreffenden Aktien das Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausgeübt wird.

Gehen in Textform mehrere Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Sollten fristgemäß sowohl in Textform als auch im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice unter

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Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich die elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

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erteilte Vollmacht und Weisung als verbindlich betrachtet.

c)

Bevollmächtigung Dritter

Neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern können Aktionäre auch einen Dritten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, zur Ausübung ihrer Stimmrechte und sonstigen Rechte bevollmächtigen. Die bevollmächtigten Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die physische Teilnahme von bevollmächtigten Dritten an der virtuellen Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auch bei der Bevollmächtigung Dritter ist für die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 1 (Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte) beschrieben, Sorge zu tragen.

Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG), kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigungen, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse bzw. Telefax-Nummer zur Verfügung:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
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80249 München

oder per Fax: +49 89 30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über folgende Internetseite abrufbar:

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Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis Dienstag, den 11. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Über den passwortgeschützten Internetservice unter

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können Vollmachten bis zum Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung elektronisch erteilt und widerrufen werden.

d)

Nachweis der Stimmzählung

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung, das heißt spätestens bis Samstag, den 12. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie ihre abgegebenen Stimmen gezählt wurden.

Die Bestätigungen können bis spätestens Samstag, den 12. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse bzw. Telefax-Nummer

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Aßlar

oder per Telefax: +49 (0) 6441 802-1365
oder per E-Mail: HV2021@pfeiffer-vacuum.de

angefordert werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

5.

Rechte der Aktionäre im Sinne von § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und/​oder Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

a)

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 493.383 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Sonntag, den 11. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Später eingehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Vorstand
Berliner Straße 43
35614 Aßlar

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlagen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Den bekanntzumachenden Ergänzungen der Tagesordnung beiliegende Beschlussvorlagen werden so behandelt, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden, zusammen mit einer Begründung, derer es jedoch zumindest bei Wahlvorschlägen nach § 127 AktG nicht bedarf, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 27. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Zugänglichmachung vorliegen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind an die folgende Adresse oder Telefax-Nummer der Gesellschaft zu richten:

Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Aßlar

oder per Telefax: +49 (0) 6441 802-1365

oder per E-Mail: HV2021@pfeiffer-vacuum.de

Ordnungsgemäß und spätestens bis Dienstag, den 27. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, angekündigte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt.

c)

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Im Falle einer Präsenzhauptversammlung nach allgemeinen Regeln können Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe von § 131 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Bei der virtuellen Hauptversammlung tritt an die Stelle dieses Auskunftsrechts ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz.

Das Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation ist für die Hauptversammlung am 12. Mai 2021 nur solchen Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eröffnet, die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben. Diesen Aktionären oder ihren Bevollmächtigten steht es offen, Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Montag, den 10. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des Fragenstellers nur offengelegt, wenn mit der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten Internetservice unter

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ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

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abgerufen werden.

6.

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

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abgerufen werden.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

8.

Informationen zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG verarbeitet diese Daten als Verantwortliche nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer maßgeblicher Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:

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9.

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton über das Internet

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben. Die Übertragung erfolgt über einen passwortgeschützten Internetservice unter

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Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Internetservice erhalten die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, zusammen mit der Anmeldebestätigung.

10.

COVID-19-Pandemie

Über die Auswirkungen aktueller Entwicklungen der COVID-19-Pandemie auf die Hauptversammlung der Gesellschaft werden wir Sie über unsere Internetseite

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informiert halten.

11.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft steht den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MESZ die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 30903-6365 zur Verfügung.

Aßlar, im März 2021

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Vorstand

Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 für die Mitteilung nach § 125 AktG der Pfeiffer Vacuum Technology AG

A. Inhalt der Mitteilung

1. Eindeutige Kennung des Ereignisses 8bf11718ae80eb11811b005056888925
2. Art der Mitteilung NEWM

B. Angaben zum Emittenten

1. ISIN DE0006916604
2. Name des Emittenten Pfeiffer Vacuum Technology AG

C. Angaben zur Hauptversammlung

1. Datum der Hauptversammlung 20210512
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 8:00 UTC
3. Art der Hauptversammlung GMET
4. Ort der Hauptversammlung https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Steigenberger Airport Hotel
Unterschweinstiege 16
60549 Frankfurt am Main
Deutschland

5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) 20210420, 22:00 UTC
6. Uniform Ressource Locator (URL) https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung
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