Fallersleber Elektrizitäts-Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Fallersleber Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
Wolfsburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 18.07.2019

Fallersleber Elektrizitäts-Aktiengesellschaft

Wolfsburg

Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der am Donnerstag, dem 29. August 2019, um 16:00 Uhr, in Gifhorn, Stadthalle, Schützenplatz 2, stattfindenen ordentlichen Hauptversammlung hiermit eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 und des Geschäftsberichts mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2018 in Höhe von
EUR 1.861.673,90
eine Dividende von 244,80 EUR je Aktie EUR 1.136.361,60
sowie eine Sonderdividende von EUR 86,40 je Aktie EUR 401.068,80
auszuschütten,
den Betrag von EUR 324.000,00
in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen
und den Restbetrag von EUR 243,50
auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Zu Punkt 3 und 4

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung laufen die Wahlperioden der Aufsichtsratsmitglieder Herrn Heinrich Banse, Radenbeck, Landwirt; Herrn Eckhard Reinecke, Edesbüttel, Landwirt; sowie Herrn Hermann Lahmann, Wittingen, Landwirt, ab.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren Banse, Reinecke und Lahmann wieder in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 AktG und § 10 der Satzung zusammen.

6.

Satzungsänderungen

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den § 17 Absatz 2, 3 und 4 der Satzung der FEAG, wie folgt, neu zu fassen:

§ 17 Abs. 2 Die Hauptversammlung muss mindestens 36 Tage vor der Hauptversammlung einberufen werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

§ 17 Abs. 3 Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.Die Anmeldung muss der Gesellschaft schriftlich oder in Textform mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Aktionäre können sich durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Ziff. 4 vertreten lassen. Über die Gültigkeit der Vollmacht, über Legitimation und Stimmberechtigung entscheidet der Vorsitzende der Hauptversammlung.

Das Stimmrecht eines Aktionärs ist auf die Anzahl von Stimmen beschränkt, die Aktien im Nennbetrag von 2 % des Grundkapitals gewähren. Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch Aktien,die in einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.

§ 17 Abs. 4 Ist ein Aktionär eine natürliche Person, so kann er seinen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie oder einen anderen voll geschäftsfähigen Aktionär zur Teilnahme und Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Ist ein Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, kann er sich durch seine gesetzlich zur Vertretung befugten Personen (in vertretungsberechtigter Zahl) oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte können nur voll geschäftsfähige Aktionäre sein.

Vertreter, die das Stimmrecht für den Vertretenden ausüben wollen, müssen sich mittels schriftlicher Vollmacht ausweisen. Die Vollmacht ist der Gesellschaft vom Bevollmächtigten spätestens bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung vorzulegen

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2019 die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, Braunschweig, zur Abschlussprüferin zu wählen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der in dem bei der Gesellschaft geführten Aktienregister eingetragen ist.

Um in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben zu können, muss sich der Aktionär spätestens am 6. Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich mit seiner Rückantwortkarte oder in Textform anmelden. Falls Vertretung gewünscht wird, ist auch die Vertretungsvollmacht bis zu diesem Termin bei der Gesellschaft schriftlich einzureichen.

Gemäß § 17 Ziffer 4 der Satzung ist außer dem Falle der gesetzlichen Vertretung eine sonstige Vertretung in der Hauptversammlung nur durch einen voll geschäftsfähigen Aktionär mit schriftlicher Vollmacht möglich.

 

Wolfsburg, im Juli 2019

Der Vorstand

Lange               Schönbach               Voges

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