Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft – Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken – Schwäbisch Hall: Ordentliche Hauptversammlung

Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft
– Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken –
Schwäbisch Hall

Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zu der am

Mittwoch, 5. Mai 2021, 9:30 Uhr,

in der Hauptverwaltung in Schwäbisch Hall

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft
– Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken –

Die anhaltende Corona-Krise führt weiter zu erheblichen Einschränkungen für Veranstaltungen. Persönliche Kontakte sollen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Um trotz der außergewöhnlichen Umstände die vorgesehenen Beschlussfassungen zu ermöglichen, soll die Hauptversammlung daher wie im Vorjahr in möglichst kleinem Rahmen abgehalten werden. Aktionäre werden daher nachdrücklich gebeten, anstelle einer persönlichen Teilnahme die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung zu nutzen und einen Mitarbeiter unserer Rechtsabteilung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Eine geringe Präsenz ist Voraussetzung dafür, dass die Hauptversammlung stattfinden und die notwendigen Beschlüsse fassen kann.

Insgesamt wird der Ablauf der Hauptversammlung auf das rechtlich Notwendige beschränkt. Es besteht keine Möglichkeit, Begleitpersonen zur Hauptversammlung mitzubringen. Gäste werden ebenfalls nicht zur Hauptversammlung eingeladen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall versichert einen verantwortungsvollen Umgang mit der Thematik und beobachtet fortlaufend die aktuellen Entwicklungen. Die Aktionäre werden umgehend benachrichtigt, wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die Hauptversammlung nicht am vorgesehenen Termin stattfinden kann.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats in getrennter Beschlussfassung für das Geschäftsjahr 2020 jeweils Entlastung zu erteilen.

3.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MitbestG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus zehn Vertretern der Anteilseigner und zehn Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.

Das Aufsichtsratsmandat von Herrn Olaf Klose, ehem. Mitglied des Vorstands der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf, endete gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung durch Niederlegung des Mandats zum 31. Juli 2020. Als Nachfolger wurde im Wege der gerichtlichen Bestellung mit Wirkung ab 13. Januar 2021 und bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2021 Herr Manfred Stang, Vorsitzender des Vorstands, Sparda-Bank Südwest eG, Mainz, in den Aufsichtsrat berufen.

Zudem hat Herr Bernhard Hallermann, Mitglied des Vorstands, Volksbank Süd-Emsland eG, Emsbüren, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 niedergelegt.

Satzungsgemäß ist eine Nachwahl vorzunehmen, wobei sich die Amtszeit der neu gewählten Mitglieder nach der restlichen regulären Amtszeit der Ausgeschiedenen bestimmt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Nachfolger für Herrn Olaf Klose

Herrn
Manfred Stang, Leingarten,
Vorsitzender des Vorstands,
Sparda-Bank Südwest eG, Mainz,

und als Nachfolger für Herrn Bernhard Hallermann

Herrn
Oliver Frey, Ganderkesee,
Mitglied des Vorstands,
Vereinigte Volksbank eG, Hude

mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2023 als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat nach zu wählen. Die Eignung der vorbenannten neuen Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG wurde nach den maßgeblichen Vorgaben geprüft und festgestellt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden.

4.

Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 26. Februar /​ 2. März 2021 zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.

Der Gewinnabführungsvertrag im Wortlaut:

Gewinnabführungsvertrag

 

 

zwischen der

 

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main,
Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main

 

– im Folgenden „DZ BANK“ genannt –

 

 

und der

 

Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft
– Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken –
Crailsheimer Straße 52, 74523 Schwäbisch Hall

 

– im Folgenden „Gesellschaft“ genannt –

 

§ 1
Gewinnabführung

 

(1)

Die Gesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die DZ BANK abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Gesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auch aufsichtsrechtlich gebotene Rücklagen und Sonderposten dürfen gebildet werden, wenn sie handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet sind. Konkret hat die Gesellschaft bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Gewinnabführung nach Absatz 1 dadurch, dass sie ihre Gewinne ganz oder teilweise in ihre eigenen Rücklagen einstellen, dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweisen oder eine Vorsorge für allgemeine Bankrisiken bilden kann, bevor sie eine Zahlung an die DZ BANK leistet.

(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge nach § 301 Satz 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Eine während der Dauer des Vertrages gebildete Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB darf weder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden noch als Gewinn abgeführt werden. Diese Kapitalrücklagen können nur entnommen und als Gewinn ausgeschüttet werden.

(4)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

§ 2
Verlustübernahme

 

Die DZ BANK ist zur vollen Verlustübernahme gemäß § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

§ 3
Ausgleich

 

(1)

Die DZ BANK garantiert und zahlt den außenstehenden Aktionären der Gesellschaft als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages einen Gewinnanteil (Bardividende). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto € 8,28 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich einer Körperschaftsteuerbelastung inkl. Nebensteuern wie Solidaritätszuschlag o.ä. in Höhe des Satzes, der für das jeweilige Jahr, für das die Ausgleichszahlung geleistet wird, anzuwenden ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung (nach Körperschaftsteuerbelastung und Nebensteuern) i.H.v. € 6,97 (Netto-Ausgleichsbetrag). Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Netto-Ausgleichsbetrag, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Die Abführung der Steuerabzugsbeträge erfolgt durch die Gesellschaft, die die dafür erforderlichen Mittel von der DZ BANK zur Verfügung gestellt bekommt. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

(2)

Die Ausgleichszahlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals für das in § 5 Abs. 2 des Vertrages bestimmte Geschäftsjahr der Gesellschaft. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Gesellschaft endet oder die Gesellschaft während der Dauer dieses Vertrages ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(3)

Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien, vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(4)

Falls das Grundkapital der Gesellschaft durch Bar- oder Sacheinlage anders als nach Absatz 3 erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 3 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Auch soweit anderweitig, z.B. durch Aktienübertragungen, die Zahl der außenstehenden Aktionäre variiert, gelten die Rechte aus diesem § 3.

(5)

Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die DZ BANK gegenüber einem Aktionär der Gesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 4
Abfindung

 

(1)

Die DZ BANK verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Gesellschaft dessen Aktien gegen eine angemessene Abfindung gemäß § 305 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zu erwerben. Die DZ BANK gewährt den außenstehenden Aktionären für eine Aktie der Gesellschaft 77,85 Stückaktien der DZ BANK mit zeitgleicher Gewinnberechtigung. Spitzenbeträge werden durch bare Zuzahlung ausgeglichen.

(2)

Die Verpflichtung der DZ BANK zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet 2 Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Gesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3)

Der Umtausch der Aktien ist für Aktionäre der Gesellschaft kostenfrei.

(4)

Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die DZ BANK gegenüber einem Aktionär der Gesellschaft mit einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

§ 5
Wirksamwerden und Dauer

 

(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlungen der vertragschließenden Gesellschaften. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.

(2)

Dieser Vertrag kommt erstmals für das am 01.01.2021 beginnende Geschäftsjahr der Gesellschaft zur Anwendung, frühestens jedoch für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.

(3)

Dieser Vertrag wird für einen Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten) d.h. – vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 4 – bis zum Ablauf des 31.12.2025, fest abgeschlossen. Er verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird, längstens läuft er jedoch bis zum 31.12.2030. Eine Kündigung nach diesem Absatz ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft möglich. Die Kündigung wirkt ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres und ändert nichts an der Verpflichtung der DZ BANK, der Gesellschaft einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.

(4)

Falls der Vertrag nicht vor Ablauf des 31.12.2021 durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird, gilt er erst rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird. Der Vertrag läuft dann abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 für einen festen Zeitraum von fünf Jahren (60 Monaten), gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, in dem der Vertrag im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde, längstens läuft er jedoch bis zum 31.12. des Jahres, in dem eine Gesamtlaufzeit von zehn Jahren seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird, erreicht ist; Absatz 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.

§ 6
Sonstiges

 

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie beim Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Ist eine Regelung dieses Vertrages aufgrund eines Formerfordernisses unwirksam, so werden die Vertragschließenden das Geschäft in der erforderlichen Form unverzüglich nachholen.

(3)

Dieser Vertrag, dessen Auslegung sowie alle daraus erwachsenden Rechte und Pflichten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand vereinbaren die Vertragschließenden Frankfurt am Main.

Frankfurt am Main, 2. März 2021

gez. Dr. Riese                gez. Brouzi
DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main

Schwäbisch Hall, 26. Februar 2021

gez. Klein                    gez. Gießler
Bausparkasse Schwäbisch Hall
Aktiengesellschaft – Bausparkasse der
Volksbanken und Raiffeisenbanken –

 

5.

Beschlussfassung über die Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt entsprechend der Empfehlung des gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 1. Mai 2021 in Textform oder per Telefax beim Vorstand am Sitz der Gesellschaft angemeldet haben. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Mitarbeiter der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder durch Aktionäre zulässig, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Ist der Aktionär eine juristische Person, so kann die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/​oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter der juristischen Person lauten. Die Vollmacht ist schriftlich oder per Telefax zu erteilen.

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Rechtsabteilung, Crailsheimer Straße 52, 74523 Schwäbisch Hall – Telefax: 0791 /​ 46-78352657.

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zur Einsichtnahme der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Crailsheimer Straße 52, 74523 Schwäbisch Hall) sowie in der Hauptversammlung selbst folgende Unterlagen aus:

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK AG), und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 26. Februar 2021 /​ 2. März 2021,

die festgestellten Jahresabschlüsse und die Lageberichte der DZ BANK AG und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG für das Geschäftsjahr 2020,

der gemeinsame Bericht der Vorstände der DZ BANK AG und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der DZ BANK AG und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG,

der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des Vertragsprüfers über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der DZ BANK AG und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG und

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen erteilt.

 

Schwäbisch Hall, im März 2021


Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft
– Bausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenbanken –
Schwäbisch Hall

Der Vorstand

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