IVU Traffic Technologies AG: Einladung zur Hauptversammlung 2021

IVU Traffic Technologies AG

Berlin

WKN 744850
ISIN DE0007448508

Einladung zur Hauptversammlung 2021

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur

virtuellen ordentlichen Hauptversammlung

der IVU Traffic Technologies AG ein, die

am Donnerstag, den 27. Mai 2021 um 11:00 Uhr (MESZ)

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3328) (COVID-19-Gesetz) unter der Internetadresse

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist der Sitz der Gesellschaft in der Bundesallee 88, 12161 Berlin.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 2020 und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

zugänglich.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft des am 31.12.2020 abgelaufenen Geschäftsjahrs 2020 in Höhe von 12.176.524,61 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: 3.515.417,20 Euro
Einstellung in die Gewinnrücklage: 2.500.000,00 Euro
Gewinnvortrag: 6.161.107,41 Euro

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 1. Juni 2021.

Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 128.657 Stück eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Daher wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei folgendermaßen: Verringert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Erhöht sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme, verringert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:

Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat unter Angabe von Alternativen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Berlin) für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß dem durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu geschaffenen § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung von börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Das Vergütungssystem ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das im Anschluss an die Tagesordnung unter „Vergütungssystem des Vorstands“ in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vollständig abgedruckt ist, wird gebilligt.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung die Hauptversammlung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen besonders zu berücksichtigen.

Die derzeit geltende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung am 29. Mai 2019 geändert. Für das Geschäftsjahr 2021 und die folgenden Geschäftsjahre sollen aufgrund zeitlich und inhaltlich gestiegener Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats durch den Gesetzgeber, die Beachtung der Regeln des DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) und die zunehmende Komplexität der Geschäftstätigkeit der IVU das Vergütungssystem sowie die darin geregelte Höhe der Vergütung angepasst werden. Der Aufsichtsrat hat hierzu gemeinsam mit einem externen Berater auch einen horizontalen Peer Group-Vergleich durchgeführt, um eine im Vergleich moderate, aber den Anforderungen und den Verpflichtungen angemessene Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit zu ermitteln.

Das Vergütungssystem ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt. Es ergeben sich daraus für das Geschäftsjahr 2021 und die folgenden Geschäftsjahre folgende Aufsichtsratsbezüge:

Mitglied 18.000,00 Euro (bisher: 15.000,00 Euro)
Stellvertretender Vorsitzender 27.000,00 Euro (bisher: 18.750,00 Euro)
Vorsitzender 54.000,00 Euro (bisher: 30.000,00 Euro)
Zusätzliche Bezüge
Ausschussmitgliedschaft 4.500,00 Euro (bisher: 3.750,00 Euro)
Vorsitz des Präsidialausschusses 9.000,00 Euro (bisher: 7.500,00 Euro)
Vorsitz des Prüfungsausschusses 8.000,00 Euro (bisher: 7.500,00 Euro)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird entsprechend dem Vergütungssystem, das im Anschluss an die Tagesordnung unter „Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder“ in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vollständig abgedruckt ist, festgesetzt.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Das Genehmigte Kapital 2016 (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft), das von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2016 beschlossen wurde, ist bis zum 24. Mai 2021 befristet und soll nun erneuert werden. Daher wird vorgeschlagen, ein neues Genehmigtes Kapital 2021 zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals 2016 tritt und dasselbe Volumen haben soll.

Das neue genehmigte Kapital 2021 soll auf 30 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von EUR 17.719.160,00, also auf EUR 5.315.748,00 begrenzt werden. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung durchführen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a) Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(i) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen,

(ii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen.

Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

b) Satzungsänderung

§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft, der das bisherige Genehmigte Kapital 2016 enthält, wird gestrichen und durch folgenden neuen Abs. 4 ersetzt:

„4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu Euro 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch machen.

a) Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen,

wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

b) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszuschließen.

c) Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.

d) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt.

ANHANG

Vergütungssystem des Vorstands

Grundlagen

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder folgt den Anforderungen des § 87a Aktiengesetz sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wird.

1. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Das Vergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung unserer Geschäftsstrategie und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft.

Der öffentliche Verkehr verändert sich tiefgreifend und mit einer hohen Dynamik. Insbesondere der Klimaschutz gehört zu den drängendsten Themen unserer Zeit. In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, öffentliche Mobilität für Personen und Güter auf hohem Niveau zu ermöglichen, wollen wir in unserem Kerngeschäft wachsen, elektrisches Fahren begleiten und die Digitalisierung unserer Kunden vorantreiben. Bei allen Aktivitäten ist das Erreichen unserer finanziellen Ziele eine wesentliche Bedingung. Wir richten unsere Prozesse und unsere Organisation kundenzentriert aus und entwickeln für und mit unseren Kunden das beste Produkt und die beste Lösung für ihre Mobilitätsbedürfnisse.

Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele, unterstützt deren Verknüpfung und setzt wirksame Anreize für die langfristige wertschaffende Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen von Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern.

2. Vergütungsbestandteile und ihre jeweiligen relativen Anteile an der Vergütung

Die Bezüge des Vorstands setzen sich aus festen/​erfolgsunabhängigen und variablen/​erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.

Die feste Vergütung setzt sich aus einem Grundgehalt und Nebenleistungen zusammen.

Das Grundgehalt wird monatlich ausgezahlt. Mit dem Festgehalt ist eine etwaige Übernahme von Mandaten bei Konzerngesellschaften abgegolten. Sofern ein Vorstandsmitglied konzernfremde Aufsichtsratsmandate übernimmt, wird eine daraus erzielte Vergütung nicht auf die hiesige Vergütung angerechnet.

Die Nebenleistungen beinhalten insbesondere einen ÖPNV-Zuschuss, die Überlassung eines Dienstwagens bzw. alternativ eine Kfz-Kompensation, sowie die Übernahme von allgemeinen Sicherheitsleistungen. Es gibt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen.

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung, bestehend aus Tantieme und zielorientierter Sondervergütung, sowie einer langfristigen variablen Vergütung.

Die Gewährung dieser Komponenten ist abhängig von finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien. Die Leistungskriterien werden aus den strategischen langfristigen Zielen des Unternehmens abgeleitet.

Die kurzfristige variable Vergütung („Short Term Incentive Plan“) in Form der Tantieme honoriert den operativen Erfolg des Unternehmens und orientiert sich am durchschnittlichen Gewinn vor Steuern (EBT – „Earnings Before Taxes“) der Gesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre wobei das Geschäftsjahr, auf welches sich die variable Vergütung bezieht, gegenüber den beiden vorangehenden Geschäftsjahren doppelt gewichtet wird. Zusätzlich führt ein EBT, welches in dem Geschäftsjahr, auf das sich die variable Vergütung bezieht, signifikant niedriger ist als in einem der beiden Vorjahre, zu einer weiteren Reduzierung der Tantieme. Berechnungsgrundlage für das EBT ist die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr nach IFRS, wie vom Aufsichtsrat in seiner Bilanzsitzung festgestellt. Die Tantieme wird jährlich mit dem Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelt und zur Hälfte ausgezahlt und zur Hälfte in Aktien gewährt.

Die kurzfristig variable zielorientierte Sondervergütung wird fakultativ und individuell vereinbart. Sie ist abhängig von der Erreichung konkreter strategischer, nachhaltiger und operativer Herausforderungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die Methode zur Feststellung der Zielerreichung folgt aus den jeweiligen Zielen. Sie wird bei Zielerreichung jährlich ausgezahlt.

Die langfristige variable Vergütung („Long Term Incentive Plan“) ist auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die Gesellschaft möchte langfristig eine attraktive und nachhaltige Rendite für Ihre Aktionäre sicherstellen. Die Rendite wird durch die Aktienkursentwicklung und Dividendenausschüttung ausgedrückt.

Die Vergütungshöhe ist abhängig von der Entwicklung der IVU-Aktie relativ zur Entwicklung des TecDax während einer vierjährigen Performanceperiode. Basis ist die Erreichung eines am Anfang der Performanceperiode vom Aufsichtsrat definierten Zielkurses zum Ende der Performanceperiode. Alle Aktien-Kursbetrachtungen basieren auf den Kursdaten im XETRA Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Die Vergütung erfolgt am Ende der Performanceperiode in Form von Aktien.

Die Gesamtvergütung weist hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestndteile und damit insgesamt betragsmäßige Höchstgrenzen auf. Die kurzfristige variable Vergütung ist auf 150 % des Grundgehalts begrenzt. Die langfristige variable Vergütung wird durch eine vereinbarte maximale Anzahl von Aktien und einen maximalen Aktienkurswert begrenzt. Die Maximalvergütung ist die Gesamtvergütung, die einem Vorstandsmitglied bei optimalem Geschäfts- und Aktienkursverlauf insgesamt für ein Geschäftsjahr maximal zufließt. Im Falle einer Maximalvergütung betragen Grundgehalt und Nebenleistungen rund 30 % der Vergütung, Tantieme und zielorientierte Sondervergütung rund 40 % und das Long-Term Incentive rund 30 %. Die Maximalvergütung pro Jahr beträgt für den gesamten Vorstand 2.850 T€.

Feste Vergütung Grundgehalt wird monatlich ausgezahlt
Nebenleistungen insbesondere ÖPNV-Zuschuss, Überlassung eines Dienstwagens
Variable Vergütung kurzfristig Typen Tantieme und zielorientierte Sondervergütung
Begrenzung /​ Cap 150 % des Grundgehalts
Leistungskriterien Tantieme: EBT des Konzerns unter Berücksichtigung des EBT der beiden Vorjahre

zielorientierte Sondervergütung: individuelle Ziele

Auszahlung jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses

Tantieme: 50 % als Zahlung, 50 % als Aktien mit dreijähriger Sperrfrist

zielorientierte Sondervergütung: als Zahlung

langfristig Typ Long Term Incentive
Begrenzung /​ Cap durch maximale Anzahl und maximalen Wert
Leistungskriterien Entwicklung des IVU-Aktienkurses relativ zum TecDax während einer vierjährigen Performanceperiode
Auszahlung nach der vierjährigen Performanceperiode in Aktien mit einjähriger Sperrfrist
Malus /​ Clawback teilweise oder vollständige Rückforderung der variablen Vergütung möglich

3. Aktienbasierte Vergütung

Die Hälfte der jährlichen Tantieme und die gesamten Ansprüche aus dem Long Term Incentive Plan werden den Vorstandsmitgliedern in Form von Aktien der Gesellschaft vergütet, die einer Sperrfrist unterliegen.

Die Sperrfrist beträgt für die im Rahmen der Tantieme übertragenen Aktien drei Jahre. Die Sperrfrist für die nach den Vorgaben des Long Term Incentive Plans übertragenen Aktien beträgt ein Jahr. Aufgrund der vorherigen vierjährigen Performanceperiode ist die Verfügungsmöglichkeit für diesen Vergütungsbestandteil also für die Dauer von 5 Jahren nicht gegeben.

Während der Sperrfrist sind die den Vorstandsmitgliedern übertragenen Aktien stimm- und dividendenberechtigt.

4. Malus /​ Clawback

Die Gesellschaft kann bei schwerwiegenden und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Verstößen eines Vorstandsmitglieds gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien, die dem Vorstandsmitglied im Zeitpunkt des Verstoßes bekannt waren oder bekannt sein mussten, zum Zwecke der Kompensation eines durch die Pflichtverletzung eingetretenen Schadens von dem Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von bis zu sechsunddreißig Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verstoßes, die für diesen Zeitraum ausgezahlten bzw. übertragenen variablen Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückfordern.

Ferner kann die Gesellschaft Leistungen variabler Vergütungsbestandteile zurückfordern, wenn die Höhe der Leistungen auf der Grundlage von falschen Informationen berechnet wurden. Die Gesellschaft ist berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe im Vergleich zur erfolgten Auszahlung bzw. Übertragung ergebenden Unterschiedsbetrag zurückzufordern. Die Gesellschaft hat darzulegen, dass die zur Vergütungsberechnung zugrunde gelegten Informationen falsch waren und dass die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds aus diesem Grund zu hoch war. Die Rückforderung setzt voraus, dass der Konzernabschluss, der die falsche Information enthält, oder dem die falsche Information zugrunde liegt, von dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die den Konzernabschluss geprüft hat, nachträglich feststellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war.

Der Anspruch eines Vorstandsmitglieds auf Übertragung nach dem Long Term Incentive Plan kann in bestimmten Beendigungskonstellationen abhängig vom Beendigungsgrund teilweise oder vollständig entfallen. Entlassungsentschädigungen werden nicht zugesagt.

Bei einer Beendigung des Vorstandsamtes vor Ablauf der regulären Bestelldauer betragen eine mögliche an den Vorstand im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstvertrages zu gewährende Abfindung oder sonstige Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen zusammen nicht mehr als den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht mehr als den Wert der Restlaufzeit des Dienstvertrages (Abfindungs-Cap).

5. Festsetzung der Gesamtbezüge

Bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds sorgt der Aufsichtsrat dafür, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Im externen Vergleich der Gesamtbezüge wird eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Gruppe von Unternehmen aus Deutschland herangezogen.

Im internen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft in Deutschland. Dies erfolgt über einen Vergleich der Relation der Vorstandsvergütung zu den Vergütungen der definierten Personengruppen. Der obere Führungskreis besteht aus der Geschäftsleitung, mithin aus der Führungsebene unterhalb des Vorstands.

Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung vor.

Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen – beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats.

6. Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Prüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten

Die Festsetzung des Vergütungssystems erfolgt gemäß § 87 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat berät und beschließt dabei über Empfehlungen des Präsidialausschusses. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung. Er orientiert sich dabei an der Geschäftsstrategie und an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft sowie an den Empfehlungen des DCGK.

Präsidialausschuss und Aufsichtsrat können bei Bedarf die Beratung durch externe Vergütungsexperten in Anspruch nehmen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Dabei wird auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats werden die Empfehlungen des DCGK und die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse auch bei Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems eingehalten. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und von diesem nebst ihrer Behandlung der Hauptversammlung zu berichten. Im Falle eines Interessenkonflikts nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der diesbezüglichen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat beziehungsweise im Präsidialausschuss teil.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die regelmäßige Prüfung des Vergütungssystems erfolgt durch den Aufsichtsrat. Er wird dabei vom Präsidialausschuss unterstützt, der die Prüfung vorbereitet und Empfehlungen ausspricht. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird gemäß § 120a Abs. 1 AktG das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr gemäß § 120a Abs. 2 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Zielsetzung der Aufsichtsratsvergütung und Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Eine der zentralen Aufgaben des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Die Aufsichtsratsvergütung muss dieser Aufgabe gerecht werden. Deshalb sieht das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ausschließlich feste Vergütungsbestandteile vor, deren Höhe ausschließlich von den Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Gremium bzw. den Ausschüssen abhängt. Das trägt zur Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von der Geschäftsentwicklung der IVU Traffic Technologies AG bei.

Vergütungssystem und Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem Gremium eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von 18.000,00 Euro.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich einen festen jährlichen Zuschlag von 200 % der Basisvergütung, der stellvertretende Vorsitzende einen festen jährlichen Zuschlag in Höhe von 50 % der Basisvergütung.

3. Für die Tätigkeit im Präsidialausschuss erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen weiteren jährlichen Zuschlag von 25 % und für den Vorsitz von 50 % der jährlichen Basisvergütung.

4. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen weiteren jährlichen Zuschlag von 25 % und für den Vorsitz von 100 % der jährlichen Basisvergütung.

5. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahrs angehört oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahrs innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende Vergütung zeitanteilig.

6. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

7. Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das gesamte Geschäftsjahr 2021 Anwendung und gelten gemäß § 113 Abs. 3 AktG für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2025 oder bis zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8. „Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung“

Das in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2016 ist zum 24. Mai 2021 ausgelaufen. Es ist beabsichtigt, dieses nun durch ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von 30 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 17.719.160,00, also EUR 5.315.748,00, mit einer Laufzeit bis zum 26. Mai 2026 zu ersetzen. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung durchführen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher unter Tagesordnungspunkt 8 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021) und § 4 Abs. 4 der Satzung aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. Es wird dem Vorstand gestattet, von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch zu machen.

Die Aktionäre haben bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:

a) Das Bezugsrecht kann für etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden. Dies dient der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung, da infolge der Festlegung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses Spitzenbeträge entstehen können, die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung für Spitzenbeträge als gering anzusehen, im Übrigen wird der Vorstand soweit wie möglich versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden.

b) Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage auszuschließen. Danach ist ein Bezugsrechtsausschluss möglich, wenn die ausgegeben Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, durch die Ausgabe der Aktien, etwa an institutionelle oder strategische Anleger, zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen sowie auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter Verzicht auf eine – kosten- und zeitintensive – Bezugsrechtsemission ist für die Gesellschaft erstrebenswert, da sie so in die Lage versetzt wird, einen – für die Nutzung von Marktchancen – gegebenenfalls erforderlichen Kapitalbedarf schnell und flexibel decken zu können. Dies ist im Interesse der Gesellschaft sowie aller Aktionäre.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 bis zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Ausnutzung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Diese Regelung trägt dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz Rechnung.

Ferner dürfen die neuen Aktien nur zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Der Vorstand wird sich in jedem Fall bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Platzierung erfolgt ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags, so dass bei der Festsetzung nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 mit Bezugsrechtsausschluss ist daher sichergestellt, dass entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre gewahrt bleiben und die Gesellschaft gleichzeitig flexibel, kostengünstig und schnell ihren Eigenmittelbedarf stärken kann.

c) Ferner darf das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden.

Es liegt im Interesse der Gesellschaft, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, wenn ein solcher Erwerb geeignet ist, die Marktposition der Gesellschaft zu festigen und zu stärken. Durch diese deshalb im Interesse der Gesellschaft liegende Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um mit Zustimmung des Aufsichtsrats, für den Fall, dass sich die Gelegenheit dazu bietet, im Einzelfall Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die Gesellschaft kann so Wachstum generieren und ihre Wettbewerbsposition ausbauen.

Bei einer derartigen Transaktion kann es weiterhin vorkommen, dass die Zahlung eines Barkaufpreises vom betreffenden Veräußerer nicht gewollt ist, da dieser von der Gesellschaft die Übertragung von Aktien erwartet, um so weiterhin eine Unternehmensbeteiligung zu besitzen. Eine Barzahlung wäre unter Umständen nur im Gegenzug zu einem höheren Preis möglich, was die Liquidität der Gesellschaft strapazieren würde, deshalb ist die Zahlung durch Übertragung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft.

Solche Erwerbsprozesse finden oft unter Zeitdruck statt und erfordern in der Regel eine rasche Entscheidung der Gesellschaft. Ein Abwarten auf die grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindende ordentliche Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen Wahrung der gesetzlichen Fristen auch die Durchführung einer etwa eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, ist in der Regel deshalb nicht möglich. Die Ermächtigung dient dazu, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, bei sich abzeichnenden Erwerbschancen, flexibel, rasch und liquiditätsschonend zu reagieren und eine sich bietende Gelegenheit zum Erwerb nutzen zu können.

Der Beschlussvorschlag sieht auch vor, dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann, um neue Aktien im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszugeben. Dies ist deshalb sinnvoll und im Interesse der Gesellschaft, da so im Falle des Erwerbs eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung auch weitere Wirtschaftsgüter mit Aktien als Gegenleistung erworben werden können, wenn beispielsweise ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist. Es kann aber auch der Einzelerwerb von Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten für die Gesellschaft von Interesse sein, auch in einem solchen Fall ist es sinnvoll, wenn die Gesellschaft eigene Aktien zur Verfügung hat.

Zum Erwerb anstehende Unternehmen, Immaterialgüter und Lizenzen und sonstige Wirtschaftsgüter werden marktorientiert bewertet, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Wertgutachtens. Bei der Bemessung des Werts der übertragenden Aktien der Gesellschaft wird der Vorstand sich am Börsenkurs orientieren. Es wäre jedoch nicht im Interesse der Gesellschaft, wenn der Vorstand bei der Bemessung des Werts der übertragenden Aktien schematisch an den Börsenkurs anknüpft, da ihm dies Flexibilität nehmen und den Verhandlungsspielraum bei derartigen Erwerbsverhandlung einengen würde. In jedem Fall wird der Vorstand, bei der Bestimmung er Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden.

Die Entscheidung über die Art und Quelle der Gegenleistung für die Sacheinlage – Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und/​der Verwendung eigener Aktien – treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft. Wenn sich eine Erwerbsgelegenheit konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch machen soll. Er wird nur dann von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Es gibt derzeit keine konkreten Pläne, das Genehmigte Kapital 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Wege der Barkapitalerhöhung oder zu einer Sachkapitalerhöhung einzusetzen. Der Vorstand wird im Einzelfall besonders sorgfältig prüfen, ob der Einsatz der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss notwendig und für die Gesellschaft von Vorteil ist, bevor er die Zustimmung des Aufsichtsrats hierfür einholt.

Der Vorstand wird nach einer (teilweisen oder vollständigen Ausnutzung) des Genehmigten Kapitals 2021 der nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung berichten.

Dieser Bericht vom Vorstand, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstatten ist, wird von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird und die Aktionäre ihre Stimmen auch im Wege der elektronischen Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Vorgaben abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars sowie gegebenenfalls weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bundesallee 88, 12161 Berlin, statt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ebenfalls physisch anwesend sein. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.

Übertragung der Hauptversammlung und HV-Portal

Die Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 27. Mai 2021 ab 11:00 Uhr (MESZ) für Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, live vollständig in Bild und Ton im Internet unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

übertragen. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Unter dieser Adresse unterhält die Gesellschaft ab dem 6. Mai 2021 zudem ein internetgestütztes HV-Portal. Das Portal ermöglicht im Vorfeld der Hauptversammlung die Stimmrechtsausübung der Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, im Wege der elektronischen Briefwahl sowie die Vollmachtserteilung und eröffnet den Aktionären, ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können unter der genannten Adresse im HV-Portal während der Dauer der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbracht haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 6. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag) beziehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 20. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:

IVU Traffic Technologies AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Zugang zum HV-Portal und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt und erhalten keinen Zugang zum HV-Portal.

Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, werden persönliche Stimmrechtskarten mit weiteren Informationen zur Stimmrechtsausübung zugesandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Die Stimmrechtskarte enthält für jeden Aktionär eine individuelle Zugangsnummer, mit dem die Aktionäre das unter der folgenden Internetadresse

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

zugängliche, vor der Öffentlichkeit geschützte HV-Portal der Gesellschaft nutzen können, um die gesamte virtuelle Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung live zu verfolgen und ihre Stimmrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben auszuüben. Das HV-Portal steht vor und während der Hauptversammlung zur Verfügung.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch Briefwahl

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl sowie der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Werden andere Personen als die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, müssen diese die Stimmrechte ebenfalls im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben oder ihrerseits die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

ist ab dem 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Aktionäre, auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung, etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Verfahren für Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

ist ab dem 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Aktionäre, auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung, etwaige zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen.

Zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung erhalten die Aktionäre ein Vollmachts- und Weisungsformular, das verwendet werden kann. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Formular zugesandt. Dieses ist außerdem im Internet unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

abrufbar.

Bei Verwendung des Formulars stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:

IVU Traffic Technologies AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Das Vollmachts- und Weisungsformular ist an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis zum 26. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.

Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Wird für einzelne Beschlussvorschläge keine Weisung gegeben, wird dies als Enthaltung gewertet. Doppel-Markierungen werden als ungültig gewertet. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Dritte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten bedarf es des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben). Die Vollmacht kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Auch die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit vorgegebenen Regelungen sind zu beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Vollmachtsformular zugesandt. Dieses ist außerdem im Internet unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.

Es stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:

IVU Traffic Technologies AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Das Vollmachtsformular ist ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis zum 26. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der IVU Traffic Technologies AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen), also spätestens am Montag, den 26. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:

IVU Traffic Technologies AG
Vorstand
Bundesallee 88
12161 Berlin

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können gemäß COVID-19-Gesetz Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben übermitteln:

Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), d.h. bis spätestens Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:

IVU Traffic Technologies AG
Investor Relations
Bundesallee 88
12161 Berlin
Telefax: +49 30 85906-111
E-Mail: ir@ivu.de

und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.

Die innerhalb der vorgenannten Frist eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Gesellschaft fristgemäß zugegangen sind, werden gemäß COVID-19-Gesetz in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der virtuellen Hauptversammlung gestellt worden und werden zur Abstimmung gestellt.

Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Die Verwaltung kann gleichlautende Fragen im Interesse der Aktionäre zusammenfassen. Nur Fragen in deutscher Sprache werden berücksichtigt.

Fragen von Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, sind bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Hauptversammlung, also Dienstag, den 26. Mai 2021, 11:00 Uhr (MESZ), über das unter der Internetadresse

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Fragen“ vorgesehen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen und die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die IVU Traffic Technologies AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Übermittlung des Nachweises ihres Aktienbesitzes angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank die personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Zugang zum HV-Portal und die Stimmrechtausübung für die virtuelle Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die IVU Traffic Technologies AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist seit dem 25. Mai 2018 Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die IVU Traffic Technologies AG verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der IVU Traffic Technologies AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern und dem Notar zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen, und ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung ist zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen, und des berechtigten Interesses der übrigen Hauptversammlungsteilnehmer, den Namen eines Fragestellers zu erfahren, erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Aktionäre und deren Bevollmächtigte können der Nennung ihres Namens aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der IVU Traffic Technologies AG über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

IVU Traffic Technologies AG
Investor Relations
Bundesallee 88
12161 Berlin
Telefax: +49 30 85906-111
E-Mail: ir@ivu.de

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der IVU Traffic Technologies AG ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG befinden.

Auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

finden sich zudem weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 125, § 64 Abs. 2 UmwG. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.719.160,00 und ist in 17.719.160 Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.719.160. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 128.657 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die Anzahl eigener Aktien kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Um die virtuelle Hauptversammlung zu verfolgen sowie das HV-Portal zu nutzen und Aktionärsrechte auszuüben, benötigen Aktionäre eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Aktionäre zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Aktionäre Ihre Stimmrechtskarte, welche sie nach ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes unaufgefordert zugesendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen eine Anmeldung im HV-Portal möglich ist.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermindern, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung durch (elektronische) Briefwahl auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 6. Mai 2021 zugänglich.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

https:/​/​www.ivu.de/​investoren/​hauptversammlung

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das HV-Portal im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz abzubrechen.

 

Berlin, im April 2021

IVU Traffic Technologies AG

Der Vorstand

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