Dierig Holding Aktiengesellschaft
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, dem 27. Mai 2021, 11.00 Uhr MESZ
ein.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung, also ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Kirchbergstr. 23, 86157 Augsburg. Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im internetgestützten, elektronischen Aktionärsportal der Dierig Holding AG, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hv
zugänglich ist, übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten – ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2020 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mündlich erläutert werden. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 1.770.065,78 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von € 0,20 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie:
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 1. Juni 2021 fällig. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, Herr Dr. Rüdiger Liebs, wird mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 sein Amt niederlegen. Die Textil-Treuhand GmbH hat dem Aufsichtsrat der Dierig Holding AG mit Schreiben vom 6. April 2021 gem. § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Aktiengesetz vorgeschlagen, Herrn Christian Dierig, der zum 27. Mai 2021 mit Beendigung der Hauptversammlung aus dem Vorstand der Gesellschaft ausscheidet, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat der Dierig Holding AG hat sich diesen Vorschlag durch Beschluss vom 9. April 2021 zu eigen gemacht. Die Bestellung soll gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Christian Dierig, Kaufmann, wohnhaft in Augsburg, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Angaben zu Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex Herr Christian Dierig ist Gesellschafter und Vorsitzender des Beirats des Mehrheitsaktionärs der Dierig Holding AG, der Textil-Treuhand GmbH. |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Vorstand – Vergütungssystem Im Berichtsjahr 2020 bestand das Vorstandsgremium der Dierig Holding AG (die „Gesellschaft“) aus Herrn Christian Dierig (Sprecher des Vorstands), Frau Ellen Dinges-Dierig und Herrn Benjamin Dierig. Das Vergütungssystem legt die Rahmenbedingungen fest, nach deren Maßgabe den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft Vergütungsbestandteile gewährt werden können. Das Vergütungssystem ist nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt und in den Dienstverträgen der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder umgesetzt. Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, die Geschäftsstrategie der Gesellschaft zu fördern und eine erfolgreiche, nachhaltig wertorientierte Unternehmensentwicklung sicherzustellen. Insbesondere die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile tragen zur Erreichung der operativen und strategischen Ziele der Gesellschaft bei. Die langfristige variable Vergütung setzt für die Vorstandsmitglieder gezielt Anreize, eine nachhaltige Entwicklung der Ergebnisse zu fördern. Bei der Gewährung der einjährigen Sonderzahlung an die Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat neben der Erreichung operativer Ziele die Erreichung strategischer Ziele berücksichtigen. Dadurch werden auch insoweit Anreize für die Vorstandmitglieder gesetzt. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich neben den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage der Gesellschaft. Sie setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Feste Vergütungsbestandteile Zu den festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen grundsätzlich ein festes Jahresgehalt (Grundgehalt) und Nebenleistungen. Das Grundgehalt wird üblicherweise für ein volles Jahr vereinbart und in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines Monats gezahlt. Es wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls angepasst. Zu den Nebenleistungen, die den Vorstandsmitgliedern von der Gesellschaft gewährt werden können, zählen Sachbezüge, die Nutzung eines Dienstwagens und sonstige marktübliche Kostenübernahmen. Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder insbesondere eine D&O-Versicherung ab, die für die Vorstandsmitglieder einen Selbstbehalt nach Maßgabe des Aktiengesetzes vorsieht. Vorstandsmitgliedern wird darüber hinaus grundsätzlich keine Versorgungszusage mehr gewährt. Von den derzeit amtierenden Vorstandsmitgliedern ist lediglich dem derzeitigen Sprecher des Vorstands bereits 1994 eine Versorgungszusage gewährt worden. Die Höhe der Leistungen aus dieser Versorgungszusage wird alters- und dienstzeitabhängig sowie anteilig anhand der Höhe des vom Sprecher des Vorstands zuletzt bezogenen Grundgehalts errechnet. Variable Vergütungsbestandteile Die variablen Vergütungsbestandteile setzen sich aus einer erfolgsabhängigen kurzfristigen variablen Vergütung und einer erfolgsabhängigen langfristigen variablen Vergütung zusammen. Die kurzfristige variable Vergütung kann zu einer jährlichen Sonderzahlung führen (sog. Ermessenstantieme). Sie belohnt die Vorstandsmitglieder für den Erfolg der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr. Die Gewährung der Ermessenstantieme sowie die Bestimmung deren Höhe erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann dabei die Ertragslage der Gesellschaft sowie die besonderen Erfolge und persönlichen Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die langfristige variable Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern gewährt wird, ist an ein finanzielles Erfolgsziel geknüpft. Sie bemisst sich nach dem gewichteten Konzernergebnis (Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern, EBIT) der letzten drei Geschäftsjahre (sog. variable Tantieme). Der Aufsichtsrat beschließt für das jeweilige bevorstehende Geschäftsjahr im Rahmen der Genehmigung der Finanzplanung entsprechende Plan- bzw. Zielwerte und legt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres fest. Die Ermessenstantieme und die variable Tantieme werden am Ende des Monats, in dem die Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr stattfindet, ausbezahlt. Die gesamte variable Vergütung aller Vorstandsmitglieder ist bei der jährlichen Gewährung auf einen Betrag von 200.000,00 € begrenzt (sog. Tantieme-Cap). Maximalvergütung Das Vergütungssystem sieht zudem eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder („Maximalvergütung“) vor. Die Maximalvergütung beträgt grundsätzlich 1.000.000,00 €. Im Geschäftsjahr 2021 fällt unter die Maximalvergütung allerdings auch die Zuführung zur Pensionsrückstellung für die dem Sprecher des Vorstands gewährte Versorgungszusage, die auf Grund fallender Zinsen vergleichsweise hoch ausfällt. Vor diesem Hintergrund beträgt die Maximalvergütung lediglich für das Geschäftsjahr 2021 1.500.000,00 €, für zukünftige Geschäftsjahre 1.000.000,00 €. Abfindung Die zwischen Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern geschlossenen Dienstverträge enthalten für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages eine Abfindungszusage. Die Abfindungszusage entfällt nur bei berechtigter fristloser Kündigung durch die Gesellschaft oder unberechtigter Eigenkündigung des Vorstandsmitglieds. Die Höhe der Abfindung entspricht der Gesamtvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages, ist aber auf zwei Jahresvergütungen begrenzt (sog. Abfindungs-Cap). Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsel (Change of Control) vorzeitig beendet wird, keine besonderen Leistungszusagen vor. Vergütungsstruktur Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Nebenleistungen und Versorgungszusage, besteht in der Regel zu 75 % bis 80 % aus dem Grundgehalt, zu 10 % bis 15 % aus der kurzfristigen variablen Vergütung und zu 10 % bis 15 % aus der langfristigen variablen Vergütung. Die Nebenleistungen variieren zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern. Die betragsmäßige Höhe der Nebenleistungen kann zwischen 5 % bis 8 % der Gesamtvergütung betragen. Eine Versorgungszusage sieht das Vergütungssystem nicht vor. Prozess der Festlegung und Prüfung des Vergütungssystems Die horizontale und vertikale Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird von der Personalabteilung in regelmäßigen Abständen berechnet und vom Aufsichtsrat geprüft und gewürdigt. Als horizontale Referenz wird eine Gruppe vergleichbarer Gesellschaften mit Börsennotierung in Deutschland herangezogen. Der vertikale gesellschaftsinterne Vergütungsvergleich fokussiert sich auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung der in Deutschland, Österreich und in der Schweiz beschäftigten nichtleitenden Mitarbeiter sowie zur Vergütung des oberen Führungskreises bzw. der leitenden Geschäftsführung des Konzerns. |
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7. |
Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrates Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Dieser hat derzeit folgende Fassung:
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich die in der Satzung festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats bewährt hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütungsregelung für Mitglieder des Aufsichtsrat gemäß § 13 der Satzung zu bestätigen. |
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2021
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 11.000.000,00 und ist in 4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. |
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569; im Folgenden „PandemieG“), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Stimmen insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg statt. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des PandemieG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Die Rechte der Aktionäre einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung – entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten – werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß Art. 2 § 1 PandemieG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 67c Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 20. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Dierig Holding AG Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist durch den Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Donnerstag, den 6. Mai 2021, 00.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihr jeweiliger individueller Zugangscode für den passwortgeschützten Internetservice unter
übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine elektronische Briefwahlstimme abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären. Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangscodes sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung
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5. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
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6. |
Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter
zugänglich. |
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7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an die Gesellschaft. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B. zum Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Dierig Holding AG, die Sie unter der unten angegebenen Adresse per Post, Telefax oder E-Mail erreichen können, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung). Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Dierig Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Dierig Holding AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung gestellt werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich bzw. vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: |
Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg,
Tel. +49 (0) 821 – 52 10-395, Fax +49 (0) 821 – 52 10-393, E-Mail: info@dierig.de
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding AG lauten:
Elizabet Demir, Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg
Telefon: +49 (0) 821 – 52 10 – 238, E-Mail: datenschutz@dierig.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Augsburg, 19. April 2021
Dierig Holding AG
Der Vorstand