Biotest Aktiengesellschaft: Ergänzung der Tagesordnung

Biotest Aktiengesellschaft

Dreieich

– ISIN DE0005227201, DE0005227235 –
– WKN 522 720, 522 723 –

ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG
ZUR HAUPTVERSAMMLUNG DER BIOTEST AG
AM 11. MAI 2021

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30. März 2021 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Biotest AG für Dienstag, den 11. Mai 2021, in Dreieich einberufen.

Auf Verlangen der Aktionäre Polygon European Equity Opportunity Master Fund und Blackwell Partners LLC-Series A (zusammen die „Polygon-Aktionäre“), jeweils vertreten durch Polygon Global Partners LLP, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2021 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht.

8.

ABBERUFUNG DES AUFSICHTSRATSMITGLIEDS XIAOYING (DAVID) GAO

„Wir schlagen vor, Herrn Xiaoying (David) Gao mit Wirkung zum Ende der ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft am 11. Mai 2021 gemäß § 103 Abs. 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats abzuberufen.“

9.

NACHWAHL ZUM AUFSICHTSRAT

„Der gemäß § 9 (1) der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Wir schlagen vor, Herrn Sean Côté, London, Vereinigtes Königreich, Syndikusanwalt und Rechtsabteilungsleiter von Polygon Global Partners LLP, mit Wirkung zum Ende der ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft am 11. Mai 2021 bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen.“

10.

SONDERPRÜFUNG

„Wir schlagen vor, eine Sonderprüfung zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Wahl von Herrn Xiaoying (David) Gao zum Mitglied des Aufsichtsrates in der Hauptversammlung vom 8. Mai 2020 durchzuführen, insbesondere zu folgenden Fragen:

Haben die Creat Group Co. Ltd. oder eine ihrer Konzerngesellschaften (gemeinsam die „Creat Group“) dem Vorstand der Gesellschaft erläutert, weshalb Herr Gao als Vorstand der Tiancheng Germany Pharmaceuticals Holding AG („TGP“) sowie als Vorstand und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates der Bio Products Laboratory Limited („BPL“) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden soll?

Wer schlug wem wann Herrn Gao zur Wahl als zukünftiges Mitglied des Aufsichtsrates vor?

Hatte der Vorstand Bedenken gegen den Wahlvorschlag in Anbetracht der sonstigen Ämter von Herrn Gao und im Hinblick auf eine mögliche gesellschaftsfremde Einflussnahme auf den Vorstand?

Hat die Creat Group dem Vorstand der Gesellschaft im Vorfeld der Wahl von Herrn Gao in den Aufsichtsrat erläutert, welche Pläne sie in Bezug auf Biotest und BPL auf dem US-amerikanischen Markt verfolgt?

Führte der Vorstand der Gesellschaft Gespräche mit BPL im Allgemeinen und/​oder mit Herrn Gao im Besonderen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwischen Biotest und der BPL bezüglich eines Eintritts von Biotest in den US-amerikanischen Markt?

Hat die Creat Group oder Herr Gao die Pläne und Absichten von BPL zur Expansion oder zum Eintritt in einen der Märkte, auf dem Biotest derzeit aktiv ist, offengelegt?

Hat die Creat Group mit dem Vorstand der Gesellschaft Absprachen getroffen, wonach kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen und der TGP als herrschendem Unternehmen abzuschließen sei?

Zum Sonderprüfer wird Herr Dr. Erik Ehmann, Ehmann & Ehmann Rechtsanwalte PartG mbB, Beethovenstraße 23, 87435 Kempten, bestellt.“

BEGRÜNDUNG DES TAGESORDNUNGSERGÄNZUNGSVERLANGENS DURCH DIE POLYGON-AKTIONÄRE

Zur Begründung ihres Tagesordnungsergänzungsverlangens führen die Polygon-Aktionäre Folgendes an:

Zu TOP 8 und 9 – Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Xiaoying (David) Gao und Neuwahl zum Aufsichtsrat

„Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 8. Mai 2020 auf Vorschlag des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herrn Xiaoying (David) Gao in den Aufsichtsrat der Biotest gewählt. Seine sofortige Abberufung ist aus folgenden Gründen zwingend erforderlich:

Durch die Aufsichtsratstätigkeit von Herrn Gao drohen der Biotest erhebliche und irreparable Schäden. Herr Gao ist aufgrund seiner Organstellung bei BPL, einem wesentlichen Wettbewerber der Biotest, nicht in der Lage, die Rechte und Pflichten, die aus seinem Aufsichtsratsmandat bei Biotest resultieren, unabhängig wahrzunehmen. Die Organstellung von Herrn Gao bei einem wesentlichen Wettbewerber führt in seiner Person zu einer dauerhaften Interessenskollision. Diese lähmt die Erörterung zentraler Fragen der Unternehmensplanung, -entwicklung und -kontrolle bei Biotest. Es besteht die Gefahr, dass Herr Gao die im Aufsichtsrat der Biotest gewonnenen Erkenntnisse und sensiblen Informationen bei Entscheidungen als Organ der BPL in deren Interesse und zu Lasten von Biotest nutzt.

BPL ist ein wesentlicher Wettbewerber von Biotest. Sowohl Biotest als such BPL produzieren und vertreiben Plasmaprotein-Präparate und plasmabasierte Produkte, haben somit identische Tätigkeitsfelder. Auch weisen Biotest und BPL Marktüberschneidungen auf, denn beide Gesellschaften sind in den USA aktiv. Biotest hat bereits in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen und erhebliche Investitionen getätigt, um die Präsenz der Gesellschaft in den USA auszubauen.

Auch in Investorencalls hat die Gesellschaft bestätigt, dass sie die Entwicklung von igG Next Generation, einem Produkt, das in den USA verkauft werden soll, beschleunigen will und aktiv nach Partnern für den Vertrieb seiner bestehenden Produktpalette in den USA sucht.

Bereits in der Hauptversammlung am 8. Mai 2020 erklärte Herr Dr. Ramroth, dass Biotest plane, seine Aktivitäten in den USA zu verstärken. Die Menge an von Biotest herzustellenden plasmabasierten Produkten, die für die USA bestimmt sind, sei in etwa gleich, wie die Menge, die BPL in den USA vertreibe.

Der vorgeschlagene Herr Sean Côté ist dagegen frei von Interessenkonflikten und unabhängig. Er ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in anderen in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.“

Zu TOP 10 – Sonderprüfung

„Angesichts der Organstellung von Herrn Gao bei einem wesentlichen Wettbewerber fragt sich, warum die Creat Group Herrn Gao mit ihren Stimmen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt hat, ohne dass Biotest zuvor die Wettbewerbsthematik bezüglich Herrn Gao transparent gemacht hat.

Es steht zu befürchten, dass die Creat Group über die Berufung von Herrn Gao unter Umgehung der §§ 291 ff. AktG unbillig Einfluss auf die Gesellschaft nehmen möchte. Herr Gao ist seit 2019 Vorstand der TGP und damit Vorstand einer Konzerngesellschaft der Creat Group. Seine Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft ist offensichtlich ein weiterer Schritt, die Gesellschaft enger an die Creat Group und in einen Verbund mit BPL zu binden.

Hierzu passt, dass Herr Gao bei seiner Vorstellung als Aufsichtsratsmitglied der Biotest in der Hauptversammlung am 8. Mai 2020 ausführte, dass er sich freue, „den Wert der Aktionäre (gemeint wohl Aktien) von BPL (sic!) und Biotest zu steigern.“ Diese Ausführungen lassen vermuten, dass die Creat Group BPL und Biotest als Gesellschaften eines einheitlich zu leitenden Konzerns ansieht.

Es steht zu befürchten, dass Herr Gao als Aufsichtsratsmitglied der Biotest seinen Einfluss auf den Vorstand dahingehend nutzt, um unter Umgehung der §§ 291 ff. AktG eine „Quasi-Vertragskonzernierung“ der Biotest zu erreichen. Anstatt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen, welcher gemäß §§ 304, 305 AktG einen dem vollen Wert der Aktien entsprechenden Ausgleich und eine angemessene Abfindung zugunsten der außenstehenden Aktionäre vorzusehen hätte, soll hier offenbar der Mehrheitsaktionär seine eigenen Gruppeninteressen über den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu deren Nachteil zur Geltung bringen können.

Auch der Verstoß gegen § 125 Abs. 1 S. 5 AktG in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2020 fügt sich in dieses Bild: In dieser gab die Gesellschaft an, Herrn Gao bestünden keine Mitgliedschaften in ausländischen Kontrollgremien, obwohl Herr Gao stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates der BPL ist.

Zu den Plänen im Hinblick auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erklärte Herr Dr. Ramroth in der Hauptversammlung im Jahr 2020, dass es hierzu „keinen neuen Stand“ gäbe.

Vor diesem Hintergrund soll sich die Sonderprüfung mit den Vorgängen beschäftigen, die zur Wahl von Herrn Gao geführt haben, um aufzuklären, ob die Creat Group unter Umgehung des Konzernrechts eine unbillige Einflussnahme auf den Vorstand der Biotest bezweckt.

Es steht zu befürchten, dass die Gesellschaft im Rahmen einer schrittweisen Quasi-Vertragskonzernierung in ihrer eigenverantwortlichen Entwicklung gehemmt wird und dies negative Folgen für die Gesellschaft und die außenstehenden Aktionäre hat. In Anbetracht der vorgetragenen Umstände spricht viel dafür, dass sich die Gesellschaft in ein Glied von Creat Group Gesellschaften einfügen soll.“

GEMEINSAME STELLUNGNAHME DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS DER BIOTEST AG ZUM ERGÄNZUNGSVERLANGEN GEM. §§ 122 ABS. 2, 124 ABS. 1 AKTG DER POLYGON-AKTIONÄRE

Der Vorstand und der Aufsichtsrat nehmen zum Ergänzungsverlangen der Polygon-Aktionäre wie folgt gemeinsam Stellung:

Die Polygon-Aktionäre haben seit dem Wahlvorschlag von Herrn Xiaoying (David) Gao zum Mitglied des Aufsichtsrats an die ordentliche Hauptversammlung 2020 der Biotest AG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie mit seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats nicht einverstanden sind und einen anderen Kandidaten bevorzugen.

Bereits zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 reichten die Polygon-Aktionäre einen als „Gegenantrag“ bezeichneten Antrag auf Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 über eine Sonderprüfung ein. Die beantragte Sonderprüfung war auf die Untersuchung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Abfassung und Beschlussfassung über die Entsprechenserklärung vom 16. März 2020 gerichtet. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsausübung wies die Gesellschaft den Antrag der Polygon-Aktionäre zurück. Dennoch nahm die Gesellschaft mit öffentlichem Hinweis auf ihrer Webseite freiwillig und ohne Rechtspflicht zu dem Antrag der Polygon-Aktionäre Stellung. Insbesondere beantwortete der Vorstand die von den Polygon-Aktionären aufgeführten Fragen, die im Rahmen einer Sonderprüfung untersucht werden sollten.

Nachdem die ordentliche Hauptversammlung 2020 der Biotest AG am 8. Mai 2020 stattfand, übermittelten die Polygon-Aktionäre am 10. Juni 2020 ihr Verlangen auf die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG gerichtet auf die Abwahl von Herrn Xiaoying (David) Gao und Neuwahl eines von ihnen bevorzugten Aufsichtsratskandidaten sowie auf die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung zur Untersuchung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag von Herrn Xiaoying (David) Gao. Der Vorstand wies das Einberufungsverlangen nach eingehender Prüfung unter Hinweis auf die fehlende Dringlichkeit sowie die Rechtmäßigkeit der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds zurück.

Mit Antragsschrift vom 30. Juni 2020 beantragten die Polygon-Aktionäre die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, welche über die bereits in dem Einberufungsverlangen enthaltenen Beschlussgegenstände beschließen sollte. Den Antrag der Polygon-Aktionäre wies das Amtsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 als unbegründet zurück.

Das nunmehr von den Polygon-Aktionären eingereichte Tagesordnungsergänzungsverlangen zielt erneut auf die Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Xiaoying (David) Gao, die Nachwahl eines von den Polygon-Aktionären bevorzugten Kandidaten sowie auf die Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung, nunmehr gerichtet auf die Untersuchung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag und der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Herrn Xiaoying (David) Gao.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Biotest AG haben das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Polygon-Aktionäre eingehend geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der sachlichen Berechtigung an diesen Tagesordnungspunkten fehlt.

Im Einzelnen:

TOP 8 und 9 – Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Xiaoying (David) Gao und Neuwahl zum Aufsichtsrat

Für die sofortige Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Xiaoying (David) Gao besteht – entgegen der Ansicht der Polygon-Aktionäre – kein zwingender Grund. Herr Xiaoying (David) Gao wurde rechtmäßig von der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der Biotest AG zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Ein dauerhafter Interessenkonflikt, der die ordnungsgemäße Ausübung des Aufsichtsratsmandats behindert, besteht bei Herrn Xiaoying (David) Gao nicht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass aufgrund der derzeitigen Besetzung des Aufsichtsrats eine qualifizierte und effiziente Aufsicht und Beratung des Vorstands der Biotest AG sichergestellt ist. Dies zeigt sich insbesondere durch die gute Zusammenarbeit im Interesse der Gesellschaft im vergangenen Jahr. Dauerhafte Interessenkonflikte, die es den Mitgliedern des Aufsichtsrats, insbesondere Herrn Xiaoying (David) Gao, unmöglich machen, das Aufsichtsratsmandat ordnungsgemäß wahrzunehmen, bestehen nicht und wurden durch das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Polygon-Aktionäre auch nicht hinreichend dargelegt.

Neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der Biotest AG ist Herr Xiaoying (David) Gao Chief Executive Officer und Vice Chairman der Bio Products Laboratory Ltd. („BPL“). Die Polygon-Aktionäre behaupten, hierdurch bestehe in seiner Person eine „dauerhafte Interessenkollision“, da die BPL ein „wesentlicher Wettbewerber“ der Biotest AG sei.

Das Aufsichtsratsmandat ist typischerweise ein Nebenamt, das regelmäßig neben anderen Tätigkeiten und Ämtern – auch bei Konkurrenzunternehmen – ausgeübt wird. Dass Herr Xiaoying (David) Gao zugleich Chief Executive Officer und Vice Chairman der BPL ist, begründet daher nicht für sich genommen schon einen dauerhaften Interessenkonflikt, der nicht anders aufgelöst werden kann als durch dessen Abberufung als Mitglied des Aufsichtsrats.

Unzutreffend ist darüber hinaus die Behauptung der Polygon-Aktionäre, die BPL sei ein „wesentlicher Wettbewerber“ der Biotest AG. Die BPL verkauft ihre Plasmaprotein-Präparate fast ausschließlich in den Vereinigten Staaten von Amerika. Auf diesem Markt ist die Gesellschaft nicht vertreten. Ein Konkurrenzprodukt zum einzigen Produkt, das BPL in Deutschland, dem Hauptmarkt der Biotest AG, vertreibt, stellt die Biotest AG überhaupt nicht her.

Der Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, gegen die Abberufung von Herrn Xiaoying (David) Gao und gegen die Neuwahl des von den Polygon-Aktionären vorgeschlagenen Kandidaten zum Aufsichtsrat zu stimmen.

TOP 10 – Sonderprüfung

Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht für die Durchführung einer Sonderprüfung kein berechtigtes Interesse. Im Vorfeld zu der Wahl von Herrn Xiaoying (David) Gao durch die ordentliche Hauptversammlung 2020 hat die Gesellschaft sämtliche relevanten Informationen zu seiner Person und zum Wahlvorschlag offengelegt. Zudem wurden Fragen der Polygon-Aktionäre, die in diesem Zusammenhang eingereicht wurden, ausführlich in der ordentlichen Hauptversammlung 2020 beantwortet.

Die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat im vergangenen Jahr hat deutlich gemacht hat, dass die Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, fachlichen Expertise, Leistungsbereitschaft, Integrität und Persönlichkeit bestens geeignet sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Biotest AG wahrzunehmen. Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Handeln des Aufsichtsratsmitglieds Xiaoying (David) Gao, insbesondere für ein Handeln im fremden Interesse bei der Ausübung seines Aufsichtsratsmandats bei der Biotest AG.

Die Rede von Herrn Xiaoying (David) Gao zur Vorstellung seiner Person in der ordentlichen Hauptversammlung 2020 lässt jedenfalls keinen Schluss auf Handeln im unternehmensfremden Interesse zu. Die von den Polygon-Aktionären zitierte Passage aus seiner Rede vermag vor dem Hintergrund, dass Herr Xiaoying (David) Gao der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist und er sich in Anbetracht der bevorstehenden Wahl bemühte, seinem Engagement im Amt durch eine Rede auf Deutsch Ausdruck zu verleihen, nichts Substantielles zur Begründung eines Handelns im unternehmensfremden Interesse beizutragen.

Die Creat Group hat dem Vorstand der Gesellschaft im Vorfeld der Wahl von Herrn Gao in den Aufsichtsrat weder erläutert, welche Pläne sie in Bezug auf Biotest und BPL auf dem US-amerikanischen Markt verfolgt, noch führte der Vorstand der Gesellschaft Gespräche mit Herrn Gao im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwischen Biotest und der BPL bezüglich eines Eintritts von Biotest in den US-amerikanischen Markt. Weder die Creat Group, noch Herr Gao haben die Pläne und Absichten von BPL zur Expansion oder zum Eintritt in einen der Märkte, auf dem Biotest derzeit aktiv ist, offengelegt.

Von einer Quasi-Konzernierung kann nicht die Rede sein. Hierzu tragen die Polygon-Aktionäre jedenfalls keine substantiierte Begründung vor. Die Creat Group hat mit dem Vorstand der Gesellschaft keine Absprachen getroffen, wonach kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen und der TGP als herrschendem Unternehmen abzuschließen sei.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat empfehlen daher, gegen die Durchführung der von den Polygon-Aktionären vorgeschlagenen Sonderprüfung zu stimmen.

 

Dreieich, den im April 2021

Biotest Aktiengesellschaft

Der Vorstand und der Aufsichtsrat

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