Klassik Radio AG
Augsburg
WKN: 785747
ISIN: DE0007857476
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Klassik Radio AG, Augsburg,
Dienstag, den 22. Juni 2021
Angaben gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 für die Mitteilung nach § 125 Aktiengesetz der Klassik Radio AG
A. |
Inhalt der Mitteilung
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B. |
Angaben zum Emittenten
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C. |
Angaben zur Hauptversammlung
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Überblick über die Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2020 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio AG und den Konzern zum 31. Dezember 2020 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2020 |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020 |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 |
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 |
6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie die Änderung der Satzung |
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten Kapitals 2016 und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und die Satzungsänderung |
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand |
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder |
10. |
Beschlussfassung über verschiedene Änderungen der Satzung |
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am
22. Juni 2021 um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Klassik Radio AG, Augsburg.
Sie findet als virtuelle Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Imhofstraße 12, 86159 Augsburg, statt.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird gemäß der COVID-19-Gesetzgebung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2020 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio AG und den Konzern zum 31. Dezember 2020 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2020 Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter
zugänglich. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf unserer Internetseite Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen einmalig per einfacher Post zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2020 in Höhe von Euro 2.021.669,80
Eine von der Hauptversammlung beschlossene Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am Freitag, 25. Juni 2021) fällig und auch erst dann ausgezahlt. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 sowie zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2021, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, gewählt. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. |
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie die Änderung der Satzung Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 ein Genehmigtes Kapital 2016, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. August 2021 (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser von der Hauptversammlung am 12. August 2016 erteilten Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Um dem Vorstand auch künftig für die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von fünf Jahren die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, soll das genehmigte Kapital 2016 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2021 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten Kapitals 2016 und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und die Satzungsänderung Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein Bedingtes Kapital 2016, wonach das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 bedingt erhöht wird. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2016 bis zum 11. August 2021 von der Gesellschaft oder unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben werden. Von dieser erteilten Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der Aufnahme zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu erhöhen, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) zu beschließen. Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen Instrumente soll zudem ein neues Bedingtes Kapital 2021 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand Nach § 120a Abs. 1 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für den Vorstand zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Das Vergütungssystem für den Vorstand ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
verfügbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Das Vergütungssystem für den Vorstand wird gebilligt. Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, den Vorstand entsprechend seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung des Vorstands unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Klassik Radio AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Das Vergütungssystem für den Vorstand sieht ausschließlich eine feste Jahresvergütung vor, die sich an dem Verantwortungsumfang des Alleinvorstandes orientiert und in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt wird. Der Alleinvorstand ist zugleich Geschäftsführer aller Konzerntochtergesellschaften und erhält für seine Tätigkeit in diesen Gesellschaften keine Bezüge, so dass seine Vergütung an den dadurch erweiterten Aufgaben, die auch der Klassik Radio AG zugutekommen, zu messen ist. Die Klassik Radio AG ihrerseits profitiert vom wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaften. Darüber hinaus enthält das Vergütungssystem für den Vorstand keine erfolgsbezogenen variablen Komponenten, da der Vorstand als derzeitiger Hauptaktionär das überwiegende unternehmerische Risiko ohnehin selbst trägt und damit ausreichend kurzfristige wie auch langfristige Leistungsanreize gegeben sind. Die Nebenleistungen an den Vorstand beinhalten Versicherungsprämien (auch für Direktversicherungen), nicht-geldliche Leistungen wie PKW oder die Übernahme bestimmter Steuern. Über die Verpflichtung zur Übernahme bereits bestehender Direktversicherungen hinaus wurden keine Versorgungszusagen gemacht. Gleiches gilt für Zusagen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit. Der Aufsichtsrat zieht zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Vergütung des Vorstands im Vergleich zu anderen Unternehmen keine Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heran, da die Definition einer geeigneten Vergleichsgruppe mit Blick auf den spezifischen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nur schwer möglich ist. Auch eine Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Üblichkeit im eigenen Unternehmen hat der Aufsichtsrat nicht gebildet, da nach seiner Auffassung hieraus keine tauglichen Beurteilungsparameter zu gewinnen sind. Der Aufsichtsrat legt nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für den Alleinvorstand fest. Diese beläuft sich je Geschäftsjahr auf Euro 300.000,–. Die Vergütung des Vorstands wird durch den Vorstands-Dienstvertrag bestimmt. Die Laufzeit des Vorstands-Dienstvertrages ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt und verlängert sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Der Vorstands-Dienstvertrag enthält derzeit keinen Abfindungs-Cap im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages und kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und sieht daher keine Karenzentschädigung vor. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat der Vorstands-Dienstvertrag des Alleinvorstandes eine Laufzeit bis zum 10. Januar 2026. Die Umsetzung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems erfolgt bei Abschluss des individuellen Vorstandsanstellungsvertrages durch den Aufsichtsrat. Zudem überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem fortlaufend und wird bei Identifikation von Anpassungsbedarf über dessen Änderungen beraten und aus seiner Sicht zweckmäßige oder notwendige Anpassungsmaßnahmen beschließen. Im Falle von Änderungen wird der Aufsichtsrat der nächsten ordentlichen Hauptversammlung das geänderte Vergütungssystem zur Billigung vorlegen. |
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird gebilligt. Die Vergütung des Aufsichtsrates ist in § 19 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste und variable jährliche Vergütung. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung des Vergütungssystems sehen, werden sie der Hauptversammlung ein geändertes Vergütungssystem und einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 19 der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat alle vier Jahre vorgelegt. In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, werden der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden. Die feste jährliche Vergütung unterscheidet sich in der Höhe für die Vorsitzende (Euro 15.000,–), ihren Stellvertreter (Euro 11.500,–) sowie die übrigen Mitglieder (Euro 7.500,–). Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates eine erfolgsbezogene jährliche Vergütung für jeden angefangenen Euro 0,1 ausgeschüttete Dividende, die Euro 0,1 je Aktie überschreitet, in Höhe von je Euro 1.000,– und eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von Euro 50,– für jeden angefangenen Zehntelprozentpunkt, um den das Konzernergebnis je Aktie in einem Zeitraum von drei Jahren gestiegen ist, wobei die Steigerung durch einen Vergleich des Konzernergebnisses je Aktie im dritten dem Vergütungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahr ermittelt wird und die Steigerung oberhalb 30% liegen muss. Insgesamt ist die jährlich variable Vergütung für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf maximal Euro 5.000,– begrenzt. |
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10. |
Beschlussfassung über verschiedene Änderungen der Satzung Die Verwaltung schlägt verschiedene Änderungen der Satzung der Gesellschaft vor. Dabei sollen auch die Regelungen über die Durchführung von Hauptversammlungen angepasst werden, um unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Pandemie der Verwaltung mehr Flexibilität an die Hand zu geben, bei der Durchführung von Hauptversammlungen verstärkt elektronische Medien nutzen zu können. Weitere Änderungsvorschläge dienen einer Modernisierung der Satzung. Eine Vergleichsfassung der Satzung, in der alle nachfolgenden Änderungsvorschläge sowie die in den Tagesordnungspunkten 6 und 7 vorgeschlagenen Satzungsänderungen gegenüber der aktuell gültigen Satzungsfassung textlich hervorgehoben sind, ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Die Abstimmung über die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen erfolgt im Wege der Einzelabstimmung, getrennt nach dem jeweils von den Änderungen betroffenen Satzungs-Paragrafen entsprechend der nachstehenden Gliederung unter lit. a), b), c) usw. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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II. Berichte zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Nach Tagesordnungspunkt 6 soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 21. Juni 2026 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. In bestimmten Fällen kann dieses Bezugsrecht jedoch ausgeschlossen werden.
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für geeignet, erforderlich, sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 berichten. |
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen im Nennbetrag von bis zu EUR 2.412.500,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2021 in Höhe von bis zu EUR 2.412.500,00 sollen die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Klassik Radio AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch an eine künftige Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes Unternehmen oder eine Gruppe oder ein Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen.
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III. Weitere Angaben und Hinweise
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), dessen Regelungen durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 48 2020, S. 2248) bis zum 31. Dezember 2021 weiter Anwendung finden (nachfolgend „COVID-19-Maßnahmengesetz„), hat der Vorstand der Klassik Radio AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung eingeteilt in 4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend) Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass am Tag der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung 4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend) Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
Anmeldung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung kann im Aktionärsportal unter Verwendung der Aktionärsnummer und des Passworts erfolgen. Aktionäre erhalten Aktionärsnummer und Passwort mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt.
Die Anmeldung kann auch unter der folgenden Adresse:
Klassik Radio AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 / 30 90 374 675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft erfolgen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Umschreibestopp gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung am 18. Juni 2021 (00:00 Uhr MESZ) entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen innerhalb der letzten drei Werktage vor und am Tag der virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 17. Juni 2021. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
Aktionäre können durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres Passwortes die gesamte Veranstaltung im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
verfolgen. Bevollmächtigte haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe der erhaltenen Zugangsnummer und des dazu gehörenden Passwortes.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den oben stehenden Vorgaben zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben, haben im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder von sonstigen Bevollmächtigten. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung und zur Bevollmächtigung sind in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2021 angemeldet sind (wie oben bei „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts“ angegeben). Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zu Beginn des 18. Juni 2021 im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe erfolgt entweder elektronisch im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
oder auf dem Anmeldeformular, das dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung beiliegt und an die oben genannte Anschrift zurückzusenden ist. Für die elektronische Stimmabgabe verwenden die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und ihr Passwort, die ihnen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt werden.
Bevollmächtigte verwenden für die elektronische Stimmabgabe im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
die erhaltene Zugangsnummer und das dazu gehörende Passwort.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl auf dem vorgenannten Anmeldeformular muss der Gesellschaft unter der oben für die Anmeldung genannten Anschrift spätestens am 21. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ) vorliegen.
Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können Briefwahlstimmen im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
abgegeben oder bereits abgegeben Briefwahlstimmen geändert oder widerrufen werden. Dies gilt auch für bereits mit dem Anmeldeformular (wie oben angegeben) abgegebene Briefwahlstimmen. Wie oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen stets die rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung (wie oben bei „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts“ angegeben).
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmabgabe zu Tagesordnungspunkt 2 gilt auch für den Fall, dass bei einer Änderung der Zahl der dividendenberechtigten Aktien die im Gewinnverwendungsvorschlag zu den Positionen Ausschüttung und Vortrag auf neue Rechnung genannten Summen entsprechend angepasst werden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Wege der Briefwahl oder durch Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben lassen. In allen Fällen ist die rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung (wie oben bei „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts“ angegeben) durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten sicherzustellen. Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zu Beginn des 18. Juni 2021 im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis zum Vortag der virtuellen Hauptversammlung, also bis 21. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), postalisch unter der oben genannten Anschrift oder im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
elektronisch erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform oder erfolgen elektronisch im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und für den Widerruf dieser Vollmachten bestehen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können ihre Stimmrechte aus angemeldeten Aktien in der virtuellen Hauptversammlung auch durch Stimmrechtsvertreter ausüben lassen, welche die Gesellschaft benennt. Diese können unter den vorgenannten Maßgaben mit dem Anmeldeformular, das den Aktionären zugesandt wird, oder im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
bevollmächtigt werden.
Die Stimmrechtsvertreter handeln ausschließlich entsprechend den ihnen vom Aktionär erteilten Weisungen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die zu Tagesordnungspunkt 2 abgegebene Weisung gilt auch für den Fall, dass bei einer Änderung der Zahl der dividendenberechtigten Aktien die im Gewinnverwendungsvorschlag zu den Positionen Ausschüttung und Vortrag auf neue Rechnung genannten Summen entsprechend angepasst werden. Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern über das Internet erteilt werden, können im Aktionärsportal unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
am Hauptversammlungstag geändert werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Klassik Radio AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Wir bitten, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:
Klassik Radio AG
Investor Relations
Imhofstraße 12
86159 Augsburg
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 i.V.m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Adresse zu richten. Dabei werden die bis zum Ablauf des 7. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ) bei der nachfolgend genannten Adresse eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.
Klassik Radio AG
Investor Relations
Imhofstraße 12
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0) 821 / 50 70 505
E-Mail: ir@klassikradioag.de
Anderweitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt sind, wird die Gesellschaft die Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
zugänglich machen. Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft wird die so veröffentlichten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären so behandeln, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, ausgenommen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, haben ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den obenstehenden Vorgaben zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.
Fragen können ausschließlich elektronisch unter
Hauptversammlung2021@klassikradio.de
bis zum 20. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, eingereicht werden.
Mit der Frage bzw. den Fragen ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Widerspruchsmöglichkeit gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 22. Juni 2021 unter
Hauptversammlung2021@klassikradio.de
abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen.
Mit Einlegen des Widerspruchs ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
Hauptversammlung in den „Erläuterungen für die Aktionäre“ zu finden.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.klassikradioag.de/hv.html
zugänglich gemacht.
Der festgestellte Jahresabschluss der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2020, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der gemeinsame Lagebericht für die Klassik Radio AG und den Konzern einschließlich der Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB, der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020, die Darstellung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung unter genannter Internetadresse zugänglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden aber den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangsnummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
Klassik Radio AG
Investor Relations
Imhofstraße 12
86159 Augsburg
+49 (0) 821 50 70 0
ir@klassikradioag.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
IITR Datenschutz GmbH
Dr. Sebastian Kraska
Marienplatz 2
80331 München
datenschutz@klassikradio.de.
Augsburg, im Mai 2021
Klassik Radio AG
Der Vorstand