Bayerische Gewerbebau AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 3, Abs. 3 S. 2 UmwG

Bayerische Gewerbebau AG

Grasbrunn

Bekanntmachung über die bevorstehende Verschmelzung durch Aufnahme der Kühlhaus Nürnberg GmbH durch die Bayerische Gewerbebau AG
gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 3, Abs. 3 S. 2 UmwG

Die Kühlhaus Nürnberg GmbH mit Sitz in Grasbrunn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 167921, als übertragende Gesellschaft soll auf die Bayerische Gewerbebau AG mit Sitz in Grasbrunn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 100971, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2021 (handelsrechtlicher Umwandlungs- oder Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2020 als Verschmelzungsbilanz zugrunde. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.2020. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der übernehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft wurde am 21.05.2021 notariell beurkundet. Der Verschmelzungsvertrag wurde sowohl zum Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft als auch der übertragenden Gesellschaft eingereicht. Einzelheiten sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Da sich sämtliche Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung der Bayerische Gewerbebau AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich.

Gemäß § 61 Abs. 2 S. 1 UmwG haben Aktionäre der Bayerische Gewerbebau AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.

Auch eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft ist gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht notwendig, weil sich das gesamte Stammkapital der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befindet. Aus demselben Grund ist auch ein Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Prüfung des Verschmelzungsvertrags und für die Erstellung eines Berichts über die Verschmelzungsprüfung (§§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 UmwG).

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung werden für die Dauer eines Monats die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:

der Verschmelzungsvertrag zwischen der Bayerische Gewerbebau AG als übernehmende Gesellschaft und der Kühlhaus Nürnberg GmbH als übertragende Gesellschaft vom 21.05.2021 und

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Bayerische Gewerbebau AG und der Kühlhaus Nürnberg GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020

Diese Unterlagen werden zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der Bayerische Gewerbebau AG in Keferloh 11, 85630 Grasbrunn (Raum: Besprechungszimmer, EG rechts) zur Einsicht ausgelegt.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos auch eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Mit Einwilligung können die Unterlagen jedem Aktionär auch auf dem elektronischen Weg übermittelt werden.

 

Grasbrunn, 21.05.2021

Bayerische Gewerbebau AG, München

Vorstand
Dr. Wolfgang Kasper

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