ENTEGA AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ENTEGA AG

Darmstadt

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 8. Juli 2021, um 10:30 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der ENTEGA AG im Darmstadtium, Raum „Spektrum“, Schlossgraben 1, 64283 Darmstadt, ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 105.361.895,66 EUR, der 102.080.120,81 EUR Gewinnvortrag einschließt, wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,25 EUR je Stückaktie

Bei 85.542.932 Stückaktien 21.385.733,00 EUR
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 83.976.162,66 EUR
Bilanzgewinn 105.361.895,66 EUR
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrags vom 19.09.2013 zwischen der ENTEGA AG und der e-netz Südhessen AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung und Neufassung des Ergebnisabführungsvertrags vom 19.09.2013 zwischen der ENTEGA AG und der e-netz Südhessen AG zuzustimmen.

Die ENTEGA AG hat am 19.09.2013 als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit der e-netz Südhessen AG (damals firmierend unter ENTEGA Netz AG) als Organgesellschaft abgeschlossen. Der EAV wurde am 08.11.2013 im Handelsregister eingetragen.

Die ENTEGA AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des EAV alleinige Aktionärin der e-netz Südhessen AG. Voraussichtlich im Juni 2021 wird die ENTEGA AG allerdings voraussichtlich 15.150 Stück der 101.000 Aktien (15 % der Aktien) der e-netz Südhessen AG an die ENTEGA Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH verkaufen und übertragen. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der ENTEGA AG, die voraussichtlich am 08.07.2021 stattfinden wird, wird die ENTEGA AG daher voraussichtlich noch 85.850 Stück Aktien (85 % der Aktien) der e-netz Südhessen AG halten.

Aufgrund der Beteiligung der ENTEGA Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH als außenstehender Aktionärin der e-netz Südhessen AG ist der EAV gemäß § 304 AktG um einen angemessenen Ausgleich zu ergänzen. Hierzu ist der EAV zu ändern und in seiner Gesamtheit neuzufassen. Ansonsten würde der EAV gemäß § 307 AktG spätestens zum Ende dieses Geschäftsjahres enden.

Der geänderte und in seiner Gesamtheit neugefasste EAV wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der ENTEGA AG und der Hauptversammlung der e-netz Südhessen AG (mit zustimmendem Sonderbeschluss der ENTEGA Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH) und anschließender Eintragung in das Handelsregister wirksam. Er tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Der geänderte und neugefasste EAV wird folgenden Inhalt haben:

GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen der

ENTEGA AG
nachstehend „Organträgerin“ genannt

und der

e-netz Südhessen AG
nachstehend „Organgesellschaft“ genannt

– Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend auch die “Parteien” genannt –

Vorbemerkung

(1)

Die Organträgerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 5151.

(2)

Die Organträgerin hält die Mehrheit der Aktien an der Organgesellschaft, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 86706.

(3)

Weitere Aktionärin der Organgesellschaft ist die ENTEGA Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 100112.

§ 1
Gewinnabführung

1.1

Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Abs. 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn nach Maßgabe von § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 301 AktG darf die Organgesellschaft als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abführen.

1.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellte Beträge entsprechend der jeweils gültigen Fassung des § 301 AktG (derzeit § 301 Satz 2 AktG) den Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.

1.3

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren, für die dieser Gewinnabführungsvertrag nicht gilt, in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.

1.4

Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

1.5

Der Anspruch der Organträgerin auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

§ 2
Verlustübernahme

2.1

Für die Verlustübernahme durch die Organträgerin gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

2.2

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig und ist mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 3
Ausgleichszahlung

3.1

Die Organträgerin verpflichtet sich, der außenstehenden Aktionärin der Organgesellschaft für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Ausgleichszahlung in Höhe von brutto 87,41 € je Aktie (Ausgleichsbetrag) abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen zu zahlen. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags erfolgt daher auf der Basis der derzeit geltenden Rechtslage unter Abzug einer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regeln eventuell einzubehaltenden Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Der Ausgleichsbetrag ist jeweils einen Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft, in der der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegt wird, zur Zahlung fällig. Der Ausgleichsbetrag entsteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, und bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft.

3.2

Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages an die außenstehende Aktionärin erfolgt durch die Organträgerin als der Schuldnerin des Ausgleichsbetrages aus dem sich aus dem Jahresabschluss der Organgesellschaft ergebenden und an die Organträgerin abzuführenden Gewinn.

3.3

Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Dauer des Vertrages ein weniger als 12 Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleichsbetrag zeitanteilig.

3.4

Falls das Grundkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die feste Ausgleichszahlung (bei Abschluss dieses Vertrages brutto 87,41 €) je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der festen Ausgleichszahlungen unverändert bleibt.

3.5

Falls das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bareinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem Paragraphen auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung entsprechend.

§ 4
Abfindung

Die Organträgerin verpflichtet sich, auf Verlangen der außenstehenden Aktionärin deren Aktien an der Organgesellschaft nach Bewertung derselben zu erwerben.

§ 5
Aufstellung des Jahresabschlusses

5.1

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

5.2

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen.

§ 6
Informationsrechte

6.1

Die Organträgerin kann vom Vorstand der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organträgerin kann ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.

6.2

Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über ihre geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 7
Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

7.1

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Hauptversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag kommt erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2021 beginnt, frühestens jedoch für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.

7.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Ablauf von acht (Zeit-)Jahren, d.h. 96 Monaten (Mindestlaufzeit) seit Beginn des Geschäftsjahres, für welches der Vertrag nach Absatz 7.1 erstmals Anwendung findet, d.h. frühestens zum Ablauf des am 31. Dezember 2028 endenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft bzw. des ersten nach dem 31. Dezember 2028 endenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er im Jahr 2021 wirksam wird.

7.3

Das Recht zur vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages mittels Kündigung aus wichtigem Grund oder mittels einvernehmlicher Aufhebung bleibt unberührt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere:

a)

die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung der Organgesellschaft,

b)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft,

c)

der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt,

d)

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt.

7.4

Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages für ein Geschäftsjahr das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht anzuerkennen ist oder durch das Finanzamt nicht anerkannt wird, beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals oder wieder vorliegen, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren. Für diese neue Mindestlaufzeit gelten die Absätze 7.1. bis 7.3 entsprechend.

7.5

Die Parteien vereinbaren, die Ausgleichszahlung i.S.d. § 3 durch Änderung des Gewinnabführungsvertrags regelmäßig im Abstand von fünf Jahren, erstmals jedoch mit Wirkung für das am 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahr anzupassen bzw. nach den Bewertungsverfahren des IDW S1 unter Berücksichtigung von § 304 AktG neu zu bewerten. Zudem können Anpassungen, erstmals jedoch mit Wirkung für das am 1. Januar 2029 beginnende Geschäftsjahr, vorgenommen werden, wenn sich das Netzgebiet zur Strom- oder Gasversorgung der Organgesellschaft oder die regulatorisch gewährte Verzinsung des Netzvermögens der Organgesellschaft in wesentlichem Umfang verändern und hierdurch die Aufwands- und Ertragslage zukünftig betroffen sein wird.

§ 8
Kosten

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.

§ 9
Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

§ 10
Schlussbestimmungen

10.1

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht.

10.2

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

10.3

Sollte der Abschluss dieses Änderungsvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Beendigung des Vertrages vom 19.09.2013 angesehen werden, so ist in diesem Änderungsvertrag ein neu abgeschlossener Vertrag durch die Beteiligten anzunehmen.

Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags sowie die Hintergründe für dessen Änderung und Neufassung sind im gemeinsamen Bericht des Vorstands der ENTEGA AG als Organträgerin und des Vorstands der e-netz Südhessen AG als Organgesellschaft näher erläutert und begründet. Die WEDDING & Cie. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der ENTEGA AG und der e-netz Südhessen AG vom Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 29. April 2021 als gemeinsamen Vertragsprüfer bestellt wurde, hat den Ergebnisabführungsvertrag geprüft und darüber einen schriftlichen Bericht verfasst.

Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ENTEGA AG sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der e-netz Südhessen AG (ehemals firmierend unter ENTEGA Netz AG) für die letzten drei Geschäftsjahre (für das Jahr 2018 der Vollständigkeit halber auch der Jahresabschluss und der Lagebericht der mit Wirkung zum 01. Januar 2019 auf die ENTEGA Netz AG verschmolzenen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG), der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der ENTEGA AG und des Vorstands der e-netz Südhessen AG und der nach § 293e AktG erstattete Bericht des gemeinsam bestellten Vertragsprüfers liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Hinweise:

Die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre sowie unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch der an der Hauptversammlung beteiligten Dienstleister und Gäste haben für uns oberste Priorität. Vor diesem Hintergrund wird die diesjährige Hauptversammlung im Einklang mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundes und des Landes Hessen sowie unter Umsetzung eines umfassenden Hygienekonzepts im Einklang mit den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Darmstadtium durchgeführt.

Die diesjährige Rede der Vorstandsvorsitzenden wird live im Internet übertragen unter

https:/​/​entega.ag/​hauptversammlung

Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Übertragung der Rede von Frau Dr. Wolff ist abhängig vom Verlauf der Hauptversammlung.

Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat sind rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz (AktG) an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Compliance, Nachhaltigkeit
Frau Bianca Krolikowski
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Zugänglich zu machende Anträge, Wahlvorschläge oder Stellungnahmen von Aktionären, die unter dieser Adresse eingegangen sind, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Verspätete oder anderweitig adressierte Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge können leider nicht berücksichtigt werden.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind rechtzeitig gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG ausschließlich schriftlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Compliance, Nachhaltigkeit
Frau Bianca Krolikowski
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Zugänglich zu machende Ergänzungsanträge werden unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Verspätete oder anderweitig adressierte Ergänzungsanträge können leider nicht berücksichtigt werden.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 AktG Aktionäre der Gesellschaft nur berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 01. Juli 2021, 24:00 Uhr, vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung ist an folgende Adresse zu senden:

ENTEGA AG
N100 – Vorstandsangelegenheiten
Compliance, Nachhaltigkeit
Frau Bianca Krolikowski
Frankfurter Straße 110
64293 Darmstadt

Wir bitten um Beachtung, dass bei einer nicht rechtzeitigen Anmeldung eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich ist und das Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht ausgeübt werden kann.

Folgende Unterlagen liegen von der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in unseren Geschäftsräumen in der Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020

Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020

Zusammengefasster Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020

Bericht des Aufsichtsrats

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns

Zu Tagesordnungspunkt 6:

Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ENTEGA AG und der e-netz Südhessen AG

Jahresabschlüsse und Lageberichte der ENTEGA AG für die letzten drei Geschäftsjahre

Jahresabschlüsse und Lageberichte der e-netz Südhessen AG (ehemals firmierend unter ENTEGA Netz AG) für die letzten drei Geschäftsjahre (für das Jahr 2018 der Vollständigkeit halber auch der Jahresabschluss und der Lagebericht der mit Wirkung zum 01. Januar 2019 auf die ENTEGA Netz AG verschmolzenen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG)

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der ENTEGA AG und des Vorstands der e-netz Südhessen AG nach § 293a AktG

Bericht des gemeinsamen Vertragsprüfers nach § 293e AktG

 

Darmstadt, im Mai 2021

ENTEGA AG

Der Vorstand

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