Intersnack Deutschland AG: Bekanntmachung des Vorstandes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Intersnack Deutschland AG

Köln

Bekanntmachung des Vorstandes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
– § 197 Satz 3 UmwG, §§ 31, 97 ff. AktG –

Die Intersnack Deutschland AG ist durch Formwechsel der Intersnack Knabber-Gebäck Verwaltungs-GmbH entstanden. Der Formwechsel ist am 21. Mai 2021 in das Handelsregister eingetragen worden. Die für den Formwechsel stimmenden Gesellschafter haben bei der Beschlussfassung über die Umwandlung am 20. April 2021 drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum ersten Aufsichtsrat gewählt, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2021 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließt.

Der erste Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Ziffer 8 der Satzung aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach Auffassung des Vorstands gemäß § 96 Abs. 1 letzter Unterabsatz nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammen, da die Gesellschaft nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Aufsichtsrat wird nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht Köln anrufen.

Köln, den 26. Mai 2021

Der Vorstand

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