„OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft“: Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG – Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Juni 2021

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft

Osnabrück

WKN: 686410 /​ ISIN: DE0006864101

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

Beschlussfassungen der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Juni 2021
(Veröffentlichung gem. § 13 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr
an der Börse Berlin, Stand: 1. November 2012)

I.
Mitteilung betreffend die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von einer Aktie im vereinfachten Verfahren

Die außerordentliche Hauptversammlung („Hauptversammlung“) der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Osnabrück („Gesellschaft“, „OAB AG“), hat am 15. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.020.361,00, eingeteilt in 4.020.361 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 AktG durch Einziehung von einer Aktie, welche die Gesellschaft unentgeltlich erworben hat, um EUR 1,00 auf EUR 4.020.360,00 herabzusetzen.

Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung erfolgt zur Herstellung eines glatten Herabsetzungsverhältnisses von 4:3 für die ebenfalls auf der Hauptversammlung beschlossene weitere vereinfachte Kapitalherabsetzung (vgl. Ziff. II.). Der auf die eine einzuziehende Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 1,00 wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt. Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

II.
Mitteilung betreffend die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien im Verhältnis 4:3

Die außerordentliche Hauptversammlung der OAB AG hat am 15. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 4 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung des Weiteren beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von – nach Einziehung der einen Aktie wie unter Tagesordnungspunkt 3 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagen – EUR 4.020.360,00, eingeteilt in 4.020.360 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von EUR 4.020.360,00 um EUR 1.005.090,00 auf EUR 3.015.270,00 herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass die Aktien im Verhältnis 4:3 zusammengelegt werden, d. h. es werden jeweils vier auf den Inhaber lautende Stückaktien zu drei auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,00 zusammengelegt.

Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 229 ff. AktG), um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken sowie den darüberhinausgehenden Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

III.
Mitteilung betreffend die Kapitalerhöhung und die Zeichnung neuer Aktien

Die außerordentliche Hauptversammlung der OAB AG hat am 15. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung außerdem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von – nach Vollzug der Kapitalherabsetzung gemäß Tagesordnungspunkt 4 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung – EUR 3.015.270,00 gegen Bareinlagen um bis zu EUR 1.723.011,00 auf bis zu EUR 4.738.281,00 durch Ausgabe von bis zu 1.723.011 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das bei Ausgabe der Aktien noch keine ordentliche Hauptversammlung stattgefunden hat, gewinnberechtigt.

Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 7:4 (d. h. sieben alte Aktien berechtigen zum Bezug von vier neuen Aktien) zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“ im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

IV.
Vollständiger Wortlaut der Beschlüsse

Der vollständige Wortlaut der Beschlüsse zu Ziff. I., II. und III. ist unter Tagesordnungspunkt 3, 4 und 5 der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft wiedergegeben, die im Bundesanzeiger vom 6. Mai 2021 veröffentlicht worden ist.

 

Osnabrück, im Juni 2021

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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