Deutsche EuroShop AG: Dividendenbekanntmachung und Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Deutsche EuroShop AG

Hamburg

– ISIN DE 0007480204 –

Dividendenbekanntmachung und
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 18. Juni 2021 hat beschlossen, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 43.782.879,60 €

a)

einen Teilbetrag in Höhe von 2.471.343,76 € zur Ausschüttung einer Dividende von 0,04 € je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden

und

b)

den verbleibenden Teilbetrag von 41.311.535,84 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 23. Juni 2021 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute. Hauptzahlstelle ist die DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung (eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend) nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen. Erstattungsanträge müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein.

 

Hamburg, im Juni 2021

Deutsche EuroShop AG

Der Vorstand

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