sheepworld Aktiengesellschaft: Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

sheepworld Aktiengesellschaft

Ursensollen

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

Es ist beabsichtigt, die WBY GmbH mit dem Sitz in Amberg als übertragende Gesellschaft auf die sheepworld Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Ursensollen als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich mehr als 9/​10 des Stammkapitals der WBY GmbH in der Hand der übernehmenden sheepworld Aktiengesellschaft befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 S. 2 UmwG).

 

sheepworld Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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