Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG sowie Hinweisbekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG (Beschlussfassung über die Änderung der von der Hauptversammlung am 7. August 2018 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die entsprechende Anpassung des Bedingten Kapitals 2018/II und von § 4 Abs. 7 der Satzung)
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 29. Juni 2021 zu Tagesordnungspunkt 8, Beschlussunterpunkt 8.4 beschlossen, die von der Hauptversammlung am 7. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts (die „Ermächtigung 2018/II“) in Satz 1 der Ziffer (1) (Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl) anzupassen und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. August 2023 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 720.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammen „Inhaber“) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 14.400.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 14.400.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend „Emissionsbedingungen“) zu gewähren.
Den Aktionären der Gesellschaft steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in bestimmten Fällen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses auszuschließen.
Zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte aus den Schuldverschreibungen hat die Hauptversammlung vom 29. Juni 2021 ferner beschlossen, das von der Hauptversammlung am 7. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene bedingte Kapital insgesamt anzupassen.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird demnach um bis zu EUR 14.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.400.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018/II). Die bedingte Kapitalerhöhung steht in Zusammenhang mit der von der Hauptversammlung am 7. August 2018 beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 29. Juni 2021 geänderten Ermächtigung, bis zum 6. August 2023 Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, bei Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Anpassung der Ermächtigung 2018/II zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist mit der Beschlussfassung am 29. Juni 2021 wirksam geworden. Die Anpassung des Bedingten Kapitals 2018/II sowie die entsprechende Anpassung von § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit noch der Eintragung in das Handelsregister.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen, der zu Tagesordnungspunkt 8, Beschlussunterpunkt 8.4 in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft im Bundesanzeiger vom 21. Mai 2021 bekannt gemacht worden ist und den die Hauptversammlung ohne Änderungen beschlossen hat.
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