Pacifico Renewables Yield AG
Grünwald
ISIN DE000A2YN371
WKN A2YN37
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, den 19. August 2021, um 11:00 Uhr (MESZ)
unter
https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/
im Bereich „Hauptversammlung“
virtuell abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung 2021
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen
(„Virtuelle Hauptversammlung“).
Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters im
ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Artikel 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie Miet- und Pachtrecht („COVID-19-Abmilderungsgesetz“).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
I. |
Tagesordnung
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II. |
Berichte
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III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zu bestellen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung Die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats ist im Jahr 2019 vor der Erstnotierung der Gesellschaft beschlossen worden. Derzeit besteht die Vergütung aus einer festen jährlichen Grundvergütung für die Aufsichtsratstätigkeit, einer weiteren festen Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen, und weiteren Zuschlägen für die Tätigkeit als Vorsitzender. Das System der fixen Vergütung soll beibehalten werden. Wegen des deutlich gestiegenen Arbeitsumfangs durch zahlreiche außerordentliche Sitzungen im Zusammenhang mit Transaktionen der Gesellschaft und der damit einhergehenden zeitlichen Belastung soll die feste jährliche Grundvergütung von derzeit EUR 6.000 auf EUR 20.000 angemessen erhöht werden. Der Zuschlag für die Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates soll dagegen von 100 % auf 25 % herabgesetzt werden. Für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates soll ein Zuschlag von 12,5 % festgelegt werden. Sitzungsgelder sollen auch weiterhin nicht gezahlt werden. Allerdings sollen Ausschussmitgliedschaften jeweils jährlich mit EUR 5.000,00 pro Ausschussmitgliedschaft vergütet werden. Die neuen Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten, bis die Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen Beschluss fasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bis zu einer Änderung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wie folgt festgesetzt:
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 6 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Oktober 2019 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Am 1. Juli 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 durch Ausgabe von 73.000 neuen Aktien gegen Sacheinlage beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung ist diese Ausgabe aber noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde jedoch in Umsetzung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des Wind- und Solarenergieportfolios der Gesellschaft um EUR 795.455,00 auf EUR 1.930.455,00 sowie in Umsetzung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2020 um weitere EUR 1.379.311,00 auf EUR 3.309.766,00 erhöht. Die von der Hauptversammlung vom 26. August 2020 zugleich beschlossene Schaffung eines erhöhten genehmigten Kapitals konnte aufgrund der Festsetzungen des Beschlusses nicht zum Handelsregister angemeldet werden. Das genehmigte Kapital steht somit nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des Grundkapitals zur Verfügung, sodass die Gesellschaft auch nicht die Möglichkeit hat, Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im gesetzlich maximal zulässigen Umfang auszugeben. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse und kurzfristige Angebote, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Portfolioausbau reagieren zu können, sollen das Genehmigte Kapital 2019 und der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2020 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 9 über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben und ein an die erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 3.309.766,00 zum Zeitpunkt dieser Einberufung angepasstes neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Dieses würde in bestimmten Fällen die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsehen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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7. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung Damit die Gesellschaft flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Gelegenheiten zum weiteren Ausbau des Portfolios nutzen kann, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zukünftig ergänzend oder alternativ zur Finanzierung durch Ausgabe neuer Aktien auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 110.000.000,00 zu begeben und dabei in bestimmten Fällen auch das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Pacifico Renewables Yield AG und ihrer Tochtergesellschaft Pacifico Renewables Fin GmbH Die Gesellschaft beabsichtigt, mit der Pacifico Renewables Fin GmbH mit Sitz in Grünwald einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Pacifico Renewables Fin GmbH wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der Pacifico Renewables Yield AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293b Absatz 1 Aktiengesetz) nicht erforderlich. Der Gewinnabführungsvertrag dient der Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der Gesellschaft und der Pacifico Renewables Fin GmbH. Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
VORBEMERKUNG Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. Zur Herstellung einer körperschafts- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG soll nachfolgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Organträgerin und die Organgesellschaft was folgt:
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Pacifico Renewables Fin GmbH und der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Pacifico Renewables Yield AG als Organträgerin und der Pacifico Renewables Fin GmbH mit Sitz in Grünwald als Organgesellschaft zuzustimmen. |
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 2.1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) Bei der Umsetzung der Energiewende kommt neben der Erzeugung von erneuerbarer Energie weiteren Technologien, insbesondere der Speicherung von Energie, eine wesentliche Bedeutung zu. Die Gesellschaft prüft daher als Ergänzung zu dem Betrieb von Windenergie- und Photovoltaikanlagen den Eintritt in den Markt für Batteriespeicheranlagen. Um die Möglichkeit zu haben, weitere Geschäftsfelder zur Förderung der Energiewende zu erschließen, beispielsweise (Batterie-)Speicheranlagen im Einklang mit den Festsetzungen der Satzung der Gesellschaft betreiben zu können, soll der bestehende satzungsmäßige Unternehmensgegenstand entsprechend ausgeweitet werden. § 2.1 der Satzung lautet derzeit:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird geändert und § 2.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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II. |
Berichte |
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 6 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung) Unter Tagesordnungspunkt 6 der Virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2019 sowie den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 2020 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 6 der Satzung) aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2021 (Genehmigtes Kapital 2021) zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2021 diesen Bericht: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Oktober 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2019). Am 1. Juli 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 durch Ausgabe von 73.000 neuen Aktien gegen Sacheinlage beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung ist diese Ausgabe aber noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden. Nach der Schaffung des Genehmigten Kapitals hat jedoch die Hauptversammlung am 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines 21,2 MW-Photovoltaikportfolios in Deutschland die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 915.000,00 beschlossen, wobei die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 795.455,00 auf EUR 1.930.455,00 durchgeführt und am 6. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zudem wurde in Umsetzung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2020 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere EUR 1.379.311,00 auf EUR 3.309.766,00 erhöht. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- und/oder Sacheinlage insbesondere zum kurzfristigen weiteren Portfolioausbau zu stärken, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 6 der virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2021 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021 soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. August 2026 um bis zu EUR 1.654.883,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.654.883 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das neue Genehmigte Kapital 2021 soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen. Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung) Unter Tagesordnungspunkt 7 der Virtuellen Hauptversammlung schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, eine Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) und ein neues Bedingtes Kapital 2021 zu schaffen. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Schuldverschreibungen der Virtuellen Hauptversammlung diesen Bericht: Vorstand und Aufsichtsrat halten es für zweckmäßig, zur Erweiterung des der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumentariums eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts u.a. im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, vorzusehen und ein entsprechendes bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021) zu schaffen. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den tatsächlichen Marktbedingungen für eine vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt der Ausgabe entsprechen. Das geplante Bedingte Kapital 2021 dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung hierüber berichten. |
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3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre) und Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien) Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 18. August 2026 eigene Aktien von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft erstmals in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile, wie z. B. die Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Diese Ermächtigung wird in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2 AktG bestehen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) oder eine Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei diesen Varianten kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es die Möglichkeit geben, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Unter Tagesordnungspunkt 9 soll die Ermächtigung dahin ergänzt werden, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 % des Grundkapitals erworben werden. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Der Vorstand beabsichtigt, Put- und Call-Optionen nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf einzusetzen:
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
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4. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre In der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 15. Oktober 2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 567.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2019 nach § 6 der Satzung war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen auszuschließen, u.a. zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios. Am 1. Juli 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 durch eine Grundkapitalerhöhung von EUR 3.309.766,00 um EUR 73.000 auf EUR 3.382.766 durch Ausgabe von 73.000 neuen Aktien (2,2 % des bestehenden Grundkapitals) gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen. Der Ausgabebetrag je neuer Aktie wurde unter Berücksichtigung des Handelsvolumens auf Grundlage des 90-tägigen volumengewichteten Durchschnittskurses zuzüglich eines Aufschlags auf EUR 34,77 festgesetzt und dessen Deckung durch den unten beschriebenen Einlagegegenstand durch den gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer geprüft und bestätigt. Zur Zeichnung der neuen Aktien wurde allein die Andreas & Markus Wirth Solaranlagen GmbH & Co. KG zugelassen. Die Kapitalerhöhung wurde am 12. Juli 2021 zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung ist jedoch zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung noch nicht erfolgt. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde im Einklang mit den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 und anderen rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen beschlossen. Die Sacheinlage dient dem Erwerb des gesamten Kapitals der Solarpark Voßberg GmbH & Co. KG in Form eines Kommanditanteils an dieser Gesellschaft. Die Solarpark Voßberg GmbH & Co. KG hält einen operativen Solarpark mit einer Gesamtleistung von 7,6 MW in Letschin, Brandenburg, mit einer erwarteten jährlichen Stromproduktion von ungefähr 7,6 GWh und jährlichen Umsatzerlösen von ungefähr EUR 0,9 Mio. Bei einem wirtschaftlichen Übergang zum 1. Januar 2021 kann die Gesellschaft für einen Zeitraum von 12 Jahren von einer gesetzlich garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG profitieren. Dem bisherigen Eigentümer wurde eine Rückkaufoption zum 31. Dezember 2032 gewährt, die bei der Bewertung berücksichtigt wurde und dem Zeitpunkt des Endes der EEG-Einspeisevergütung des größeren der beiden Bauabschnitte entspricht. Gewichtet nach der erwarteten Produktion der beiden Bauabschnitte werden Nettoerlöse in Höhe von ca. EUR 0,13 pro kWh erwartet. Die Durchführung des Unternehmenserwerbs durch Gewährung neuer Aktien an der Pacifico Renewables Yield AG war im Hinblick auf das Interesse der Gesellschaft an einer nachhaltigen und liquiditätsschonenden Finanzierung und dem Verlangen des Verkäufers an einer Beteiligung an der Pacifico Renewables Yield AG geboten. Hierzu war ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich, da bei Gewährung von Bezugsrechten die neuen Aktien nicht als vorgesehene Gegenleistung für den Unternehmenserwerb zur Verfügung gestanden hätten. Der Unternehmenserwerb steht im Einklang mit der regelmäßig kommunizierten Strategie der Gesellschaft zum Ausbau ihres Portfolios. Durch ihn profitieren die Aktionäre der Pacifico Renewables Yield AG kurzfristig von dem weiteren Wachstum des Portfolios und einer damit verbundenen weiteren Diversifizierung. Der Vorstand erwartet zudem, dass die Aktionäre auch langfristig von der Aufnahme der Andreas & Markus Wirth Solaranlagen GmbH & Co. KG als Aktionärin profitieren werden. Denn diese wird mittelbar von den Brüdern Andreas und Markus Wirth gehalten, zwei Pionieren der deutschen Solarindustrie, die im Zuge der Transaktion eine Absichtserklärung zur zukünftigen Zusammenarbeit abgegeben und einem zweijährigen Lock-up ihrer Anteile zugestimmt haben; die Gesellschaft erhofft sich dadurch eine weitere Vergrößerung ihrer Projektpipeline. Diese gewichtigen Interessen der Gesellschaft und Nutzen für alle Aktionäre der Gesellschaft überwiegen auch unter Berücksichtigung des beschränkten Umfangs der Kapitalerhöhung das demgegenüber bestehende Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte, namentlich vor Verwässerung ihrer Beteiligung. Überdies hätten sich Aktionäre über die Börse zu einem vergleichbaren Preis Aktien zur Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Beteiligungsquote beschaffen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2019 und war insgesamt gerechtfertigt. |
III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gemäß §1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten – wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben – elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen. Sie haben zudem die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zur Stimmrechtsausübung (Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung von Widersprüchen, jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation. Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu im Abschnitt „III.2 Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i.V.m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen daher nachfolgende Hinweise freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.309.766,00 und ist eingeteilt in 3.309.766 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, sodass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung 3.309.766 beträgt. |
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2. |
Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Die Berechtigung für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts besteht nur für diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Donnerstag, den 12. August 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Auch der Nachweis muss der Gesellschaft unter den obigen Kontaktmöglichkeiten bis spätestens Donnerstag, 12. August 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen |
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3. |
Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) Die angemeldeten Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Briefwahlstimmen können per Post bis spätestens 18. August 2021, 24:00 Uhr MESZ (eingehend), an folgende Adresse:
oder unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2021 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular zur Abgabe von Briefwahlstimmen wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen berücksichtigt. Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet („geschäftsmäßig Handelnder“), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte individuelle Zugangsdaten erhält. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter Ziffer III.3 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zur Verfügung gestellt. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis zum 18. August 2021, 24:00 Uhr MESZ (entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. August 2021 auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist nur mittels eines Vollmachts- und Weisungsformulars, welches die Gesellschaft hierfür bereithält, oder über den unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice möglich. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie bedürfen der Textform und können bis Mittwoch, den 18. August 2021, 24:00 Uhr MESZ, eingehend bei der Gesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an folgende Adresse übermittelt werden:
Unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. |
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6. |
Fragerecht der Aktionäre Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 17. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist wird die Übermittlungsfunktion über den passwortgeschützten Internetservice deaktiviert. Auf anderen Wegen eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß §131 Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der Hauptversammlung zu. |
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7. |
Widerspruch gegen Beschlüsse Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetzes in Abweichung von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. |
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8. |
Information zum Datenschutz Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
Den externen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre wie folgt:
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
im Bereich „Hauptversammlung“. Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen, können diese in der Versammlung oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ beantwortet werden. Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur genannt, wenn dies von dem Fragesteller ausdrücklich gewünscht und der Nennung zugestimmt wurde. Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (Artikel 2 § 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Grünwald, im Juli 2021
Pacifico Renewables Yield AG
Der Vorstand