UET United Electronic Technology AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

UET United Electronic Technology AG

Eschborn

WKN: A0LBKW
ISIN: DE000A0LBKW6

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die xesion asset management GmbH mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 32714, als übertragende Gesellschaft auf die UET United Electronic Technology AG mit Sitz in Eschborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 95758, als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen.

Die UET United Electronic Technology AG ist die alleinige Gesellschafterin der xesion asset management GmbH. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der UET United Electronic Technology AG als übernehmender Gesellschaft nicht erforderlich.

Aktionäre der UET United Electronic Technology AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der UET United Electronic Technology AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen, § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es zusammen mit einem Nachweis des Aktienbesitzes bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei der UET United Electronic Technology AG eingeht. Das Verlangen ist zu richten an: UET United Electronic Technology AG, Vorstand, Frankfurter Straße 80-82, 65760 Eschborn, oder per E-Mail an folgende Adresse: investor@uet-group.com.

Ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen die folgenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen der UET United Electronic Technology AG, Frankfurter Straße 80-82, 65760 Eschborn aus und werden jedem Aktionär der United Electronic Technology AG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos in Abschrift zugesandt:

1.

Der Verschmelzungsvertrag,

2.

die sonstigen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen (Ein Verschmelzungsbericht und ein Verschmelzungsprüfungsbericht wurden nicht erstellt, und eine Verschmelzungsprüfung wurde nicht durchgeführt, da sie gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, 9 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 12 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UmwG bei der vorliegenden Konzernverschmelzung nicht erforderlich sind.).

 

Eschborn, im Juli 2021

UET United Electronic Technology AG

Der Vorstand

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