VEDES AG: Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung

VEDES AG

Nürnberg

– Wertpapier-Kenn-Nr. 620 050 –

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet statt am

Mittwoch, dem 22.09.2021, um 14.00 Uhr

in unseren Geschäftsräumen in der Beuthener Straße 43 in Nürnberg.

Tagesordnung

scrollen
1.

Vorlage des festgestellten Jahres- und des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2020

Die vorgenannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Beuthener
Straße 43, 90471 Nürnberg, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift
dieser Unterlagen wird den Aktionären zudem auf Verlangen und unter Nachweis ihrer
Aktionärseigenschaft unverzüglich erteilt. Anfragen sind an die im Abschnitt „Teilnahme
an der Hauptversammlung“ genannte Adresse der Gesellschaft zu richten.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020
amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

4.

Zustimmung zum Abschluss von zwei Teilgewinnabführungsverträgen mit der BayBG Bayerische
Beteiligungsgesellschaft mbH, München

Die VEDES AG sowie die beiden Aktionäre VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte
eingetragene Genossenschaft und Spielzeug-Ring GmbH & Co. KG haben jeweils am 6. Juli
2021 zwei im Wesentlichen inhaltsgleiche Verträge über eine stille Gesellschaft mit
der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in München und eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 120646 geschlossen, die rechtlich
jeweils als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren
sind.

Beide Verträge über eine stille Gesellschaft bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der VEDES AG sowie der Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Nürnberg.

Die beiden Verträge haben folgenden wesentlichen Inhalt:

Abschnitt A (§§ 1 – 6)

Mit Abschluss der beiden Verträge über eine stille Gesellschaft beteiligt sich die
BayBG gemäß § 1 als stille Gesellschafterin an der VEDES AG mit einer Bareinlage von
jeweils EUR 2,5 Mio. (insgesamt EUR 5 Mio.).

Die VEDES AG ist verpflichtet, die Einlage entsprechend den vertraglichen Bestimmungen
des § 2 zu verwenden und der BayBG die vertragsgemäße Verwendung der Einlage nach
Abschluss des Vorhabens (Investitionszeitraum bis 2023) nachzuweisen.

Nach § 3.1. kann die von der BayBG zu leistende Bareinlage ganz oder in Teilbeträgen
schriftlich bis spätestens zum 30. September 2021 abgerufen werden. Die Auszahlungspflicht
von Seiten der BayBG besteht nach § 3.2. nur, sofern der VEDES Unternehmensgruppe
von den Hausbanken ein Kontokorrentrahmen von insgesamt EUR 5 Mio. zur Verfügung gestellt
wird und die bestehende VEDES Anleihe 2017/​2022 in Höhe von EUR 12,5 Mio. um weitere
fünf Jahre bis zum 17. November 2026 verlängert wird. Werden diese Bedingungen bis
zum 30. September 2021 nicht erfüllt, ist die BayBG zur Auszahlung nicht mehr verpflichtet
und ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Die stille Beteiligung beginnt gemäß § 4 jeweils mit Wirksamwerden der einzelnen Verträge
und endet am 31. Dezember 2028.

Gemäß § 5.1. erhält die BayBG als stille Gesellschafterin eine ergebnisunabhängige
feste Vergütung i. H. v. 6,75 % p. a. der geleisteten Einlage, die nachträglich jeweils
zum Quartalsende eines jeden Jahres zur Zahlung fällig ist. Neben der ergebnisunabhängigen
festen Vergütung hat die BayBG Anspruch auf Beteiligung am Jahresgewinn der VEDES
AG i. H. v. insgesamt 2,5 % (zwei Verträge mit jeweils 1,25 % p. a.) des EBITDA des
IFRS-Konzernergebnisses (§ 6.1.), die nach § 6.4 zum Ablauf des 7. Monats nach dem
Bilanzstichtag der VEDES AG zur Zahlung fällig ist. Die Gewinnbeteiligung wird aus
dem Gewinn der VEDES AG gezahlt. Gemäß § 6.2. nimmt die BayBG weder an den Verlusten
der VEDES AG teil noch besteht eine Nachschusspflicht des Vertragspartners.

Nach § 6.3. wird die Gesellschaft das für die Gewinnbeteiligung der BayBG maßgebliche
EBITDA jährlich durch seinen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Konzernabschlussprüfung
zur Weitergabe an den Vertragspartner bescheinigen lassen. Zudem hat der Vertragspartner
nach § 5.4. Anspruch auf ein pauschales Entgelt für die Analyse der Gesellschaft i.
H. v. jeweils TEUR 50 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (insgesamt TEUR 100 zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer), welches mit Auszahlung der Einlage oder eines ersten Teilbetrags zur
Zahlung fällig wird.

Abschnitt B (§§ 7 – 14)

§ 7 nennt zunächst die rechtlichen Grundlagen der stillen Gesellschaft, d. h. die
Aktionärsstruktur der VEDES AG sowie die von der VEDES AG gehaltenen Tochtergesellschaften
und Beteiligungen sowie die mit der VEDES AG verbundenen Unternehmen und Schwesterunternehmen.
Da die Gewinnbeteiligung der BayBG sich auf das auf Grundlage des Konzernabschlusses
ermittelten EBITDA bezieht, spezifiziert § 7.2 in Form einer Anlage (Anlage 7.2) beispielhaft
die Ermittlungsweise.

§ 8 bestimmt einen Abfindungsanspruch der BayBG bei Beendigung der stillen Gesellschaft,
der nach § 8.1. und unbeschadet der weiteren Regelungen in den §§ 15 f. (siehe dazu
nachstehend die Erläuterungen der §§ 15 f.) grundsätzlich zunächst auf die Höhe des
Nominalbetrags der geleisteten Einlage gerichtet ist. Gleichzeitig werden zeitanteilig
die ergebnisunabhängige feste Vergütung sowie Abschlagszahlungen in Höhe des erwarteten
Betrags auf die Gewinnbeteiligung sowie ggf. der Betrag nach § 15.3 bzw. die Abfindung
nach § 16.2 fällig (siehe dazu nachstehend die Erläuterungen der §§ 15 f.).

§ 9 regelt das Geschäftsjahr der stillen Beteiligung, das dem Kalenderjahr entspricht.

§ 10 enthält Verzugsregelungen für den Fall, dass nach den beiden Verträgen fällige
Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden und sieht eine Verzinsung der rückständigen
Beträge mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch
10 % p. a. vor.

Zugunsten der Gläubiger der VEDES AG haben die Parteien in § 11 einen einfachen Rangrücktritt
vereinbart, d. h. die Zahlungsansprüche der BayBG aus den beiden Verträgen stehen
im Range des § 39 Abs. 2 InsO und damit im Range hinter den Ansprüchen den Gläubigern
der VEDES AG.

Im Verhältnis zu etwaigen Forderungen der Gesellschafter, die auf gleicher Rangstelle
stehen, gehen die Ansprüche der BayBG vor.

In § 12 sind Informationsrechte der BayBG und entsprechend Informationspflichten der
VEDES AG geregelt. Neben einer allgemeinen, unverzüglich zu erfüllenden Informationsverpflichtung
über relevante Ereignisse verpflichtet sich die VEDES AG zum einen, der BayBG monatlich
Daten über die Geschäftsentwicklung zu übermitteln. Zum anderen wird VEDES AG der
BayBG spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres Jahres- und Konzernabschlüsse
sowie bis 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres eine Unternehmensplanung
vorlegen.

§ 13.1 stellt klar, dass die Geschäftsführung allein der VEDES AG zusteht. Jedoch
verpflichten sich die VEDES AG und ihre Aktionäre nach § 13.2, bei Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehen
und erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, die
vorherige Zustimmung der BayBG einzuholen.

Gemäß § 13.3. wurden insbesondere folgende zustimmungspflichtige Maßnahmen vereinbart:

Wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Verlegung des Sitzes
des Unternehmens,

Umwandlung des Unternehmens in eine andere Rechtsform

Gründung, Liquidation, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen und/​oder Beteiligungen
an solchen, hiervon ausgenommen ist der Erwerb eigener Aktien,

Abschluss, Aufhebung und Änderung von Unternehmensverträgen (z. B. Betriebspacht-
oder Betriebsüberlassungsvertrag, Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag) sowie
sonstigen wesentlichen Kooperationsverträgen,

Errichtung und Beendigung weiterer stiller Gesellschaften oder Anleihen mit einem
Volumen von mehr als EUR 1 Mio. im Einzelfall sowie Gewährung von sonstigen Beteiligungen
am Ergebnis mit mehr als 5 % im Einzelfall,

Änderungen des bisherigen Produktions- und Leistungsprogramms des Unternehmens und
der in § 7.3. aufgeführten Unternehmen, soweit hierdurch eine wesentliche Veränderung
der Unternehmensstruktur zu erwarten ist,

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen des Unternehmens mit Aktionären des
Unternehmens und deren Angehörigen im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 und 3 AO, soweit
die Verträge keine marktüblichen Konditionen aufweisen,

Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmensvermögens als Ganzes oder zu einem wesentlichen
Teil,

Ausreichung von Darlehen an Aktionäre und Vorstände/​Geschäftsführer, hiervon ausgenommen
ist das Cash Pooling der Konzernunternehmen einschließlich der VEDES eG,

Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat über die Einführung von Aktien des Unternehmens
– ggf. nach Umwandlung in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – oder eines in §
7.2. aufgeführten Unternehmens zum Handel an einer deutschen oder ausländischen Börse
oder das anderweitige öffentliche Angebot von Anteilsrechten des Unternehmens.

Werden zustimmungspflichtige Maßnahmen ohne die Zustimmung der BayBG durchgeführt,
ist die BayBG berechtigt, die stille Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen.

Nach § 14 soll BayBG die Möglichkeit erhalten, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
der VEDES AG als Gast teilzunehmen.

Abschnitt C (§§ 15 – 17)

Die VEDES AG kann die stille Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
12 Monaten ganz oder teilweise kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2027 (§
15.1.).

Die BayBG kann die stille Gesellschaft ausschließlich vorzeitig

fristlos aus wichtigem Grund (§ 15 i. V. m. § 15.2),

mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Fällen der Strukturänderung (§ 16
i.V.m. § 16.1.) und

im Fall eines Börsenganges der VEDES AG oder eines in § 7.2. aufgeführten Tochterunternehmens
spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der erstmaligen Aktiennotierung
und frühestens mit Kenntnis der BayBG vom beabsichtigten Börsengang (§ 17)

kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt dabei in den in § 15.2 a) bis e) genannten Fällen vor, d.
h. z. B. wenn die VEDES AG unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht
hat oder die Einlage nicht vertragsgemäß verwendet, die VEDES AG zahlungsfähig ist
oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Fortsetzung der stillen Gesellschaft
aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die VEDES AG gegenüber der BayBG länger
als sechs Monate mit einer Zahlung in Verzug ist oder sich die Grundlagen des Gewerbebetriebs
der VEDES AG wesentlich geändert haben.

Nach § 8.1. erhält die BayBG bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung
in Höhe des Nominalbetrags der geleisteten Einlage (siehe bereits oben die Erläuterung
der Abfindung nach § 8.1). Endet die stille Gesellschaft durch eine Kündigung nach
§ 15, hat die BayBG zudem Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese beträgt
nach § 15.3. für jedes volle Jahr, um welches sich die vereinbarte Vertragslaufzeit
verkürzt, 4 % des gekündigten bzw. zurückgezahlten (Teil-)Betrages der Einlage.

§ 16 enthält nähere Regelungen zu dem bereits erwähnten Kündigungsrecht der BayBG
bei Strukturänderungen. Hierzu gehört vor allem die Beschreibung von Umständen, die
als Strukturänderungen gelten wie z. B. das Halten von mehr als 50 % der Aktien an
der VEDES AG durch einen Dritten, die Veräußerung von 50 % oder mehr der Vermögensgegenstände
der VEDES AG oder die Liquidation oder Auflösung des Unternehmens. Daneben regelt
§ 16 auch die Höhe der in diesem Fall zu zahlenden Abfindung näher. So hat die BayBG
im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft durch Sonderkündigung nach § 16 neben
der Rückzahlung der Einlage nach § 8.1. zusätzlich Anspruch auf eine Abfindung, die
sich in Abhängigkeit des jeweiligen Sonderkündigungsgrunds nach den Regelungen des
§ 16.2. bemisst. Der Mindestbetrag der zusätzlichen Abfindung entspricht in jedem
Fall der sich nach § 15.3. ergebenden Vorfälligkeitsentschädigungen. Für den Fall,
dass sich die Parteien über das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für
eine Sonderkündigung nach § 16 einigen können, enthält § 16.4 besondere Regelungen
für eine Streitschlichtung in Form eines Schiedsgutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers.

§ 17 enthält nähere Regelungen zu dem bereits erwähnten Kündigungsrecht der BayBG
im Fall eines Börsenganges der VEDES AG oder eines in § 7.2. aufgeführten Tochterunternehmens.
Neben den Voraussetzungen des Kündigungsrechts enthält § 17 nähere Bestimmungen zu
Informationsverpflichtungen der VEDES AG gegenüber der BayBG sowie nähere Regelungen
zur Abfindungshöhe. So hat die BayBG im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft
durch Sonderkündigung nach § 17 neben der Rückzahlung der Einlage nach § 8.1. zusätzlich
Anspruch auf eine Abfindung, die 5 % des Börsenwertes (Marktkapitalisierung) zum Zeitpunkt
der erstmaligen Aktiennotierung entspricht, der nach erfolgtem Börsengang auch in
Form von Aktien ausbezahlt werden kann.

Abschnitt D (§§ 18 – 23)

Die Vertragsparteien streben eine weitere Stärkung des Eigenkapitals des Unternehmens
an. Zahlungen an die Aktionäre des Unternehmens (z. B. Gewinnausschüttungen bzw. -entnahmen,
Tätigkeitsvergütungen, Pensionszahlungen und Zinszahlungen) dürfen daher nach § 18
die erforderliche Eigenkapitalbildung und -bindung bei dem Unternehmen und die vertragsgemäße
Rückzahlung der Einlage der BayBG nicht gefährden.

Die Erfüllung bestehender Geschäftsführer- und Finanzierungsverträge sowie bestehender
Bonus- und Konditionsvereinbarungen – einschließlich dieser stillen Gesellschaft –
bleiben hiervon unberührt. Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Forderungen von
Gesellschaftern haben eine Nachrangvereinbarung im Insolvenzfall im Sinne von § 39
Abs. 2 InsO zu enthalten.

§ 19 enthält weitere, teils bereits nach dem Gesetz bestehende Verpflichtungen der
VEDES AG und ihrer Vorstandsmitglieder, ihre Arbeitskraft der VEDES AG zur Verfügung
zu stellen und sich grundsätzlich nicht an Wettbewerbern zu beteiligen.

§ 20 enthält eine Reihe von Garantien bezogen auf die VEDES AG, die sich z. B. auf
die in § 7.1 beschriebenen rechtlichen Verhältnisse der VEDES AG sowie ihre ordnungsgemäße
Errichtung, die Jahresabschlüsse 2020 sowie die Geschäftstätigkeit seit dem 31.12.2020
und die Richtigkeit der BayBG erteilten Auskünfte beziehen.

§ 21 regelt jeweils die Garantien durch die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH
für mittelständische Beteiligungen für die ganze Beteiligung bzw. die Garantie der
LfA Förderbank Bayern und der BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische
Beteiligungen für 49 % der geleisteten Einlage. Zu den Regelungen gehören jeweils
auch Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Informationen durch
die LfA Förderbank Bayern und die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische
Beteiligungen. Im Fall der alleinigen Garantie für die Einlage durch die BGG Bayerische
Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen finden sich darüber hinaus
auch Bestimmungen zur Einordnung der Garantie nach den geltenden europarechtlichen
Beihilferegularien (sog. „De-minimis-Beihilfe“).

§ 22 sieht vor, dass die Einlage von der KfW Mittelstandsbank anteilig refinanziert
werden kann und dass in diesem Fall den Refinanzierungsinstituten die gleichen Prüfungs-
und Auskunftsrechte wie die BayBG zustehen.

§ 23 stellt aus Gründen des Datenschutzes klar, dass BayBG bestimmte personenbezogene
und sonstige Daten zum Zwecke der Abwicklung der beiden Verträge zwar verarbeiten
darf, dabei aber sensible Daten wie z. B. Bankverbindungsdaten besonders vertraulich
behandeln muss. Ferner wird klargestellt, dass BayBG zur Bonitätsprüfung und -überwachung
der VEDES AG berechtigt ist, Auskünfte bei Kreditinstituten und Kreditinformationssystemen
einzuholen.

Abschnitt E (§§ 24 -25)

Gemäß § 24 i. V. m. § 21 werden die Verträge mit Unterzeichnung und den Garantien
der BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH und LfA Förderbank Bayern sowie der Eintragung
ins Handelsregister wirksam.

§ 25 enthält wie in Verträgen üblich eine salvatorische Klausel und sonstige Schlussbestimmungen,
die z. B. formale Anforderungen an Vertragsänderungen und -ergänzungen regeln, sowie
schließlich eine Gerichtsstandsvereinbarung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der beiden Verträge über eine
stille Gesellschaft mit der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH zuzustimmen.

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der VEDES AG werden in den Geschäftsräumen
der VEDES AG am Sitz der Gesellschaft in Nürnberg folgende Unterlagen zur Einsicht
der Aktionäre ausgelegt:

Verträge über eine stille Gesellschaft zwischen der VEDES AG und der BayBG Bayerische
Beteiligungsgesellschaft mbH vom 6. Juli 2021

Jahresabschlüsse der VEDES AG für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020

Jahresabschlüsse der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH für die Geschäftsjahre
2018, 2019 und 2020

Bericht des Vorstands der VEDES Aktiengesellschaft zu einem Teilgewinnabführungsvertrag
zwischen der VEDES Aktiengesellschaft (Nürnberg) und der BayBG Bayerischen Beteiligungsgesellschaft
mbH (München) gemäß § 293a AktG vom 11. August 2021

Bericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Schlecht und Collegen audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vom 11. August 2021

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Jedem Aktionär
der VEDES AG wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten
Unterlagen zur Verfügung gestellt.

5.

Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sog. Squeeze
Out)

Die VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft mit
Sitz in Nürnberg und eingetragen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nürnberg
unter GnR 48 (nachfolgend auch „VEDES e.G.“) ist gegenwärtig mit 99,39 % unmittelbar am Grundkapital der VEDES AG beteiligt.
Gemäß § 327 a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen
eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals
gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
(Ausschluss von Minderheitsaktionären).

Die VEDES e.G. hat mit Schreiben vom 6. Juli 2021 gegenüber dem Vorstand der VEDES
AG verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der VEDES AG
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschließt, und den entsprechenden
Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

Die Minderheitsaktionäre erhalten eine angemessene Barabfindung in Höhe von € 18,49
je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VEDES AG. Die Angemessenheit der Barabfindung
wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Barer Str. 7, 80333 München, als sachverständiger Prüfer geprüft, die auf Antrag der
VEDES e.G. vom Landgericht Nürnberg ausgewählt und durch Beschluss vom 26. Juli 2021
bestellt wurde. Die Schlecht und Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.

Die VEDES e.G. hat dem Vorstand der VEDES AG am 9. August 2021 eine Erklärung der
Commerzbank AG, Niederlassung Nürnberg, vom selben Tag übermittelt, durch die diese
die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der VEDES e.G. übernimmt, den
Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die
festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der VEDES AG mit
Sitz in Nürnberg (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss
von Minderheitsaktionären, §§ 327a ff. Aktiengesetz, gegen Gewährung einer von der
Hauptaktionärin, der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene Genossenschaft
mit Sitz in Nürnberg, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von € 18,49 je
auf den Inhaber lautender Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
in Höhe von ca. € 6,48 auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der VEDES AG werden in den Geschäftsräumen
der VEDES AG am Sitz der Gesellschaft in Nürnberg folgende Unterlagen zur Einsicht
der Aktionäre ausgelegt:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der VEDES AG für die Geschäftsjahre 2018,
2019 und 2020,

der Übertragungsbericht der VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte eingetragene
Genossenschaft gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG,

der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Schlecht und
Collegen audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München gemäß § 327c Abs. 2 Satz
2 AktG.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Jedem Aktionär
der VEDES AG wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten
Unterlagen zur Verfügung gestellt.

6.

Beschlussfassung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 S.1 Nr. 8 AktG) und zur Einziehung
von Stückaktien ohne Herabsetzung des Kapitals (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG)

Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juni 2017 gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Einziehung
von Stückaktien ohne Herabsetzung des Kapitals gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ist bis
zum 31. Dezember 2021 befristet. Die Ermächtigung soll erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Die derzeit bestehende, durch die ordentliche Hauptversammlung am 26. Juni 2017 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Einziehung von Stückaktien ohne Herabsetzung
des Kapitals wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
gemäß nachstehenden Buchstaben b) bis e) aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes eigene Aktien im Volumen von bis zu 10 % des bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb
kann auch für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte durchgeführt werden.

Der Erwerb soll mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erfolgen. Der Angebotspreis soll hierbei zwischen € 14,79 und €
22,19 je Stückaktie betragen. Der konkrete Kaufpreis innerhalb dieser Spanne wird
im jeweiligen Einzelfall vom Vorstand festgelegt. Das Angebot kann eine Annahme- bzw.
Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis oder die
Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen (wobei der vorgenannte
Rahmen weder nach oben noch nach unten überschritten werden darf). Sofern die Anzahl
der angedienten bzw. zum Kauf angebotenen Aktien die von der Gesellschaft insgesamt
zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, hat die Annahme grundsätzlich im Verhältnis
der jeweils angedienten bzw. zum Kauf angebotenen Aktien zu erfolgen. Es kann jedoch
eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen, insbesondere zur Vermeidung von
Spitzen erfolgen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Stückaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand
kann abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass das Grundkapital
nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Grundkapitalziffer bzw. die Angabe der Zahl
der Stückaktien in § 4 Abs. 1 der Satzung anzupassen.

e)

Ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 keine Einziehung der erworbenen eigenen Aktien
erfolgt (maßgeblich hierfür ist die Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat),
so sind die eigenen Aktien den Aktionären wieder zu einem Preis zwischen € 14,79 und
€ 22,19 je Stückaktie zum Erwerb anzubieten.

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Abschnitt II. „Grundkapital und Aktien“
§ 4. „Höhe und Einteilung des Grundkapitals“

§ 4. Abs. (5) der Satzung der VEDES AG lautet derzeit wie folgt:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis
zum 31. Juli 2011 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmal oder
mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 3.713.585,48 zu erhöhen (genehmigtes Kapital
gem. §§ 202 ff. AktG). Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Das Bezugsrecht darf nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

a) Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b) sofern die Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss
des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Dieser Abs. (5) ist wegen der Befristung bis 31.07.2011 bedeutungslos geworden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 4. Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos gestrichen.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schlecht und Collegen audit GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr zum
31. Dezember 2021 zu wählen.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96, 101 AktG und §§ 1 Nr. 1, 4 DrittelbG aus sechs
von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und drei Arbeitnehmervertretern.

Mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2021 scheiden turnusmäßig die Aktionärsvertreter
Herr Rainer Wiedmann, Backnang, Deutschland, und Herr Patrick Lutz, Tenniken, Schweiz,
als Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Die Herren Wiedmann und Lutz stellen
sich zur Wiederwahl.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn Reiner Wiedmann, selbständiger Unternehmer,
Backnang, und Herrn Patrick Lutz, selbständiger Unternehmer, Tenniken, erneut, mit
Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu
wählen. Die Wahl erfolgt für eine weitere Amtszeit gemäß der Satzung der Gesellschaft,
d. h. für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über seine
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, mithin bis
zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung von Herrn Wiedmann
und Herrn Lutz für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2025 beschließt.

Des Weiteren scheidet der Aktionärsvertreter Herr Ralf Viehweg, Annaberg-Buchholz,
aufgrund seiner Mandatsniederlegung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2021
aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat hält es für sinnvoll, das in der am 24. Juni 2021 stattfindenden
Generalversammlung der Mehrheitsaktionärin VEDES eG neu gewählte Aufsichtsratsmitglied
auch in den Aufsichtsrat der VEDES AG zu wählen.

Neben den Kandidaten, die bereits Mitglied des Aufsichtsrates sind, hat bislang Frau
Petra Schenderlein, Gera, für die Wahl in den Aufsichtsrat der VEDES eG kandidiert.

Der Aufsichtsrat schlägt daher Petra Schenderlein, selbständige Unternehmerin aus
Gera, zur Wahl in den Aufsichtsrat der VEDES AG vor. Die Wahl erfolgt für den Rest
der Amtszeit von Herrn Ralf Viehweg (§ 8 Abs. 2 S. 3 der Satzung), d. h. für die Zeit
bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung von Frau
Schenderlein für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 beschließt.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von Aktionärsvertretern nicht an Wahlvorschläge
gebunden.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei

scrollen

der DZ BANK AG

vertreten durch dwpbank
– DSHVG –
Landsberger Str. 187
80687 München

der Gesellschaftskasse, einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank

während der jeweiligen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung
dort belassen.

Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn
Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut
bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Die Hinterlegung muss spätestens am 15. September 2021 erfolgen.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag, ausgenommen
der Sonnabend, nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich
an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:

scrollen
per Post: VEDES AG, z.Hd. Frau Wachsmann
Beuthener Straße 43, 90471 Nürnberg, Deutschland
per Telefax: Telefax-Nr. +49(0)911.6556.6360
via E-Mail: wachsmann@vedes.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum 7. September
2021 unter den oben genannten Adressen eingegangen sind, werden den anderen Aktionären
unverzüglich nach ihrem Eingang im Bundesanzeiger zugänglich gemacht. Anderweitig
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Nürnberg, im August 2021

VEDES AG

Der Vorstand

Dr. Thomas Märtz                Achim Weniger

TAGS:
Comments are closed.