Zustimmung zum Abschluss von zwei Teilgewinnabführungsverträgen mit der BayBG Bayerische
Beteiligungsgesellschaft mbH, München
Die VEDES AG sowie die beiden Aktionäre VEDES Vereinigung der Spielwaren-Fachgeschäfte
eingetragene Genossenschaft und Spielzeug-Ring GmbH & Co. KG haben jeweils am 6. Juli
2021 zwei im Wesentlichen inhaltsgleiche Verträge über eine stille Gesellschaft mit
der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in München und eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 120646 geschlossen, die rechtlich
jeweils als Teilgewinnabführungsverträge gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren
sind.
Beide Verträge über eine stille Gesellschaft bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Hauptversammlung der VEDES AG sowie der Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Nürnberg.
Die beiden Verträge haben folgenden wesentlichen Inhalt:
Abschnitt A (§§ 1 – 6)
Mit Abschluss der beiden Verträge über eine stille Gesellschaft beteiligt sich die
BayBG gemäß § 1 als stille Gesellschafterin an der VEDES AG mit einer Bareinlage von
jeweils EUR 2,5 Mio. (insgesamt EUR 5 Mio.).
Die VEDES AG ist verpflichtet, die Einlage entsprechend den vertraglichen Bestimmungen
des § 2 zu verwenden und der BayBG die vertragsgemäße Verwendung der Einlage nach
Abschluss des Vorhabens (Investitionszeitraum bis 2023) nachzuweisen.
Nach § 3.1. kann die von der BayBG zu leistende Bareinlage ganz oder in Teilbeträgen
schriftlich bis spätestens zum 30. September 2021 abgerufen werden. Die Auszahlungspflicht
von Seiten der BayBG besteht nach § 3.2. nur, sofern der VEDES Unternehmensgruppe
von den Hausbanken ein Kontokorrentrahmen von insgesamt EUR 5 Mio. zur Verfügung gestellt
wird und die bestehende VEDES Anleihe 2017/2022 in Höhe von EUR 12,5 Mio. um weitere
fünf Jahre bis zum 17. November 2026 verlängert wird. Werden diese Bedingungen bis
zum 30. September 2021 nicht erfüllt, ist die BayBG zur Auszahlung nicht mehr verpflichtet
und ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Die stille Beteiligung beginnt gemäß § 4 jeweils mit Wirksamwerden der einzelnen Verträge
und endet am 31. Dezember 2028.
Gemäß § 5.1. erhält die BayBG als stille Gesellschafterin eine ergebnisunabhängige
feste Vergütung i. H. v. 6,75 % p. a. der geleisteten Einlage, die nachträglich jeweils
zum Quartalsende eines jeden Jahres zur Zahlung fällig ist. Neben der ergebnisunabhängigen
festen Vergütung hat die BayBG Anspruch auf Beteiligung am Jahresgewinn der VEDES
AG i. H. v. insgesamt 2,5 % (zwei Verträge mit jeweils 1,25 % p. a.) des EBITDA des
IFRS-Konzernergebnisses (§ 6.1.), die nach § 6.4 zum Ablauf des 7. Monats nach dem
Bilanzstichtag der VEDES AG zur Zahlung fällig ist. Die Gewinnbeteiligung wird aus
dem Gewinn der VEDES AG gezahlt. Gemäß § 6.2. nimmt die BayBG weder an den Verlusten
der VEDES AG teil noch besteht eine Nachschusspflicht des Vertragspartners.
Nach § 6.3. wird die Gesellschaft das für die Gewinnbeteiligung der BayBG maßgebliche
EBITDA jährlich durch seinen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Konzernabschlussprüfung
zur Weitergabe an den Vertragspartner bescheinigen lassen. Zudem hat der Vertragspartner
nach § 5.4. Anspruch auf ein pauschales Entgelt für die Analyse der Gesellschaft i.
H. v. jeweils TEUR 50 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (insgesamt TEUR 100 zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer), welches mit Auszahlung der Einlage oder eines ersten Teilbetrags zur
Zahlung fällig wird.
Abschnitt B (§§ 7 – 14)
§ 7 nennt zunächst die rechtlichen Grundlagen der stillen Gesellschaft, d. h. die
Aktionärsstruktur der VEDES AG sowie die von der VEDES AG gehaltenen Tochtergesellschaften
und Beteiligungen sowie die mit der VEDES AG verbundenen Unternehmen und Schwesterunternehmen.
Da die Gewinnbeteiligung der BayBG sich auf das auf Grundlage des Konzernabschlusses
ermittelten EBITDA bezieht, spezifiziert § 7.2 in Form einer Anlage (Anlage 7.2) beispielhaft
die Ermittlungsweise.
§ 8 bestimmt einen Abfindungsanspruch der BayBG bei Beendigung der stillen Gesellschaft,
der nach § 8.1. und unbeschadet der weiteren Regelungen in den §§ 15 f. (siehe dazu
nachstehend die Erläuterungen der §§ 15 f.) grundsätzlich zunächst auf die Höhe des
Nominalbetrags der geleisteten Einlage gerichtet ist. Gleichzeitig werden zeitanteilig
die ergebnisunabhängige feste Vergütung sowie Abschlagszahlungen in Höhe des erwarteten
Betrags auf die Gewinnbeteiligung sowie ggf. der Betrag nach § 15.3 bzw. die Abfindung
nach § 16.2 fällig (siehe dazu nachstehend die Erläuterungen der §§ 15 f.).
§ 9 regelt das Geschäftsjahr der stillen Beteiligung, das dem Kalenderjahr entspricht.
§ 10 enthält Verzugsregelungen für den Fall, dass nach den beiden Verträgen fällige
Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden und sieht eine Verzinsung der rückständigen
Beträge mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch
10 % p. a. vor.
Zugunsten der Gläubiger der VEDES AG haben die Parteien in § 11 einen einfachen Rangrücktritt
vereinbart, d. h. die Zahlungsansprüche der BayBG aus den beiden Verträgen stehen
im Range des § 39 Abs. 2 InsO und damit im Range hinter den Ansprüchen den Gläubigern
der VEDES AG.
Im Verhältnis zu etwaigen Forderungen der Gesellschafter, die auf gleicher Rangstelle
stehen, gehen die Ansprüche der BayBG vor.
In § 12 sind Informationsrechte der BayBG und entsprechend Informationspflichten der
VEDES AG geregelt. Neben einer allgemeinen, unverzüglich zu erfüllenden Informationsverpflichtung
über relevante Ereignisse verpflichtet sich die VEDES AG zum einen, der BayBG monatlich
Daten über die Geschäftsentwicklung zu übermitteln. Zum anderen wird VEDES AG der
BayBG spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres Jahres- und Konzernabschlüsse
sowie bis 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres eine Unternehmensplanung
vorlegen.
§ 13.1 stellt klar, dass die Geschäftsführung allein der VEDES AG zusteht. Jedoch
verpflichten sich die VEDES AG und ihre Aktionäre nach § 13.2, bei Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehen
und erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, die
vorherige Zustimmung der BayBG einzuholen.
Gemäß § 13.3. wurden insbesondere folgende zustimmungspflichtige Maßnahmen vereinbart:
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Wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Verlegung des Sitzes
des Unternehmens,
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Umwandlung des Unternehmens in eine andere Rechtsform
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Gründung, Liquidation, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen und/oder Beteiligungen
an solchen, hiervon ausgenommen ist der Erwerb eigener Aktien,
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Abschluss, Aufhebung und Änderung von Unternehmensverträgen (z. B. Betriebspacht-
oder Betriebsüberlassungsvertrag, Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag) sowie
sonstigen wesentlichen Kooperationsverträgen,
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Errichtung und Beendigung weiterer stiller Gesellschaften oder Anleihen mit einem
Volumen von mehr als EUR 1 Mio. im Einzelfall sowie Gewährung von sonstigen Beteiligungen
am Ergebnis mit mehr als 5 % im Einzelfall,
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Änderungen des bisherigen Produktions- und Leistungsprogramms des Unternehmens und
der in § 7.3. aufgeführten Unternehmen, soweit hierdurch eine wesentliche Veränderung
der Unternehmensstruktur zu erwarten ist,
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Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen des Unternehmens mit Aktionären des
Unternehmens und deren Angehörigen im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 und 3 AO, soweit
die Verträge keine marktüblichen Konditionen aufweisen,
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Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmensvermögens als Ganzes oder zu einem wesentlichen
Teil,
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Ausreichung von Darlehen an Aktionäre und Vorstände/Geschäftsführer, hiervon ausgenommen
ist das Cash Pooling der Konzernunternehmen einschließlich der VEDES eG,
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Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat über die Einführung von Aktien des Unternehmens
– ggf. nach Umwandlung in die Rechtsform der Aktiengesellschaft – oder eines in §
7.2. aufgeführten Unternehmens zum Handel an einer deutschen oder ausländischen Börse
oder das anderweitige öffentliche Angebot von Anteilsrechten des Unternehmens.
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Werden zustimmungspflichtige Maßnahmen ohne die Zustimmung der BayBG durchgeführt,
ist die BayBG berechtigt, die stille Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen.
Nach § 14 soll BayBG die Möglichkeit erhalten, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
der VEDES AG als Gast teilzunehmen.
Abschnitt C (§§ 15 – 17)
Die VEDES AG kann die stille Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
12 Monaten ganz oder teilweise kündigen, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2027 (§
15.1.).
Die BayBG kann die stille Gesellschaft ausschließlich vorzeitig
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fristlos aus wichtigem Grund (§ 15 i. V. m. § 15.2),
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mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Fällen der Strukturänderung (§ 16
i.V.m. § 16.1.) und
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im Fall eines Börsenganges der VEDES AG oder eines in § 7.2. aufgeführten Tochterunternehmens
spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der erstmaligen Aktiennotierung
und frühestens mit Kenntnis der BayBG vom beabsichtigten Börsengang (§ 17)
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kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt dabei in den in § 15.2 a) bis e) genannten Fällen vor, d.
h. z. B. wenn die VEDES AG unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht
hat oder die Einlage nicht vertragsgemäß verwendet, die VEDES AG zahlungsfähig ist
oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Fortsetzung der stillen Gesellschaft
aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die VEDES AG gegenüber der BayBG länger
als sechs Monate mit einer Zahlung in Verzug ist oder sich die Grundlagen des Gewerbebetriebs
der VEDES AG wesentlich geändert haben.
Nach § 8.1. erhält die BayBG bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung
in Höhe des Nominalbetrags der geleisteten Einlage (siehe bereits oben die Erläuterung
der Abfindung nach § 8.1). Endet die stille Gesellschaft durch eine Kündigung nach
§ 15, hat die BayBG zudem Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese beträgt
nach § 15.3. für jedes volle Jahr, um welches sich die vereinbarte Vertragslaufzeit
verkürzt, 4 % des gekündigten bzw. zurückgezahlten (Teil-)Betrages der Einlage.
§ 16 enthält nähere Regelungen zu dem bereits erwähnten Kündigungsrecht der BayBG
bei Strukturänderungen. Hierzu gehört vor allem die Beschreibung von Umständen, die
als Strukturänderungen gelten wie z. B. das Halten von mehr als 50 % der Aktien an
der VEDES AG durch einen Dritten, die Veräußerung von 50 % oder mehr der Vermögensgegenstände
der VEDES AG oder die Liquidation oder Auflösung des Unternehmens. Daneben regelt
§ 16 auch die Höhe der in diesem Fall zu zahlenden Abfindung näher. So hat die BayBG
im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft durch Sonderkündigung nach § 16 neben
der Rückzahlung der Einlage nach § 8.1. zusätzlich Anspruch auf eine Abfindung, die
sich in Abhängigkeit des jeweiligen Sonderkündigungsgrunds nach den Regelungen des
§ 16.2. bemisst. Der Mindestbetrag der zusätzlichen Abfindung entspricht in jedem
Fall der sich nach § 15.3. ergebenden Vorfälligkeitsentschädigungen. Für den Fall,
dass sich die Parteien über das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für
eine Sonderkündigung nach § 16 einigen können, enthält § 16.4 besondere Regelungen
für eine Streitschlichtung in Form eines Schiedsgutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers.
§ 17 enthält nähere Regelungen zu dem bereits erwähnten Kündigungsrecht der BayBG
im Fall eines Börsenganges der VEDES AG oder eines in § 7.2. aufgeführten Tochterunternehmens.
Neben den Voraussetzungen des Kündigungsrechts enthält § 17 nähere Bestimmungen zu
Informationsverpflichtungen der VEDES AG gegenüber der BayBG sowie nähere Regelungen
zur Abfindungshöhe. So hat die BayBG im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft
durch Sonderkündigung nach § 17 neben der Rückzahlung der Einlage nach § 8.1. zusätzlich
Anspruch auf eine Abfindung, die 5 % des Börsenwertes (Marktkapitalisierung) zum Zeitpunkt
der erstmaligen Aktiennotierung entspricht, der nach erfolgtem Börsengang auch in
Form von Aktien ausbezahlt werden kann.
Abschnitt D (§§ 18 – 23)
Die Vertragsparteien streben eine weitere Stärkung des Eigenkapitals des Unternehmens
an. Zahlungen an die Aktionäre des Unternehmens (z. B. Gewinnausschüttungen bzw. -entnahmen,
Tätigkeitsvergütungen, Pensionszahlungen und Zinszahlungen) dürfen daher nach § 18
die erforderliche Eigenkapitalbildung und -bindung bei dem Unternehmen und die vertragsgemäße
Rückzahlung der Einlage der BayBG nicht gefährden.
Die Erfüllung bestehender Geschäftsführer- und Finanzierungsverträge sowie bestehender
Bonus- und Konditionsvereinbarungen – einschließlich dieser stillen Gesellschaft –
bleiben hiervon unberührt. Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Forderungen von
Gesellschaftern haben eine Nachrangvereinbarung im Insolvenzfall im Sinne von § 39
Abs. 2 InsO zu enthalten.
§ 19 enthält weitere, teils bereits nach dem Gesetz bestehende Verpflichtungen der
VEDES AG und ihrer Vorstandsmitglieder, ihre Arbeitskraft der VEDES AG zur Verfügung
zu stellen und sich grundsätzlich nicht an Wettbewerbern zu beteiligen.
§ 20 enthält eine Reihe von Garantien bezogen auf die VEDES AG, die sich z. B. auf
die in § 7.1 beschriebenen rechtlichen Verhältnisse der VEDES AG sowie ihre ordnungsgemäße
Errichtung, die Jahresabschlüsse 2020 sowie die Geschäftstätigkeit seit dem 31.12.2020
und die Richtigkeit der BayBG erteilten Auskünfte beziehen.
§ 21 regelt jeweils die Garantien durch die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH
für mittelständische Beteiligungen für die ganze Beteiligung bzw. die Garantie der
LfA Förderbank Bayern und der BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische
Beteiligungen für 49 % der geleisteten Einlage. Zu den Regelungen gehören jeweils
auch Bestimmungen zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Informationen durch
die LfA Förderbank Bayern und die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische
Beteiligungen. Im Fall der alleinigen Garantie für die Einlage durch die BGG Bayerische
Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen finden sich darüber hinaus
auch Bestimmungen zur Einordnung der Garantie nach den geltenden europarechtlichen
Beihilferegularien (sog. „De-minimis-Beihilfe“).
§ 22 sieht vor, dass die Einlage von der KfW Mittelstandsbank anteilig refinanziert
werden kann und dass in diesem Fall den Refinanzierungsinstituten die gleichen Prüfungs-
und Auskunftsrechte wie die BayBG zustehen.
§ 23 stellt aus Gründen des Datenschutzes klar, dass BayBG bestimmte personenbezogene
und sonstige Daten zum Zwecke der Abwicklung der beiden Verträge zwar verarbeiten
darf, dabei aber sensible Daten wie z. B. Bankverbindungsdaten besonders vertraulich
behandeln muss. Ferner wird klargestellt, dass BayBG zur Bonitätsprüfung und -überwachung
der VEDES AG berechtigt ist, Auskünfte bei Kreditinstituten und Kreditinformationssystemen
einzuholen.
Abschnitt E (§§ 24 -25)
Gemäß § 24 i. V. m. § 21 werden die Verträge mit Unterzeichnung und den Garantien
der BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH und LfA Förderbank Bayern sowie der Eintragung
ins Handelsregister wirksam.
§ 25 enthält wie in Verträgen üblich eine salvatorische Klausel und sonstige Schlussbestimmungen,
die z. B. formale Anforderungen an Vertragsänderungen und -ergänzungen regeln, sowie
schließlich eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der beiden Verträge über eine
stille Gesellschaft mit der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH zuzustimmen.
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der VEDES AG werden in den Geschäftsräumen
der VEDES AG am Sitz der Gesellschaft in Nürnberg folgende Unterlagen zur Einsicht
der Aktionäre ausgelegt:
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Verträge über eine stille Gesellschaft zwischen der VEDES AG und der BayBG Bayerische
Beteiligungsgesellschaft mbH vom 6. Juli 2021
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Jahresabschlüsse der VEDES AG für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020
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Jahresabschlüsse der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH für die Geschäftsjahre
2018, 2019 und 2020
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Bericht des Vorstands der VEDES Aktiengesellschaft zu einem Teilgewinnabführungsvertrag
zwischen der VEDES Aktiengesellschaft (Nürnberg) und der BayBG Bayerischen Beteiligungsgesellschaft
mbH (München) gemäß § 293a AktG vom 11. August 2021
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Bericht des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers Schlecht und Collegen audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vom 11. August 2021
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Jedem Aktionär
der VEDES AG wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten
Unterlagen zur Verfügung gestellt.
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