Trade & Value AG
Oldenburg
– ISIN DE0006039191 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Samstag, den 25. September
2021 um 09:30 Uhr im Raum „Chopin“ des „H+ Hotel Stuttgart-Herrenberg“, Daimlerstraße
1, D-71083 Herrenberg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet haben
(Geschäftsanschrift: Amalienstraße 17-21, 26135 Oldenburg, Tel.: 0441-40827-0, Fax:
0441-40827-27, E-Mail: hv@tav.ag). Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens
18. September 2021, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist der Gesellschaft ein in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der
durch das depotführende Institut erstellte Nachweis muss sich auf den 04. September
2021, 0:00 Uhr, beziehen und muss der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse
spätestens am 18. September 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Die aufgrund der Anmeldung ausgestellten
Eintrittskarten dienen dem Erhalt der Stimmrechtskarten.
Die Mitteilung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen hat ausschließlich an die vorgenannte
Anschrift zu erfolgen.
Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung
von Aktionären, erfolgen. Die Vollmacht kann schriftlich oder per Telefax erteilt
werden. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen.
Die Gesellschaft ist nicht börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG, da die Aktien
lediglich im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse notiert sind. Soweit die Gesellschaft
im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte
Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, erfolgen die entsprechenden
Angaben freiwillig.
Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs.
1 und Abs. 2 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.
Oldenburg, im August 2021
Der Vorstand
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 4
Satz 2 AktG
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener
Aktien zu ermächtigen. Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für
die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe
mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts
nach den Regeln des § 186 AktG zu.
Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die eigenen
Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit
einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere
können zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft
wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen
Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel
zu reagieren.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene
eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen zu erwerben. Eigene Aktien sind eine wichtige »Akquisitionswährung«.
Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese Art
der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft
ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen
zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer
solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können,
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Die Verwendung
eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen
zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der
eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Schließlich soll der
Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben,
für die eigene Aktien verwendet werden sollen.
Oldenburg, im August 2021
Der Vorstand
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