Trade & Value AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Trade & Value AG

Oldenburg

– ISIN DE0006039191 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Samstag, den 25. September
2021 um 09:30 Uhr im Raum „Chopin“ des „H+ Hotel Stuttgart-Herrenberg“, Daimlerstraße
1, D-71083 Herrenberg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht
des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.

4.

Wahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, die Herren

1.

Wolfgang Weilermann, Steuerberater, München;

2.

Steve Schwarzfischer, Bankbetriebswirt, Herrenberg;

3.

Uwe Jännert, Bankkaufmann, Monheim am Rhein

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt zudem die Wahl eines Ersatzmitglieds vor:

Marco Herack, Kaufmann, Köln

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt
sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der
Anteilseigner zusammen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2016 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 20. Mai
2021 befristet. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht.
Um die Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang zu gewährleisten,
hebt der nachfolgende Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung auf und erteilt
der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung
aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien, die bis zum
24. September 2026 befristet ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien, soweit sie nicht bereits ausgenutzt wurde, aufzuheben und die Gesellschaft
zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder
welche ihr nach den § 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen
Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum
24. September 2026.

Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen.
Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft an
der Hamburger Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen letzten fünf Börsentagen
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes
darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien
der Gesellschaft im Börsenhandel an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes
angepasst werden; in diesem Falle wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung
abgestellt. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme
nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu
100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Es kann auch vorgesehen
werden, dass Andienungsrechte, die von Aktionären nicht ausgenutzt werden, nicht von
anderen Aktionären wahrgenommen werden können.

Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können
zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden. Diese Ermächtigung kann einmalig oder
mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund
dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien
wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die aufgrund
dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können des Weiteren
auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn die Veräußerung gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Die aufgrund dieser
oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs.
3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der Zahl
in der Satzung ermächtigt.

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet haben
(Geschäftsanschrift: Amalienstraße 17-21, 26135 Oldenburg, Tel.: 0441-40827-0, Fax:
0441-40827-27, E-Mail: hv@tav.ag). Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens
18. September 2021, 24:00 Uhr, zugehen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist der Gesellschaft ein in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen. Der
durch das depotführende Institut erstellte Nachweis muss sich auf den 04. September
2021, 0:00 Uhr, beziehen und muss der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse
spätestens am 18. September 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Die aufgrund der Anmeldung ausgestellten
Eintrittskarten dienen dem Erhalt der Stimmrechtskarten.

Die Mitteilung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen hat ausschließlich an die vorgenannte
Anschrift zu erfolgen.

Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung
von Aktionären, erfolgen. Die Vollmacht kann schriftlich oder per Telefax erteilt
werden. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen.

Die Gesellschaft ist nicht börsennotiert im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG, da die Aktien
lediglich im Freiverkehr der Hamburger Wertpapierbörse notiert sind. Soweit die Gesellschaft
im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte
Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, erfolgen die entsprechenden
Angaben freiwillig.

Gemäß § 19 Absatz 3 der Satzung werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs.
1 und Abs. 2 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

Oldenburg, im August 2021

 

Der Vorstand

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 4

Satz 2 AktG

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener
Aktien zu ermächtigen. Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für
die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe
mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts
nach den Regeln des § 186 AktG zu.

Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die eigenen
Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit
einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere
können zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft
wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen
Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel
zu reagieren.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene
eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen zu erwerben. Eigene Aktien sind eine wichtige »Akquisitionswährung«.
Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese Art
der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft
ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen
zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.

Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer
solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können,
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Die Verwendung
eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen
zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der
eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Schließlich soll der
Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben,
für die eigene Aktien verwendet werden sollen.

 

Oldenburg, im August 2021

Der Vorstand

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