Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der
Röchling Medical Brensbach AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter
der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können
(Art. 21 lit. d) SE-VO).
Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden
Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen
Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben,
zu gewährleisten.
Aktionäre der Röchling Medical Brensbach AG können gegen den Beschluss der Hauptversammlung
der Röchling Medical Brensbach AG Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die
Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung
erhoben werden. Sie kann nur auf im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
Ausschließlich zuständig ist für die Nichtigkeitsklage das Landgericht Darmstadt als
das Landgericht, in dessen Bezirk die Röchling Medical Brensbach AG ihren Sitz hat.
Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Röchling Medical Brensbach AG erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede
Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder
in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der Röchling Medical Brensbach AG, wenn
er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Nicht erschienene
Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht
nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der
Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, oder
soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 des
deutschen Aktiengesetzes („AktG„), gestützt ist. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht
Darmstadt als das Landgericht, in dessen Bezirk die Röchling Medical Brensbach AG
ihren Sitz hat.
Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch
rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre
sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei
sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der
Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG
in das Handelsregister am Sitz der Röchling Medical Brensbach AG eingetragen und die
Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die Röchling Medical
Solutions SE nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner des Freigabeverfahrens
den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung
der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der
Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Röchling Medical Brensbach AG bzw. der
Röchling Medical Solutions SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Etwaige
Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung nach
§ 20 Abs. 1 UmwG unberührt.
Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der Röchling Medical Brensbach
AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 248a S. 1 AktG.
Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248a S. 2, 149 Abs. 2 und
3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich
Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten.
Etwaige Leistungen der Röchling Medical Brensbach AG und ihr zurechenbare Leistungen
Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung
ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden
Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen
können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden.
Aktionären der Röchling Medical Brensbach AG steht kein Barabfindungsrecht nach §
7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus deutscher Sicht im Ausland
hat. Das ist nicht der Fall, da die Röchling Medical Brensbach AG aufnehmende Gesellschaft
ist und der künftige Sitz der Röchling Medical Solutions SE in Deutschland sein wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten
der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden:
Röchling Medical Brensbach AG
Höchster Str. 100
64395 Brensbach |
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