Schaltbau Holding AG: Hinweis auf Verschmelzung der Schaltbau GmbH mit der Schaltbau Holding AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Schaltbau Holding AG

München

ISIN DE000A2NBTL2
WKN A2NBTL

Hinweis auf Verschmelzung der Schaltbau GmbH mit der Schaltbau Holding AG
gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die Schaltbau GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 132519, soll als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Schaltbau Holding AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 98668, verschmolzen werden. Demgemäß überträgt die Schaltbau GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten ohne Auflösung und Abwicklung auf die Schaltbau Holding AG (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2021 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Schaltbau GmbH zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 2. September 2021 abgeschlossen und unmittelbar im Anschluss daran zum Handelsregister der Schaltbau Holding AG eingereicht. Da das Stammkapital der übertragenden Schaltbau GmbH vollständig von der Schaltbau Holding AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Schaltbau GmbH gemäß § 62 Abs. 1 UmwG grundsätzlich nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung grundsätzlich nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung, und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2, 9Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Der Vorstand weist die Aktionäre hiermit auf ihr Recht gemäß § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines Verschmelzungsbeschlusses der Schaltbau Holding AG, wenn Aktionäre der Schaltbau Holding AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Etwaige Einberufungsverlangen sind an die Schaltbau Holding AG zu richten.

In den Geschäftsräumen der Schaltbau Holding AG, Hollerithstr. 5, 81829 München, sind folgende Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Einsicht durch die Aktionäre der Schaltbau Holding AG ausgelegt:

1.

Der Verschmelzungsvertrag;

2.

die Jahresabschlüsse und die Konzernjahresabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 sowie der Konzernzwischenbericht der Schaltbau Holding AG zum 30. Juni 2021;

3.

die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 der Schaltbau GmbH; und

4.

die Zwischenbilanz der Schaltbau Holding AG zum 30. Juni 2021.

Die genannten Unterlagen werden jedem Aktionär der Schaltbau Holding AG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos in Abschrift zugesandt.

München, im September 2021

Schaltbau Holding AG

Der Vorstand

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