Wacker Chemie AG: Bekanntmachung eines Hinweises über eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. (3) Satz 2 UmwG

Wacker Chemie AG

München

ISIN: DE000WCH8881
WKN: WCH888

Bekanntmachung eines Hinweises über eine bevorstehende Verschmelzung der Wacker-Chemie Erste Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wacker-Chemie Zweite Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wacker-Chemie Sechste Venture GmbH, Wacker-Chemie Siebte Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wacker-Chemie Zehnte Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wacker-Chemie Beteiligungsfinanzierungs-GmbH und Wacker Polysilicon Geschäftsführungs-GmbH, jeweils mit der Wacker Chemie AG gemäß § 62 Abs. (3) Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die

Wacker-Chemie Erste Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 125752,

Wacker-Chemie Zweite Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 125703,

Wacker-Chemie Sechste Venture GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 144209,

Wacker-Chemie Siebte Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 155954,

Wacker-Chemie Zehnte Venture Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 223469,

Wacker-Chemie Beteiligungsfinanzierungs-GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 120704,

Wacker Polysilicon Geschäftsführungs-GmbH mit dem Sitz in Nünchritz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 27559,

jeweils als übertragende Gesellschaften (im Folgenden zusammen: die „Übertragenden Gesellschaften“) auf die

Wacker Chemie AG mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 159705, als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen.

Dadurch übertragen die Übertragenden Gesellschaften ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag), auf die Wacker Chemie AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Wacker Chemie AG eingereicht und steht zusammen mit den in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

www.wacker.com/​verschmelzung

zum kostenfreien Download durch die Aktionäre bereit.

Die Wacker Chemie AG ist die alleinige Gesellschafterin der Übertragenden Gesellschaften. Ein Verschmelzungsbeschluss der aufnehmenden Wacker Chemie AG ist gemäß § 62 Abs. (2) UmwG deswegen nicht erforderlich. Dies gilt jedoch gemäß § 62 Abs. (2) UmwG dann nicht, wenn Aktionäre der Wacker Chemie AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird. Das Verlangen ist an die Wacker Chemie AG, Investor Relations, z. H. Jörg Hoffmann, Hanns-Seidel-Platz 4, 81737 München, E-Mail:

investor.relations@wacker.com

zu richten.

Ein Verschmelzungsbericht ist nach § 8 Abs. (3) Satz 1 UmwG und eine Prüfung der Verschmelzung durch einen sachverständigen Prüfer nach § 9 Abs. (2) und (3) i.V.m. § 8 Abs. (3) Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

München, im September 2021

Wacker Chemie AG

Der Vorstand

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