Daimler Truck Holding AG
Stuttgart
Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(zugleich Bekanntmachung nach § 30 Abs. 3 Satz 2 AktG)
Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat ist nach Ansicht des Vorstands nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz, also aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Stuttgart, anrufen.
Stuttgart, den 13. Dezember 2021
Daimler Truck Holding AG
Der Vorstand