Munich Brand Hub AG: Bekanntmachung gemäß Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Munich Brand Hub AG

Aschheim

ISIN DE000A2GS6K1 /​ WKN A2GS6K

Bekanntmachung gemäß Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich
gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Das beim Landgericht München anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7879/​21, betreffend die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Mai 2021 gefassten Beschlüsse, ist durch Vergleich beendet worden.

Die Parteien haben vor dem Landgericht München einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:

Prozessvergleich

zwischen

(1)

der Munich Brand Hub AG, Aschheim, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, geschäftsansässig: Maximilianstraße 35 A, 80359 München

– nachfolgend Beklagte –
(2)

EV Charge Holding Ltd., vertreten durch den Director, 20-22 Wenlock Road, N1 7GU London, Großbritannien

– nachfolgend Großaktionär-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Landgraf & Schneider, Zeppelinallee 21, 60325 Frankfurt am Main

sowie

(3)

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., München, vertreten durch den Vorstand,

– nachfolgend Kläger zu 1) –
(4)

Johann Bauer, Erding,

– nachfolgend Kläger zu 2) –
(5)

Reiner Martin Hellmich, Wülfrath,

– nachfolgend Kläger zu 3) –

Prozessbevollmächtigter zu 2. – 4.: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden

(6)

Caterina Steeg, Würzburg,

– nachfolgend Klägerin zu 4) –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer Crusius, Bünaustraße 33, 01159 Dresden

(7)

Karl-Walter Freitag, Köln,

– nachfolgend Kläger zu 5) –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Krebsgasse 4-6, 50667 Köln

 

Alle Kläger gemeinsam werden nachfolgend als Kläger, die Beklagte, der Großaktionär und die Kläger werden nachfolgend auch gemeinsam als die Parteien und einzeln als Partei bezeichnet.

Präambel

(A) Am 12.05.2021 fand die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der Beklagten (Hauptversammlung) statt, zu der durch Bekanntmachung vom 19.04.2021 im Bundesanzeiger eingeladen worden war. Gegenstand der Beschlussfassung war zu Tagesordnungspunkt 8 die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Minderheitsaktionäre (Sachkapitalerhöhungsbeschluss). Tagesordnungspunkt 4 hatte die Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/​21, Tagesordnungspunkte 5 die Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten zum Inhalt (Wahlbeschlüsse, zusammen mit dem Sachkapitalerhöhungsbeschluss: die Beschlüsse). Alle vorgenannten Beschlüsse wurden von den Aktionären auf der Hauptversammlung mehrheitlich gefasst.

(B) Die Kläger zu 1) bis 3) waren in der (virtuellen) Hauptversammlung präsent, stimmten gegen die vorbezeichneten Beschlüsse und gaben dagegen Widersprüche zu Protokoll. Die Kläger zu 4) und 5) waren auf der Hauptversammlung nicht vertreten. Sie sind der Auffassung, dass die Hauptversammlung vom 12.05.2021 im Sinne des § 245 Nr. 2 AktG nicht ordnungsgemäß einberufen und die Gegenstände der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sind.

(C) Die Kläger zu 1) bis 3) und die Kläger zu 4) und 5) haben mit gesonderten Klageschriften vom 10.06.2021 und vom 12.06.2021 jeweils Anfechtungsklage beim Landgericht München I erhoben und beantragen, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8 – im Fall der Kläger zu 1) bis 3) auch den Wahlbeschluss zu Tagesordnungspunkt 4 – für nichtig zu erklären (Anfechtungsklage). Das Verfahren wird beim Landgericht München I nach Verfahrensverbindung unter dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 7879/​21 geführt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.05.2021 schon wegen Verstößen gegen gesetzliche Einladungs- und Bekanntmachungsvorschriften anfechtbar sind und der Sachkapitalerhöhungsbeschluss zudem der Einbringung einer nicht, zumindest aber nicht voll werthaltigen Sacheinlage in die Beklagte dient.

Die Kläger zu 1) bis 3) haben in Bezug auf den Sachkapitalerhöhungsbeschluss das Gutachten des Prof. Dr. Dirk Hachmeister, Universität Hohenheim, vom 28.06.2021 („Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Sachkapitaleinlage gemäß § 183 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG zum technischen Bewertungsstichtag 20.11.2020 der Ecovis Audit AG, Berlin vom 16.04.2021 über die Sacheinlage der EV Charge Holding Ltd., London, in die Munich Brand Hub AG, Aschheim“) beauftragt und in das Verfahren eingeführt.

(D) Die Beklagte hat im Anfechtungsverfahren mit Schriftsatz vom 06.07.2021 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und beabsichtigt, den Klagen entgegenzutreten. Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse der Hauptversammlung rechtmäßig gefasst worden sind und insbesondere die Sacheinlage den angenommenen Mindestwert erreicht.

(E) Der zum Az. 5 HK O 7879/​21 verbundenen Anfechtungsklage sind mit Schriftsätzen jeweils vom 19.08.2021 die Aktionäre Moritz Reimers und Martin Nolle, beide Berlin, auf Klägerseite als Nebenintervenienten beigetreten. Sie vertreten sich jeweils selbst, haben im Verfahren bislang aber keine eigenen Anträge gestellt.

(F) Die Parteien sind auf Initiative der Beklagten und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der angefochtenen Beschlüsse im Interesse der Beklagten, des Großaktionärs und auch der Minderheitsaktionäre liegen kann, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu vermeiden und das anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden. Sie haben gemeinsam einen Weg gefunden, den Bedenken der Kläger einerseits Rechnung zu tragen und es der Beklagten und dem Großaktionär andererseits ermöglicht, die vorgesehene Sachkapitalerhöhung mit weit geringerem Verwässerungseffekt für die Altaktionäre durchzuführen. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die Kläger das ihnen zustehende Klage- und Kontrollrecht als Aktionäre der Beklagten zur Wahrnehmung berechtigter Aktionärsinteressen ausgeübt haben.

(G) Ziel dieses Prozessvergleichs ist es daher, die zwischen den Klägern und der Beklagten anhängigen Beschlussmängelklageverfahren endgültig zu beenden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen – auf Anraten und Empfehlung des Gerichts zur endgültigen Beilegung der Anfechtungsklage und zur Beendigung des Verfahrens was folgt:

1.

Beitritt des Großaktionärs, Ruhendstellung und Beendigung des Rechtsstreits

1.1.

Der Großaktionär tritt dem Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I zum Az. 5 HK O 7879/​21 zum Abschluss eines Vergleichs auf Seiten der Beklagten bei.

1.2.

Die Parteien verpflichten sich, nach Abschluss dieses Prozessvergleichs im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I zum Az. 5 HK O 7879/​21 umgehend übereinstimmend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO zu beantragen.

1.3.

Im Übrigen ist die Erledigung und Beendigung des Rechtsstreits über die Anfechtungsklage durch diesen Prozessvergleich aufschiebend bedingt durch die Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten bzw. den Eintritt der Bedingungen nach den Ziff. 1.5. bis 1.6. und Ziff. 2.

1.4.

Der Großaktionär versichert, dass ihm eine schriftliche Finanzierungszusage der GEM Global Yield LLC SCS, Luxemburg („GEM“) vorliegt, wonach GEM dem Großaktionär nach einer öffentlichen Notierung von EV Charge-Stammaktien über eine Laufzeit von 3 Jahren bis zu € 15 Mio. zur Verfügung stellt.

1.5.

Die Beklagte verpflichtet sich unwiderruflich, die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 12.05.2021 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen nur bis zu einem Volumen von maximal € 4.500.000,00 Mio. anzumelden und durchzuführen. Sie verpflichtet sich insofern, den Sachkapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung nur in der Weise durchzuführen, dass anstelle der im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 vorgesehenen 45.000.000 neuen Stückaktien (in Worten: fünfundvierzig Millionen) maximal 4.500.000 (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend) neue Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von € 1,00 je Aktie ausgeben werden. Dies entspricht 10% des ursprünglich beschlossenen Ausgabevolumens in neuen Aktien. Der Gegenstand der Sacheinlage entspricht nach Art und Umfang weiterhin der im Hauptversammlungsbeschluss vom 12. Mai 2021 vorgesehenen Beschreibung. Ein über den nominalen Ausgabebetrag in Höhe von €°4.500.000,00 (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend) gegebenenfalls bestehender hinausgehender Wert der Sacheinlage soll in die Kapitalrücklage der Beklagten nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden.

1.6.

Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die am 26. Mai bzw. 17. Juni 2021 zum Handelsregister des Amtsgerichts München eingereichte Anmeldung unverzüglich zurücknehmen und sie nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes neu vorzunehmen. Dieser Prozessvergleich ist der Anmeldung beizufügen.

1.7.

Im Umfang der vorstehenden Ziff. 1.5. bis 1.6. gilt dieser Vergleich auch als Vergleich zugunsten Dritter (§ 328 BGB).

2.

Kostenerstattung der Beklagten

2.1.

Den Parteien ist es eröffnet, unmittelbar gegenüber der Beklagten abzurechnen oder das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben.

2.2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Sie gewährt jedem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Prozessvergleichs eine Kostenerstattung nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) auf Grundlage eines Verfahrensstreitwerts in Höhe von €350.000,00 – davon entfallen auf die Tagesordnungspunkte 4 und 5 jeweils € 50.000,00, auf Tagesordnungspunkt 8 € 250.000,00 – und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von € 2.250.000,00, ggf. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prozessführung im Anfechtungsverfahren im Hinblick auf die Bedeutung der angefochtenen Beschlüsse einschließlich Verhandlungen und Abschluss dieses Prozessvergleichs erfasst.

2.3.

Die Beklagte erstattet den Klägern zudem den Vorschuss auf die Gerichtskosten und den Klägern zu 2) bis 4) darüber hinaus auch diejenigen Kosten in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die ihnen durch die Beauftragung und die Vorlage des Gutachtens des Prof. Dr. Dirk Hachmeister vom 28.06.2021 entstanden sind.

2.4.

Die gemäß Ziffer 3.2. und 3.3. zu erstattenden Kosten sind binnen 10 Bankarbeitstagen nach Abschluss dieses Vergleichs und Zugang von schriftlichen Zahlungsaufforderungen der Kläger zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderungen können der Beklagten über den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt werden.

2.5.

Die Beklagte erstattet auch den Streithelfern der Kläger auf Anforderung und Nachweis der Aktionärseigenschaft vor dem 19.04.2021 deren bislang durch das Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten auf der Basis der gesetzlichen Regelungen des RVG bis zu einer Höhe von maximal € 7.217,50 je Streithelfer zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese die Verpflichtungen der Kläger aus der nachfolgenden Ziff. 3. dieses Vergleichs auch gegen sich gelten lassen. Die Beklagte wird die Streithelfer unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs davon informieren. Die Erklärung der Streithelfer, die Verpflichtungen der Kläger aus der nachfolgenden Ziff. 3. dieses Vergleichs auch gegen sich gelten lassen zu wollen, ist binnen 10 Bankarbeitstagen nach der Information durch die Beklagte abzugeben. Vorstehende Ziffer 2.4 gilt in diesem Fall für die Nebenintervenienten sinngemäß. Die vorgenannte Kostenerstattung der Streithelfer der Kläger durch die Beklagte erfolgt zur vollständigen Befriedung des Rechtsstreits im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§°328 BGB).

3.

Verpflichtungen der Kläger

3.1.

Nach der Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten und des Großaktionärs aus Ziff. 1.5. bis 1.6. und Ziff. 2. verzichten die Kläger auf ihre Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.05.2021, unabhängig davon, ob sie Gegenstand der Anfechtungsklage waren und verpflichten sich weiter, zukünftig keine Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlussfassungen vom 12.05.2021 zu erheben. Die Kläger zu 1) bis 3) erklären, dass sie mit der Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 1.3. und Ziff. 2. durch die Beklagte ihre in der Hauptversammlung vom 12.05.2021 erklärten Widersprüche gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zurücknehmen. Die Kläger verzichten darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse oder deren Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben.

3.2.

Nach Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten aus Ziff. 1.5 bis 1.6. und Ziff. 2. stimmen die Kläger, soweit erforderlich, der Handelsregistereintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse zu und verpflichten sich, die Handelsregistereintragung weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden, sofern sie die Einreichung einer Klage dem Registergericht mitgeteilt haben, das Amtsgericht (Registergericht) München zu HRB 234833 unverzüglich über den Inhalt, den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vergleichs unterrichten.

4.

Publizität

4.1.

Entsprechend § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG wird die Beklagte diesen Prozessvergleich auf eigene Kosten im vollständigen Wortlaut sowie mit den Namen der Parteien im Bundesanzeiger bekanntmachen. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt nicht.

4.2.

Sollte die Bekanntmachung unterbleiben oder unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Rechte und Pflichten der Parteien davon unberührt. Die Kläger sind berechtigt, die Veröffentlichung namens und auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger zu veranlassen, sollte diese den Vergleich nicht binnen 20 Bankarbeitstagen nach seinem Abschluss veröffentlichen.

5.

Keine Sondervorteile

Es bestehen keine Nebenabreden zu diesem Prozessvergleich. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Prozessvergleichs keiner Partei irgendwelche Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

6.

Inkrafttreten

6.1.

Die Verpflichtung zur Erklärung der Ruhendstellung des Verfahrens nach Ziff. 1.1. gilt unmittelbar mit Abschluss dieses Prozessvergleichs und ist von den folgenden aufschiebenden Bedingungen der Ziff. 6.2. und 6.3. nicht erfasst.

6.2.

Im Übrigen steht das Inkrafttreten dieses Prozessvergleichs unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus Ziff. 1.5. bis 1.6. bis spätestens 30.11.2021 (Vergleichs-Enddatum) vollständig erfüllt. Die Parteien vereinbaren, dass das Vergleichs-Enddatum einvernehmlich schriftlich ein- oder mehrmals verlängert werden kann.

6.3.

Das Inkrafttreten dieses Prozessvergleichs steht unter der weiteren aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Kostenerstattungsansprüche der Kläger gemäß Ziff. 2.1 bis 2.4 und ggf. der Nebenintervenienten gemäß Ziffer 2.5 von der Beklagten vollständig und fristgemäß erfüllt worden sind.

6.4.

Die Parteien verpflichten sich, den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingungen nach Ziff. 6.2. und 6.3. unverzüglich dem Landgericht München I anzuzeigen.

6.5.

Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 6.2. und 6.3. erklären die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens. Sollte dies nicht zur Beendigung des Verfahrens führen, nehmen die Kläger die Anfechtungsklage zusätzlich durch Erklärung gegenüber dem Landgericht München I zurück. Die Beklagte wird der Klagerücknahme zustimmen und auch insoweit erklären, dass sie abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO keinen Kostenantrag stellen wird.

7.

Erklärung des Großaktionärs

Der Großaktionär beabsichtigt, spätestens bis zum 31.12.2022 eine Strukturmaßnahme bei der Beklagten [Abschluss eines Unternehmensvertrages, Ausschluss der Minderheitsaktionäre etc.] einzuleiten oder ein an alle Minderheitsaktionäre der Beklagten gerichtetes öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Dabei soll die vorgesehene Kompensationsleistung für die Minderheitsaktionäre und/​oder der Angebotspreis je Aktie der Beklagten den Betrag von € 15 je Aktie nicht unterschreiten.

8.

Schlussbestimmungen

8.1.

Mit Erfüllung der in diesem Prozessvergleich genannten Ansprüche sind alle wechselseitig bestehenden oder künftigen Ansprüche der Kläger einerseits und der Beklagten andererseits aus dem Verfahren und seiner Beendigung abgegolten und erledigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

8.2.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schlussbestimmung. Soweit eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die undurchsetzbare oder unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

8.3.

Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Prozessvergleich ist München, soweit nicht nach geltendem Recht etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

Aschheim, im Januar 2022

Munich Brand Hub AG

– Der Vorstand –

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