First Sensor AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

First Sensor AG

Berlin

ISIN: DE0007201907
WKN: 720190

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG)
DER FIRST SENSOR AG AM 15. MÄRZ 2022

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der First Sensor AG, Berlin, ein, die

am Dienstag, den 15. März 2022, um 10:00 Uhr

aufgrund der fortdauernden COVID 19-Pandemie auch in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, stattfindet.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die GRÜNEBAUM Gesellschaft
für Event Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die
gesamte Versammlung wird im HV-Portal unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

m Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt – auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten – ausschließlich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

 
I.

TAGESORDNUNG

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1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten
Konzernabschlusses, jeweils zum 30. September 2021 (Rumpfgeschäftsjahr 2021), des
Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Rumpfgeschäftsjahr 2021
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a, § 315a HGB, einschließlich der
Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f, § 315d HGB und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems
im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2021

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
am 28. Januar 2022 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2021 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2021 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts
sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021
– 30.9.2022)

Der Aufsichtsrat schlägt aufgrund des Vorschlags seines Prüfungsausschusses vor, die
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
(01.10.2021 – 30.09.2022) sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2022 und für die prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2021 zu billigen. Der Vergütungsbericht
ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Anlage zu Punkt 5 der Tagesordnung“
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung zugänglich. Ferner
wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

 
II.

ANLAGE ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG

Vergütungsbericht Rumpfgeschäftsjahr 2021

First Sensor AG, Berlin

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Rumpfgeschäftsjahr 2021

Seit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wird das aktuelle Vergütungssystem
für den Vorstand von der Gesellschaft beim Neuabschluss und bei Verlängerungen von
Vorstandsdienstverträgen, welche mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, berücksichtigt.

Sofern Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG im Rumpfgeschäftsjahr 2021 einzelne
Vergütungen gewährt wurden, die in früheren Geschäftsjahren unter dem seinerzeit geltenden
Vergütungssystem zugesagt worden waren, werden diese ebenfalls dargestellt und erläutert.

Das Vergütungssystem für Vorstände der First Sensor AG wird durch den Personal- und
Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats laufend überprüft, insbesondere im Rahmen
von Vertragsverhandlungen mit bestehenden oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands.
Eine förmliche und kalendarisch regelmäßige Überprüfung findet jedoch nicht statt.

Angaben zu den Vergütungsbestandteilen

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Komponenten zusammen. Durch diese Kombination schafft die Gesellschaft einen attraktiven
Anreiz für Vorstandsmitglieder, zu einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung
beizutragen.

Variable Vergütungen sind der wesentliche materielle Anreiz, um die Ziele der Geschäftspolitik
zu verfolgen. Sie sind Motivation und Belohnung für konkretes Handeln, für operative
Leistungen, für eine strategische Ausrichtung, die die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft fördert, und für verantwortungsbewusstes Verhalten.

Die variable Vergütung steht in Abhängigkeit von der Erreichung mehrerer durch den
Aufsichtsrat vorab festgelegter Erfolgsziele. Die Erreichung der Ziele muss dabei
nicht unbedingt exakt messbar, aber auf jeden Fall verifizierbar sein. Der Zusammenhang
zwischen der Erreichung der Ziele und der variablen Vergütung muss vorher festgelegt
und darf nicht nachträglich verändert werden.

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus der kurzfristigen variablen Vergütung
(kurzfristiger Bonus) und der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive
Program).

Der kurzfristige variable Bonus berechnet sich nach dem Annual Incentive Plan („AIP“)
des TE Connectivity Konzerns. Das AIP-Programm dient dazu, Führungskräfte für das
Erreichen finanzieller oder strategischer Leistungsziele zu belohnen. Es gibt keine
garantierte Mindestzielerreichung; die Auszahlung kann daher auch komplett entfallen.
Der kurzfristige Bonus nach dem AIP Programm wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres der Höhe nach festgestellt
und an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.

Als langfristige variable Vergütung erhalten die Mitglieder des Vorstands Restricted
Stock Units („RSU“) von der TE Connectivity Ltd. im Rahmen des Long-Term Incentive
(„LTI“) Programms. TE Connectivity Ltd. verwendet LTI-Zuteilungen, um eine wettbewerbsfähige
Vergütung zu bieten, die die Beiträge der Mitarbeiter anerkennt und ihre Vergütung
mit den Aktionären in Einklang bringt, indem sie sich auf langfristiges Wachstum und
Aktienperformance konzentriert.

 
VERGÜTUNGSBESTANDTEIL BEMESSUNGSGRUNDLAGE/​PARAMETER
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festgehalt Erfolgsunabhängige feste (fixe) Vergütung, die in monatlichen Raten ausbezahlt wird
Nebenleistungen Nutzung eines Dienstwagens oder BahnCard 100 1. Klasse; Versicherungsbeiträge; weitere
einmalige oder zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten; Erstattung
der Kosten von Dienstreisen
Erfolgsabhängige Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung Berechnet sich nach dem Annual Incentive Plan („AIP“) des TE Connectivity Konzerns
Jahres-Incentive-Zielbetrag in % in Relation zum Festgehalt
Performance Level auf der Basis verschiedener Leistungskennzahlen z.B. Umsatz und
Betriebsergebnis (60%), weitere KPIs und Ergebnis je Aktie der TE Connectivity Ltd.
(40%)
Berechnung des jährlichen Incentive Awards als Multiplikation des Jahres-Incentive-Zielbetrags
mit der gewichteten Zielerreichung (0-200%) und dem persönlichen Performance Faktor
(0-200%)
In keinem Fall übersteigt die Auszahlung 300 % des individuellen Jahres-Incentive-Zielbetrags
(Cap).
Langfristige variable Vergütung Aktienbezogene Langfristvergütung, Laufzeit 4 Jahre: Ausgabe von Restricted Stock
Units („RSU“) der TE Connectivity Ltd. im Rahmen des Long-Term Incentive („LTI“) Programms
Zuteilung einer Anzahl von RSUs zu einem Zuteilungsdatum
Vierjährige Vesting-Periode, d.h. pro Jahr verdienen sich die Vorstandsmitglieder
ein Viertel der initial zugeteilten RSU
Unverfallbare RSUs werden in Aktien der TE Connectivity Ltd. umgewandelt, die während
eines offenen Handelsfensters verkauft werden können.
Der Wert der RSU wird zum Zeitpunkt der Gewährung bemessen. Dabei wird ein maximaler
Anstieg bis zum Ende der Vesting-Periode um 200% im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung
zu Grunde gelegt (Berechnung der Maximalvergütung).
Maximalvergütung Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG:
Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr
oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird und unter Zugrundelegung der jeweiligen
Höchstgrenzen für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung – beträgt für
alle Vorstandsmitglieder jeweils EUR 580.000,00.
Abfindungs-Cap Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe des Jahresfixgehalts für die restliche
Vertragsdauer, maximal jedoch in Höhe von EUR 500.000,00 (Cap); im Falle eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet;
die Abfindungszahlung und die Karenzentschädigung sind insgesamt auf zwei Jahresfixgehälter
beschränkt
Malus- und Clawback-Regelung Nicht vorgesehen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen in dem Betrachtungszeitraum der nächsten vier Jahre
beträgt bei den Vorstandsmitgliedern der Anteil der

 

festen Vergütung an der Maximalvergütung (Jahresfixgehalt und sonstige Bezüge) rund
35 %

der kurzfristigen variablen Vergütung (AIP) an der Maximalvergütung rund 30 %

der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Maximalvergütung rund 35 %

Eine Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu halten (Share Ownership
Guidelines), ist nicht Bestandteil des Vergütungssystems.

Ehemalige und aktuelle Mitglieder des Vorstands haben keine Pensionszusagen erhalten.

Angaben zu Aktien und Aktienoptionen

Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütungskomponenten in Form von Aktien
oder Optionen auf Aktien der First Sensor AG. Die langfristige variable Vergütung
steht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Restricted Stock Units Programm der TE
Connectivity Ltd.

Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen
honoriert werden und Zielverfehlungen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung
führen. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat angesichts
des hohen Bedarfs an strategischen Veränderungen bei First Sensor auf die Einführung
von Clawback-Klauseln verzichtet.

Angaben zu Abweichungen vom Vergütungssystem

Die Gesellschaft hat mit den derzeit bestellten Vorstandsmitgliedern keine Dienstverträge
geschlossen. Alle derzeit bestellten Vorstandsmitglieder waren bereits vor ihrer Tätigkeit
für First Sensor für Konzerngesellschaften der TE Connectivity tätig und werden von
diesen vergütet. Für die Übernahme des Vorstandsmandats bei First Sensor haben die
Vorstandsmitglieder keine zusätzliche Vergütung erhalten. Folglich findet das Vergütungssystem
von First Sensor auf ihre Vergütung keine Anwendung, was jedoch gleichzeitig keine
Abweichung vom Vergütungssystem begründet.

Angaben zur Umsetzung des Beschlusses der Hauptversammlung

Das Vergütungssystem für den Vorstand wird beim Neuabschluss und bei Verlängerungen
von Vorstandsdienstverträgen, welche mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, berücksichtigt.
Das Vergütungssystem fand deshalb keine Anwendung für den Vorstandsvertrag mit Markus
Resch, der bei der Beschlussfassung bereits lief und zum 31. Mai 2021 beendet wurde.
Die Vorstandsmitglieder Sibylle Büttner, Robin Maly und Dirk Schäfer wurden vor der
Beschlussfassung zu Mitgliedern des Vorstands berufen. Alle drei Mitglieder des Vorstands
werden durch Verträge mit TE-Konzerngesellschaften vergütet, die keine Vergütungskomponenten
für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der First Sensor AG enthalten. Folglich
findet das Vergütungssystem für ihre Tätigkeit keine Anwendung.

Angaben zur Einhaltung der Maximalvergütung

Die aktuell bestellten Mitglieder des Vorstands erhalten weder durch die First Sensor
AG noch durch andere Gesellschaften von TE Connectivity eine Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit
bei der First Sensor AG. Deshalb findet auch die Maximalvergütung des Vergütungssystems
auf sie keine Anwendung.

 
Marcus Resch Sibylle Büttner Robin Maly Dirk Schäfer
CEO/​CFO Mitglied des Vorstands Mitglied des Vorstands Mitglied des Vorstands
14. März 2020
bis
31. Mai 2021
seit 20. April 2021 seit 20. April 2021 seit 01. Juni 2021
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IN T€ 2020 RGJ 2021 2020 2021 2020 2021 2020 2021
Festvergütung 220 115 0 0 0
Nebenleistungen 36 6 0 0 0
Summe 256 121 0 0 0
Einjährige variable Vergütung 88 52 0 0 0
Mehrjährige variable Vergütung (LTIP) 70 86 0 0 0
Summe 158 138 0 0 0
Abfindung 345
Versorgungsaufwand 3 2 0 0 0
Gesamtvergütung 417 606 0 0 0
Anteil der festen Vergütung 61,8% 46,7%
Anteil der variablen Vergütung 38,2% 53,3%

Der Vorstandsvertrag mit Markus Resch ist im Rumpfgeschäftsjahr 2021 zum 31. Mai 2021
vorzeitig beendet worden. Er hat dafür eine Abfindung in Höhe von 345.000,00 Euro
erhalten. Zum 30. September 2021 wird keine Vergütung mehr geschuldet. Im Anschluss
an die Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft wurde mit ihm ein Beratungsvertrag
abgeschlossen, der zum 31. Oktober 2021 beendet wurde.

Leistungszusagen von Dritten

Die Mitglieder des Vorstands haben keine Leistungszusagen von Dritten erhalten, die
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der First Sensor AG stehen.
Sie erhalten auch keine variablen Vergütungsbestandteile, die sich auf operative oder
strategische Ziele der First Sensor AG beziehen.

Leistungen im Fall der regulären Beendigung

Für den Fall der regulären Beendigung eines Vorstandsvertrags wurden keine separaten
Regelungen vorgesehen und keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen.

Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in der Satzung geregelt und gibt sowohl
den abstrakten als auch den konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets
dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.

Die Aufsichtsratsmitglieder der First Sensor AG erhalten für ihre Tätigkeit eine fixe
Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat abhängt.
Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt,
ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Mit der Vergütung ist auch die
Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. Aufsichtsratsmitglieder,
die dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.

Der Aufsichtsrat überprüft mit Unterstützung des Personal- und Nominierungsausschusses
in unregelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle vier Jahre, die Struktur und Angemessenheit
seiner Vergütung. Aufgrund der besonderen Art der Aufsichtsratsvergütung, welche sich
wegen des aufsichtsrechtlichen Charakters grundlegend von der Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern der Gesellschaft unterscheidet, erfolgt kein sogenannter vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung.

Jedes einfache Aufsichtsratsmitglied erhält eine jährliche Grundvergütung von EUR
20.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält wie auch der stellvertretende
Vorsitzende eine höhere Vergütung im Hinblick auf den höheren Organisations- und Verwaltungsaufwand.
Diese beträgt für den Vorsitzenden EUR 50.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden
EUR 30.000,00.

Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem
für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessen Umfang zur Verfügung und entrichtet
die hierfür fälligen Prämien. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied
die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen
Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine reine Fixvergütung, während eine variable
Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, nicht vorgesehen
ist. Daher kann die Vergütung nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie ausgerichtet
werden und so auch nur bedingt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss
nehmen. Die First Sensor AG ist jedoch der Überzeugung, dass eine Festvergütung der
objektiven Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats und seiner neutralen beratenden
Tätigkeit am besten dient. Der Aufsichtsrat kann damit seine Entscheidungen zum Wohle
der Gesellschaft und damit an einer langfristigen Geschäftsstrategie und einer nachhaltigen
Entwicklung ausrichten, ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen.

Im Rumpfgeschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen
Aspekten wie in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für
persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse
gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.

Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die folgende Tabelle stellt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen
Rumpfgeschäftsjahr nach § 162 AktG dar:

 
in T€ RGJ

2021

2020
Michael Gerosa Mitglied seit 18.02.2021, Vors. seit 19.04.2021 * *
Peter McCarthy Stellv. Vors. * *
Stephan Itter seit 01.05.2020 15 13
Rob Tilmans seit 24.06.2021 * *
Dirk Schäfer bis 31.05.2021 * *
Olga Wolfenberg 15 20
Tilo Vollprecht bis 26.08.2021 13 20
Christoph Findeisen seit 27.08.2021 2 0
Gesamtvergütung 45 53

* Diese Mitglieder des Aufsichtsrats sind Mitarbeiter im TE-Konzern und verzichten
auf ihre Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis mit
Gesellschaften des TE-Konzerns stehen, haben im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Aufsichtsratsvergütung
bezogen.

Im Vorjahr hatten zudem die zum 30. April 2020 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder
die folgenden Vergütungen erhalten.

 
in T€ 2020
Prof. Dr. Alfred Gossner Vors., bis 30.04.2021 17
Prof. Dr. Christoph Kutter Stellv. Vors., bis 30.04.2021 10
Marc de Jong bis 30.04.2021 7
Guido Prehn bis 30.04.2021 7
Gesamtvergütung 41

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und der Vergütung aller Beschäftigten dar, wobei für Letztere auf
die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Gruppe in Deutschland
im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird.

Vergütung der Organmitglieder

 
Veränderung in % 2017 zu

2016

2018 zu

2017

2019 zu

2018

2020 zu

2019

RGJ 2021

zu 2020

Gegenwärtige

Vorstandsmitglieder

Sibylle Büttner
Robin Maly
Dirk Schäfer
Gegenwärtige

Aufsichtsratsmitglieder

Michael Gerosa
Peter McCarthy 0%
Stephan Itter 13%
Rob Tilmans
Olga Wolfenberg 48%1 -25%
Christoph Findeisen
Frühere

Vorstandsmitglieder

Marcus Resch (bis 31.05.2021) 145%
Dr. Dirk Rothweiler (bis 30.06.2020) 41% -9% 999%2
Dr. Mathias Gollwitzer (bis 20.03.2020) 46% -21% 116%2 211%2
Frühere

Aufsichtsratsmitglieder

John Mitchell (01.05.-31.10.2020)
Dirk Schäfer (26.05.2020-31.05.2021) 0%
Jörg Mann (01.05.-26.05.2020)
Prof. Dr. Alfred Gossner (bis 30.04.2020) 0% 0% 0% -67%3
Götz Gollan (bis 03.05.2019) 0% 0% -67%3
Prof. Dr. Christoph Kutter (bis 30.04.2020) 67%3 0% -67%3
Marc de Jong (bis 30.04.2020) 0% 0% 0% -67%3
Guido Prehn (bis 30.04.2020) k.A.
Tilo Vollprecht (bis 26.08.2021) 48%1 -35%3
Entwicklung der

Gesellschaft

Jahresüberschuss der First Sensor AG (HGB) -49,5% 303,0% -78,7% 3.053,4%4 -52,3%4
EBIT des First Sensor-Konzerns (IFRS) 6,0% 16,0% 10,2% 991,7%4 -67,1%4
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer 3,9%

1 Mitglied des Aufsichtsrats seit 03.05.2019, deshalb nur zeitanteilige Vergütung für
2019

2 Enthält Abfindung aufgrund des Ausscheidens infolge Change of Control

3 Differenz beruht auf unterjährigem Ein- bzw. Austritt aus dem Gremium

4 Beeinflusst durch Sondereinflüsse (u.a. Desinvestitionen) und ab 2021 vor Ergebnisabführung

Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder stellen auf die geschuldete Vergütung
ab.

 
III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

 
1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der First Sensor AG
unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar. Hier
finden Sie zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG.

Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft
(HV-Portal) erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung
des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am 15. März 2022 ab 10.00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.

2.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.511.980,00 und ist eingeteilt in
10.302.396 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine
eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 10.302.396 und die Gesamtzahl der
Stimmrechte auf 10.302.396.

3.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung
am 15. März 2022 auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570) in der
aktuell gültigen Fassung (nachfolgend „COVID-19-Maßnahmengesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung im HV-Portal
unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ über das passwortgeschützte
HV-Portal verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an
der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische
Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. COVID-19-Maßnahmengesetz.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte
eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die
Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die
Aktionäre das unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte
HV-Portal nutzen können.

4.

Passwortgeschütztes HV-Portal

Unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ unterhält die
Gesellschaft ab dem 22. Februar 2022 ein passwortgeschütztes HV-Portal. Über dieses
können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter
anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten
erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal
nutzen zu können, müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit
Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung
Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche
des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“. Bitte beachten
Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

5.

Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts

Zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung
zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, nachweisen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen
sind. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3AktG aus, Gemäß § 123 Abs. 4
Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. auf den Beginn des 22. Februar 2022 (0.00 Uhr) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der Adresse

First Sensor AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bis spätestens zum Ablauf des 8. März 2022 (24:00 Uhr) zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung des Aktionärs und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung
von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt
(insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter
der oben genannten Adresse werden den berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für
die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen
Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und
zur Ausübung der Aktionärsrechte zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der
Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende
Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

6.

Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben (Briefwahl).

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ erreichbare passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal
ist ab dem 22. Februar 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Über das
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben
ändern oder widerrufen.

Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per
Briefwahl, wird die zuletzt erteilte formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich
erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe
per Briefwahl ungültig.

7.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das
Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ heruntergeladen
werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich
an die nachfolgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis einschließlich
zum 14. März 2022, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen:

First Sensor AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter
der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ erreichbare passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal
ist ab dem 22. Februar 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmacht
und Weisung.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten
und Weisungen oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die
zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich
erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. in Papierform.
Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten und Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen vorliegen,
werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten.

8.

Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte,
z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße
Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich.
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2
AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung
stehen die für die Anmeldung genannte Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten
die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen
Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter
Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre
werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig
über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang
bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie
bzw. als Scan) per Post oder E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen
Gründen der Gesellschaft bis 14. März 2022, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist
bis zum Beginn der Abstimmungen auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung
kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht)
per E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt wird.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt
sowie auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Aktionäre,
die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
dieses Formular zu verwenden. Vollmachten können bis zum Beginn der Abstimmungen am
Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt
werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Dritte“ vorgesehen.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das HV-Portal
setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte
versendeten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf
den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären
oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten,
wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des
Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse zu melden.

9.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
/​ Fragerecht der Aktionäre

Das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist im Falle einer virtuellen
Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt. Danach haben
die Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation
zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz). Der Vorstand kann zudem
festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen
sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, 2. Halbsatz). Hiervon hat der Vorstand
der First Sensor AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt Gebrauch gemacht.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation
Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz). Etwaige
Fragen sind bis spätestens 24 Stunden vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum

14. März 2022 um 10:00 Uhr

über das passwortgeschützte HV-Portal gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt
werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich
namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen
zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, 1. Halbsatz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

10.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis
zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche HV-Portal
der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch
einlegen“ vorgesehen.

11.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

 
a.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 100.000 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 12. Februar 2022 (24.00 Uhr) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

First Sensor AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht
mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ bekannt gemacht
und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat
und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche
Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten
an:

First Sensor AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens
bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlicht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Maßnahmengesetz als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

 
12.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die First Sensor AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, elektronische
Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte;
gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär
ggf. benannten Aktionärsvertreters) über Sie und/​oder Ihren Bevollmächtigten auf Grundlage
der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Zuschaltung zur und die
Ausübung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die First Sensor AG die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der First Sensor AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen
Hauptversammlung beauftragt werden (insbesondere Hauptversammlungs-, IT-, Druck- und
Versanddienstleister), erhalten von der First Sensor AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der First Sensor AG. Darüber
hinaus können Ihre Daten an auskunftsberechtigte Behörden übermittelt werden. Ihre
Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt.

Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt
dies gegebenenfalls unter Nennung Ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern
der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung
durch Nennung Ihres Namens ist zur Wahrung unseres berechtigten Interesses, den Ablauf
der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen,
erforderlich. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung.

Der Nennung Ihres Namens während der virtuellen Hauptversammlung können Sie aus Gründen,
die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit unter der unten genannten
Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft widersprechen
(Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung). Die Gesellschaft wird diese Verarbeitung dann
einstellen, sofern nicht zwingende schutzwürdige Gründe für diese Verarbeitung vorliegen,
die Ihre Interessen, Rechte oder Freiheiten überwiegen oder diese Verarbeitung der
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald
sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und nicht gesetzliche
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten die First Sensor AG zu einer weiteren Speicherung
verpflichten.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach den Art. 15 ff. Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der First Sensor AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

ir@first-sensor.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

First Sensor AG
Investor Relations
Peter-Behrens-Straße 15
12459 Berlin

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der First Sensor AG unter:

datenschutz@first-sensor.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der First Sensor
AG unter

www.first-sensor.com/​de/​unternehmen/​ueber-first-sensor/​unsere-verantwortung/​

sowie in unseren Datenschutzhinweisen unter

www.first-sensor.com/​de/​datenschutzhinweise/​

zu finden.

13.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre
individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie
nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Mit diesen Zugangsdaten
können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 22.
Februar 2022 möglich.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“.

14.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung
am 15. März 2022 ab 10.00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen
Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann
daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit
der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente
Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle
Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für
Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich
solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der
Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung
zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Berlin, im Februar 2022

First Sensor AG

Der Vorstand

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