SinnerSchrader Aktiengesellschaft
Hamburg
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) macht der Vorstand
der SinnerSchrader Aktiengesellschaft hiermit (vorsorglich) bekannt, dass eine Verschmelzung
der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455 („SinnerSchrader AG„), als übertragende Gesellschaft auf die Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Kronberg im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Königstein im Taunus unter HRB 11108 („ADH AG„), als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll.
Die Einzelheiten der Verschmelzung sind in dem am 14. Februar 2022 beurkundeten und
zum Handelsregister des Sitzes der SinnerSchrader AG sowie der ADH AG eingereichten
Verschmelzungsvertrag zwischen der SinnerSchrader AG und der ADH AG geregelt.
Mit der Verschmelzung überträgt die SinnerSchrader AG ihr Vermögen als Ganzes mit
allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1 ff., 60
ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die ADH AG. Im Zusammenhang
mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden
SinnerSchrader AG gemäß §§ 62 Abs. 5 Sätze 1, 7 und 8, Abs. 1 UmwG i.V.m. 327a ff.
Aktiengesetz (AktG) erfolgen.
Bei einem Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 ist der
Verschmelzungsstichtag der Verschmelzung der SinnerSchrader AG auf die ADH AG der
1. September 2021, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag). Vom Verschmelzungsstichtag
an gelten die Handlungen der SinnerSchrader AG als für Rechnung der ADH AG vorgenommen.
Der Verschmelzungsstichtag verschiebt sich, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf
des 31. Januar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister am Sitz der ADH AG wirksam
geworden ist.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 UmwG ist eine Zustimmung der Hauptversammlung der SinnerSchrader
AG zu der Verschmelzung nicht erforderlich, wenn ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung
der SinnerSchrader AG nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. 327a Abs. 1 Satz 1 AktG
gefasst und mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister des
Sitzes der SinnerSchrader AG eingetragen wurde.
Die ADH AG hält als übernehmende Gesellschaft unmittelbar mehr als 90 % des Grundkapitals
und der Stimmrechte der SinnerSchrader AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung
der Hauptversammlung der ADH AG zu der Verschmelzung ebenfalls nicht erforderlich.
Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der ADH AG aber das Recht, die Einberufung
einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung
beschlossen wird, sofern deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
der ADH AG erreichen. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären gestellt,
ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung
der ADH AG erforderlich (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die einzige Aktionärin der ADH AG, die
Accenture Holding GmbH & Co. KG, hat gegenüber der ADH AG allerdings bereits auf dieses
Recht verzichtet.
Zur Information der Aktionäre der SinnerSchrader AG sind nach dem Zeitpunkt des Abschlusses
des Verschmelzungsvertrags an folgende Unterlagen auf der Internetseite
https://sinnerschrader.ag/de/accenture/
mindestens für die Dauer eines Monats zugänglich:
Hamburg, im Februar 2022
SinnerSchrader Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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