Sartorius Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung 2022

Sartorius Aktiengesellschaft

Göttingen

Einladung

Ordentliche Hauptversammlung 2022 (virtuelle Hauptversammlung)

ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631

Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen zur
ordentlichen Hauptversammlung 2022 am Freitag, 25. März 2022, 12.00 Uhr (MEZ), mit
folgender Maßgabe ein:

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
in seiner jeweils maßgeblichen Fassung (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort
der Versammlung.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre stattdessen live in Ton und Bild im
Internet übertragen. Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege
der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Aktionären wird im
Vorfeld der Hauptversammlung ferner ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Zusätzlich wird die Gesellschaft während der Hauptversammlung für Aktionäre
eine Möglichkeit für Nachfragen im Wege der elektronischen Kommunikation einrichten
und Aktionären die Möglichkeit geben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur
Tagesordnung in Form einer Videobotschaft einzureichen.

Nähere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen
Hauptversammlung, der Ausübung des Stimmrechts und zu weiteren hauptversammlungsbezogenen
Rechten der Aktionäre sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts
für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse:

www.sartorius.de/​hauptversammlung

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem
Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen
der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich
zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von € 198.487.285,16 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von je € 1,25 pro dividendenberechtigter Stammstückaktie = € 42.782.511,25
Zahlung einer Dividende von je € 1,26 pro dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie = € 43.079.214,78
Vortrag auf neue Rechnung 112.625.559,13
Insgesamt: 198.487.285,16

Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird bei unverändertem Betrag
der Dividende pro dividendenberechtigter Stammstückaktie und pro dividendenberechtigter
Vorzugsstückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt
werden. Die Dividende ist am 30. März 2022 zur Zahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2022

Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2022 zu wählen.

Der Auditausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU)
Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung
des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. März 2021 hat unter Tagesordnungspunkt
6 das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft am 11. Februar 2021 beschlossene Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG (Vergütungssystem 2021)
gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat am 10. Februar 2022 unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
87a Abs. 1 AktG ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen
(Vergütungssystem 2022), welches das Vergütungssystem 2021 in einzelnen Punkten aktualisiert
und ändert. Das Vergütungssystem 2022 für die Mitglieder des Vorstands ist in den
ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 nachfolgend unter Punkt II.1 dargestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2022 für die Mitglieder des Vorstands
gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des
Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vor.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht
wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft.
Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 nachfolgend
unter Punkt II.2 abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

8.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung am 25. März 2022 endet die Amtszeit
aller Aufsichtsratsmitglieder. Es sind daher sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseignerseite durch die vorliegende Hauptversammlung neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Sartorius Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen
(also mindestens vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen.
Diese Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Seite
der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs.
2 Satz 3 AktG widerspricht. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung
vorliegend widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter
als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen
und mindestens zwei Männern zu besetzen.

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft können die Mitglieder
des Aufsichtsrates nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung
bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden
Personen jeweils im Wege der Einzelwahl als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
zu wählen, und zwar jeweils mit einer Amtszeit ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung
und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:

a.

Herrn Prof. David Ebsworth, PhD, wohnhaft in Overath, selbstständiger Berater für
verschiedene Healthcare-Unternehmen und Finanzinvestoren;

b.

Frau Dr. Daniela Favoccia, wohnhaft in Frankfurt am Main, Rechtsanwältin und Partnerin
der Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt am Main;

c.

Herrn Dr. Lothar Kappich, wohnhaft in Hamburg, freiberuflicher Unternehmensberater;

d.

Frau Ilke Hildegard Panzer, wohnhaft in Fredonia, Wisconsin, USA, Chief Executive
Officer der Assurance Laboratories LLC in Milwaukee, Wisconsin, USA;

e.

Herrn Frank Riemensperger, wohnhaft in Dietzenbach, Senior Managing Director bei Accenture
in Kronberg im Taunus (bis Februar 2022) und Unternehmer; und

f.

Herrn Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler, wohnhaft in Essen, freiberuflicher Unternehmensberater.

Herr Dr. Lothar Kappich, derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft,
beabsichtigt im Falle seiner Wiederwahl zum Mitglied des Aufsichtsrats erneut auch
für den Vorsitz des Aufsichtsrats zu kandidieren.

Herr Dr. Lothar Kappich verfügt über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied
des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung; Herr
Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler verfügt über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens
ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der
Abschlussprüfung.

Die Wahlvorschläge stehen ferner im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats
und den Zielen, die dieser sich für seine Zusammensetzung gegeben hat. Eine Erläuterung
der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils
des Aufsichtsrats ist auf den Seiten 94 bis 96 des Geschäftsberichts 2021 der Gesellschaft
abgedruckt, der über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zugänglich ist.

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen
Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne
der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Wahlentscheidung
maßgeblich sind:

Mit Ausnahme von Herrn Frank Riemensperger gehören sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen
Personen bereits derzeit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft als Anteilseignervertreter
an. Die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ergibt sich jeweils aus den nachfolgend
unter Punkt II.3 abgedruckten Lebensläufen;

Herr Dr. Lothar Kappich, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft, ist darüber
hinaus auch Mitglied des Verwaltungsrats der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne/​Frankreich,
einer Tochtergesellschaft der Sartorius Aktiengesellschaft;

Herr Dr. Lothar Kappich ist ferner zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach
Horst Sartorius bestellt und in dieser Funktion berechtigt, die Verwaltungsrechte
– unter Einschluss des Stimmrechts – aus den zum Nachlass gehörenden insgesamt rund
50,1 % der Stammaktien der Gesellschaft auszuüben.

Lebensläufe aller zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die jeweils auch Angaben zu Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie eine Übersicht über die jeweiligen
wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthalten, finden sich in den
ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 nachfolgend unter Punkt II.3.

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Ergänzung bestehender Ergebnisabführungsverträge
zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Sartorius
Lab Holding GmbH und Sartorius Corporate Administration GmbH jeweils um einen Beherrschungsteil

Zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und ihren
nachfolgenden Tochtergesellschaften jeweils als abhängigen Gesellschaften bestehen
folgende Unternehmensverträge:

Ergebnisabführungsvertrag vom 3. Juni 2013 mit der Sartorius Lab Holding GmbH mit
Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter
HRB 201403; und

Ergebnisabführungsvertrag vom 10. Mai 2011 mit der Sartorius Corporate Administration
GmbH mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen
unter HRB 200280.

Die Sartorius Aktiengesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile sowohl an der Sartorius
Lab Holding GmbH als auch an der Sartorius Corporate Administration GmbH und ist damit
deren jeweilige Alleingesellschafterin.

Die Unternehmensverträge sind bisher als reine Ergebnisabführungsverträge ausgestaltet,
sollen nun aber jeweils um einen Beherrschungsteil ergänzt werden, so dass es sich
künftig jeweils um Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge handelt.

Die Sartorius Aktiengesellschaft hat daher mit ihren oben genannten Tochtergesellschaften
mit Datum vom 10. Februar 2022 jeweils eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zu
den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensverträgen abgeschlossen.

Die Ergänzungsvereinbarungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Sartorius Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlungen
der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH und
werden mit Eintragung in das Handelsregister der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der
Sartorius Corporate Administration GmbH wirksam.

Die Ergänzungsvereinbarungen sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands
der Sartorius Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Sartorius Lab Holding
GmbH bzw. der Sartorius Corporate Administration GmbH näher erläutert und begründet.
Eine Prüfung der Ergänzungsvereinbarungen, die Bestellung eines Vertragsprüfers sowie
die Erstattung eines Prüfungsberichtes gemäß §§ 293b, 293c, 293e AktG sind jeweils
nicht erforderlich, da alle Geschäftsanteile der Sartorius Lab Holding GmbH und der
Sartorius Corporate Administration GmbH von der Sartorius Aktiengesellschaft gehalten
werden. Ebenso sind aus diesem Grund von der Sartorius Aktiengesellschaft für außenstehende
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die bestehenden Unternehmensverträge, die vorgenannten Ergänzungsvereinbarungen sowie
die vorgenannten Berichte und die in § 293f Abs. 1 Nr. 2 AktG genannten Jahresabschlussunterlagen
der beteiligten Gesellschaften sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

9.1

Dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 zu dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag
vom 3. Juni 2013 zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft
und der Sartorius Lab Holding GmbH mit Sitz in Göttingen als abhängiger Gesellschaft
wird zugestimmt.

9.2

Dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 zu dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag
vom 10. Mai 2011 zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft
und der Sartorius Corporate Administration GmbH mit Sitz in Göttingen als abhängiger
Gesellschaft wird zugestimmt.

Die Ergänzungsvereinbarungen zwischen der Sartorius Aktiengesellschaft (nachfolgend
als Organträgerin bezeichnet) und der Sartorius Lab Holding GmbH bzw. der Sartorius
Corporate Administration GmbH (nachfolgend jeweils als Organgesellschaft bezeichnet)
haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt:

§ 1

Vertragsergänzung

1.1

Der Ergebnisabführungsvertrag wird wie folgt ergänzt:

Nach § 2 (Verlustübernahme) des Ergebnisabführungsvertrags wird ein neuer § 2a mit
folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 2a Leitung und Weisungen

2a.1 Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit unterstellt sich die Organgesellschaft
der Leitung durch die Organträgerin.
2a.2 Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
durch ihre Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen Weisungen
zu erteilen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen
der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
2a.3 Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin in jeder Hinsicht
Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes, geltendes Recht entgegensteht. Die
Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführer der Organgesellschaft für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder
Beendigung dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
2a.4 Die Organträgerin ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft
und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen
der Organträgerin und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender
Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft
verpflichtet.
1.2

Die bereits bestehenden Regelungen des Ergebnisabführungsvertrags gelten unverändert
fort.

§ 2

Kosten, Wirksamwerden

2.1

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung entstehenden Kosten
trägt die Organträgerin.

2.2

Diese Ergänzungsvereinbarung wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung
der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen
und wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

II. Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

1.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands)

Sartorius AG
System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a AktG

Das nachfolgend näher dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand (das „Vergütungssystem 2022„) wurde vom Aufsichtsrat im Februar 2022 verabschiedet. Es aktualisiert und ändert
punktuell das bisherige, von der Hauptversammlung am 26. März 2021 gebilligte Vergütungssystem
(das „Vergütungssystem 2021„) im Wesentlichen durch (i) Einführung zusätzlicher, nicht-finanzieller Zielparameter
für die variable Vergütung und (ii) Öffnung der bisher nur für den Vorstandsvorsitzenden
als Bestandteil der langfristigen variablen Vergütung vorgesehenen Aktienvergütung
für alle Vorstandsmitglieder.

 
A.

Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend
ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen
auch kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile.

Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und
langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ab. Aus dieser Zielsetzung wird die
Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Sartorius AG abgeleitet: Die kurzfristige
variable Vergütung hängt von jährlichen Unternehmenszielen ab, die an wesentlichen
Kennzahlen für ein profitables Wachstum des Unternehmens ausgerichtet sind; sie kann
daneben auch für die Unternehmensentwicklung bedeutsame nicht-finanzielle Ziele berücksichtigen.
Die Langfristvergütung hängt zum einen von mindestens einem Unternehmensziel ab, welches
ein nachhaltiges und langfristiges Wachstum des Konzerns abbildet, und zum anderen
von der langfristigen Kursentwicklung der Aktie, welche unmittelbar die Wertentwicklung
des Unternehmens widerspiegelt; daneben kann ein Teil der Langfristvergütung auch
an der Erfüllung nicht-finanzieller Ziele des Unternehmens ausgerichtet werden, die
aus der Unternehmensstrategie abgeleitet werden und für eine langfristige positive
Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Somit setzt das
Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig positiven Entwicklung
des Unternehmens.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich
gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK„) mit Ausnahme etwaiger, in der jeweiligen Entsprechenserklärung begründeter Abweichungen.

 
B.

Das Vergütungssystem im Einzelnen

 
I.

Vergütungskomponenten

 
1.

Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile

Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen
Bestandteile sind das feste Jahresgehalt und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen
Bestandteile bestehen aus kurzfristigen Komponenten mit einjähriger Bemessungsgrundlage
und langfristigen Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Daneben bestehen
Versorgungszusagen, die unter anderem von der Höhe des Eigenbeitrags abhängen, den
das jeweilige Vorstandsmitglied durch Entgeltumwandlung variabler Vergütungsanteile
erbringt, und daher in Teilen ebenfalls variabel ausgestaltet sind.

 
2.

Feste Vergütungskomponenten

 
a.

Feste Jahresvergütung

Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die
sich insbesondere an dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert. Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. Bei einem
unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig
ausgezahlt.

 
b.

Nebenleistungen

Neben der festen Jahresvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen
in Form von Sachbezügen und weiteren finanziellen Leistungen.

Als Regelleistung werden den Vorstandsmitgliedern jeweils als Dienstwagen ein Kraftfahrzeug
zur Verfügung gestellt, das auch privat genutzt werden kann, sowie eine Unfallversicherung
zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Ferner unterhält die Gesellschaft
eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung).

Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass bei Bedarf auch geeignete weitere Sachleistungen
(insbesondere Sicherheitsdienstleistungen und medizinische Vorsorgeleistungen) erbracht
bzw. entsprechende Kosten erstattet werden können.

Neu eintretenden Vorstandsmitgliedern können ferner Ausgleichsleistungen für Vergütungs-/​Versorgungsansprüche
gewährt werden, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft verloren gehen.
Ferner können Umzugskosten und für einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Übergangszeitraum
auch weitere Kosten bis zur Höhe eines individualvertraglich festzulegenden, angemessenen
Maximalbetrags erstattet werden, die mit dem Wechsel zur Gesellschaft verbunden sind
(insbesondere Kosten für Heimfahrten einschließlich Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung).
Für Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands können von der Gesellschaft
auch dauerhaft hiermit verbundene Kosten (insbesondere Kosten für Heimflüge einschließlich
Nebenkosten und für doppelte Haushaltsführung) übernommen werden. Durch solche Leistungen
soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft die bestmöglichen Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Tätigkeit im Vorstand gewinnen kann.

 
3.

Variable erfolgsabhängige Vergütungskomponenten

 
a.

Kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage

Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage.

Zielparameter

Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage setzt sich
aus mehreren Einzelkomponenten zusammen, die jeweils auf unterschiedliche Zielparameter
ausgerichtet sind.

Derzeit bestehen drei Einzelkomponenten, die sich auf finanzielle Teilziele für Umsatz
| Auftragseingang, underlying EBITDA und den dynamischen Verschuldungsgrad beziehen.
Sie sollen künftig durch den sogenannten Employee Net Promoter Score (ENPS) als weiteres
nicht-finanzielles Teilziel ergänzt werden.

Der Zielparameter Umsatz | Auftragseingang misst den Durchschnittswert aus Umsatz
und Auftragseingang und ist eine wesentliche Wachstumskennziffer. Der Zielparameter
underlying EBITDA stellt das um Sondereffekte bereinigte Ergebnis vor Zinsen, Steuern,
Abschreibungen und Amortisation dar; es handelt sich dabei um eine zentrale Ertragskennziffer
des Konzerns, mit welcher die operative Entwicklung des Konzerns – auch international
besser vergleichbar – dargestellt werden kann. Der Zielparameter dynamischer Verschuldungsgrad
berechnet sich als Quotient aus Nettoverschuldung und underlying EBITDA und ist eine
wichtige Kenngröße für die Fremdfinanzierungspotenziale des Konzerns. Der Zielparameter
ENPS bildet die Weiterempfehlungsquote als Arbeitgeber ab und wird derzeit zweimal
pro Jahr im Rahmen weltweiter Mitarbeiterbefragungen erhoben.

Zur Entwicklung der finanziellen Zielparameter berichtet die Gesellschaft regelmäßig
im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung. Sie stellen wesentliche Steuerungselemente
für profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
dar und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Der nicht-finanzielle Zielparameter ENPS ist ein Indikator für nachhaltige Mitarbeiterbindung,
die für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt und damit für
die langfristig erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
ist; dadurch fördert auch dieser nicht-finanzielle Zielparameter die übergeordnete
strategische Zielsetzung des Unternehmens.

Das Vergütungssystem gibt die derzeit verwendeten Zielparameter jedoch bewusst nicht
starr vor. Der Aufsichtsrat kann vielmehr künftig auch weitere finanzielle und/​oder
nicht-finanzielle Zielparameter festsetzen und/​oder bestehende Zielparameter durch
andere Zielparameter ersetzen. Dabei sind im Falle finanzieller Zielparameter wiederum
jeweils Zielparameter zu verwenden, zu deren Entwicklung die Gesellschaft im Rahmen
ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal jährlich berichtet. Sofern
zusätzlich nicht-finanzielle Zielparameter verwendet werden, sind diese an Zielen
auszurichten, die aus der Unternehmensstrategie abgeleitet und für eine langfristige
positive Weiterentwicklung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat
wird bei einer Anpassung der finanziellen Zielparameter darauf achten, dass die jeweiligen
Zielparameter in ihrer Gesamtheit auch weiterhin wesentliche Steuerungselemente für
ein profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
darstellen. Mindestens ein Zielparameter ist an Kennziffern auszurichten, welche die
Entwicklung des Geschäftsvolumens und/​oder des Ertrags messen.

Messung der Zielerreichung und Auszahlung

Der Aufsichtsrat bestimmt für jeden Zielparameter eine Formel, anhand derer in Abhängigkeit
vom Zielerreichungsgrad die Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente ermittelt
wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine Mindestzielerreichung fest,
bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag
für jedes Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt
(Cap). Dieser Cap liegt derzeit für alle Teilziele bei 120 %. Der Aufsichtsrat kann
diesen Cap künftig jedoch auch abweichend festlegen.

Für jede der Einzelkomponenten der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage wird vom Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres ein individueller
Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand
der für das betreffende Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung des zugehörigen
Teilziels der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt wird. Die Ziele sind für die einzelnen
Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Verantwortungsbereich gewichtet und können bei Spartenverantwortung
außer auf Bemessungsgrößen für den Konzern auch auf Bemessungsgrößen der jeweiligen
Sparte bezogen sein.

Im Falle von finanziellen Zielparametern wird der Zielwert, bei dem der volle Zielbetrag
zur Auszahlung kommt (= 100% Zielerreichung), vom Aufsichtsrat aus dem genehmigten
Jahresbudget für das betreffende Geschäftsjahr abgeleitet und der Zielerreichungsgrad
durch Vergleich mit dem Ist-Ergebnis bestimmt, welches sich aus dem geprüften und
gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergibt.
Soweit nicht-finanzielle Zielparameter an Werten ausgerichtet werden, über die im
nicht-finanziellen Konzernbericht bzw. in der nicht-finanziellen Konzernerklärung
für das maßgebliche Geschäftsjahr berichtet wird, bestimmt sich der Zielerreichungsgrad
durch Vergleich der Zielwerte mit den betreffenden Ist-Ergebnissen, die im nicht-finanziellen
Konzernbericht bzw. der nicht-finanziellen Konzernerklärung dargestellt sind. Der
Aufsichtsrat kann dabei jeweils Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender,
außergewöhnlicher Umstände und/​oder nicht-operativer Effekte vornehmen.

Die jährliche kurzfristige variable Vergütung wird in dem auf die Gewährung folgenden
Geschäftsjahr abgerechnet und ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt
wird die kurzfristige variable Vergütung anteilig ermittelt und festgelegt.

 
b.

Langfristige variable Vergütungsbestandteile

Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile bestehen künftig bei allen Vorstandsmitgliedern
aus den folgenden drei Einzelkomponenten: Je eine Einzelkomponente bezieht sich in
einem jeweils vierjährigen Bemessungszeitraum auf den Konzernjahresüberschuss und
auf die Reduktion der CO2-Emissionsintensität als Zielparameter. Zusätzlich zu diesen nicht-aktienbasierten
Einzelkomponenten erhalten alle Vorstandsmitglieder eine aktienbasierte Vergütungskomponente,
die sich auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Sartorius AG in einem ebenfalls
(mindestens) vierjährigen Bemessungszeitraum bezieht (Phantom Stock). Damit sind auch
die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile an Zielparametern ausgerichtet,
die profitables Wachstum und eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
bzw. die Erreichung von aus der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens abgeleiteten
Klimazielen messen, und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung
des Unternehmens.

Das Vergütungssystem gibt die nicht-aktienbasierten Zielparameter der langfristigen
variablen Vergütung jedoch nicht in starrer Weise vor. Der Aufsichtsrat kann als nicht-aktienbasierte
Zielparameter mit mindestens vierjähriger Bemessungsgrundlage vielmehr künftig auch
weitere finanzielle und/​oder nicht-finanzielle Zielparameter festsetzen und/​oder die
bestehenden Zielparameter durch andere Zielparameter ersetzen. Dabei sind im Falle
finanzieller Zielparameter jeweils Zielparameter zu verwenden, zu deren Entwicklung
die Gesellschaft im Rahmen ihrer periodischen Finanzberichterstattung mindestens einmal
jährlich berichtet. Der Aufsichtsrat wird bei einer Anpassung der finanziellen Zielparameter
darauf achten, dass die jeweiligen Zielparameter in ihrer Gesamtheit auch weiterhin
wesentliche Steuerungselemente für ein profitables Wachstum sowie eine nachhaltige
und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts darstellen. Sofern zusätzlich nicht-finanzielle
Zielparameter verwendet werden, sind diese an Zielen auszurichten, die aus der Unternehmensstrategie
abgeleitet und für eine langfristige positive Weiterentwicklung des Unternehmens von
wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein nicht-börsenkursbezogener Zielparameter
der Langfristvergütung ist dabei an Kennziffern auszurichten, welche die langfristige
Entwicklung des Geschäftsvolumens und/​oder des Ertrags messen. Der Aufsichtsrat bestimmt
ferner für jeden nicht-börsenkursbezogenen Zielparameter eine Formel, anhand derer
in Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad die Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente
ermittelt wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine Mindestzielerreichung
fest, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale
Zielerreichung, bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit
ist der Auszahlungsbetrag für jedes Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen
Zielbetrags begrenzt (Cap).

Für jede der Einzelkomponenten der langfristigen variablen Vergütung wird vom Aufsichtsrat
vor Beginn des Geschäftsjahres ein separater individueller Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied
festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand der für die betreffenden Geschäftsjahre
festgestellten Zielerreichung der zugehörigen Ziele der konkrete Auszahlungsbetrag
ermittelt wird. Die auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie bezogene Einzelkomponente
(Phantom Stock) ist dabei jeweils mindestens genauso hoch zu gewichten, wie die Gesamtheit
der nicht-aktienbasierten Einzelkomponenten der langfristigen variablen Vergütung.

Dem jeweiligen Vorstandsmitglied kann schließlich als weitere langfristige variable
Vergütungskomponente auf individueller Grundlage zusätzlich eine Vergütung in Form
von Aktien der Gesellschaft (Aktienvergütung) gewährt werden. Auch durch die Aktienvergütung
und die dadurch vermittelte Teilnahme an der Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft
wird die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts als übergeordnete strategische
Zielsetzung des Unternehmens gefördert.

Konzernjahresüberschuss

Die Einzelkomponente bezogen auf den Konzernjahresüberschuss hat einen Bemessungszeitraum
von vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren und beginnt mit dem Geschäftsjahr der
Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt rollierend
für jedes Geschäftsjahr der Bestellungszeit. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige
Tranche richtet sich nach dem individuellen Zielbetrag und der Gesamtzielerreichung
für den zugehörigen Bemessungszeitraum, die dem Durchschnitt der Zielerreichung für
jedes der vier Geschäftsjahre des betreffenden Bemessungszeitraums entspricht. Der
Aufsichtsrat legt jährlich für jedes Geschäftsjahr einen Zielwert für den Konzernjahresüberschuss
in Euro fest, der aus dem vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresbudget für das betreffende
Geschäftsjahr abgeleitet wird. Zur Ermittlung der Zielerreichung für ein Geschäftsjahr
wird der im geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene
Konzernjahresüberschuss exklusive Amortisation (Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte
aus Unternehmenszusammenschlüssen gemäß IFRS 3) mit dem vom Aufsichtsrat jeweils festgelegten
Zielwert verglichen. Dabei kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Bereinigungen des Ist-Werts
zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender, außergewöhnlicher Umstände und/​oder nicht-operativer
Effekte vornehmen.

Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat
festgelegten Formel bestimmt. Sie sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren
Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag
jeweils auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem Zielerreichungsgrad
von 120 % erreicht. Der Aufsichtsrat kann diesen Cap künftig jedoch auch abweichend
festlegen.

Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres
des Bemessungszeitraums für die betreffende Tranche.

Reduktion CO2-Emissionsintensität

Die Einzelkomponente bezogen auf die Reduktion der CO2-Emissionsintensität hat einen Bemessungszeitraum von vier Geschäftsjahren und beginnt
mit dem Geschäftsjahr der Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer
neuen Tranche erfolgt rollierend für jedes Geschäftsjahr der Bestellungszeit. Der
Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche richtet sich nach dem individuellen Zielbetrag
und der Zielerreichung für den zugehörigen Bemessungszeitraum. Der Aufsichtsrat legt
jährlich für jede Tranche einen Zielwert für die durchschnittliche jährliche Reduktion
der CO2-Emissionsintensität während des Bemessungszeitraums fest, der dem für diesen Zeitraum
jeweils aktuellen Zielwert der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens (derzeit
10 % Reduktion pro Geschäftsjahr gemessen am Basiswert für 2019) entspricht und dessen
Startwert sich aus der geprüften nicht-finanziellen Konzernerklärung für das Vorjahr
ergibt. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird als Endwert der in der geprüften nicht-finanziellen
Konzernerklärung ausgewiesene Ist-Wert der CO2-Emissionsintensität zugrunde gelegt, der im jeweils letzten Geschäftsjahr des vierjährigen
Bemessungszeitraums der jeweiligen Tranche erreicht wurde. Dabei kann der Aufsichtsrat
im Einzelfall Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung von Basiseffekten und
Erfassungsungenauigkeiten vornehmen.

Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat
festgelegten Formel bestimmt. Sie sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren
Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag
jeweils auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem Zielerreichungsgrad
von 120 % erreicht. Der Aufsichtsrat kann diesen Cap künftig jedoch auch abweichend
festlegen.

Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres
des Bemessungszeitraums für die betreffende Tranche.

Kursentwicklung der Vorzugsaktie (Phantom Stock-Plan)

Als aktienbasierte Einzelkomponente der langfristigen variablen Vergütung erhalten
die Vorstandsmitglieder virtuelle Aktien, sog. Phantom Stocks. Mit der Ausgabe von
Phantom Stocks werden die Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer
bestimmten Anzahl von Vorzugsaktien der Sartorius AG wären, ohne jedoch dividendenberechtigt
zu sein. Die Wertentwicklung dieser Phantom Stocks ist an die Kursentwicklung der
Vorzugsaktie der Gesellschaft gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne als auch
Kursverluste berücksichtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Phantom Stocks
anhand des aktuellen Aktienkurses bewertet und ihr Gegenwert in bar ausbezahlt, sofern
die Bedingungen dafür vorliegen. Die Phantom Stocks sind nicht handelbar und beinhalten
kein Aktienbezugsrecht.

Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass dem jeweiligen Vorstandsmitglied am Anfang
eines Geschäftsjahres Phantom Stocks im Kurswert seines individuellen Zielbetrags
für diese Komponente zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt rollierend für jedes
Geschäftsjahr der Bestellungszeit. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede
Jahrestranche nur insgesamt und jeweils frühestens nach vier Jahren und spätestens
nach acht Jahren verlangt werden. Bei unterjährigem Beginn der Bestellungszeit erfolgt
die Zuteilung (ggf. zeitanteilig) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres.

Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung
gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks eine vorgegebene Mindestwertsteigerung,
die nach derzeitigen Planbedingungen 7,5 % pro Jahr beträgt, oder eine bessere Wertentwicklung
als ein vorgegebener Vergleichsindex bzw. eine Vergleichsgruppe erzielt hat, wobei
die derzeitigen Planbedingungen den TecDAX als Vergleichsindex vorsehen. Darüber hinaus
muss der Wert der Phantom Stocks mindestens 50% des Zuteilungswerts betragen. Eine
nachträgliche Veränderung der Ziel- bzw. Vergleichsparameter bereits ausgegebener
Tranchen schließt der Phantom Stock-Plan aus.

Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung
ist nach den derzeitigen Planbedingungen der Mittelwert der durchschnittlichen Aktienkurse
der Vorzugsaktie der Sartorius AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder eines entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20
Börsenhandelstage des Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw. vor dem Zeitpunkt des
Auszahlungsbegehrens (im Falle der Auszahlung). Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger
Kursschwankungen.

Die Auszahlung erfolgt jedoch maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen
Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen
auf die einzelne Jahrestranche.

Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine Ausübungssperre von jeweils 30
Kalendertagen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Quartals- und Halbjahresergebnissen
und vorläufigen Jahresergebnissen sowie von 20 Börsenhandelstagen nach tatsächlich
erfolgter Veröffentlichung von Quartals- und Halbjahresergebnissen und der vorläufigen
Jahresergebnisse. Mit den hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern soll sichergestellt
werden, dass eine Ausübung nur in Zeiträumen erfolgt, in denen die jeweils jüngsten
Geschäftsergebnisse bereits im Kapitalmarkt verarbeitet sind und die turnusmäßige
Veröffentlichung weiterer Geschäftsergebnisse noch ausreichend weit in der Zukunft
liegt.

Das Vergütungssystem gibt die Einzelheiten der Kursberechnung, welche der Zuteilung
und Auszahlung der Phantom Stocks zugrunde liegt, die jährliche Mindestwertsteigerung,
den Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung sowie die maßgeblichen
Auszahlungsfenster jedoch nicht verbindlich vor. Sie können daher vom Aufsichtsrat
künftig auch abweichend von den derzeitigen Planbedingungen geregelt werden; insbesondere
kann der Vergleichsmaßstab für die Messung der relativen Kursentwicklung bei einem
Indexwechsel der Gesellschaft oder einer Änderung der Zusammensetzung des bisher verwendeten
Index geeignet angepasst werden.

Aktienvergütung

Den Vorstandsmitgliedern kann zusätzlich auf individueller Grundlage eine Vergütung
in Form von Aktien der Gesellschaft gewährt werden, die einer mindestens vierjährigen
Haltefrist ab Beginn der jeweiligen Bestellungszeit unterliegen. Mit diesen Aktien
nimmt das begünstigte Vorstandsmitglied somit für einen mehrjährigen Zeitraum an positiven
und negativen Kursentwicklungen teil. Bei den gewährten Aktien kann es sich um eigene
Stamm- und/​oder eigene Vorzugsaktien der Gesellschaft handeln. Für Zwecke der Aktienvergütung
wird vom Aufsichtsrat für die jeweilige Bestellungszeit ein Gesamtzuteilungswert festgelegt,
der anhand des aktuellen Börsenkurses der betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt
der Zusage in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet wird. Die betreffenden
Aktien werden sodann zu Beginn der Bestellungszeit sämtlich auf den Begünstigten übertragen,
dürfen aber vom Begünstigten nicht vor Ablauf der Haltefrist veräußert werden. Für
den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Begünstigten aus dem Vorstand kann ferner
vorgesehen werden, dass die gewährten Aktien, abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens,
ganz oder teilweise verfallen und vom Begünstigten an die Gesellschaft zurück zu übertragen
sind.

 
4.

Versorgungszusagen

Die Mitglieder des Vorstands erhalten jeweils beitragsbezogene Versorgungszusagen
ab der ersten Wiederbestellung. Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds schließt
die Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses eine entsprechende Versicherung
ab, auf welche die jeweiligen Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Soweit keine
anderweitigen Versorgungsleistungen während der ersten Bestellungszeit gewährt wurden,
können entsprechende Versorgungsbeiträge auch nachträglich für die erste Bestellungszeit
gewährt werden.

Der Versorgungsbeitrag besteht aus einem Basisbeitrag in Höhe von bis zu 14 % der
jeweiligen jährlichen Festvergütung. Auf Wunsch kann das betreffende Vorstandsmitglied
aus dem Brutto-Betrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden Geschäftsjahr
als kurzfristige variable Vergütung und als langfristige auf den Konzernjahresüberschuss
entfallende variable Vergütung ausgezahlt wird, einen Anteil von bis zu 7 % im Wege
der Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen; macht ein Vorstandsmitglied von
diesem Recht Gebrauch, leistet die Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in
gleicher Höhe (sog. Matching Contribution).

Die Versorgungsleistung kann nach näherer Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach
Wahl des Vorstandsmitglieds in Form von Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für
die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen und
Waisen ausgezahlt werden. Die Gesellschaft garantiert weder das eingezahlte Kapital
noch eine jährliche Verzinsung.

Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als reguläre Altersgrenze
vorgesehen. Vorruhestandsregelungen bestehen, außer für den Fall der Invalidität,
nicht.

Soweit für einzelne Vorstandsmitglieder in der Vergangenheit weitere Versorgungsleistungen
gewährt oder zugesagt wurden, bleiben diese unberührt und die entsprechenden Versorgungsansprüche
bestehen unverändert fort.

 
5.

Sonstige Vergütungskomponenten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen
eines Vorstandsmitglieds eine Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren kann.

 
II.

Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und variabler Vergütungskomponenten

Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied entsprechend des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs
des Vorstandsmitglieds individuell eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung
bezieht sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr und setzt sich aus der Summe aller
für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den als
Nebenleistung zugesagten Sachleistungen wird dabei jeweils der für die Lohnsteuer
maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft zugunsten der Vorstandsmitglieder
abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei nicht gesondert berücksichtigt, da es sich
hierbei nicht um eine Vergütungsleistung im engeren Sinne handelt.

Bei den variablen Bestandteilen wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Für die Teilnahme am Phantom
Stock-Plan wird der jährliche Zuteilungswert und für eine etwaige Aktienvergütung
der anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen Bestellungszeit entfallende Zuteilungswert
angesetzt.

Bei den Versorgungszusagen wird für Zwecke der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
unterstellt, dass die Vorstandsmitglieder von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung variabler
Vergütungsbestandteile (auf Basis einer 100 % Zielerreichung) im maximal zugelassenen
Umfang Gebrauch machen und die Gesellschaft daher auch einen entsprechenden Zusatzbeitrag
als Matching Contribution leistet. Werden bei der ersten Wiederbestellung nachträglich
auch entsprechende Versorgungsbeträge für die erste Bestellungszeit gewährt, werden
diese Beträge für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung jedoch nicht der neuen, sondern
der vorherigen Bestellungszeit zugeordnet.

Der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen)
liegt beim Vorstandsvorsitzenden zwischen 25 % und 40 % der Ziel-Gesamtvergütung und
der Anteil der kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 55
% und 70 %. Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt der relative Anteil der festen
Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) zwischen 35 % und
55 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- und langfristigen variablen
Vergütungsbestandteile zwischen 40 % und 60 %. Dabei ist der Anteil der langfristigen
variablen Ziel-Vergütung jeweils höher als der Anteil der kurzfristigen variablen
Ziel-Vergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt jeweils zwischen 0 % und 10
% (jeweils einschließlich) der Ziel-Gesamtvergütung. Im Falle von einmalig oder für
einen begrenzten Zeitraum gewährten Vergütungskomponenten kann von den vorstehenden
relativen Anteilen der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung
für einzelne Geschäftsjahre auch abgewichen werden.

 
III.

Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Clawback)

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder einen
Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter variabler Vergütung in den nachfolgenden dargestellten
Fällen hat:

 
1.

Performance Clawback

Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung und
der Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente
des Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde,
der objektiv fehlerhaft war und der daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften
nachträglich korrigiert werden musste, und wäre unter Zugrundelegung des korrigierten
testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf Zahlung variabler
Vergütungsbestandteile entstanden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag
der Überbezahlung von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zurückfordern.

 
2.

Compliance Clawback

Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Absatz 1 AktG verletzt,
ist die Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die für den
jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte
jährliche kurzfristige variable Vergütung, die Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage
bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses und die liquidierten
Phantom Stocks ganz oder teilweise zurückzufordern und/​oder in Bezug auf noch laufende
Tranchen der Phantom Stocks den Verfall zu erklären.

Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied besteht nicht, wenn seit
der Auszahlung der jeweiligen variablen Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung
des Anspruchs mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung gemäß
§ 818 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz nach
§ 93 AktG bleibt unberührt.

 
IV.

Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder

Die Gesamtvergütung bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, Versorgungsaufwand
und den kurz- und langfristigen variablen Vergütungsteilen für ein Geschäftsjahr ist
– unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen
Zeitpunkt ausgezahlt wird – für den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen Betrag
von maximal € 4.500.000,00 brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied auf einen
Betrag von maximal € 2.250.000,00 brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt
die jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen
Vergütungskomponenten einschließlich des Versorgungsaufwands. Als Nebenleistungen
gewährte Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert angesetzt.
Hinsichtlich einer etwaigen Aktienvergütung wird im Rahmen der Maximalvergütung der
anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert angesetzt.

 
V.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

 
1.

Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen.
Erstbestellungen erfolgen jeweils für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit
für bis zu fünf Jahre.

Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist ausgeschlossen. Der Dienstvertrag
kann daher nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs
der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund
nach § 84 Absatz 3 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein
wichtiger Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB besteht,
die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.

 
2.

Entlassungsentschädigungen

Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung für
den Fall der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft
erhält, sofern das Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung nicht
zu verantworten hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei Jahresvergütungen,
höchstens jedoch die Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen
bzw. zu gewähren wäre.

Ferner kann die Gesellschaft auch im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung
der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen gewähren oder zusagen, deren Höhe wiederum
auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrags vergütet.

Abfindungsleistungen sind für Zwecke der festgesetzten Maximalvergütung (ggf. anteilig)
jeweils demjenigen Geschäftsjahr zuzuordnen, für welches sie gewährt werden; dies
gilt unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen
Zeitpunkt ausgezahlt werden bzw. zufließen.

 
3.

Wettbewerbsverbot

Die Vorstandsdienstverträge sehen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die
Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags vor. Für den
Fall, dass nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder es aufgehoben wird, ist
für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der
zuletzt gewährten Bezüge von der Gesellschaft zu zahlen. Eine etwaige, im Zusammenhang
mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung
ist auf die Karenzentschädigung in voller Höhe anzurechnen.

 
VI.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems

Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben festgesetzt und von diesem regelmäßig überprüft. Dabei wird
der Aufsichtsrat von seinem Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss
des Aufsichtsrats bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums vor und unterbreitet
entsprechende Vorschläge, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.

Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung
im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb der Peer Group der Gesellschaft (horizontale
Angemessenheit). Die Peer Group wird dabei vom Aufsichtsrat festgelegt und umfasst
vergleichbare in- und ausländische Unternehmen, die aufgrund der Branche, der Größe
und des Umsatzes vergleichbar sind.

Bei der Festsetzung des Vergütungssystems und dessen Umsetzung berücksichtigt der
Aufsichtsrat ferner die Vergütung des oberen Führungskreises (Senior Management) und
der restlichen Belegschaft bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale
Angemessenheit) und stellt hierzu deren jeweilige Vergütung der Vergütung des Vorstands
gegenüber. Der obere Führungskreis wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert
als die Gruppe von Führungskräften der ersten beiden Managementebenen unterhalb des
Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation,
sondern auch, wie sich diese im Zeitablauf entwickelt. Eine Überprüfung der vertikalen
Angemessenheit nach diesen Grundsätzen liegt auch dem vorliegenden Vergütungssystem
zugrunde.

Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und horizontalen
Angemessenheit einen externen Vergütungsberater. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater
wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. Die eingeschalteten Vergütungsberater werden
von Zeit zu Zeit gewechselt. Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung
und Überprüfung der Vorstandsvergütung auch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance
Kodex.

Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung
des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat behandelt wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen
und wird an der Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei
wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt,
dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.

Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder vor. Bei Bedarf empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen vorzunehmen.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre wird das Vergütungssystem
erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem
nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vorgelegt.

Die laufenden Vorstandsdienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder entsprechen
derzeit mit wenigen Abweichungen dem geltenden Vergütungssystem 2021 und zugleich
bereits dem vorstehend dargestellten Vergütungssystem 2022; die im Vergütungssystem
2022 für die variable Vergütung nun zusätzlich vorgesehenen nicht-finanziellen Zielparameter
werden aufgrund entsprechender Vereinbarung mit den derzeitigen Vorstandsmitgliedern
dabei nur unter dem Vorbehalt einer Billigung des Vergütungssystems 2022 durch die
ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2022 – in diesem Fall rückwirkend für das
volle Jahr 2022 – angewandt. Punktuelle Abweichungen von dem Vergütungssystem 2021
und zugleich dem Vergütungssystem 2022 bestehen im Übrigen nur noch nach dem laufenden
Vorstandsdienstvertrag von Herrn Lehmann für die am Konzernjahresüberschuss ausgerichtete
Langfristkomponente der variablen Vergütung, deren einzelne Tranchen entsprechend
einem früher geltenden Vergütungssystem bis zum Jahr 2025 noch eine Abschlagszahlung
nach dem jeweils ersten Jahr vorsehen. Als weitere Abweichung sieht der laufende Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Lehmann bis zum Jahr 2025 keine Anrechnung einer etwaigen Abfindung bei
vorzeitigem Ausscheiden auf die Karenzentschädigung unter dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
vor.

Bei der Angleichung von Altverträgen an das Vergütungssystem 2022 ist der Aufsichtsrat
berechtigt, die Angleichung – soweit sie die bestehende Vertragslaufzeit des betreffenden
Vertrages betrifft – auch auf einzelne Vergütungskomponenten bzw. einzelne Aspekte
der betreffenden Vergütungskomponente zu beschränken.

 
C.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG berechtigt, vorübergehend von
dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Erforderlich für eine Abweichung ist ein Aufsichtsratsbeschluss,
in dem die Gründe, die Art und Weise sowie der vorgesehene Zeitraum der Abweichung
im Einzelfall zu erläutern sind. Auf Basis eines solchen Beschlusses sind Abweichungen
vom Vergütungssystem für alle Vergütungskomponenten möglich. Eine Abweichung von der
festgelegten Maximalvergütung ist jedoch ausgeschlossen.

 
D.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder im Überblick

Die nachfolgende Grafik gibt einen schematischen Überblick über das Vergütungssystem.

2.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts)

Vergütungsbericht

1. Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands

A. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend
ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Dementsprechend beinhaltet das Vergütungssystem neben festen Vergütungsbestandteilen
auch kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile.

Die Unternehmensstrategie zielt auf profitables Wachstum sowie eine nachhaltige und
langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ab. Aus dieser Zielsetzung wird die
Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Sartorius AG abgeleitet: Die kurzfristige
variable Vergütung hängt von jährlichen Unternehmenszielen ab, die an wesentlichen
Kennzahlen für ein profitables Wachstum des Unternehmens ausgerichtet sind. Die Langfristvergütung
hängt zum einen von einem Unternehmensziel ab, welches ein nachhaltiges und langfristiges
Wachstum des Konzerns abbildet, und zum anderen von der langfristigen Kursentwicklung
der Aktie, welche unmittelbar die Wertentwicklung des Unternehmens widerspiegelt.
Somit setzt das Vergütungssystem Anreize im Sinne einer langfristig und nachhaltig
positiven Entwicklung des Unternehmens.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist einfach, klar und verständlich
gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK„) mit Ausnahme etwaiger, in der jeweiligen Entsprechenserklärung begründeter Abweichungen.
Im Berichtsjahr bestehende Abweichungen von den Empfehlungen des geltenden DCGK im
Bereich der Vergütung sind nachfolgend jeweils angegeben.

B. Das Vergütungssystem im Einzelnen

I. Vergütungskomponenten

1. Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile

Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Die festen
Bestandteile sind das feste Jahresgehalt und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen
Bestandteile bestehen aus kurzfristigen Komponenten mit einjähriger Bemessungsgrundlage
und langfristigen Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage. Daneben bestehen
Versorgungszusagen, die unter anderem von der Höhe des Eigenbeitrags abhängen, den
das jeweilige Vorstandsmitglied durch Entgeltumwandlung variabler Vergütungsanteile
erbringt, und daher ebenfalls variabel ausgestaltet sind.

2. Feste Vergütungskomponenten

a) Feste Jahresvergütung

Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die
sich insbesondere an dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert. Die feste Jahresvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt.

b) Nebenleistungen

Darüber hinaus wird den Vorstandsmitgliedern als Nebenleistung jeweils ein Dienstwagen
zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann, sowie eine Unfallversicherung
zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossen. Für Vorstandsmitglieder mit Wohnsitz
außerhalb Deutschlands – im Berichtsjahr 2021 Rainer Lehmann und John Gerard Mackay
– werden ferner jeweils die Kosten für Heimflüge und doppelte Haushaltsführung sowie
Nebenkosten hierfür übernommen.

Ferner unterhält die Gesellschaft eine zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung). Die entsprechenden Versicherungsprämien
haben keinen Vergütungscharakter und werden daher nicht als Personalaufwand erfasst.

3. Variable erfolgsabhängige Vergütungskomponenten

a) Kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage

Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder Anspruch
auf eine kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage.

Zielparameter

Die kurzfristige variable Vergütung mit einjähriger Bemessungsgrundlage besteht aus
drei Einzelkomponenten, die sich auf die finanziellen Teilziele Umsatz | Auftragseingang,
underlying EBITDA und den dynamischen Verschuldungsgrad beziehen.

Diese finanziellen Teilziele stellen wesentliche Steuerungselemente für profitables
Wachstum sowie eine nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts
dar und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen Zielsetzung des Unternehmens.
Zurzeit bestehen keine nicht-finanziellen Zielparameter.

Messung der Zielerreichung und Auszahlung

Der Aufsichtsrat hat für jeden Zielparameter eine Formel bestimmt, anhand derer in
Abhängigkeit vom Zielerreichungsgrad die Auszahlungshöhe der zugehörigen Einzelkomponente
ermittelt wird. Dabei legt der Aufsichtsrat auch jeweils (i) eine Mindestzielerreichung
fest, bei deren Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale
Zielerreichung, bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit
ist der Auszahlungsbetrag für jedes Teilziel auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen
Zielbetrags begrenzt (Cap). Dieser Cap liegt derzeit für alle Teilziele bei 120 %.

Für jede der Einzelkomponenten der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage wird vom Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres ein individueller
Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand
der für das betreffende Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichung des zugehörigen
Teilziels der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt wird. Die Ziele sind für die einzelnen
Vorstandsmitglieder gemäß ihrem Verantwortungsbereich gewichtet und beziehen sich
auf die Sparten beziehungsweise den Konzern.

Der Zielwert der finanziellen Teilziele wird vom Aufsichtsrat aus dem genehmigten
Jahresbudget für das betreffende Geschäftsjahr abgeleitet und der Zielerreichungsgrad
durch Vergleich mit dem Ist-Ergebnis bestimmt, welches sich aus dem geprüften und
gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr ergibt.
Der Aufsichtsrat kann dabei Bereinigungen des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender,
außergewöhnlicher Umstände und/​oder nicht-operativer Effekte vornehmen.

Die jährliche kurzfristige variable Vergütung wird im auf die Gewährung folgenden
Geschäftsjahr abgerechnet und ausgezahlt.

Für die Vorstandsmitglieder sind innerhalb der kurzfristigen variablen Vergütung die
Teilziele wie folgt gewichtet:

 
Teilziel Vorstandsvorsitzender
Finanzvorstand
Vorstandsmitglieder mit

Spartenverantwortung

bezogen auf den Konzern
Durchschnitt aus Umsatz │ Auftragseingang 30 % 9 %
underlying EBITDA 40 % 12 %
dynamischer Verschuldungsgrad 30 % 9 %
bezogen auf die jeweilige Sparte
Durchschnitt aus Umsatz │ Auftragseingang 30 %
underlying EBITDA 40 %

Teilziel „Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang“

Das Teilziel „Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang“ stellt eine wesentliche Wachstumskennziffer
dar. Der Zielwert wird aus dem Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat für den Konzern
und die Sparten festgelegt. Die Mindestzielerreichung liegt bei 90 % des Zielwertes
und der Cap bei 104 % des Zielwertes. Wird der Zielwert in Höhe von 90 % erreicht,
liegt der Auszahlungsbetrag bei 50 % des zugehörigen individuellen Zielbetrages; für
eine Zielerreichung unter 90 % erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung. Wird
der Zielwert in Höhe von 104 % erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 120 % des zugehörigen
individuellen Zielbetrages ausgezahlt; eine darüberhinausgehende Zielerreichung erhöht
den Auszahlungsbetrag nicht weiter. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die
Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage der nach dem maßgeblichen geprüften
und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft erzielten währungsbereinigten Ist-Werte
für Umsatz und Auftragseingang sowie bereinigt um Beiträge unterjährig akquirierter
oder desinvestierter Unternehmensteile, soweit sie nicht Bestandteil des Zielwertes
sind. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall weitere Bereinigungen der
Ist-Werte zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher Umstände vornehmen.

Aufgrund der dynamischen Geschäftsentwicklung im Jahr 2021 wurden im Konzern sowie
in den beiden Sparten Bioprocess Solutions und Lab Products & Services für das Teilziel
„Durchschnitt aus Umsatz | Auftragseingang“ Beträge erreicht, die 104% der festgelegten
Zielwerte übertrafen. Infolgedessen wird jedem Vorstandmitglied ein Betrag von 120%
des individuellen Zielbetrags für dieses Teilziel ausgezahlt.

Teilziel „underlying EBITDA“

Das Teilziel „underlying EBITDA“ ist eine zentrale Ertragskennziffer des Konzerns,
mit welcher die operative Entwicklung des Konzerns auch international besser vergleichbar
dargestellt werden kann. Das underlying EBITDA stellt das um Sondereffekte bereinigte
Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation dar. Der Zielwert wird
aus dem Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat für den Konzern bzw. die jeweilige
Sparte festgelegt. Die Mindestzielerreichung liegt bei 70 % des Zielwertes und der
Cap bei 120 % des Zielwertes. Der Auszahlungsgrad erfolgt linear zum Grad der Zielerreichung,
d.h. bei einer Zielerreichung von 70 % erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 70 % des
zugehörigen individuellen Zielbetrags bzw. bei einer Zielerreichung von 120 % eine
Auszahlung in Höhe von 120 % des zugehörigen individuellen Zielbetrags. Liegt die
Zielerreichung unter 70 %, erfolgt für dieses Teilziel keine Auszahlung; eine Zielerreichung
über 120 % erhöht den Auszahlungsbetrag dagegen nicht weiter. Die Messung der Zielerreichung
erfolgt auf Grundlage des nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss
der Gesellschaft erzielten Ist-Werts für das underlying EBITDA unter Berücksichtigung
aktueller Wechselkurse. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall zusätzliche Bereinigungen
des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher Umstände
vornehmen.

Im Geschäftsjahr 2021 übertraf die Zielerreichung für das Teilziel „underlying EBITDA“
120 % des Zielwerts für den Konzern sowie für beide Sparten, so dass jedem Vorstandsmitglied
ein Betrag von 120% des individuellen Zielbetrags für dieses Teilziel ausgezahlt wird.

Teilziel „dynamischer Verschuldungsgrad“

Das Teilziel „dynamischer Verschuldungsgrad“ stellt in Bezug auf die Fremdfinanzierungspotenziale
des Konzerns eine zentrale Größe dar. Er berechnet sich als Quotient aus Nettoverschuldung
und underlying EBITDA. Der Zielwert wird aus dem Budget abgeleitet und vom Aufsichtsrat
für den Konzern festgelegt. Der Auszahlungsgrad liegt dabei zwischen 50 % und 120
% des zugehörigen Zielbetrags. Wird der Zielwert für den dynamischen Verschuldungsgrad
erreicht, liegt der Auszahlungsgrad bei 100 %. Liegt der dynamische Verschuldungsgrad
über dem Zielwert, verringert sich der Auszahlungsgrad proportional bis auf 50 % bei
Erreichen des vom Aufsichtsrat festgelegten Höchstbetrags für den dynamischen Verschuldungsgrad;
liegt der dynamische Verschuldungsgrad über diesem Höchstwert, erfolgt keine Auszahlung
für dieses Teilziel. Liegt der dynamische Verschuldungsgrad dagegen unterhalb des
Zielwertes, erhöht sich der Auszahlungsgrad auf höchstens 120 % (Cap), wobei sich
der zugehörige Wert des dynamischen Verschuldungsgrads dabei rechnerisch aus dem vom
Aufsichtsrat festgelegten Höchst- und Zielwert für den dynamischen Verschuldungsgrad
linear proportional ableitet. Die Messung der Zielerreichung erfolgt auf Grundlage
des nach dem maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
erzielten Ist-Werts für den dynamischen Verschuldungsgrad unter Berücksichtigung aktueller
Wechselkurse sowie bereinigt um Zahlungszuflüsse und Zahlungsabflüsse aus strategischen
(Kapital-)Maßnahmen, wie z.B. Akquisitionen, soweit sie nicht Bestandteil des Zielwertes
sind. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall weitere Bereinigungen des
Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher Umstände vornehmen.

Im Geschäftsjahr 2021 lag die Zielerreichung für das Teilziel „dynamischer Verschuldungsgrad“
deutlich unterhalb des als Zielwert festgelegten Wertes, so dass auch hier die Maximalerzielung
von 120 % des individuellen Zielwerts erreicht wurde und eine entsprechende Auszahlung
für dieses Teilziel erfolgt.

b) Langfristige variable Vergütungsbestandteile

Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile bestanden im Berichtsjahr bei allen
Vorstandsmitgliedern zunächst aus den folgenden zwei Einzelkomponenten: Eine Einzelkomponente
bezieht sich auf die Entwicklung des Konzernjahresüberschusses in einem dreijährigen
Bemessungszeitraum als Zielparameter, die andere auf die Kursentwicklung der Vorzugsaktie
der Sartorius AG in einem (mindestens) vierjährigen Bemessungszeitraum. Damit sind
auch die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile an finanziellen Zielparametern
ausgerichtet, die profitables Wachstum und eine nachhaltige und langfristige Steigerung
des Unternehmenswerts messen, und dienen so der Umsetzung der übergeordneten strategischen
Zielsetzung des Unternehmens. Nicht-finanzielle Zielparameter sind derzeit auch für
die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile nicht vorgesehen.

Die Einzelkomponente Konzernjahresüberschuss der im Berichtsjahr 2021 gewährten langfristigen
variablen Vergütung entspricht hinsichtlich ihres dreijährigen Bemessungszeitraums
noch nicht dem am 26. März 2021 von der Hauptversammlung gem. § 120a Abs. 1 AktG gebilligten
Vergütungssystem für den Vorstand. Das neue Vergütungssystem sieht in Übereinstimmung
mit der Empfehlung G.10 Satz 2 DCGK eine vierjährige Bemessungsgrundlage vor und wird
in Folge entsprechender Vergütungsneuregelungen ab dem Jahr 2022 für diese Einzelkomponente
bei allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme von Herrn Rainer Lehmann gelten.
Für Herrn Rainer Lehmann gilt der dreijährige Bemessungszeitraum noch bis zum Ende
seiner derzeitigen Bestellung, also bis zum 28. Februar 2025. Soweit im Berichtsjahr
oder darüber hinaus noch eine dreijährige Bemessungsgrundlage Anwendung findet, beruht
dies also auf Vergütungsregelungen in Vorstandsverträgen, die vor Inkrafttreten der
Empfehlung G.10 DCGK abgeschlossen wurden.

Die beiden vorgenannten langfristigen variablen Vergütungsbestandteile sind jeweils
zu 50 % gewichtet. Für jede der beiden Einzelkomponenten wird ein separater individueller
Zielbetrag für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, auf dessen Basis jeweils anhand
der für die betreffenden Geschäftsjahre festgestellten Zielerreichung der zugehörigen
Ziele der konkrete Auszahlungsbetrag ermittelt wird.

Dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Joachim Kreuzburg wurde als weitere langfristige variable
Vergütungskomponente zusätzlich eine Aktienvergütung gewährt. Auch durch die Aktienvergütung
und die dadurch vermittelte Teilnahme an der Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft
wird die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts als übergeordnete strategische
Zielsetzung des Unternehmens gefördert. Die jeweiligen langfristigen variablen Vergütungsbestandteile
stellen zusammen für jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich den überwiegenden Teil
der variablen Vergütungsbestandteile dar. Etwas Abweichendes galt im Berichtsjahr
2021 noch für die Vorstandsmitglieder Dr. René Fáber und John Gerard Mackay, bei denen
die langfristigen Komponenten in Summe die Hälfte der variablen Vergütung ausmachten.
Auch hier werden jedoch aufgrund zwischenzeitlicher Vergütungsneuregelungen die langfristigen
variablen Vergütungsbestandteile ab dem Jahr 2022 zusammen den überwiegenden Teil
ihrer variablen Vergütung bilden.

Aufgrund der gleichmäßigen Gewichtung der beiden auf den Konzernjahresüberschuss und
die Kursentwicklung der Vorzugsaktie bezogenen Komponenten der langfristigen variablen
Vergütung stellt der aktienbasierte Teil der variablen Vergütungen in Abweichung von
der Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK grundsätzlich nicht den überwiegenden Teil der
variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder dar. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung,
dass auch mit der derzeitigen Gewichtung eine Anreizstruktur erreicht wird, die auf
eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Im
Falle des Vorstandsvorsitzenden ist die variable Vergütung im Hinblick auf die zusätzlich
gewährte Aktientantieme die variable Vergütung allerdings in Übereinstimmung mit dieser
Empfehlung überwiegend aktienbasiert ausgestaltet.

Konzernjahresüberschuss

Die Einzelkomponente bezogen auf den Konzernjahresüberschuss hat einen Bemessungszeitraum
von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren und beginnt mit dem Geschäftsjahr der
Zuteilung der betreffenden Tranche. Die Zuteilung einer neuen Tranche erfolgt rollierend
für jedes Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Tranche richtet sich
nach der Gesamtzielerreichung für den zugehörigen Bemessungszeitraum, die dem Durchschnitt
der Zielerreichung für jedes der drei Geschäftsjahre des betreffenden Bemessungszeitraums
entspricht. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes Geschäftsjahr ein Ziel für den
Konzernjahresüberschuss in Euro fest. Zur Ermittlung der Zielerreichung für ein Geschäftsjahr
wird der im maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschluss der Gesellschaft
ausgewiesene Konzernjahresüberschuss (bis einschließlich Gewährung 2020 nach Abzug
von Minderheitenanteilen) exklusive Amortisation (Abschreibungen auf immaterielle
Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen gem. IFRS 3) mit dem vom Aufsichtsrat
jeweils festgelegten Ziel verglichen. Dabei kann der Aufsichtsrat im Einzelfall Bereinigungen
des Ist-Werts zur Berücksichtigung nicht-wiederkehrender außergewöhnlicher bzw. nicht-operativer
Effekte vornehmen.

Die Auszahlungshöhe wird anhand des individuellen Zielbetrags und einer vom Aufsichtsrat
festgelegten Formel bestimmt. Sie sieht (i) eine Mindestzielerreichung vor, bei deren
Unterschreitung die Auszahlung Null beträgt, und (ii) eine maximale Zielerreichung,
bei deren Überschreitung die Auszahlungshöhe nicht mehr zunimmt. Damit ist der Auszahlungsbetrag
jeweils auf einen maximalen Prozentsatz des individuellen Zielbetrags begrenzt (Cap).
Dieser Cap liegt derzeit einheitlich bei 120 % und wird bei einem Zielerreichungsgrad
von 120 % erreicht. Die Auszahlung dieser Vergütungskomponente erfolgt grundsätzlich
nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums für die betreffende
Tranche, der für Gewährungen im Berichtsjahr und vorhergehenden Jahren drei Jahre
betrug, nach dem neuen Vergütungssystem jedoch künftig auf einen vierjährigen Bemessungszeitraum
umgestellt werden soll.

Zur Glättung der Auszahlungsbeträge erfolgt jedoch eine Abschlagszahlung in Höhe von
50 % des unter Zugrundelegung der Zielerreichung für das jeweils erste Geschäftsjahr
des Bemessungszeitraums einer Tranche ermittelten Auszahlungsbetrags auf Basis des
individuellen Zielbetrags. Die Berechnung und die Auszahlung des Abschlags erfolgen
jeweils nach Ablauf des betreffenden ersten Geschäftsjahrs des zugehörigen Bemessungszeitraums
auf Basis des maßgeblichen geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der Gesellschaft.
Etwaige Überzahlungen von Abschlägen werden bei Feststehen der Gesamtzielerreichung
nach dem dritten Geschäftsjahr des relevanten Bemessungszeitraums mit anderen Vergütungskomponenten
verrechnet.

Die auf das Geschäftsjahr 2021 entfallende Zielerreichung für die Komponente „Konzernjahresüberschuss“
lag oberhalb von 120 % des Zielwerts. Für die Zielerreichung im Mehrjahreszeitraum
2019 bis 2021 überschreitet die Zielerreichung ebenfalls den Wert von 120%, so dass
für diesen Dreijahreszeitraum eine Auszahlung von 120% abzüglich des 2019 gewährten
Abschlags zum Tragen kommt. Die vollständige Zielerreichung für den 2021 beginnenden
Mehrjahreszeitraum kann erst mit Vorliegen des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses
für das Jahr 2023 ermittelt werden.

Kursentwicklung der Vorzugsaktie (Phantom Stock-Plan)

Als zweite Einzelkomponente der langfristigen variablen Vergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
virtuelle Aktien, sog. Phantom Stocks. Mit der Ausgabe von Phantom Stocks werden die
Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer bestimmten Anzahl von Vorzugsaktien
der Sartorius AG wären, ohne jedoch dividendenberechtigt zu sein. Die Wertentwicklung
dieser Phantom Stocks ist an die Kursentwicklung der Vorzugsaktie der Gesellschaft
gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste berücksichtigt. Zu
einem späteren Zeitpunkt werden die Phantom Stocks anhand des aktuellen Aktienkurses
bewertet und ihr Gegenwert in bar ausbezahlt, sofern die Bedingungen dafür vorliegen.
Die Phantom Stocks sind nicht handelbar und beinhalten kein Aktienbezugsrecht.

Der Phantom Stock-Plan sieht vor, dass das jeweilige Vorstandsmitglied am Anfang eines
jeden Geschäftsjahres Phantom Stocks im Wert eines vereinbarten Geldbetrags zugeschrieben
bekommt. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann für jede Jahrestranche nur insgesamt
und jeweils frühestens nach vier Jahren und spätestens nach acht Jahren verlangt werden.
Bei unterjährigem Beginn der Bestellungszeit erfolgt die Zuteilung (ggf. zeitanteilig)
rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres.

Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung
gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks eine Mindestwertsteigerung
von 7,5 % pro Jahr oder eine bessere Wertentwicklung als der TecDAX als Vergleichsindex
erzielt hat. Darüber hinaus muss der Wert der Phantom Stocks mindestens 50 % des Zuteilungswertes
betragen. Eine nachträgliche Veränderung der Vergleichsparameter schließt der Phantom
Stock-Plan aus.

Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung
ist der Mittelwert der durchschnittlichen Aktienkurse der Vorzugsaktie der Sartorius
AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
eines entsprechenden Nachfolge-Handelssystems) der letzten 20 Börsenhandelstage des
Vorjahres (im Falle der Zuteilung) bzw. vor dem Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens
(im Falle der Auszahlung). Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen.

Die Auszahlung erfolgt maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen Aktienkurses
zum Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die einzelne
Jahrestranche.

Es besteht nach den derzeitigen Planbedingungen eine Ausübungssperre von jeweils vier
Wochen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Quartalsergebnissen bzw. 30 Kalendertagen
vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Halbjahresergebnissen und vorläufigen Jahresergebnissen
sowie von 20 Börsenhandelstagen nach tatsächlich erfolgter Veröffentlichung von Quartalsergebnissen
und der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern
soll sichergestellt werden, dass eine Ausübung nur in Zeiträumen erfolgt, in denen
die jeweils jüngsten Geschäftsergebnisse bereits im Kapitalmarkt verarbeitet sind
und die turnusmäßige Veröffentlichung weiterer Geschäftsergebnisse noch ausreichend
weit in der Zukunft liegt.

Der Zuteilungskurs für dieses Vergütungskomponente beträgt für das Jahr 2021 354,13
€. Die Zielerreichung für dieses Teilziel wird im Vergütungsbericht nach Erdienung
bzw. Ausübung durch die Vorstandsmitglieder berichtet, also zwischen 2025 und 2029.

Aktienvergütung

Herrn Dr. Kreuzburg wurde im Dezember 2019 im Zusammenhang mit der vierten Verlängerung
seiner Bestellung als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands zusätzlich eine Aktienvergütung
in Form von Aktien der Gesellschaft mit einem Zuteilungswert von insgesamt 5,0 Mio.
€ (auf Basis des Kurswerts per 5. Dezember 2019 als dem Datum der Zusage) zugesagt;
dies entspricht einem anteiligen Zuteilungswert von 1,0 Mio. € für jedes Jahr der
fünfjährigen neuen Bestellungszeit. Zu diesem Zweck wurden Herrn Dr. Kreuzburg zu
Beginn der neuen Bestellungszeit im November 2020 eine entsprechende Anzahl eigener
Aktien (insgesamt 27.570 eigene Aktien), bestehend hälftig aus eigenen Vorzugs- und
eigenen Stammaktien, übertragen. Für diese Aktien besteht eine Haltefrist bis 10.
November 2024. Sollte Herr Dr. Kreuzburg das Unternehmen vor dem 11. November 2022
auf eigenen Wunsch verlassen, so verfallen die Zusagen auf Aktienzuteilung in voller
Höhe; verlässt Herr Dr. Kreuzburg das Unternehmen nach dem 10. November 2022 und vor
dem 11. November 2024 auf eigenen Wunsch, so verfallen die Zusagen auf Aktienzuteilung
zur Hälfte. Für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung werden die für die laufende fünfjährige
Bestellungszeit von Herrn Dr. Kreuzburg zugesagten Aktien mit ihrem anteilig auf jedes
Jahr der Bestellungszeit entfallenden Zuteilungswert angesetzt.

4. Versorgungszusagen

Die Mitglieder des Vorstands erhalten grundsätzlich beitragsbezogene Versorgungszusagen
bei der ersten Wiederbestellung. Auf Wunsch des betreffenden Vorstandsmitglieds schließt
die Gesellschaft für die Dauer des Dienstverhältnisses eine entsprechende Versicherung
ab, auf welche die jeweiligen Versorgungsbeiträge eingezahlt werden. Der Versorgungsbeitrag
besteht aus einem Basisbetrag zwischen 10 % und 14 % (ab 2022 für alle Vorstandsmitglieder
einheitlich 14 %) der jeweiligen jährlichen Festvergütung. Auf Wunsch kann das betreffende
Vorstandsmitglied aus dem Brutto-Betrag, der an das Vorstandsmitglied im betreffenden
Geschäftsjahr als kurzfristige variable Vergütung und als langfristige auf den Konzernüberschuss
entfallende variable Vergütung ausgezahlt wird, zusätzlich einen Anteil zwischen höchstens
5 % und höchstens 7 % (ab 2022 für alle Vorstandsmitglieder einheitlich 7 %) im Wege
der Entgeltumwandlung als Eigenbeitrag einzahlen. Macht ein Vorstandsmitglied von
diesem Recht Gebrauch, leistet die Gesellschaft ihrerseits einen Zusatzbeitrag in
gleicher Höhe (sog. Matching Contribution). Hiervon und den entsprechenden Vorgaben
des neuen Vergütungssystems abweichend erhält das Vorstandsmitglied John Gerard Mackay
letztmalig für das Geschäftsjahr 2021 einen Basisbetrag in Höhe von 9,5 % der Summe
aus der jährlichen Festvergütung – vermindert um einen Aufstockungsbetrag auf die
Festvergütung, der als Ersatzleistung für einen Dienstwagen vereinbart war (sog. Car
Allowance) – und dem Zielbetrag der jährlichen variablen Vergütung; entsprechend entfällt
dort die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung sowie die Matching Contibution. Für Zwecke
der Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung und des relativen Anteils der Versorgungszusagen
an der Ziel-Gesamtvergütung wurde jeweils nur der von der Gesellschaft zu leistende
Basisbetrag und die Matching Contribution berücksichtigt (auf Basis einer 100 % Zielerreichung
der relevanten variablen Vergütungsbestandteile).

Die Versorgungsleistung kann entsprechend der Versicherungsbedingungen je nach Wahlrecht
des Vorstandsmitglieds in Form von Ruhegeld als Rente oder Einmalzahlung für die Fälle
Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen und Waisen
gewährt werden. Die Gesellschaft garantiert weder das eingezahlte Kapital noch eine
jährliche Verzinsung.

Für Herrn Dr. Kreuzburg besteht darüber hinaus aus einer älteren Versorgungszusage
zusätzlich eine leistungsorientierte Versorgungsleistung in Abhängigkeit vom Gehalt
eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Versorgungsleistung wird über einen Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von 5 % für
jedes Jahr der Mitgliedschaft im Vorstand der Gesellschaft erdient; die zugesagten
Versorgungsleistungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen Dienstzeiten von
Herrn Dr. Kreuzburg mit Ablauf des 31. Dezember 2021 vollständig erdient. Die Versorgungsleistung
wird in Form von Ruhegeld für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld
für Witwen und Waisen gewährt und entspricht der Höhe nach 70 % der entsprechenden
Versorgungsleistung für die Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Diese zusätzlichen Versorgungsleistungen werden bei der Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung
von Herrn Dr. Kreuzburg und dem relativen Anteil der Versorgungszusage an der Ziel-Gesamtvergütung
mit dem hierauf jeweils entfallenden Versorgungsaufwand berücksichtigt.

Für alle Versorgungszusagen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als reguläre Altersgrenze
vorgesehen. Vorruhestandsregelungen bestehen, außer für den Fall der Invalidität,
nicht.

5. Sonstige Vergütungskomponenten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei außerordentlichen Leistungen
eines Vorstandsmitglieds eine Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren kann.
Hiervon hat der Aufsichtsrat aufgrund der außergewöhnlichen Leistungen im Berichtsjahr
2021 Gebrauch gemacht und jedem Mitglied des Vorstands eine Sondervergütung in Höhe
von 45.000 € brutto gezahlt.

II. Ziel-Gesamtvergütung; relativer Anteil fester und variabler Vergütungskomponenten

Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung
fest. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung
maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den variablen Bestandteilen wird,
soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde
gelegt. Bei der nur im Falle des Vorstandsvorsitzenden gewährten Aktienvergütung wird
im Sinne einer transparenten Nachvollziehbarkeit für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung
der anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen Vertragslaufzeit entfallende Zuteilungswert
(= 1,0 Mio. € jährlich) angesetzt. Bei den Versorgungszusagen wird ferner unterstellt,
dass die Vorstandsmitglieder von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung variabler Vergütungsbestandteile
(auf Basis einer 100 % Zielerreichung) im maximal zugelassenen Umfang Gebrauch machen
und die Gesellschaft daher auch einen entsprechenden Zusatzbeitrag als Matching Contribution
leistet.

Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile
(festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) bei rund 29 % und der Anteil der variablen
Vergütungsbestandteile insgesamt bei rund 64 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt
der Anteil der kurzfristigen (Ziel-)Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung bei rund
17 % und der Anteil der langfristigen (Ziel-)Vergütung bei rund 47 % der Ziel-Gesamtvergütung.
Der Anteil der Versorgungszusagen liegt beim Vorstandsvorsitzenden derzeit bei rund
7 % der Ziel-Gesamtvergütung.

Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile
(festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) jeweils zwischen rund 45 % und 51 % und
der Anteil aller variablen Vergütungsbestandteile jeweils zwischen rund 43 % und 49
% der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil der kurzfristigen (Ziel-)Vergütung
an der Ziel-Gesamtvergütung jeweils zwischen rund 21 % und 25 % und der Anteil der
langfristigen (Ziel-)Vergütung zwischen rund 21 % und 28 % der jeweiligen Ziel-Gesamtvergütung.
Der Anteil der Versorgungszusagen liegt derzeit jeweils zwischen 0 % und rund 8 %
der Ziel-Gesamtvergütung.

Die festgelegten relativen Anteile der Vergütungsbestandteile entsprechen in ihrer
jeweiligen Höhe den Vorgaben des maßgeblichen Vergütungssystems.

III. Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Clawback)

In alle Vorstandsdienstverträge, die nach Inkrafttreten des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK 2019) abgeschlossen
oder angepasst wurden, wurden jeweils mit Wirkung für die Zukunft Bestimmungen aufgenommen,
wonach die Gesellschaft gegen die betreffenden Vorstandsmitglieder einen Anspruch
auf Rückzahlung ausgezahlter variabler Vergütung in den nachfolgenden dargestellten
Fällen hat:

1. Performance Clawback

Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung und
der Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente
des Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde,
der objektiv fehlerhaft war und der daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften
nachträglich korrigiert werden musste, und wäre unter Zugrundelegung des korrigierten
testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf Zahlung variabler
Vergütungsbestandteile entstanden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag
der Überbezahlung von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zurückfordern.

2. Compliance Clawback

Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG verletzt,
ist die Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die für den
jeweiligen Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, die
ausgezahlte jährliche kurzfristige variable Vergütung, die Vergütung mit mehrjähriger
Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses
und die liquidierten Phantom Stocks ganz oder teilweise zurückzufordern und/​oder in
Bezug auf noch laufende Tranchen der Phantom Stocks den Verfall zu erklären.

Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied besteht nicht, wenn seit
der Auszahlung der jeweiligen variablen Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung
des Anspruchs mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung gemäß
§ 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz nach §
93 AktG bleibt unberührt.

3. Ausübung

Im Geschäftsjahr 2021 lagen die Voraussetzungen für eine Rückforderung oder Reduzierung
der Vergütung nach diesen Bestimmungen jeweils nicht vor. Entsprechend wurde hiervon
kein Gebrauch gemacht.

IV. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen.
Erstbestellungen erfolgen jeweils für höchstens drei Jahre, Verlängerungen der Bestellungszeit
für bis zu fünf Jahre.

Die Laufzeiten der Dienstverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder betragen derzeit:

 

Dr. Joachim Kreuzburg: 10. November 2025

Dr. René Fáber: 31. Dezember 2026

Rainer Lehmann: 28. Februar 2025

John Gerard Mackay: 31. Dezember 2023

Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist ausgeschlossen. Der Dienstvertrag
kann daher nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund durch die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs
der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund
nach § 84 Abs. 3 AktG erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein wichtiger
Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB besteht, die gesetzlichen
Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.

2. Entlassungsentschädigungen

Die Dienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung für den Fall
der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft erhält,
sofern das Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung nicht zu verantworten
hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei Jahresgehälter, höchstens jedoch
die Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen wäre.

Ferner kann die Gesellschaft auch im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung
der Vorstandstätigkeit Abfindungsleistungen gewähren oder zusagen, deren Höhe wiederum
auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt ist und die nicht mehr als die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrages vergütet.

3. Wettbewerbsverbot

Die Vorstandsdienstverträge sehen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die
Dauer von bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages vor. Für den
Fall, dass nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet oder es aufgehoben wird, ist
für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der
zuletzt gewährten Bezüge von der Gesellschaft zu zahlen. Eine etwaige, im Zusammenhang
mit der Beendigung des Anstellungsvertrags an das Vorstandsmitglied zu zahlende Abfindung
ist gemäß der Empfehlung G.13 des DCGK zukünftig – ab Beginn der jeweiligen neuen
Vertragslaufzeit und damit spätestens ab dem Jahr 2022 – auf die Karenzentschädigung
in voller Höhe anzurechnen, soweit die betreffenden Anstellungsverträge nach Inkrafttreten
des DCGK verlängert wurden. Etwas anderes gilt für den Vertrag von Herrn Rainer Lehmann,
dessen Vertragslaufzeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlängert wurde und der
derzeit keine entsprechende Anrechnungsregelung enthält.

V. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems

Die Vergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt und von diesem regelmäßig überprüft.
Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats bereitet die Entscheidung des Gesamtgremiums
vor und unterbreitet entsprechende Vorschläge.

Dabei überprüft der Aufsichtsrat insbesondere auch die Angemessenheit der Vergütung
im Vergleich zur Vorstandsvergütung innerhalb der Peer Group der Gesellschaft (horizontale
Angemessenheit). Die Peer Group wird vom Aufsichtsrat bzw. dessen Präsidialausschuss
festgelegt und bei Bedarf angepasst. Bei der Zusammensetzung der derzeitigen Peer
Group hat der Präsidialausschuss zunächst in- und ausländische Unternehmen (aus Deutschland,
Europa und den USA) ermittelt, die jeweils aufgrund der Branche, der Größe und des
Umsatzes vergleichbar zur Gesellschaft sind. Die weitere Analyse hat allerdings ergeben,
dass das Vergütungsniveau der betreffenden ausländischer Unternehmen deutlich nach
oben von dem Vergütungsniveau der in Deutschland ansässigen Unternehmen abweicht und
die Vergütungen sich in Bezug auf die Gewichtung ihrer Komponenten erheblich unterscheiden.
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, in die Peer Group ausschließlich in Deutschland
ansässige Unternehmen aufzunehmen, hierbei die Auswahl aber bewusst breit zu fassen
und eine Gruppe von Unternehmen unterschiedlicher Größe, Branchen und Kapitalmarktindizes
heranzuziehen. Diese Peer Group umfasst derzeit die folgenden Unternehmen: Bechtle,
Carl Zeiss Meditec, Compugroup Medical, DMG Mori Seiki, Drägerwerk, Drillisch, ElringKlinger,
Evotec, Freenet, Fresenius Medical Care, Gerresheimer, Grenke, KWS Saat, Pfeiffer
Vacuum Technology, Qiagen, Siltronic, Software AG, Symrise, United Internet.

Bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat ferner die Vergütung
des oberen Führungskreises (Senior Management) und der restlichen Belegschaft bezogen
auf die deutschen Konzerngesellschaften (vertikale Angemessenheit). Der obere Führungskreis
wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe an Führungskräften
der ersten beiden Managementebenen unterhalb des Vorstands. Der Aufsichtsrat betrachtet
dabei nicht nur die aktuelle Vergütungsrelation, sondern auch, wie sich diese im Zeitablauf
entwickelt.

Bei Bedarf beauftragt der Aufsichtsrat zur Überprüfung der vertikalen und horizontalen
Angemessenheit einen unabhängigen Vergütungsberater; zuletzt ist dies im Jahr 2018
erfolgt. Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung und Überprüfung
der Vorstandsvergütung auch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Ein etwaiger Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung
des Vergütungssystems wird vom Aufsichtsrat behandelt wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds auch. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied
hat daher einen Interessenkonflikt gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen
und wird an der Beschlussfassung bzw. auch an der Beratung nicht teilnehmen. Dabei
wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt,
dass die Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.

Die laufenden Vorstandsdienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder entsprachen
im Berichtsjahr mit wenigen – vorstehend jeweils erläuterten – Abweichungen bereits
dem neuen Vergütungssystem und werden ihm grundsätzlich ab dem Jahr 2022 vollständig
entsprechen. Soweit nach den derzeitigen Vorstandsdienstverträgen noch über das laufende
Jahr hinaus Abweichungen bestehen – dies betrifft lediglich noch die weiterhin dreijährige
Bemessungsgrundlage mit Abschlagszahlung für die Komponente Konzernjahresüberschuss
der langfristigen variablen Vergütung sowie die fehlende Anrechnung der Karenzentschädigung
auf eine Abfindung im Fall von Rainer Lehmann –, wird der Aufsichtsrat im Einvernehmen
mit dem betreffenden Vorstandsmitglieder prüfen, inwieweit und ggf. ab welchem Zeitraum
eine Anpassung erfolgen kann. Solange weiterhin Abweichungen bestehen, werden diese
im Vergütungsbericht dargestellt.

VI. Einhaltung der Maximalvergütung des Vorstands

Die Vorstandsvergütung ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Nach dem neuen Vergütungssystem
ist die Gesamtvergütung bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, Versorgungsaufwand
und den kurz- und langfristigen variablen Vergütungsteilen für ein Geschäftsjahr –
unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt
ausgezahlt wird – für den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen Betrag von maximal
4,5 Mio. € brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied auf einen Betrag von maximal
2,25 Mio. € brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt die jeweils maximal
möglichen erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten
einschließlich des Versorgungsaufwands. Als Nebenleistungen gewährte Sachleistungen
werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert angesetzt. Hinsichtlich der
Aktienvergütung des Vorstandsvorsitzenden wird im Rahmen der Maximalvergütung der
anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert angesetzt.

Bei allen derzeitigen Vorstandsmitgliedern sind die Einzelkomponenten ihrer Vergütung
bereits derzeit so ausgestaltet, dass die dem betreffenden Vorstandsmitglied für ein
Geschäftsjahr insgesamt gewährte Gesamtvergütung – unabhängig davon, ob sie in dem
betreffenden Geschäftsjahr oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt wird – die im
Neuen Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung nicht übersteigt. Hierzu ist für
alle variablen Vergütungskomponenten jeweils ein eigenständiger Höchstbetrag vorgesehen.
Dieser Höchstbetrag beträgt im Falle der kurzfristigen variablen Vergütung mit einjähriger
Bemessungsgrundlage und bei der auf den Konzernjahresüberschuss bezogenen Komponente
der langfristigen variablen Vergütung derzeit jeweils 120% des Zielbetrags und im
Falle der Beteiligung am Phantom Stock Programm 250% des Zuteilungsbetrags; die Aktienvergütung
des Vorstandsvorsitzenden wird für Zwecke der Maximalvergütung mit dem anteilig auf
ein Jahr entfallende Zuteilungswert und damit mit einem von vornherein feststehenden
Betrag berücksichtigt (siehe vorstehend).

Die folgende Tabelle stellt die Höchstgrenzen für die variablen Vergütungsbestandteile
und die Aktiengewährung dar. Die Einhaltung der Höchstgrenze für die kurzfristige
variable Vergütung sowie die Aktiengewährung kann für das Geschäftsjahr 2021 bereits
geprüft werden. Die Einhaltung der Höchstgrenzen für die mehrjährige variable Vergütung
kann erst rückwirkend geprüft werden, wenn diese erdient bzw. die Phantom Stocks ausgeübt
wurden.

 
Dr. Joachim Kreuzburg Dr. René Faber
in T€ Ziel-
vergütung
Maximal-
vergütung
Zufluss Ziel-
vergütung
Maximal-
vergütung
Zufluss
Kurzfristige variable Vergütung 600 720 720 220 264 264
Mehrjährige variable Vergütung
Konzernjahresüberschuss 2021 (3 Jahre) 325 390 110 132
Phantom Stock-Tranche 2021 (Ausübung ab 2025) 325 813 110 275
Aktiengewährung 1.000 1.000 1.000
scrollen
Rainer Lehmann John Gerard Mackay
in T€ Ziel-
vergütung
Maximal-
vergütung
Zufluss Ziel-
vergütung
Maximal-
vergütung
Zufluss
Kurzfristige variable Vergütung 275 330 330 220 264 264
Mehrjährige variable Vergütung
Konzernjahresüberschuss 2021 (3 Jahre) 193 231 110 132
Phantom Stock-Tranche 2021 (Ausübung ab 2025) 193 481 110 275
Aktiengewährung

Der Betrag der festen Vergütungsbestanteile und die Ziel- bzw. Zuteilungsbeträge der
variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2021 wurden bei allen Vorstandsmitgliedern
so gewählt, dass – auch bei Ansatz des jeweiligen Höchstbetrags im Falle der variablen
Vergütungsbestandteile – der Brutto-Gesamtbetrag der festen und variablen Vergütungsbestandteile
des jeweiligen Vorstandsmitglieds den durch die Maximalvergütung festgelegten Höchstbetrag
für dieses Geschäftsjahr nicht überschreitet. Die folgende Tabelle zeigt die maximal
erzielbaren Beträge der einzelnen Vergütungskomponenten für das Jahr 2021 und verdeutlicht,
dass die maximal erzielbare Vergütung unter der festgelegten Maximalvergütung des
Aufsichtsrats gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG liegt.

 
in T€ Dr. Joachim Kreuzburg Dr. René Faber Rainer Lehmann John Gerard Mackay
Festvergütung 1.000 440 440 440
Nebenleistungen 15 13 83 29
Erfolgsunabhängige Vergütung 1.015 453 523 469
Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) 720 264 330 264
Kurzfristige variable Vergütung 720 264 330 264
Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) 390 132 231 132
Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) 813 275 481 275
Mehrjährige variable Vergütung 1.203 407 712 407
Aktiengewährung 1.000 0 0 0
Sonstige Vergütungskomponente 45 45 45 45
Versorgungszusage 333 0 94 84
Maximal erzielbare Vergütung 4.316 1.169 1.705 1.269
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG 4.500 2.250 2.250 2.250

Über die abschließende Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2021 wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr berichtet, in dem die letzte
langfristige Vergütungskomponente erdient wurde und/​oder ausgeübt worden ist. Da Sartorius
in der Vergangenheit keine vergleichbare Regelung zur Maximalvergütung hatte, kann
im Berichtjahr keine Angabe zur Einhaltung der Maximalvergütung für ein früheres Geschäftsjahr
erfolgen.

2. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr

Die gewährte und geschuldete Vergütung für die aktive Vorstandstätigkeit aller Vorstandsmitglieder
zusammen beliefen sich im Jahr 2021 insgesamt auf 5.750 T€ nach 4.831 T€ im Vorjahr.
Die Details der einzelnen Vergütungskomponenten werden im Folgenden beschrieben.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands gemäß § 162 AktG

In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands
gemäß § 162 AktG angegeben. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn sie fällig ist,
aber noch nicht erfüllt wurde. Die Gewährung wird hier bereits bei erbrachter Leistung
und nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung angenommen. Bei den genannten Werten für
variable Vergütungsbestandteile handelt es sich um die im jeweiligen Geschäftsjahr
„erdienten“ Beträge.

 
Dr. Joachim Kreuzburg Dr. René Faber
in T€ 2021 in % 2020 in % 2021 in % 2020 in %
Festvergütung 1.000 39 % 903 41 % 440 49 % 440 62 %
Nebenleistungen 1 15 1 % 15 1 % 13 1 % 13 2 %
Erfolgsunabhängige Vergütung 1.015 39 % 918 42 % 453 51 % 453 63 %
Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) 2 720 28 % 546 25 % 264 30 % 261 37 %
Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) 3 266 10 % 218 10 % 128 14 % 0 0 %
Phantom Stock-Plan (4 -8 Jahre) 4 539 21 % 520 24 % 0 0 % 0 0 %
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung 805 31 % 738 34 % 128 14 % 0 0 %
Sonstige Vergütungskomponente 45 2 % 0 0 % 45 5 % 0 0 %
Beitragsorientierte Versorgungszusagen 5 0 0 % 0 0 % 0 0 % 0 0 %
Gesamtvergütung 2.585 100 % 2.202 100 % 890 100 % 714 100 %
 
Rainer Lehmann John Gerard Mackay
in T€ 2021 in % 2020 in % 2021 in % 2020 in %
Festvergütung 440 34 % 438 38 % 440 44 % 440 57 %
Nebenleistungen 1 83 6 % 76 7% 29 3 % 31 4 %
Erfolgsunabhängige Vergütung 523 41 % 514 45 % 469 47 % 471 61 %
Erfolgsbezogene Vergütung (1 Jahr) 2 330 26 % 311 27 % 264 27 % 222 29 %
Konzernjahresüberschuss (3 Jahre) 3 128 10 % 105 9 % 128 13 % 0 0 %
Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) 4 259 20 % 208 18 % 0 0 % 0 0 %
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung 387 30 % 313 28 % 128 13 % 0 0 %
Sonstige Vergütungskomponente 45 4 % 0 0 % 45 5 % 0 0 %
Beitragsorientierte Versorgungszusagen 5 0 0 % 0 0 % 84 8 % 84 11 %
Gesamtvergütung 1.285 100 % 1.138 100 % 990 100 % 777 100 %

1 Die Beiträge zur D&O-Versicherung in Höhe von insgesamt 470 T€ (Vorjahr: 205 T€)
sind nicht enthalten, da sie sich auf die Organmitglieder aller Gesellschaften des
Sartorius Konzerns beziehen und eine Zuordnung auf einzelne Versicherte nicht erfolgt.
2 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung.
3 Wert entsprechend tatsächlicher Zielerreichung des Plans, der im Geschäftsjahr endete,
d. h. für 2021: Konzernjahresüberschuss 2019 -2021 (Vorjahr: Konzernjahresüberschuss
2018 -2020)
4 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen.
5 Zahlungen für einen Versorgungsplan.

Im Rahmen der auf dem Konzernjahresüberschuss dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre
basierenden Vergütungskomponente erhält jedes Vorstandsmitglied nach dem ersten Geschäftsjahr
eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Zielerreichung dieses Geschäftsjahres.
Bei Feststehen der Gesamtzielerreichung nach dem dritten Geschäftsjahr erfolgt dann
die abschließende Auszahlung unter Anrechnung der jeweiligen Abschlagszahlung. Die
Höhe der insgesamt ausgezahlten Abschläge stellt sich zum Ende des Berichtsjahres
wie folgt dar:

 
in T€ 2021 2020
Stand zum 01.01. des Geschäftsjahres 470 375
verrechnete Abschlage – 190 – 185
gezahlte Abschläge 327 280
Stand zum 31.12. des Geschäftsjahres 607 470

Gewährte und geschuldete Vergütung ehemaliger Mitglieder des Vorstands

 
Reinhard Vogt (bis 31.12.2018) Jörg Pfirrmann (bis 28.02.2017) Sonstige
in T€ 2021 2020 2021 2020 2021 2020
Phantom Stock-Plan (4-8 Jahre) 1 336 325 0 114 0 0
Kapitalzahlung 0 921 0 0 0 0
Rente 0 0 0 0 517 501
Gesamtvergütung 336 1.246 0 114 517 501

1 Beizulegender Zeitwert in dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen.

3. Angaben zu anteilsbasierter Vergütung | Phantom Stocks

 
Anzahl Phan-
tom Stocks
Zutei-
lungs-
kurs
in €
Zeitwert bei
Gewährung
auf den
01.01. des
jeweiligen
Jahres
in T€
Zeitwert
zum
Jahresab-
schluss
31.12.2020
in T€
Zeitwert

zum

Jahresab-

schluss

31.12.2021

in T€

Ausgezahlt
im
Geschäfts-
jahr 2021
in T€
Wertver-
änderung
im
Geschäfts-
jahr 2021
in T€
Status
Dr. Joachim Kreuzburg
Tranche Geschäftsjahr 2017 2.950 70,51 208 520 0 520 0 ausgezahlt 2021
Tranche Geschäftsjahr 2018 2.685 80,32 216 539 539 0 0 ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2019 1.950 113,78 222 555 555 0 0 nicht ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2020 1.240 190,30 236 401 590 0 189 nicht ausübbar
Summe Tranchen Vorjahre 8.825 882 2.015 1.684 520 189
Tranche Geschäftsjahr 2021 918 354,13 325 0 500 0 175 nicht ausübbar
Summe Tranchen Gesamt 9.743 1.207 2.015 2.184 520 364
Dr. René Faber
Tranche Geschäftsjahr 2019 934 113,78 106 266 266 0 0 nicht ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2020 578 190,30 110 187 275 0 88 nicht ausübbar
Summe Tranchen Vorjahre 1.512 216 453 541 0 88
Tranche Geschäftsjahr 2021 311 354,13 110 0 169 0 59 nicht ausübbar
Summe Tranchen Gesamt 1.823 326 453 710 0 147
Rainer Lehmann
Tranche Geschäftsjahr 2017 1.182 70,51 83 208 0 208 0 ausgezahlt 2021
Tranche Geschäftsjahr 2018 1.289 80,32 104 259 259 0 0 ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2019 934 113,78 106 266 266 0 0 nicht ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2020 936 190,30 178 303 445 0 142 nicht ausübbar
Summe Tranchen Vorjahre 4.341 471 1.036 970 208 142
Tranche Geschäftsjahr 2021 544 354,13 193 0 297 0 104 nicht ausübbar
Summe Tranchen Gesamt 4.885 664 1.036 1.267 208 246
John Gerard Mackay
Tranche Geschäftsjahr 2019 934 113,78 106 266 266 0 0 nicht ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2020 578 190,30 110 187 275 0 88 nicht ausübbar
Summe Tranchen Vorjahre 1.512 216 453 541 0 88
Tranche Geschäftsjahr 2021 311 354,13 110 0 169 0 59 nicht ausübbar
Summe Tranchen Gesamt 1.823 326 453 710 0 147
Reinhard Vogt (bis 31.12.2018)
Tranche Geschäftsjahr 2017 1.844 70,51 130 325 0 325 0 ausgezahlt 2021
Tranche Geschäftsjahr 2018 1.673 80,32 134 336 336 0 0 ausübbar
Tranche Geschäftsjahr 2019 661 113,78 75 188 188 0 0 nicht ausübbar
Summe Tranchen Vorjahre 4.178 339 849 524 325 0
Jörg Pfirrmann (bis 28.02.2017)
Tranche Geschäftsjahr 2017 644 70,51 45 114 0 114 0 ausgezahlt 2021
Summe Tranchen Vorjahre 644 45 114 0 114 0

4. Versorgungszusagen

Das voraussichtliche Ruhegehalt, der Barwert der Pensionsverpflichtungen sowie der
Dienstzeitaufwand ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:

 
Voraussichtliches Ruhegehalt Barwert der Pensionsverpflichtung
(IFRS)
Dienstzeitaufwand
(IFRS)
in T€ p. a. 31.12.2021 31.12.2020 2021 2020
Dr. Joachim Kreuzburg 266 4.941 4.943 177 187
Rainer Lehmann 84 391 192 0 0
350 5.332 5.135 177 187

Zudem wurde im Jahr 2021 für Herrn Dr. Joachim Kreuzburg ein Versorgungsbeitrag in
Höhe von 138 T€ (2020: 124 T€) und für Herrn Rainer Lehmann ein Versorgungsbeitrag
in Höhe von 91 T€ (2020: 62 T€) aufgewandt.

5. Vergleichende Darstellung

 
in T€ 2021 in % 2020
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
Dr. Joachim Kreuzburg 2.585 17 % 2.202
Dr. René Faber 890 25 % 714
Rainer Lehmann 1.285 13 % 1.138
John Gerard Mackay 990 27 % 777
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Reinhard Vogt 336 – 73 % 1.246
Jörg Pfirrmann 0 – 100 % 114
Sonstige 517 3 % 501
Ertragsentwicklung
Bereinigtes EBITDA in Mio.€ 1.175 70 % 692
Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio.€ 41 – 64 % 113
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter
Mitarbeiter des Konzerns im Inland 89 1 % 88

Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter
der deutschen Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche
Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen
für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied
des Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt.
Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

6. Grundzüge des Vergütungssystems des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Sartorius AG festgelegt
und beinhaltet eine Festvergütung, Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Übernahme
des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat werden durch eine
höhere Festvergütung berücksichtigt.

Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats, mit Ausnahme
des Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz,
werden mit zusätzlichen jährlichen Festbeträgen, Sitzungsgeld und Auslagenersatz vergütet.

Daneben sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Gesellschaft abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung) mit
einbezogen, deren Prämien die Sartorius Aktiengesellschaft zahlt. Die D&O-Versicherung
deckt die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit ab und wurde zu marktüblichen
und angemessenen Konditionen vereinbart.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis
bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland als reine Festvergütung zuzüglich
eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Erfolgsabhängige Bestandteile sind nicht enthalten.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig
vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher,
dass die Gesellschaft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten
für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt
die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die bestehende Vergütungsregelung
berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1
des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung.

7. Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 
in T€ 2021 2020
Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
Gesamtvergütung 1.057 1.049
Erfolgsunabhängige Vergütung 675 675
Vergütung für Ausschusstätigkeit 121 120
Sitzungsgeld 192 186
Gesamtvergütung für den Sartorius Stedim Biotech Teilkonzern 69 68
Vergütung von der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne 69 68
scrollen
in T€ 2021 2020
Dr. Lothar Kappich (Vorsitzender)
Gesamtvergütung 261 262
Erfolgsunabhängige Vergütung 135 135
Vergütung für Ausschusstätigkeit 33 33
Sitzungsgeld 24 26
Vergütung von der Sartorius Stedim Biotech S.A., Aubagne 69 68
 
in T€ 2021 2020
Manfred Zaffke (Stellvertretender Vorsitzender) 1
Gesamtvergütung 137 140
Erfolgsunabhängige Vergütung 90 90
Vergütung für Ausschusstätigkeit 24 24
Sitzungsgeld 23 26
 
in T€ 2021 2020
Annette Becker 1
Gesamtvergütung 70 54
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Vergütung für Ausschusstätigkeit 8 0
Sitzungsgeld 17 9
 
in T€ 2021 2020
Prof. Dr. David Raymond Ebsworth
Gesamtvergütung 57 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 12 11
 
in T€ 2021 2020
Dr. Daniela Favoccia
Gesamtvergütung 57 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 12 11
 
in T€ 2021 2020
Petra Kirchhoff
Gesamtvergütung 57 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 12 11
 
in T€ 2021 2020
Karoline Kleinschmidt 1
Gesamtvergütung 57 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 12 11
 
in T€ 2021 2020
Dietmar Müller (ab 16.05.2020) 1
Gesamtvergütung 75 31
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 28
Vergütung für Ausschusstätigkeit 13 0
Sitzungsgeld 17 3
 
in T€ 2021 2020
Ilke Hildegard Panzer
Gesamtvergütung 57 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 12 11
 
in T€ 2021 2020
Hermann Jens Ritzau (ab 01.03.2021 ) 1
Gesamtvergütung 49 0
Erfolgsunabhängige Vergütung 38 0
Sitzungsgeld 11 0
 
in T€ 2021 2020
Prof. Dr. Thomas Scheper
Gesamtvergütung 56 56
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Sitzungsgeld 11 11
 
in T€ 2021 2020
Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler
Gesamtvergütung 108 108
Erfolgsunabhängige Vergütung 45 45
Vergütung für Ausschusstätigkeit 39 39
Sitzungsgeld 24 24

Ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

 
in T€ 2021 2020
Uwe Bretthauer (bis 28.02.2021) 1
Gesamtvergütung 16 95
Erfolgsunabhängige Vergütung 7 45
Vergütung für Ausschusstätigkeit 4 24
Sitzungsgeld 5 26
 
in T€ 2021 2020
Michael Dohrmann (bis 15.05.2020) 1
Gesamtvergütung 0 23
Erfolgsunabhängige Vergütung 0 17
Sitzungsgeld 0 6

1 Die Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre Vergütungen nach den Richtlinien des
Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer
im Sartorius Konzern sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen.

8. Vergleichende Darstellung

 
in T€ 2021 in % 2020
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats
Dr. Lothar Kappich (Vorsitzender) 261 0 % 262
Manfred Zaffke (Stellvertretender Vorsitzender) 137 –2 % 140
Annette Becker 70 30 % 54
Prof. Dr. David Raymond Ebsworth 57 2 % 56
Dr. Daniela Favoccia 57 2 % 56
Petra Kirchhoff 57 2 % 56
Karoline Kleinschmidt 57 2 % 56
Dietmar Müller (ab 16.05.2020) 75 142 % 31
Ilke Hildegard Panzer 57 2 % 56
Hermann Jens Ritzau (ab 01.03.2021) 49
Prof. Dr. Thomas Scheper 56 0 % 56
Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler 108 0 % 108
Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats
Uwe Bretthauer (bis 28.02.2021) 16 – 83 % 95
Michael Dohrmann (bis 15.05.2020) 0 – 100 % 23
Ertragsentwicklung
Bereinigtes EBITDA in Mio.€ 1.175 70 % 692
Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio.€ 41 – 64 % 113
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter
Mitarbeiter des Konzerns im Inland 89 1 % 88

Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter
der deutschen Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche
Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen
für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied
des Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt.
Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen, – bestehend
aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den
mit dem Konzernlagebericht zusammengefassten Lagebericht (Lagebericht) der Sartorius
Aktiengesellschaft inklusive des im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des Lageberichts
enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile
des Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften
nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen,
für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum
31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2021 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang
mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“
genannten Bestandteile des Lageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/​2014; im Folgenden „EU-APrVO“)
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung
mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Art. 10 Abs. 2
Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5
Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei
der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes
Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

 

Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf den Anhang,
Abschnitt „Finanzanlagen“. Angaben zur Höhe der Finanzanlagen finden sich im Anlagenspiegel
als Anlage zum Anhang.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

Im Jahresabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2021 werden unter
den Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von EUR 440 Mio ausgewiesen.
Der Anteil an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt 19 % und hat somit einen
wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage der Gesellschaft.

Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden zu Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung zum niedrigeren beizulegenden Wert bilanziert.

Wesentliche Werttreiber der beizulegenden Werte sind die von den Tochtergesellschaften
hergestellten und vertriebenen Produkte. Die Prognose der künftigen Umsatz- und Ergebnisentwicklung
ist hinsichtlich der getroffenen Annahmen in hohem Maße von Einschätzungen und Beurteilungen
der Gesellschaft abhängig.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen hat die Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2021 nicht vorgenommen.

Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass die Anteile an verbundenen Unternehmen
nicht werthaltig sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

Unsere Prüfung haben wir risikoorientiert durchgeführt. Anhand der im Rahmen unserer
Prüfung gewonnenen Informationen haben wir beurteilt, ob bei Anteilen an verbundenen
Unternehmen Anhaltspunkte für einen Wertminderungsbedarf bestehen. Zunächst haben
wir uns durch Erläuterungen des Beteiligungscontrollings sowie Würdigung der Dokumentationen
ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft zur Beurteilung der Werthaltigkeit
der Anteile an verbundenen Unternehmen verschafft. Dabei haben wir uns intensiv mit
dem Vorgehen der Gesellschaft zur Bestimmung wertgeminderter Anteile an verbundenen
Unternehmen auseinandergesetzt und anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen
Informationen beurteilt, ob Anhaltspunkte für von der Gesellschaft nicht identifizierten
Abschreibungsbedarf bestehen.

In diesem Zusammenhang haben wir uns mit der Prognose der künftigen Umsatz- und Ergebnisentwicklung
der einzelnen Gesellschaften beschäftigt. Die prognostizierten Beträge haben wir mit
den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Abstimmungen mit dem vom
Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budget und der zur Kenntnis genommenen
Planung vorgenommen. Zusätzlich haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen
Markteinschätzungen beurteilt. Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte
der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich
realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Annahmen und Einschätzungen der Gesellschaft zur Bewertung der Anteile an verbundenen
Unternehmen sind sachgerecht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen
verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich
geprüften Bestandteile des Lageberichts:

 

die nichtfinanzielle Konzernerklärung, die im gleichnamigen Abschnitt des Lageberichts
enthalten ist und

die Erklärung zur Unternehmensführung, die im gleichnamigen Abschnitt des Lageberichts
enthalten ist.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.

Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Jahresabschluss, die inhaltlich geprüften
Lageberichtsangaben sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht
auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil
noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten
sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

 

wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben
oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss
und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses,
der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften
in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,
die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts,
der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für
die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für
die Aufstellung des im Lagebericht in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren
und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

 

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme der Gesellschaft abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel
an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss
und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,
unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft
ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle
und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung
und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen
die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein
eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko,
dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass
wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit
ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen
Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen
erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses
für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk,
es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe
des Sachverhalts aus.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des Lageberichts umfasst die
von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich
der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil
zum Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht
worden sind.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen
Wiedergabe des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB.

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt,
ob die in der bereitgestellten Datei „ESEF Einzelabschluss Sartorius.zip“ (SHA256-Hashwert:
0dcc0bfddeac10206600845264f72955038802a54646aa364bf13bd1027d3b35) enthaltenen und
für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1
HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen
entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich
diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und
des Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben
enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses
und des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1
HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im
voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“
enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten Lagebericht
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei
Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den
anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317
Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der
Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten
nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und des International Standard on Assurance
Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend
weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an
das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung
der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des
Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen
zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat
sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung
der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die
Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten
internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Kontrollen abzugeben.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen
enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815
in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.

beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften
Jahresabschlusses und des geprüften Lageberichts ermöglichen.

Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 26. März 2021 als Abschlussprüfer gewählt.
Wir wurden am 9. Dezember 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen
seit dem Geschäftsjahr 2015 als Abschlussprüfer der Sartorius Aktiengesellschaft tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit
dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht)
in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Jahresabschluss oder im Lagebericht angegeben
wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen bzw. für die
von diesem beherrschten Unternehmen erbracht:

Neben dem Jahresabschluss haben wir den Konzernabschluss der Sartorius Aktiengesellschaft
geprüft und verschiedene Jahresabschlussprüfungen bei Tochterunternehmen durchgeführt.
Darüber hinaus erfolgten prüferische Durchsichten von Zwischenabschlüssen und projektbegleitende
Prüfungen IT-gestützter rechnungslegungsbezogener Systeme. Ferner wurden andere vertragliche
Prüfungen vorgenommen, wie z. B. die prüferische Durchsicht der nichtfinanziellen
Erklärung.

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss
und dem geprüften Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in
das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger
bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften
Jahresabschlusses und des geprüften Lageberichts und treten nicht an deren Stelle.
Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in
Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen
verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Frank Thiele.

Hannover, den 8. Februar 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
gez. Dr. Tonne

Wirtschaftsprüfer

gez. Thiele

Wirtschaftsprüfer

3.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahlen zum Aufsichtsrat)

Prof. David Ebsworth, PhD, Overath

geb. 1954 – Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit Januar 2020

Beruflicher Werdegang

 
Seit 2015 Selbstständiger Berater ausgewählter Unternehmen im Bereich Healthcare und Finanzinvestoren
sowie Angel Investor bei ausgesuchten Firmen der Gesundheitsbranche
2009–2015 Galenica AG, Schweiz
2014–2015: Projektbegleitung für den Vorstandsvorsitzenden von Vifor Pharma sowie
von Galenica Santé bis zum Erreichen des Ruhestandsalters
2012–2014: Vorstandsvorsitzender sowie Vorsitzender des Konzernleitungsausschusses
(Zürich und Bern, Schweiz)
2009-2014: Vorstandsvorsitzender von Vifor Pharma AG sowie Mitglied des Konzernleitungsausschusses
der Galenica AG
2003–2009 Verschiedene Positionen als nicht-exekutiver Direktor und Berater für Industrie und
Finanzinvestoren
2002–2003 Oxford Glycosciences Ltd, Großbritannien – Vorstandsvorsitzender
1983–2002 Bayer AG, Leverkusen
2000–2002 Geschäftsbereichsleiter, Pharmaceuticals
1995–1999 Präsident, North American Pharmaceutical Division
1983–1995 Verschiedene Positionen (mit Schwerpunkt Marketing, Sales, Business Operations)

Ausbildung

 

Dr. h.c., verliehen von der University of New Haven, Connecticut, USA (2000)

Ph.D. in Comparative Industrial Relations (1980), University of Surrey, Guildford,
Großbritannien

B.Sc. in Chemie und Deutsch (1976), University of Surrey, Guildford, Großbritannien

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

Synlab AG, München (börsennotiert) – Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

Verona Pharma plc, Großbritannien (börsennotiert) – Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien – Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

Kyowa Kirin International plc, Großbritannien – Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

Opterion Health AG, Schweiz – Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv)

Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln – Mitglied des Board of Directors
(nicht-exekutiv)

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Business School der University of Surrey, Guildford, Großbritannien, Gastprofessor

Dr. Daniela Favoccia, Frankfurt a.M.

geb. 1964 – Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2017

Beruflicher Werdegang

 
Seit 1993 Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. – Rechtsanwältin
Seit 1999: Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. – Partnerin
2010-2014: Hengeler Mueller, Frankfurt a.M. – Co-Managing Partnerin
1995-1996 Anwaltskanzlei in Los Angeles, USA – Rechtsanwältin

Ausbildung

 

Dr. jur. – Universität Freiburg

Studium der Rechtswissenschaften – Universitäten Passau /​ Freiburg

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

keine

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Dr. Lothar Kappich, Hamburg

geb. 1957 – Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2007

Beruflicher Werdegang

 
Seit 2017 Freiberuflicher Unternehmensberater
1998-2017 ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg – Geschäftsführer
1995-2017 Geschäftsführer in diversen Tochtergesellschaften der ECE-Gruppe
1993-1998 ECE Consulting GmbH, Hamburg – Geschäftsführer
1990-1992 ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg – Assistent CEO
1988-1990 Schering AG, Berlin – Controller
1984-1988 Institut für Quantitative Wirtschaftsforschung (Abteilung „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“),
Universität Hannover – Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Ausbildung

 

Dr. rer. pol – Universität Hannover

Dipl.-Ökonom – Universität Hannover

Industriekaufmann – XOX Nabisco GmbH, Celle

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

Sartorius Stedim Biotech S.A., Frankreich (börsennotiert /​ konzernintern) – Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Testamentsvollstrecker nach Horst Sartorius

Ilke Panzer, Fredonia, WI (USA)

geboren 1966 – Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit April 2017

Beruflicher Werdegang

 
Seit 2018 Assurance Laboratories LLC, USA – CEO
2016-2018 Versiti Inc., USA – Executive Vice President /​ Chief Innovation Officer /​ General
Manager, Diagnostic Laboratories
2006-2016 BloodCenter of Wisconsin, USA
2009-2016: Senior Vice President, Diagnostic Laboratories
2006-2009: Vice President, Diagnostic Laboratories
2004-2006 Johnson & Johnson, DePuy Orthopaedics, Inc., USA – Vice President, Worldwide Research
& Development
1992-2004 General Electric Corporation, USA
2000-2004: General Manager, Global Ultrasound
1999-2000: Global Supply Chain Manager, Ultrasound
1998-1999: Quality Manager, Six Sigma Champion, Ultrasound
1996-1998: Engineering Manager, Computer Tomography
1992-1996: Edison Engineer, Electrical Distribution and Controls

Ausbildung

 

Master of Science in Engineering, Computer and Systems Engineering National Technological
University, Fort Collings, Colorado

Bachelor of Science in Engineering, Computer and Systems Engineering University of
Connecticut

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

keine

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Vice Chair im Board des Wisconsin Technology Council

Mitglied im Investment Advisory Committee eines Healthcare Venture Funds

Frank Riemensperger, Dietzenbach

geb. 1962

Beruflicher Werdegang

 
1989-28.02.2022 Accenture
2009-2021: Vorsitzender der Geschäftsführung Accenture Deutschland. Mitglied im Global
Leadership Council, dann Global Management Committee der weltweiten Accenture Gruppe.
Verantwortlich für die Region Deutschland, Schweiz, Österreich und Russland und den
Ausbau der Geschäftstätigkeiten in diesen Ländern.
2005-2009: Leitung des Geschäftsbereichs Technology für die weltweite Accenture-Branchengruppe
„Produzierende Industrie“ (Products). Auf- und Ausbau von Software-Zentren, insbesondere
in Indien, Philippinen, Brasilien und China. 2007-2009: zusätzliche Verantwortung
für das Technologiegeschäft im Geschäftsbereich Products in den USA
2002-2007: Stellvertretender Sprecher der Geschäftsführung Deutschland
1998: Berufung zum Partner
Projektleiter für komplexe, digital-gestützte Unternehmenstransformationen in Großunternehmen
1987–1988 Integrata Unternehmensberatung AG, Tübingen – Assistent der Geschäftsleitung

Ausbildung

Diplom-Informatiker (1987), Hochschule Furtwangen (FH)

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

DRM Datenraum Mobilität GmbH, München – Mitglied des Aufsichtsrats

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Mitglied in Lenkungskreisen der Plattform Industrie 4.0 und der Plattform Lernende
Systeme (KI)

Senator der Acatech (Deutsche Akademie der Technikwissenschaften)

Mitglied im Feldafinger Kreis (Gesprächskreis mit Fokus CTO und Digitalisierung)

Mitglied der Baden-Badener Unternehmer-Gespräche (BBUG)

Prof. Dr. Klaus Trützschler, Essen

geboren 1948 – Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG seit November 2011

Beruflicher Werdegang

 
Seit 2012 Freiberuflicher Unternehmensberater
2008-2013 Westfälische Wilhelms-Universität Münster – Honorarprofessor am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,
insb. Organisation, Personal und Innovation
2000-2012 Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg – Mitglied des Vorstands /​ CFO
1977-2000 Ruhrkohle AG /​ RAG Aktiengesellschaft, Essen
1997-2000: Mitglied des Vorstands /​ CFO
1995-1996: Generalbevollmächtigter & Leiter ZB Unternehmensentwicklung, RAG
1992-1995: Rütgerswerke und in Personalunion CFO Bakelite AG /​ CFO Rütgerswerke AG
1977-1992: Verschiedene Positionen (Schwerpunkte: Konzernbuchhaltung, Bilanzwesen)

Ausbildung

 

Dr. rer. pol. – TU München

Dipl.-Mathematiker – Universitäten Würzburg /​ Freiburg /​ Bonn

Dipl.-Wirtschaftsmathematiker – RWTH Aachen /​ TU München

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

 

Zwiesel Kristallglas AG, Zwiesel – Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

Odenwald Faserplattenwerk GmbH, Amorbach – Mitglied des Beirats

Sonstige wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Vorsitzender des Hochschulrats der Universität Duisburg-Essen

III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 74.880.000
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien ausgegeben, die aus je 37.440.000
Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien bestehen. Die Anzahl der Stimmrechte
zu diesem Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.415.862 Stückaktien,
da 3.213.991 Stamm- und 3.250.147 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten werden;
aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

IV. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Virtuelle Hauptversammlung

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet in der Otto-Brenner-Straße
20, 37079 Göttingen, als Ort der Hauptversammlung im Sinne des Gesetzes statt.

Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die
Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für
ihre Ausübung – entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten
–, werden nachfolgend näher beschrieben.

Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich
einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten
Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Die
Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

2.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre – und
zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Stammaktionäre – berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 20. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der
Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung – und die Stammaktionäre zusätzlich zur Ausübung des Stimmrechts
– nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erstellt sein. Zum Nachweis reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz
gemäß § 67c Abs. 3 AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. 4. März 2022 (0.00 Uhr (MEZ), sog. Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der weiter unten genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und,
soweit die Aktien stimmberechtigt sind, die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige Berechtigung
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
daher aus eigenem Recht nicht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) berechtigt.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse
zu übermitteln:

Sartorius Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder per Fax: 089.889.690.633
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und sonstige Bevollmächtigte

Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege
der (elektronischen) Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden
Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Vorzugsaktionäre sind
in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmabgabe
sowie zur Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre.

a) Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation per Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen
Votums bei der Gesellschaft entscheidend.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht
zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
zuvor per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erfolgte Stimmabgabe, soweit
sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der betreffenden Einzelabstimmung. Ebenso gilt eine per Briefwahl erfolgte Stimmabgabe
zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft)
auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge
einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster
Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen
wird.

b) Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten
Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des
Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice übersandt. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, werden gebeten, hierzu den
passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ
wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

abrufbar.

Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft

 

bis zum 24. März 2022, 18.00 Uhr (MEZ), unter der vorstehend in Abschnitt IV.2 für die Anmeldung zur Hauptversammlung angegebenen
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse

oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 über den passwortgeschützten Internetservice unter

– www.sartorius.de/​hauptversammlung

zugehen.

Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen.
Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an
die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der betreffenden Einzelabstimmung. Ebenso gilt
eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu
dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
(Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft)
auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung, der in der Hauptversammlung infolge
einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster
Form zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung nicht geändert oder widerrufen
wird.

Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet
unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zur Verfügung.

Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur
Einlegung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

c) Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können dieses auch
durch sonstige Bevollmächtigte, auch durch ein Kreditinstitut oder einen sonstigen
Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Auch diese Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer
jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Vollmachten können auch elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe
durch den Bevollmächtigten bzw. deren Änderung oder Widerruf stehen

 

bis zum 24. März 2022, 18.00 Uhr (MEZ), die vorstehend in Abschnitt IV.2 für die Anmeldung zur Hauptversammlung genannte
Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie

bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 25. März 2022 der passwortgeschützte Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zur Verfügung.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten daher ausschließlich unter
Nutzung des unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Festlegung
des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten
entweder per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Verwendung des von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice für die Vollmachtserteilung entweder eine
Postadresse des Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben
werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben wird, erfolgt der Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post
an die Adresse des Vollmachtgebers. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse
übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der Zugangsdaten.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger
Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären, ein Stimmrechtsberater oder eine
sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
bevollmächtigt wird.

Bei Vollmachten an Kreditinstitute oder sonstige Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und
Institutionen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die
u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist, aber kein Textformerfordernis
enthalten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen unter Umständen eigene Formerfordernisse
fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die voranstehenden zu deren
Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.

d) Behandlung voneinander abweichender Erklärungen zur Stimmrechtsausübung

Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die
zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht erkennbar,
welche der Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: (1) über den passwortgeschützten Internetservice, (2)
per E-Mail, (3) per Telefax, (4) per Brief übersandte Erklärungen.

4.

Weitere Rechte der Aktionäre

a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.

Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 22. Februar 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu
richten:

Sartorius Aktiengesellschaft
Vorstand
Otto-Brenner-Straße 20
37079 Göttingen

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, §
1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer
in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Sartorius Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

oder per Fax: 089.889.690.633
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens 10. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs
und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten
weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen
zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend
für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären
gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.

c) Fragerecht nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz vor der Hauptversammlung

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ist Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Zur Gewährung dieses Fragerechts
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft entschieden, dass
Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen wie folgt
einreichen können:

Die Fragen sind der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zu übermitteln und müssen der Gesellschaft hierüber bis zum Ablauf des 23. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben für Zwecke des vorstehend
eingeräumten Fragerechts unberücksichtigt.

Ein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG ist mit dem vorstehend eingeräumten Fragerecht
nicht verbunden. Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, wie er die eingereichten Fragen beantwortet. Er kann
dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der virtuellen
Hauptversammlung Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen. Der Vorstand behält
sich vor, wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zu beantworten.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und
gegebenenfalls Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten
zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten
Internetservice nicht ausdrücklich widersprochen wird.

d) Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht,
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice
unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

von Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift des
Notars zu erklären (§ 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz).

5.

Zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, für
teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten – über die Vorgaben des
COVID-19-Gesetzes hinaus und damit auf freiwilliger Basis – während der Hauptversammlung
eine zusätzliche Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation wie folgt
einzurichten:

Die Fragemöglichkeit soll Aktionären Nachfragen zu den Erläuterungen der Verwaltung
in der Hauptversammlung und insbesondere zu der Beantwortung von vor der Hauptversammlung
eingereichten Aktionärsfragen ermöglichen. Entsprechende Nachfragen können der Gesellschaft
von Aktionären, welche die weiter oben genannten Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, bzw. ihren Bevollmächtigten während
der Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

übermittelt werden. Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen diese Fragemöglichkeit
freigeschaltet wird, bestimmt der Versammlungsleiter. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung
übermittelten Fragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden
Fragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens geeignet begrenzen, Fragen
und deren Beantwortung zusammenfassen und/​oder unter den übermittelten Fragen im Interesse
der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.

Die Gesellschaft behält sich vor, bei der Fragenbeantwortung jeweils den Namen und
gegebenenfalls Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/​oder seines Bevollmächtigten
zu nennen, soweit der Offenlegung bei der Übermittlung der Frage im passwortgeschützten
Internetservice nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung
begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ferner ausdrücklich nicht Bestandteil des
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz eingeräumten Fragerechts,
welches – wie vorstehend in Abschnitt IV.4.c) näher erläutert – nur für Fragen besteht,
die der Gesellschaft innerhalb der dort genannten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.

Da diese zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung nur für Nachfragen
zu den Erläuterungen der Verwaltung in der Hauptversammlung vorgesehen ist, werden
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die hiervon unabhängig Fragen zu den Gegenständen
der Tagesordnung stellen möchten, gebeten, diese Fragen bereits vor der Hauptversammlung
im Rahmen des vorstehend in Abschnitt IV.4.c) näher erläuterten Fragerechts gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz zu übermitteln.

6.

Möglichkeit zur Einreichung von Video-Stellungnahmen zur Tagesordnung

Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der
Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats
daher entschieden, teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten –
über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus und damit auf freiwilliger Basis –
wie folgt die Möglichkeit einzuräumen, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zur
Tagesordnung in der Form von Videobotschaften einzureichen:

Entsprechende Stellungnahmen zur Tagesordnung in der Form von Videobotschaften in
deutscher Sprache können der Gesellschaft von Aktionären, welche die weiter oben genannten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben,
bzw. ihren Bevollmächtigten über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis zum Ablauf des 21. März 2022 (24.00 Uhr (MEZ)) zugehen.

Die Dauer einer solchen Videobotschaft darf drei Minuten nicht überschreiten; es soll
ein neutraler Hintergrund verwendet werden. Es sind ausschließlich solche Videobotschaften
zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt,
um die Stellungnahme abzugeben.

Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einreichung
von Videobotschaften sind im passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

dargestellt.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften vor der Hauptversammlung im
passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

zu veröffentlichen und gegebenenfalls zusätzlich auch in der virtuellen Hauptversammlung
einzuspielen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigter
damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Offenlegung des Namens und des
Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten im passwortgeschützten
Internetservice veröffentlicht und gegebenenfalls während der Übertragung der virtuellen
Hauptversammlung eingespielt wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videobotschaft. Die
Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Videobotschaften mit beleidigendem oder
strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt
oder ohne ausreichenden Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Videobotschaften,
deren Dauer drei Minuten überschreitet, die nicht bis zu dem vorstehend genannten
Zeitpunkt, in anderer Weise oder in anderer als deutscher Sprache eingereicht wurden,
nicht zu veröffentlichen. Pro Aktionär wird nur eine Videobotschaft veröffentlicht.
Um eine zügige Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung gewährleisten zu können,
behält sich die Gesellschaft vor, Videobotschaften auszuwählen, die in der virtuellen
Hauptversammlung eingespielt werden oder von einer Einspielung in der virtuellen Hauptversammlung
auch ganz abzusehen. Die Auswahl wird der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen;
er kann dabei insbesondere die Sachnähe des Inhalts zu den Gegenständen der Tagesordnung,
den Umstand, inwieweit die Stellungnahme gegenüber anderen eingespielten Stellungnahmen
neue Aspekte oder Beurteilungen enthält, die Anzahl der vom Einreichenden vertretenen
Aktien oder Aktionäre und die Dauer sowie Ton- und Bildqualität der Videobotschaft
berücksichtigen.

Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
in den eingereichten Videobotschaften werden nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert
und ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen und in der in
dieser Einberufung beschriebenen Form zu übermitteln.

7.

Weitere Informationen zur Abstimmung

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 und 9 haben
verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben
empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 der DurchführungsVO (EU) 2018/​1212.
Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung) oder Nein (Ablehnung) zu
stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten (Enthaltung).

8.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, sowie
der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG sind auch
im Internet unter

www.sartorius.de/​hauptversammlung

abrufbar.

Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
auch während der virtuellen Hauptversammlung selbst zugänglich sein.

Ferner werden dort auch weitere Informationen zur Hauptversammlung bereitgestellt
unter Einschluss insbesondere der Formulare, die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte
zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt
werden.

9.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Zeit (MEZ). Die koordinierte
Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) minus einer Stunde.

10.

Informationen zum Datenschutz

a) Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Verantwortlicher

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene
Daten von ihren Aktionären sowie ggf. von deren Vertretern (insbesondere Name, Wohnort/​Sitz,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Weisungen an Stimmrechtsvertreter,
Besitzart der Aktien sowie Nummer der Anmeldebestätigung und vom jeweiligen Aktionär
bzw. seinem Vertreter gestellte Fragen und eingereichte Stellungnahmen) auf Grundlage
der geltenden Datenschutzgesetze, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte gemäß AktG und
Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme
der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend rechtlich erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die Sartorius Aktiengesellschaft (Otto-Brenner-Straße 20,
37079 Göttingen) verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art.
6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie in Verbindung mit
§ 1 COVID-19-Gesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation
der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter
Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO). Die Gesellschaft erhält
die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von
dem Intermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben
(i.d.R. Depotbank), oder indem sie vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem im Rahmen
der Ausübung hauptversammlungsbezogener Rechte selbst übermittelt werden.

b) Weitergabe der personenbezogenen Daten und Kategorien der Empfänger

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die Gesellschaft externer
Dienstleister und deren Subdienstleister jeweils in der EU, welche von der Gesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis gemäß § 129 AktG. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der
Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz) oder während der Hauptversammlung
im Rahmen der dort freiwillig eingeräumten Fragemöglichkeit gestellt haben. Die Gesellschaft
kann Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich nennen.

Darüber hinaus übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären
sowie ggf. deren Vertretern an weitere Empfänger außerhalb des Unternehmens, die diese
Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten, Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies können zum
Beispiel öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sein.

c) Speicherung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Sartorius Aktiengesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung
hat, zum Beispiel aus Haftungsrisiken aus der anwendbaren Gesetzgebung. Anschließend
werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten personenbezogenen Daten
beträgt die Speicherdauer unter Beachtung gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
(z.B. im AktG, HGB, Abgabenordnung) regelmäßig bis zu drei Jahre, es sei denn, die
längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen,
Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
oder aus anderen Gründen erforderlich.

d) Rechte im Hinblick auf personenbezogene Daten

Betroffene können jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten
verlangen. Daneben bestehen unter bestimmten Voraussetzungen ein Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte
können gegenüber der Sartorius Aktiengesellschaft unentgeltlich über deren Datenschutzbeauftragten
unter den in Abschnitt IV.10.e) genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.

Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu. Die für die Sartorius Aktiengesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ist: Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover,
poststelle@lfd.niedersachsen.de

e) Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft steht betroffenen Personen als Ansprechpartner
für datenschutzbezogene Anliegen unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Sartorius Corporate Administration GmbH
Datenschutzbeauftragter
Otto-Brenner-Straße 20
37079 Göttingen

oder per E-Mail: datenschutz@sartorius.com

 

Göttingen, im Februar 2022

Sartorius Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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