7C Solarparken AG – Entsprechenserklärung zur Corporate Governance

7C Solarparken AG

Bayreuth

Entsprechenserklärung zur Corporate Governance

Vorstand und Aufsichtsrat der 7C Solarparken AG („7C“) geben nachfolgend die gemeinsame
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab. Die Erklärung ist auf der Internetseite
dauerhaft öffentlich zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat der 7C begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur
und Handlungshilfe für die ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen
zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen
jeweils offenlegen und erläutern.

Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der 7C, dass den
vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 mit nachfolgender
Maßgabe seit der Veröffentlichung am 20. März 2020 („DCGK“) entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird.

 

Gemäß A.2 empfiehlt der DCGK, dass Beschäftigten und Dritten auf geeignete Weise die
Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen
zu geben.

Die 7C hat bislang vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße und den flachen Hierarchieebenen
kein derartiges „Whistle Blowing“-System eingerichtet. Mitarbeitern des 7C Solarparken
Konzerns ist es jederzeit möglich, mit Hinweisen auf mögliche Verstöße auf den Aufsichtsrat
zuzugehen, auch ohne Anwesenheit des Vorstands. Auch Dritten steht diese Möglichkeit
jederzeit offen.

Unter C.1 empfiehlt der DCGK, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete
Ziele benennt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Dabei soll
der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung
sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur
Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung
der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter
und die Namen dieser Mitglieder informieren. Zusätzlich empfiehlt der Kodex unter
C.2, dass eine Altersgrenze für Aufsichtsmitglieder festgelegt und in der Erklärung
zur Unternehmensführung angegeben werden soll.

Der Aufsichtsrat hat bereits in der Vergangenheit eine Altersgrenze für seine Mitglieder
und eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer festgelegt und als Ziel formuliert,
dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf Vielfalt (Diversity) geachtet werden
soll. Der Aufsichtsrat hat keine weiteren konkreten Ziele festgelegt und wird solche
auch nicht festlegen. Eine pauschale Zielvorgabe zur Besetzung des Aufsichtsrats würde
eine unangemessene Begrenzung der auf den Einzelfall bezogenen Auswahl geeigneter
Aufsichtsratskandidaten bedeuten. Damit würde eine entsprechende Zielvorgabe das Recht
der Aktionäre, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, beeinträchtigen. In Folge
dessen werden über die festgelegte Altersgrenze und die Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer
hinaus keine weiteren konkreten Zielsetzungen bei etwaigen Wahlvorschlägen berücksichtigt
und es wird insoweit keine Veröffentlichung in der Erklärung zur Unternehmensführung
erfolgen.

Dies betrifft ebenso das vom Kodex empfohlene (feste) Kompetenzprofil des Aufsichtsrats,
von dessen Erstellung die 7C Solarparken absieht. Der Aufsichtsrat ist aus Sicht der
Gesellschaft mit branchen- und kapitalmarkterfahrenen Mitgliedern besetzt, welche
die erforderlichen Kompetenzen besitzen. Der Hauptversammlung werden ohnehin nur geeignete
Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Ein (festes) Kompetenzprofil ist daher nicht notwendig.

Gemäß Empfehlung C.10 des DCGK soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden,
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Vorsitzenden des mit der Vergütung
des Vorstands befassten Ausschusses von der Gesellschaft und von dem Vorstand gewahrt
sein. Zusätzlich soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär sein.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich satzungsgemäß aus vier Personen zusammen.
Da ein beschließender Ausschuss sich mindestens aus drei Personen zusammensetzt, ist
die Gesellschaft der Ansicht, dass dies nicht zu einer effizienteren Arbeit führen
würde. Der Aufsichtsrat bildete keinen Prüfungsausschuss und keinen Ausschuss, welcher
sich mit der Vergütung des Vorstands befasste.

Gemäß den Empfehlungen D.2-D.5 des DCGK soll der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte
Ausschüsse bilden.

Der Aufsichtsrat sah und sieht von der Bildung von Ausschüssen ab, weil er satzungsgemäß
lediglich aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Die Bildung von Ausschüssen hätte
bei der Größenordnung des Unternehmens nicht zu einer Effizienzsteigerung beigetragen.
Sämtliche Themen, die in Ausschüssen behandelt werden könnten, wurden intensiv im
Plenum des Aufsichtsrats behandelt.

Gemäß D.11 des DCGK soll der Prüfungsausschuss regelmäßig eine Beurteilung der Qualität
der Abschlussprüfung vornehmen.

Der Aufsichtsrat der 7C hat keinen Prüfungsausschuss gebildet (vgl. Erläuterungen
zu D.2-D.5), sodass keine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung durch einen
Prüfungsausschuss erfolgt. Gleichwohl hat der Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied
bestimmt, welches sich im regelmäßigen Austausch mit dem Abschlussprüfer befindet
und darüber dem Aufsichtsratsplenum berichtet. So ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat
als Plenum den Verlauf und die Qualität der Abschlussprüfung überwacht.

Unter D.12 empfiehlt der DCGK, dass die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats
bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützt
und über durchgeführte Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats berichten soll.

Die Gesellschaft unterstützt die Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Amtseinführung
sowie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Insbesondere findet im Rahmen der ordentlichen
Aufsichtsratssitzungen regelmäßig ein Austausch mit dem Abschlussprüfer über Änderungen
in den IFRS- und HGB-Rechnungslegungsstandards statt. Eine Auslagenerstattung erfolgt
diesbezüglich nicht, weil es Teil des Anforderungsprofils für die Mitglieder des Aufsichtsrats
ist, für eine ausreichende Qualifikation selbst Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass sämtliche Mitglieder von den Aktionären gewählt werden.
Bislang hat die Gesellschaft im Bericht des Aufsichtsrats nicht über die bei der Amtseinführung
und bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführten Maßnahmen berichtet. Sie wird
dies jedoch künftig tun.

Unter D.13 empfiehlt der DCGK, dass der Aufsichtsrat regelmäßig beurteilen soll, wie
wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Von
dieser Selbstbeurteilung soll der Aufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung
berichten.

Der Aufsichtsrat hat keine solche Effizienzprüfung vorgenommen und wird sie nicht
vornehmen. Der Aufsichtsrat erachtet eine formelle Effizienzprüfung als nicht sinnvoll,
da eine derartige Prüfung aufgrund der übersichtlichen Größe des Gremiums keine Effizienzsteigerung
erwarten lässt. Vor diesem Hintergrund entfällt der Bericht in der Erklärung zur Unternehmensführung.

Der DCGK empfiehlt unter F.2 den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende
und verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des
Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da die Gesellschaft aufgrund der Notierung
im General Standard und gesetzlich ohnehin verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb
kurzer Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (drei
Monate für Halbjahresberichte und vier Monate für Jahres- und Konzernabschlüsse).
Die Schaffung zusätzlichen Zeitdrucks bei der Erstellung und Prüfung der relevanten
Unterlagen durch eine Verkürzung über die gesetzlich vorgesehenen Fristen hinaus soll
vermieden werden. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass dadurch
eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

Der DCGK empfiehlt unter G.7, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr
für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien
festlegt.

7C kommt dieser Empfehlung nicht in vollem Umfang nach, da die Leistungskriterien
für das bevorstehende Geschäftsjahr erst im ersten Quartal des bereits laufenden Geschäftsjahrs
festgelegt werden. Dies hängt damit zusammen, dass es für die Festlegung der Leistungskriterien
von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Budget für das Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat
gebilligt wurde, was erst im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres geschieht.
Dies hängt damit zusammen, dass die ersten Monate des Geschäftsjahres für das Ergebnis
der 7C von sehr untergeordneter Bedeutung ist.

Der DCGK empfiehlt unter G.10, dass die Vorstandsmitglieder die gewährten variablen
Vergütungsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend
in Aktien der Gesellschaft anlegen bzw. entsprechend aktienbasiert gewährt wird. Schließlich
soll über die langfristig variablen Gewährungsbeträge das Vorstandsmitglied erst nach
vier Jahren verfügen können.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da erstens die Aktien der 7C bereits mittelbar
oder unmittelbar einen wesentlichen Teil des Vermögens der beiden Vorstandsmitglieder
ausmachen. Zweitens: da grundsätzlich einmal eine variable Vergütung gewährt wird,
sollte es nur dem Empfänger dieser Vergütung obliegen, wie dieser gewährte Betrag
angewandt wird.

7C kommt dieser Empfehlung darüber hinaus nicht nach, da keine aktienbasierte Vergütung
gewährt wird. Dies wurde bisher nicht veranlasst, da man das Vergütungssystem nicht
unnötig komplex machen möchte.

Das derzeitige langfristig variable Vergütungsprogramm der 7C liegt schließlich keinen
Bemessungszeitraum von vier Jahren, sondern einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde.
Dies ist im Einklang mit § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG, der als mehrjährige Bemessungsgrundlage
einen Zeitraum von 2-5 Jahren vorsieht. Der Aufsichtsrat hält den gewählten dreijährigen
Bemessungsrahmen als angemessen.

Der DCGK empfiehlt unter G.11, dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll, in
begründeten Fällen eine variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da die derzeit abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge
einen Einbehalt bzw. eine Zurückforderung (Claw Black) von variabler Vergütung nicht
vorsehen. Die Begründung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu dieser Empfehlung
sieht das Erfordernis der Anpassung laufender Vorstandsanstellungsverträge auch nicht
vor.

 

Bayreuth, im Februar 2022

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

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