CENIT Aktiengesellschaft – Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft gemäß § 161 Aktiengesetz zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“

CENIT Aktiengesellschaft

Stuttgart

Entsprechenserklärung
des Vorstands und des Aufsichtsrats
der CENIT Aktiengesellschaft
gemäß § 161 Aktiengesetz
zu den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“

Vorstand und Aufsichtsrat der CENIT Aktiengesellschaft, Stuttgart, erklären gemäß
§ 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („KODEX“) seit der Abgabe der letzten
Entsprechenserklärung vom 12. Februar 2021 mit den nachfolgend genannten Ausnahmen
entsprochen wurde und künftig mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen
wird:

 

Der Empfehlung in C.1 Kodex wurde nicht entsprochen und wird auch künftig nicht entsprochen.
Nach dieser Empfehlung soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele
benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der
Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung
sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur
Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung
der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter
und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Begründung: Der Aufsichtsrat ist der Meinung, dass die Benennung und Veröffentlichung
konkreter Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie deren regelmäßige
Überprüfung einen Aufwand erfordert, dessen Nutzen mit Blick auf die Struktur der
CENIT AG und die Größe des Aufsichtsrats fraglich ist.

Gemäß § 87a Absatz 1 Satz 1 AktG und Grundsatz 23 Absatz 1 Halbsatz 1 des Kodex beschließt
der Aufsichtsrat ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Der Empfehlung G.1 des Kodex, nach der im Vergütungssystem insbesondere festgelegt
werden soll,

wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und
welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),

welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und
langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung
haben,

welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler
Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,

welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien
und der variablen Vergütung besteht,

in welcher Form und wann das Vorstandsmitglied über die gewährten variablen Vergütungsbeträge
verfügen kann,

wurde zeitweise nicht entsprochen.

Begründung: Die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem
gemäß § 87a Absatz 1 AktG hat gemäß § 26j Absatz 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der
ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Der Aufsichtsrat
der CENIT AG hat dementsprechend erstmals im März 2021 ein Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands beschlossen, das der Empfehlung G.1 des Kodex entspricht.
Das Vergütungssystem wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 20.
Mai 2021 gebilligt.

Der Empfehlung G.2 des Kodex, nach der der Aufsichtsrat auf Basis des Vergütungssystems
für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung festlegen
soll, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmens stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigen, wurde nicht entsprochen.

Begründung: Der Aufsichtsrat der CENIT AG hat im März 2021 ein neues Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Die förmliche Festlegung einer konkreten
Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied für das Geschäftsjahr 2021, nachdem
das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 gebilligt worden ist, sowie für das Geschäftsjahr
2022 war nicht erforderlich, da die jeweilige Ziel-Gesamtvergütung bereits in den
Vorstandsverträgen fest vereinbart ist.

Dem Sprecher des Vorstands Kurt Bengel wurde für das Geschäftsjahr 2021 keine langfristige
variable Vergütung (LTI) gemäß nichtfinanziellen Leistungskriterien gewährt, da er
zum Ende des Geschäftsjahrs 2021 mit Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausgeschieden
ist.

Ferner wurde dem zum 18. Oktober 2021 neu bestellten Vorstandsvorsitzenden Peter Schneck
für das Geschäftsjahr 2021 lediglich eine kurzfristige variable Vergütung (STI) gewährt,
da die Gewährung einer langfristigen variablen Vergütung (LTI) für den Bemessungszeitraum
von lediglich elf Wochen nicht dem Zweck des auf volle Geschäftsjahre ausgerichteten
LTI entsprechen würde. Zudem erfolgte die Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
des Vorstandsvorsitzenden Peter Schneck für das Geschäftsjahr 2022 auf Basis eines
neuen Vergütungssystems, das der Aufsichtsrat der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2022 zur Billigung vorlegen wird, da eine vorübergehende Abweichung
hiervon nicht zweckmäßig gewesen wäre.

Der Empfehlung G.3 des Kodex, nach der zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen der Aufsichtsrat
eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen soll, deren Zusammensetzung
er offenlegt, wurde zeitweise nicht entsprochen.

Begründung: Der Aufsichtsrat der CENIT AG hat erstmals im Rahmen des im März 2021
beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands eine geeignete Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der
Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen nach Maßgabe der Empfehlung
G.3 des Kodex herangezogen. Deren Zusammensetzung wurde erstmals in der Einberufung
zur ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 offengelegt. Der Aufsichtsrat hat
zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung bereits bisher einen Vergleich
zur Vergütung bei anderen vergleichbaren Unternehmen vorgenommen, der nach seiner
Auffassung eine sachgerechte Beurteilung ermöglichte.

Der Empfehlung in G.10 Kodex wurde nicht entsprochen und wird auch künftig nicht entsprochen.
Nach dieser Empfehlung sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge
von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien
der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die
langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier
Jahren verfügen können.

Begründung: Abweichend von Empfehlung G.10 Satz 1 werden den Vorstandsmitgliedern
die variablen Vergütungsbeträge weder aktienbasiert gewährt, noch sollen die Vorstandsmitglieder
die ihnen gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft
anlegen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass Aktienkurse stets auch unternehmensfremden
Einflüssen unterliegen, auf die die Vorstandsmitglieder keinen Einfluss haben. Die
variable Vergütung der Vorstandsmitglieder der CENIT AG ist deswegen insbesondere
vom operativen Erfolg (EBIT) abhängig, der den Unternehmenserfolg unverfälscht wiedergibt
und sich daher aus Sicht des Aufsichtsrats besser zur Bemessung der Leistung der Vorstandsmitglieder
für die Festsetzung einer angemessenen Vorstandsvergütung eignet.

Das Vorstandsvergütungssystem sieht eine langfristige variable Vergütung mit dreijähriger
Laufzeit (LTI) vor, die jeweils im vierten Jahr nach Gewährung in bar auszuzahlen
ist. Demzufolge erklären wir auch eine Abweichung von Empfehlung G.10 Satz 2. Eine
Haltefrist von vier Jahren mag zwar bei einer aktienbasierten Vergütung ein denkbares
Mittel zur Incentivierung der Vorstandsmitglieder darstellen. Dagegen hat im Fall
einer Barauszahlung ein späterer Auszahlungszeitpunkt der langfristigen variablen
Vergütung keine vergleichbare Anreizwirkung, da die Höhe nach Ablauf der jeweiligen
LTI-Laufzeit feststeht und sich auch bei einem späteren Auszahlungszeitpunkt nicht
mehr verändert.

Der Empfehlung G.11 des Kodex, nach der der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll,
außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, und nach
der in begründeten Fällen eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert
werden können soll, wurde nicht entsprochen und wird auch künftig nicht entsprochen.

Begründung: Die Empfehlung G.11 des Kodex wurde in der aktuellen (am 20. März 2020
im Bundesanzeiger bekanntgemachten) Fassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 und damit
erst nach dem Abschluss der Vorstandsverträge des bis zum 31. Dezember 2021 tätigen
bisherigen Vorstandssprechers Kurt Bengel und des Vorstandsmitglieds Dr. Markus Wesel
neu eingeführt. Die Vereinbarung der Möglichkeit zur Reduzierung (Malus) und Rückforderung
(Clawback) variabler Vergütungsbestandteile entsprach zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht der Best Practice. Die Vorstandsverträge wurden für eine Dauer entsprechend
der Amtszeit abgeschlossen und konnten bzw. können von den Vertragsparteien nur einvernehmlich
geändert werden. In dem nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vorstandsvertrag mit
dem Vorstandsvorsitzenden Peter Schneck wurden – entsprechend dem Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands der CENIT AG – erstmals Regelungen vereinbart, die
die Reduzierung (Malus) bzw. die Rückforderung (Clawback) von noch nicht ausbezahlten
bzw. bereits ausbezahlten variablen Vergütungen für den Fall schwerwiegender Pflichtverletzungen
ermöglichen.

Der Empfehlung G.13 Satz 1 Halbsatz 1 des Kodex, nach der Zahlungen an ein Vorstandsmitglied
bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten sollen (Abfindungs-Cap), wurde nicht entsprochen und wird auch
künftig nicht entsprochen.

Begründung: Die Empfehlung G.13 Satz 1 Halbsatz 1 des Kodex wurde in der aktuellen
(am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemachten) Fassung des Kodex vom 16. Dezember
2019 und damit erst nach dem Abschluss der Vorstandsverträge des bis zum 31. Dezember
2021 tätigen bisherigen Vorstandssprechers Kurt Bengel und des Vorstandsmitglieds
Dr. Markus Wesel neu eingeführt. In diesen Vorstandsverträgen ist – entsprechend dem
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der CENIT AG – vereinbart, dass
das Vorstandsmitglied im Fall eines Kontrollwechsels berechtigt ist, den Vorstandsvertrag
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen und sein Amt
zum Kündigungstermin niederzulegen. Ein Kontrollwechsel liegt insbesondere vor, wenn
Andere mehr als 30 % der Aktien der Gesellschaft oder eine Sperrminorität erwerben
und Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, dass die Stellung des Vorstandsmitglieds
infolge der Änderung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden kann. Das Vorstandsmitglied
hat bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts Anspruch auf Zahlung einer Abfindung,
deren Höhe zwei Bruttojahresgehälter entspricht, wobei die variablen Bezüge sogleich
fällig werden. Die Abfindung darf jedoch 150 % des Abfindungs-Caps nicht überschreiten,
wobei der Abfindungs-Cap dem Wert von zwei Jahresvergütungen entspricht, und nicht
mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags vergüten.

Die in den Vorstandsverträgen vereinbarte Change of Control-Klausel entspricht der
Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 5 des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017,
nach der eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) 150 % des Abfindungs-Caps nicht
übersteigen soll. Change of Control-Klauseln mit diesem Höchstbetrag galten dementsprechend
als Best Practice und waren seinerzeit üblich. Die Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz
5 des Kodex 2017 ist in der aktuellen Fassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 nicht
mehr enthalten. An ihre Stelle ist die Anregung G.14 des Kodex getreten, nach der
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) nicht
vereinbart werden sollten. Die Gesellschaft sieht eine solche Change of Control-Klausel
jedoch weiterhin als sinnvoll an, da sie dazu beitragen kann, dass sich das Verhalten
des Vorstandsmitglieds bei einem möglichen Kontrollwechsel allein am Gesellschaftsinteresse
orientiert, und die Höchstgrenze von 150 % des Abfindungs-Caps insoweit als angemessen
und erforderlich erscheint, um den damit verfolgten Zweck erreichen zu können.

Der Empfehlung G.13 Satz 2 des Kodex, nach der im Fall eines nachträglichen Wettbewerbsverbots
die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet soll, wurde nicht entsprochen
und wird auch künftig nicht entsprochen.

Begründung: Die Empfehlung G.13 Satz 2 des Kodex wurde in der aktuellen (am 20. März
2020 im Bundesanzeiger bekanntgemachten) Fassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 und
damit erst nach dem Abschluss der Vorstandsverträge des bis zum 31. Dezember 2021
tätigen bisherigen Vorstandssprechers Kurt Bengel und des Vorstandsmitglieds Dr. Markus
Wesel neu eingeführt. In diesen Vorstandsverträgen und in dem nach diesem Zeitpunkt
abgeschlossenen Vorstandsvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden Peter Schneck ist –
entsprechend dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der CENIT AG –
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, nach dem es dem Vorstandsmitglied
für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt ist,
mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Während des Zeitraums des Wettbewerbsverbots
haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung, die für jeden
Monat des Wettbewerbsverbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen
monatlichen Gesamtvergütung einschließlich der Nebenleistungen sowie der variablen
Vergütungen STI und LTI erreicht. Anderweitigen Erwerb muss sich das Vorstandsmitglied
entsprechend § 74c HGB anrechnen lassen.

Bei Abfindungszahlungen und Karenzentschädigungen handelt es sich um Gegenleistungen
für unterschiedliche Leistungen, nämlich einerseits für den Verzicht auf künftige
Vergütungen und andererseits für die Enthaltung von Wettbewerb. Bis zur Neufassung
des Kodex entsprach die Vereinbarung der Anrechnung einer Abfindungszahlung auf eine
Karenzentschädigung nicht der Best Practice. Die Empfehlung G.13 Satz 2 des Kodex
ist zudem rechtspolitisch umstritten. Auch die Gesellschaft sieht eine solche Anrechnung
nicht als angemessen an, da sie zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu ausscheidenden
Vorstandsmitgliedern führen würde, die keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
unterliegen. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten würde für
die Gesellschaft durch das Erfordernis einer Anrechnungsklausel erschwert oder gar
unmöglich werden.

Nach der Empfehlung C.5 des Kodex soll ein Mitglied des Aufsichtsrats, das dem Vorstand
einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate
in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und
keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft
wahrnehmen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der CENIT AG, Herr Rainer Koppitz, ist
Vorstandsvorsitzender der KATEK SE sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der NFon AG,
die jeweils börsennotiert sind.

Begründung: Die Empfehlung C.5 soll sogenanntem „Overboarding“ entgegenwirken, indem
sichergestellt werden soll, dass Vorstände börsennotierter Unternehmen genügend Zeit
für eine sachgerechte Aufsichtsratsarbeit haben. Der Kodex stellt hierbei allerdings
schematisch auf die Anzahl der Mandate bei börsennotierten Gesellschaften ab. Herr
Rainer Koppitz verfügt über Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Arbeit des Aufsichtsrats
der CENIT AG sehr wertvoll sind. Zudem sieht sich Herr Koppitz trotz seiner weiteren
Ämter in der Lage, seinen Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats der CENIT AG
in vollem Umfang nachzukommen.

 

Aufsichtsrat und Vorstand der CENIT Aktiengesellschaft

 

Stuttgart, 17. Februar 2022

 

 

 

Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Peter Schneck Rainer Koppitz
Vorsitzender des Vorstands Vorsitzender des Aufsichtsrats
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