Progress-Werk Oberkirch AktiengesellschaftOberkirchISIN: DE0006968001 // WKN: 696 800Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Progress-Werk Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern www.progress-werk.deüber den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ erreichbar ist, in Bild und Ton TAGESORDNUNG
ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 AktG einschließlich des Prüfungsvermerks Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung Das neue Begriffspaar der „gewährten“ und „geschuldeten“ Vergütung wurde durch das
Vergütung der Vorstandsmitglieder Die Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 hat das vom Aufsichtsrat am 25. März 2021 beschlossene Nach Maßgabe des § 26j Abs. 1 EGAktG und im Einklang mit der Begründung des DCGK unterliegen Das von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligte neue Vorstandsvergütungssystem https://www.progress-werk.de/de/konzern/vorstand/zugänglich. Bisheriges, für 2021 maßgebliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Die aktuellen Dienstverträge der amtierenden Vorstandsmitglieder bestanden bereits Das bisherige Vergütungssystem orientiert sich sowohl an der wirtschaftlichen Lage, Übersicht der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 mit den vertraglich geregelten
VERGÜTUNGSBESTANDTEILE Nach dem bisherigen Vergütungssystem setzt sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder Feste Vergütungsbestandteile Erfolgsunabhängige Bestandteile des bisherigen Vergütungssystems sind das Jahresgrundgehalt,
Variable Vergütungsbestandteile Als erfolgsabhängige Bestandteile umfasst das bisherige Vergütungssystem die variable
Maximalvergütung variable Vergütungsbestandteile Für die variablen Vergütungsbestandteile 2021 gelten folgende Maximalwerte:
Für das Geschäftsjahr 2021 sind, im Rahmen der Neubestellung, in den Dienstverträgen Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zur gewährten und geschuldeten Vergütung Clawback-Regelungen Die bestehenden Dienstverträge der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder enthalten keine Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen etwaige Zahlungen an die Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder aus einem von dem Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds während der Dauer des Dienstverhältnisses GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DES VORSTANDS IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Im Geschäftsjahr 2021 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die Regelungen für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sind in § 11 der Die Grundvergütung des Aufsichtsrats ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Dies Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme Die Vergütung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. An ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS IM GESCHÄFTSJAHR 2021 Im Geschäftsjahr 2021 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats VERGLEICHENDE DARSTELLUNG: VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IM VERHÄLTNIS ZUR Die nachfolgende Darstellung zeigt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr Sonstiges Die Progress-Werk Oberkirch AG hat für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts An die Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft, Oberkirch Prüfungsurteil Wir haben den Vergütungsbericht der Progress-Werk Oberkirch Aktiengesellschaft, Oberkirch, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich Stuttgart, den 24. März 2022 KPMG AG
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Laubert
Wirtschaftsprüfer |
Herr
Wirtschaftsprüferin |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungssystem 2022 für die Vorstandsmitglieder
Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019)
(ARUG II) und der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt
gemacht wurde, hatte der Aufsichtsrat am 25. März 2021 ein Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem 2021) beschlossen und – gestützt auf die Empfehlung
seines Personalausschusses – das Vergütungssystem 2021 der Hauptversammlung am 19.
Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung
vom 19. Mai 2021 hatte das Vergütungssystem 2021 für die Vorstandsmitglieder mit einer
Mehrheit von 85,97 % der abgegebenen Stimmen gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt.
Das Vergütungssystem 2021 wurde vom Aufsichtsrat auf Grundlage der Entwicklungen des
Geschäftsjahres 2021 und der neuen Planung 2022 bis 2026 auf einen möglichen Aktualisierungsbedarf
überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Grundkonzeption des Systems weiterhin,
insbesondere in der Ausrichtung der variablen Vergütungsbestandteile auf das Erreichen
wesentlicher Konzernziele, nämlich der Steigerung von Ertragskraft und Wettbewerbsfähigkeit
im Rahmen einer langfristig nachhaltigen Entwicklung, zukunftsfähig gestaltet ist.
Erforderlich ist aber eine Überarbeitung diverser Caps im Rahmen der variablen Vergütungsbestandsteile
des Vergütungssystems 2021, die 2020 unter dem Eindruck der damaligen Einbrüche bei
Umsatz und Ergebnis und den daraus abgeleiteten vorsichtigen Erwartungen, für die
nächsten Jahre festgelegt wurden. Es zeigt sich nun, dass im Rahmen der neuesten Planungen
diese Caps bereits kurzfristig erreicht bzw. überschritten und damit ein wesentlicher
Bestandteil der variablen Vergütung als Motivator zur kontinuierlichen Steigerung
von Ertragskraft und Nachhaltigkeit entfallen und der Grundsatz „Pay for Performance“
außer Kraft gesetzt würde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine klare Regelung
für den Umgang mit gewährten Paketen „virtueller Aktien“ für den theoretisch möglichen
Fall eines Delistings der PWO-Aktie von der Börse sowie bei einem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds fehlt.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a AktG und der Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in seiner geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019 hat der
Aufsichtsrat deshalb am 15. März 2022 auf Empfehlung des Personalausschusses das nachstehend
beschriebene, aktualisierte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem
2022“) beschlossen und legt es der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 zur Billigung
vor.
Die wesentlichen Änderungen im Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands lassen
sich der folgenden Gegenüberstellung entnehmen:
Vergütungssystem 2021 | Komponente | Vergütungssystem 2022 |
Jährlicher Maximalbetrag (Cap) aus
STI + LTI 1: Vorstandsvorsitzender (CEO): 500.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 400.000 EUR |
STI + LTI 1 | Jährlicher Maximalbetrag (Cap) aus
STI + LTI 1: Vorstandsvorsitzender (CEO): 650.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 520.000 EUR |
Jährlicher maximaler Auszahlungsbetrag (Cap) aus STI + LTI 1:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 300.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 240.000 EUR |
Jährlicher maximaler Auszahlungsbetrag (Cap) aus STI + LTI 1:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 350.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 280.000 EUR |
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Jährlich maximal erzielbarer Differenzbetrag (Cap) für das LTI 2:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 200.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 160.000 EUR |
LTI 2 | Jährlich maximal erzielbarer Differenzbetrag (Cap) für das LTI 2:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 300.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 240.000 EUR |
Maximaler Auszahlungsbetrag nach 3 Jahren (Cap) aus LTI 2:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 250.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 200.000 EUR |
Maximaler Auszahlungsbetrag nach 3 Jahren (Cap) aus LTI 2:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 350.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 280.000 EUR |
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Maximalvergütung:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 1.035.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 813.000 EUR |
Maximal-
vergütung |
Maximalvergütung:
Vorstandsvorsitzender (CEO): 1.250.000 EUR Sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder: 960.000 EUR |
A. |
Grundsätze des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Progress-Werk Oberkirch Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und den Empfehlungen Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der FÖRDERUNG DER UNTERNEHMENSSTRATEGIE
HARMONISIERUNG MIT AKTIONÄRS- UND STAKEHOLDERINTERESSEN
LANGFRISTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT
PAY FOR PERFORMANCE
ANGEMESSENHEIT
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B. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PWO wird im Einklang mit den Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung Gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlung des Personalausschusses überprüft der Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in Für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren Jedes Aufsichtsratsmitglied legt etwaige Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden |
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C. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat (Struktur und Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems jeweils für das bevorstehende Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld HORIZONTAL – EXTERNER VERGLEICH
VERTIKAL – INTERNER VERGLEICH
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D. |
Vergütungsbestandteile und ihr relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, Struktur Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus der Basisvergütung, den Die variable, erfolgsabhängige Vergütung umfasst einen kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Die jeweiligen Anteile der einzelnen festen und variablen Vergütungsbestandteile können Bei der Ausgestaltung der Ziel-Gesamtvergütung wird sichergestellt, dass die variable Die mögliche Gesamtvergütung ist für die jeweilige Vorstandsposition auf einen maximalen |
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E. |
Das Vergütungssystem im Überblick
Die vorstehenden Prozentangaben sind gerundet.
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F. |
Höchstgrenzen der Vergütung (Maximalvergütung und Begrenzung der variablen Vergütung) Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. |
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G. |
Bestandteile des Vergütungssystems im Detail Feste Vergütungsbestandteile
Variable Vergütungsbestandteile Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl auf die kurzfristige als auch auf
Weitere vergütungsrelevante Regelungen
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H. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem im Fall von außergewöhnlichen Umständen Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 9.375.000,00
EUR und ist eingeteilt in 3.125.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; Übertragung in Bild und Ton im Online-Service
Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Progress-Werk Oberkirch AG
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend auch jeweils „Aktionäre“ genannt) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Versammlungsort ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung
wird über den Online-Service der Gesellschaft, der unter der Internetadresse
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ erreichbar ist, live in Bild
und Ton übertragen. Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben,
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service
der Gesellschaft verfolgen. Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute)
sowie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
erbieten, sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung unter
Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den zugangsgeschützten Online-Service
der Gesellschaft verfolgen.
Über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre – persönlich oder durch
ordnungsgemäß Bevollmächtigte – darüber hinaus nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen sowie Fragen einreichen
oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll erklären.
Um den Online-Service nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihrer Zugangskartennummer
und dem Zugangscode einloggen, welche Sie mit Ihrer Zugangskarte erhalten. Die Zugangskarte
wird Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe nachfolgend) zugesandt. Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ ab dem 19. April 2022, 0:00 Uhr
(MESZ), zugänglich. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen im Online-Service der Gesellschaft
auf der Benutzeroberfläche. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Service und
zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt entnehmen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gestzes führt zu im Folgenden näher dargestellten Modifikationen
in den Abläufen sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten die Aktionäre, die
nachfolgend dargelegten Angaben und Hinweise in diesem Jahr besonders zu beachten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG in Verbindung mit § 1
COVID-19-Gesetz und § 13 der Satzung der Gesellschaft.
― |
ANMELDUNG Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte Progress-Werk Oberkirch AG Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den gesetzlich vorgesehenen Tag (record Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden Die Zugangskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen |
― |
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS Der Nachweisstichtag (record date) ist das entscheidende Datum für die Ausübung der |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax, E-Mail oder Online-Service
Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihre Stimme in Textform
(§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Die ordnungsgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes (siehe oben) sind auch
für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl erforderlich. Briefwahlstimmen,
die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann elektronisch über den Online-Service der
Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ erfolgen oder in Textform (§
126b BGB), d. h. postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die Progress-Werk Oberkirch
AG unter einer der nachstehend genannten Zugangsadressen, z. B. unter Verwendung des
hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, vorgenommen werden. Das Briefwahlformular
ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes, übersandt
wird, abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zugänglich und können dort heruntergeladen
werden.
Die in Textform (§ 126b BGB) abgegebenen Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2022, d. h. 24:00
Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
Progress-Werk Oberkirch AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 / 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service der Gesellschaft
unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ ist ab dem 19. April 2022, 00:00
Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 10. Mai 2022 möglich. Bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 10. Mai 2022 kann im Online-Service der Gesellschaft eine in Textform
(§ 126b BGB), z. B. unter Verwendung des Briefwahlformulars, oder eine elektronisch
über den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre
dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl in Textform (§ 126b BGB), z.
B. unter Verwendung des Briefwahlformulars, als auch elektronisch über den Online-Service
der Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen
Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die elektronisch über den Online-Service
abgegebene Stimme als verbindlich behandelt. Im Übrigen gilt bei mehrfach eingehenden
Erklärungen, dass die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang hat und, falls auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen
und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, dass die betreffenden
Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. per E-Mail, 2. per
Telefax und 3. per Papierform (z. B. bei Übermittlung per Post oder Kurier).
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige
Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§ 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten,
können sich der (elektronischen) Briefwahl über den Online-Service bedienen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service der
Gesellschaft enthalten und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ einsehbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle der Stimmrechtsausübung
durch einen Bevollmächtigten sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis (siehe oben) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der
Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zu erfolgen. Für die Bevollmächtigung
von Intermediären (z. B. Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Nach letzterer Vorschrift muss die Vollmacht in diesen Fällen
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten
werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Die betreffenden Bevollmächtigten setzen jedoch
unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die Aktionäre
werden daher gebeten, sich gegebenenfalls mit den betreffenden zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die voranstehenden zu deren
Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.
Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre weder physisch noch im Wege elektronischer
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
Briefwahl (siehe oben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (siehe nachfolgend)
ausüben. Die Nutzung des Online-Service durch einen Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die entsprechenden Zugangsdaten erhält;
die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis
der Bevollmächtigung.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ist auf der
Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis übersandt wird, abgedruckt. Das Formular für
die Erteilung einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) steht außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilen Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft, soweit diese in Textform (§ 126b BGB) erfolgen,
müssen aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des
9. Mai 2022, d.h. 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Progress-Werk Oberkirch AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 / 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Später eingehende Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post,
Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Die Aktionäre haben zudem – auch über den 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), hinaus –
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am
10. Mai 2022 die Möglichkeit von Bevollmächtigungen und deren Widerruf über den Online-Service
der Gesellschaft, der unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ erreichbar ist. Bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Mai 2022 ist
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten
oder über den Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht – jeweils
fristgemäß – sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über den Online-Service
der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen
Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebene
Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und
zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service
können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über
den Online-Service der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass
der Bevollmächtigte vom Aktionär die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes mit
der Zugangskarte übersandt werden, erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt
– vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung
von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich durch
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen.
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach
eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär – persönlich
oder durch einen Bevollmächtigten – erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft stehen nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge
zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§ 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden. Sollte
zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen,
zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Abgabe von Erklärungen
entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung
der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ elektronisch zu erfolgen. Gleiches
gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Ein Vollmachts-
und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden
Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft abgedruckt
und steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie jeweils ihr Widerruf, soweit diese in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, müssen
aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai
2022, d. h. 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
Progress-Werk Oberkirch AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: +49 9628 / 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus
unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Mai 2022 möglich. Hierfür ist
im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche „Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter
erteilen“ vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung
einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den Online-Service erteilten
Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. Wird
eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – jeweils
fristgemäß – sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über den Online-Service
der Gesellschaft erteilt, werden unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen
Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebenen
Vollmachten als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf einer
zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service können
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die ordnungsgemäße Anmeldung
und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz; Auskunftsrecht
der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz ist Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Zur Gewährung dieses Fragerechts
hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft entschieden, dass
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß
nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, Fragen wie folgt einreichen können:
Aus organisatorischen Gründen sind Fragen spätestens bis zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft
unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ einzureichen. Auf anderem Wege
oder später eingereichte Fragen bleiben für Zwecke des vorstehend eingeräumten Fragerechts
unberücksichtigt. Nach dem genannten Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Ein Auskunftsrecht ist mit dem vorstehend eingeräumten Fragerecht abweichend von §
131 Abs. 1 AktG nicht verbunden. Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die eingereichten Fragen
beantwortet. Er kann dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens
der virtuellen Hauptversammlung Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen. Es ist
vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG teils in Verbindung
mit dem COVID-19-Gesetz
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG teils in Verbindung
mit dem COVID-19-Gesetz zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu sind im Internet unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ abrufbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(das entspricht 468.750 EUR) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§
126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 9. April 2022,
24:00 Uhr (MESZ), eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an
Progress-Werk Oberkirch AG
Vorstand
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit
qualifizierter elektronischer Signatur an
ir@progress-werk.de
zu übersenden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage
bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen
wird. Bei der Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend
anzuwenden. Bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden – soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs an
die nachstehende Adresse zu richten:
Progress-Werk Oberkirch AG
Investor Relations
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
oder per Telefax: +49 7802 84-356
oder per E-Mail: ir@progress-werk.de
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14
Tage vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung, also bis spätestens zum 25. April
2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner
kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127
AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise
absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend
für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären
gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß
nachgewiesen haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vom Beginn der virtuellen
Hauptversammlung bis zu ihrem Ende Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift zu erklären (§ 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz).
Entsprechende Erklärungen können über den Online-Service unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ abgegeben werden. Hierzu ist
im Online-Service die Schaltfläche „Widerspruch zu Beschlüssen der Hauptversammlung“
vorgesehen.
Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG zu veröffentlichende
Informationen sind im Internet unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ zugänglich. Auf dieser Internetseite
werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse bekanntgegeben. Die
vorgenannten Unterlagen und Informationen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung
zugänglich sein.
Im Sinne unserer Nachhaltigkeitsstrategie verzichten wir auf den Druck des Geschäftsberichts
und veröffentlichen diesen ausschließlich in digitaler Form unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/News & Publikationen/Berichte“.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter auf Grundlage
der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten umfassen insbesondere den Vor- und
Nachnamen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen
Aktienbestand (wie Anzahl und Gattung der Aktien), die Besitzart der Aktien, die Nummer
der Zugangskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des
Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Soweit die personenbezogenen
Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank oder ein sonstiger
Intermediär die Daten an die Gesellschaft. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem insbesondere diejenigen personenbezogenen
Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer).
Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Anträgen, Fragen,
Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder Aktionärsvertretern in Bezug auf
die Hauptversammlung.
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VERANTWORTLICHER, ZWECK UND RECHTSGRUNDLAGE Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck |
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EMPFÄNGER Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene |
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SPEICHERUNGSDAUER Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist |
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BETROFFENENRECHTE Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Progress-Werk Oberkirch AG Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. |
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Progress-Werk Oberkirch AG
Datenschutzbeauftragter
Industriestraße 8
77704 Oberkirch
E-Mail: datenschutz@progress-werk.de
Weitergehende Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind im Internet unter
www.progress-werk.de
über den Link „Investoren & Presse/Hauptversammlung“ abrufbar.
Oberkirch, im März 2022
Progress-Werk Oberkirch AG
Der Vorstand