K+S Aktiengesellschaft – Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022

K+S Aktiengesellschaft

Kassel

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
der K+S Aktiengesellschaft am 12. Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft, Kassel,
am Donnerstag, 12. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), die aufgrund der Covid-19-Pandemie
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindet, ein.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet haben, live in Bild und Ton im Onlineservice der Gesellschaft
übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Wilhelmshöher Allee 347,
34131 Kassel.

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212

 
A.

Inhalt der Mitteilung

 
1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SDF052022oHV

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung [NEWM]

 
B.

Angaben zum Emittenten

 
1.

ISIN: DE000KSAG888

2.

Name des Emittenten: K+S Aktiengesellschaft

 
C.

Angaben zur Hauptversammlung

 
1.

Datum der Hauptversammlung: 12.05.2022 [20220512]

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ [08:00 Uhr UTC]

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung [GMET]

4.

Ort der Hauptversammlung: www.kpluss.com/​hv

5.

Aufzeichnungsdatum: 05.05.2022 [20220505]

6.

Uniform Resource Locator (URL): www.kpluss.com/​hv

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle
3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212)) sind auf

www.kpluss.com/​hv

zu finden.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind diese Unterlagen im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Das Manuskript der Rede
des Vorstandsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt wird dort am 5. Mai 2022 vorab
veröffentlicht, um angemeldeten Aktionären die Einreichung von Fragen dazu zu ermöglichen.
Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je 0,20 € auf 191.400.000 dividendenberechtigte
Stückaktien
38.280.000,00 €
Einstellung in Gewinnrücklagen 236.238.487,71 €
Bilanzgewinn 274.518.487,71 €

Der Anspruch auf Ausschüttung der Dividende je dividendenberechtigte Stückaktie ist
gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl
auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 endet die Amtszeit des von der
Hauptversammlung gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Thomas Kölbl.

Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die
Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, Herrn Thomas Kölbl
(59), wohnhaft in Speyer, Diplom-Kaufmann, Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim,
erneut als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Thomas Kölbl und der K+S
Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der K+S Aktiengesellschaft
oder einem wesentlichen an der K+S Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für
die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Den Lebenslauf von Herrn Thomas Kölbl, der auch eine Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, finden Sie in der Anlage zu dieser
Einladung sowie im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und nach
§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MitbestG und § 8 Abs. 1 Satz
1 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und acht
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und
zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung dieser Quote nach
§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der
Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen
der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen
und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt
vier weibliche und zwölf männliche Mitglieder an, zwei weibliche und sechs männliche
auf der Seite der Anteilseigner und zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite
der Arbeitnehmer. Nach der Wahl des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden
dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner weiterhin zwei weibliche und sechs männliche
Mitglieder angehören, so dass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht für das vorausgegangene
Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr
2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß §162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach §162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend wiedergegebenen nach § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.1

1 Bei den nachfolgenden abgedruckten Kapiteln „Vergütungsbericht“ und „Bestätigungsvermerk
des unabhängigen Prüfers“ handelt es sich um die Originalseiten bzw. das Originallayout
aus dem Geschäftsbericht 2021. Vorhandene Seitenverweise beziehen sich daher auf die
Seitenzahlen im Gesamtbericht. Ebenso sind Tabellenbezeichnungen unverändert aus dem
Originaldokument übernommen worden.

VERGÜTUNGSBERICHT

Im folgenden Vergütungsbericht werden die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der K+S AKTIENGESELLSCHAFT
im Geschäftsjahr 2021 individuell dargestellt. Zum klareren Verständnis und zur besseren
Einordnung der nachfolgenden Angaben werden die Grundzüge der Vergütungssysteme sowie
die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Komponenten erläutert. Der Bericht entspricht
den Anforderungen des § 162 AktG. Der Aufsichtsrat der K+S AKTIENGESELLSCHAFT hat
entschieden, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer über die Anforderungen
des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 hinaus inhaltlich prüfen zu lassen. Ausführliche Informationen
zu den Vergütungssystemen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der K+S AKTIENGESELLSCHAFT
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft.

www.kpluss.com/​verguetung

RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR

Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat

Am 1. April 2021 trat Herr Holger Riemensperger sein Vorstandsmandat bei der K+S AKTIENGESELLSCHAFT
an. Herr Mark Roberts hat im Zuge des Verkaufs der Operativen Einheit Americas das
Unternehmen als Vorstand der K+S GRUPPE mit Ablauf des 30. April 2021 verlassen. Die
für das Geschäftsjahr dargestellte an Herrn Riemensperger und Herrn Roberts gewährte
und geschuldete Vergütung für ihre aktive Dienstzeit wurde zeitanteilig berechnet.
Der Aufsichtsrat der K+S AKTIENGESELLSCHAFT hat sich in beiderseitigem Einvernehmen
mit dem bisherigen Finanzvorstand Herrn Thorsten Boeckers gemeinsam darauf verständigt,
das Vertragsverhältnis von Herrn Boeckers Ende Februar 2022 aufzuheben. Zwischen Herrn
Boeckers und der K+S AKTIENGESELLSCHAFT wurde in diesem Zusammenhang ein Aufhebungsvertrag
geschlossen, in dem die Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche geregelt wurde. Die
Abfindung beläuft sich in etwa auf das 3-fache der üblichen Jahreszielvergütung zzgl.
Pensionszusagen.

Mit der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 hat Herr Nevin McDougall sein
Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Neu in den Aufsichtsrat gewählt wurde Herr Markus
Heldt. Mit Wirkung zum 17. August 2021 wurde Herr Peter Trotha gerichtlich zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt. Er trat die Nachfolge von Frau Anke Roehr an, die ihr
Mandat im Aufsichtsrat der K+S AKTIENGESELLSCHAFT zum 31. Mai 2021 niederlegte.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der K+S AKTIENGESELLSCHAFT
wurde vom Aufsichtsrat – nach Vorbereitung durch den Personalausschuss – in Übereinstimmung
mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 12.
Mai 2021 mit der erforderlichen Mehrheit (78,85 %) gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen der Analyse der Abstimmergebnisse der Hauptversammlung
sowie unter Berücksichtigung von Rückmeldungen vereinzelter Investorenvertreter erneut
intensiv mit dem Vergütungssystem des Vorstands auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang
wurde auch die Einführung einer „Ownership Guideline“ (Weisung zum Aktienbesitz) erneut
diskutiert. Da insbesondere das Long Term Incentive in den vergangenen Jahren aufgrund
von Investorenwünschen und Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex mehrfach
angepasst wurde, hat sich der Aufsichtsrat zum jetzigen Zeitpunkt gegen eine erneute
Anpassung des Vorstandsvergütungssystems entschieden. Stattdessen soll mit interessierten
Investorenvertretern und Stimmrechtsberatern in Kontakt getreten und die Hintergründe
des Systems erläutert werden. Eine Änderung des Long Term Incentive würde sich zudem
bis in mittlere Managementebenen auswirken.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der K+S AKTIENGESELLSCHAFT
geregelt. Der Hauptversammlung wurde im Mai 2021 die Einführung einer geänderten Vergütung
für den Aufsichtsrat vorgeschlagen, die sich an der neuen Dimension der K+S nach erfolgreichem
Verkauf der Operativen Einheit Americas ausrichtet. Die Änderung des § 12 der Satzung
der K+S AKTIENGESELLSCHAFT beinhaltete im Wesentlichen die Herabsetzung der Fixvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder, Anpassungen von Ausschussvergütungen sowie die Abschaffung
von Sitzungsgeldern. Das angepasste Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung
am 12. Mai 2021 mit der erforderlichen Mehrheit (94,02 %) beschlossen.

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Überblick über das Vergütungssystem

Das Vorstandsvergütungssystem der K+S AKTIENGESELLSCHAFT trägt wesentlich zur Förderung
der Unternehmensstrategie bei und leistet einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung
der K+S GRUPPE. Unser Ziel ist, die erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung
von K+S zu unterstützen, indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das
Erreichen sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden, die sich an
der Entwicklung des Unternehmens bemessen.

Für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl finanzielle als
auch nichtfinanzielle Leistungskriterien maßgeblich. So wird beim Short Term Incentive
(STI) über den Performancefaktor, der als Multiplikator auf den STI wirkt und sich
zu wesentlichen Teilen an dem Erreichen von Meilensteinen aus der Unternehmensstrategie
bemisst, Einfluss genommen. Beim Long Term Incentive (LTI), welches zu 50 % an die
Erreichung von nichtfinanziellen Nachhaltigkeitszielen gekoppelt ist, wurde die langfristige
Unternehmensführung mehr in den Fokus gerückt. Die verbleibenden 50 % des Long Term
Incentives bemessen sich an der Entwicklung des Aktienkurses, wodurch ein Anreiz geschaffen
wird, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben und
die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit der Vergütung des oberen Führungskreises
in Deutschland1 und der Gesamtbelegschaft in Deutschland, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg
und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds
(MDAX).

1 Aufgrund des Verkaufs der Operativen Einheit Americas beschäftigt die K+S Gruppe
fast ausschließlich obere Führungskräfte in Deutschland. Daher wird ab 2021 auf diesen
Personenkreis abgestellt.

Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile

Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus jahresbezogenen Bestandteilen
sowie solchen mit langfristiger Anreizwirkung zusammen. Die jahresbezogenen Vergütungsbestandteile
beinhalten sowohl erfolgsunabhängige – fixe – als auch erfolgsbezogene – variable
– Komponenten. Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus der Festvergütung, Sach-
und sonstigen Bezügen sowie Pensionszusagen. Der erfolgsbezogene variable Anteil besteht
aus zwei Elementen: der Tantieme (STI und Performancefaktor) sowie zwei kennzahlenbasierten
variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung (sogenannte Long Term
Incentives (LTI I und LTI II)).

Die Festvergütung hat einen Anteil von 37 %, die kurzfristige variable Vergütung (STI)
einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (LTI) einen Anteil von
38 % an der Ziel-Gesamtvergütung (Festvergütung + Tantieme (STI) + Long Term Incentives
(LTI ı und LTI II)). Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung,
der sich an der Erreichung langfristig orientierter Ziele bemisst, den Anteil der
variablen Vergütung mit kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Der relative Anteil
der variablen Vergütung an der Ziel-Jahresvergütung (Festvergütung + Tantieme (STI))
beträgt 40 %, der Anteil der Festvergütung beträgt 60 %.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 enthalten die Vorstandsverträge aller Vorstandsmitglieder
Clawback-Klauseln (Rückzahlungsregelungen).

Tabelle B.64 zeigt die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
sowie die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Zielvergütung
und die relativen Anteile der variablen Vergütung an der Jahresvergütung. Bei unterjährigen
Ein- und Austritten werden die Vergütungsbestandteile zeitanteilig berücksichtigt.

 

Festvergütung und Nebenleistungen

Die fixe, erfolgsunabhängige Grundvergütung wird monatlich ausgezahlt. Zusätzlich
erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, insbesondere Zuschüsse zur Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sachbezüge, die im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung
bestehen. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz
in einer Unfallversicherung. Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-fache der Vergütung
eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.

Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile

Die erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile umfassen zwei Komponenten. Das sogenannte
Short Term Incentive (STI) bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr und bildet
– mit 40 % – den kleineren Teil der variablen Vergütung. Es bemisst sich am Erreichen
des Plan-EBITDA1 der K+S GRUPPE sowie zwischen Gesamtvorstand und Aufsichtsrat vereinbarter Ziele.
Den wesentlicheren Teil – mit 60 % – bildet das Long Term Incentive (LTI) ab, das
aus zwei gleichgewichtigen Komponenten besteht. Die eine Komponente (LTI ı) wird seit
dem 1. Januar 2020 an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bemessen. Die zweite
Komponente (LTI II) bezieht sich auf die Aktienkursperformance. Die Laufzeit beträgt
bei beiden Komponenten drei Jahre. Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-fache der
Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.

1 Das EBITDA ist definiert als Ergebnis vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen,
bereinigt um den erfolgsneutralen Abschreibungsbetrag im Rahmen von aktivierten Eigenleistungen,
das Ergebnis aus Marktwertschwankungen der noch ausstehenden operativen, antizipativen
Sicherungsgeschäfte, in Vorperioden erfasste Marktwertschwankungen von realisierten
operativen, antizipativen Sicherungsgeschäften.

Short Term Incentive (STI)

Das STI wird an der Erreichung des EBITDA der K+S GRUPPE der Jahresplanung sowie zwischen
Gesamtvorstand und Aufsichtsrat vereinbarter Ziele gemessen. Das EBITDA dient als
wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Profitabilität der K+S GRUPPE und trägt als
Leistungskriterium zur Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens bei. Wird
der EBITDA-Wert der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung erreicht, beträgt der
Erfüllungsgrad dieser ersten STI-Komponente 100 %. Über- oder unterschreitet das Ist-EBITDA
das Plan-EBITDA, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im
gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200% und minimal
0% betragen. Eine diskretionäre Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung
ist ausgeschlossen.

Als zweite Komponente im STI schließt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres
mit dem Gesamtvorstand eine Zielvereinbarung. Die für das Geschäftsjahr wesentlichen
Ziele finden Sie in Tabelle B.65. Nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres wird vom Aufsichtsrat ein Performancefaktor
für das gesamte Vorstandsteam festgelegt. Dieser wirkt als Multiplikator auf den STI.
Der Performancefaktor liegt zwischen 0,8 und 1,2. Bei unterjährigen Austritten wird,
sofern es noch keine belastbare Hochschätzung gibt, in der Regel eine 100%-ige Zielerreichung
unterstellt. Die Zielvereinbarungen mit dem Vorstand enthalten auch strategische Ziele,
wie z.B. die Entwicklung einer neuen Strategie, die auch eine Klimastrategie beinhaltet.

Die Auszahlung des STI für das betreffende Geschäftsjahr erfolgt jeweils im April
des Folgejahres.

Ermittlung des STI-Auszahlungsbetrags:

STI-Basisbetrag x Erfüllungsgrad gemessen am EBITDA der K+S GRUPPE x Performancefaktor

Short Term Incentive – Zielerreichung

Der Vergleich des Plan-EBITDA der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung für das
Geschäftsjahr 2021 (503,0 Mio. €) mit dem tatsächlich im Geschäftsjahr 2021 erzielten
Ist-EBITDA (969,1 Mio. €) resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 192,7 %.
Der Performancefaktor für das Geschäftsjahr wurde vom Aufsichtsrat in der Gesamtschau
auf 1,2 festgelegt.

Tabelle B.66 zeigt die sich hieraus im Geschäftsjahr ergebenden individuellen Auszahlungsbeträge.

Long Term Incentive I (LTI I)

Eine nachhaltige Unternehmensführung hat einen zunehmend starken Einfluss auf den
Erfolg eines Unternehmens. Daher hat der Aufsichtsrat im Jahr 2019 beschlossen, einen
wesentlichen Teil der Vergütung des Vorstands an Nachhaltigkeitsziele zu koppeln.
Das LTI I, das 50 % des Long Term Incentives ausmacht, wurde in diesem Zuge neu geregelt.

Wie im Geschäftsbericht auf Seite 43 beschrieben, hat sich das Unternehmen in drei
Handlungsbereichen, nämlich „Gesellschaft & Mitarbeiter“, „Umwelt & Ressourcen“ und
„Geschäftsethik & Menschenrechte“, Nachhaltigkeitsziele gesetzt. Für das weiterhin
dreijährige LTI I wurde aus jedem Handlungsbereich ein Ziel gewählt. Als Maßstab für
die Zielerreichung wurden jeweils Plan-Werte festgelegt.

Für den Handlungsbereich „Gesellschaft & Mitarbeiter“ wurde mit der Reduzierung der
Lost Time Incident Rate ein Ziel aus dem Themenfeld „Gesundheit & Arbeitssicherheit“
gewählt. Aus dem Handlungsbereich „Umwelt & Ressourcen“ wurde aus dem Themenfeld „Ressourceneffizienz“
das Ziel der zusätzlichen Reduzierung von salzhaltigem Prozesswasser aus der Kaliproduktion
in Deutschland festgelegt und aus dem Handlungsbereich „Geschäftsethik & Menschenrechte“
das Themenfeld „Nachhaltige Lieferketten“ mit zwei Unterzielen:

1.

den „Anteil der kritischen Lieferanten, die den Verhaltenskodex für Lieferanten der
K+S GRUPPE anerkannt haben“ zu maximieren sowie

2.

die „Abdeckung des Einkaufsvolumens durch den Verhaltenskodex für Lieferanten der
K+S GRUPPE“ zu erhöhen.

Die drei Oberziele aus den drei Handlungsbereichen stehen gleichgewichtig nebeneinander.

I.

Gesellschaft & Mitarbeiter: Gesundheit & Arbeitssicherheit – Lost Time Incident Rate
(LTI-Rate)

Die sogenannte LTI-Rate misst Arbeitsunfälle mit Ausfallzeit bezogen auf eine Million
geleisteter Arbeitsstunden. Diese Rate soll in einem Dreijahreszeitraum um drei Punkte
reduziert werden, um eine 100 %-Zielerfüllung zu erreichen. Wird das Ziel über- oder
untererfüllt, steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf maximal 200 % bzw. minimal
0 %. B.67

Im Zuge des Verkaufs der Operativen Einheit Americas im Geschäftsjahr 2021 wurden
die Ausgangs- und Zielwerte der Lost Time Incident Rate um die Arbeitsunfälle der
Operativen Einheit Americas bereinigt. Hieraus ergaben sich notwendige Anpassungen
in den Vorstandsdienstverträgen.

Beispielrechnung LTI I-Programm:

LTI-Rate 8,7 = 100 % Zielerreichung
LTI-Rate 10,2 = 0 % Zielerreichung
LTI-Rate 7,2 = 200 % Zielerreichung

II.

Umwelt & Ressourcen: Ressourceneffizienz – Reduzierung salzhaltiger Prozesswasser

Das Unternehmen hat sich in diesem Handlungsbereich das Ziel gesetzt, ab dem Jahr
2030 jährlich 500.000 m³ weniger salzhaltige Prozesswasser aus der Kaliproduktion
in Deutschland zu generieren als im Vergleich zum Jahr 2017. Die Vergütung bemisst
sich hierbei am Ratio „Kubikmeter pro Tonne Produkt“. Um eine 100 %-Zielerfüllung
zu erreichen, muss entsprechend in einem Dreijahreszeitraum – unter der Annahme der
Produktionsmenge von 2017 – eine Reduzierung von Prozesswasser um 115.385 m³ erreicht
werden (Plan-Wert).

Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw.
fällt der Prozentsatz linear auf maximal 200 % bzw. minimal 0 %. B.68

Beispielrechnung LTI I-Programm1:

Prozesswasserreduzierung –115.385 m³ = 100 % Zielerreichung
Prozesswasserreduzierung –57.692 m³ = 0 % Zielerreichung
Prozesswasserreduzierung –173.078 m³ = 200 % Zielerreichung

1 Annahme: Produktionsmenge von 2017.

III.

Geschäftsethik & Menschenrechte: Nachhaltige Lieferketten – Verhaltenskodex für Lieferanten

K+S fordert faire und nachhaltige Geschäftspraktiken in den Lieferketten und hat entsprechende
Erwartungen und Anforderungen im Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S GRUPPE (Kodex)
formuliert. Die Zielsetzung ist, die Anerkennungsrate des Kodex bezogen auf unser
Einkaufsvolumen (Anerkennungsrate II) bis zum Jahr 2025 auf mehr als 90 % zu steigern.
Ein weiteres Ziel ist, dass bis zum Jahr 2025 100 % unserer „kritischen“ Lieferanten,
das heißt Lieferanten mit einem hohen Nachhaltigkeitsrisiko, den Kodex anerkannt haben
(Anerkennungsrate I).

Die beiden Unterziele in dieser dritten Kategorie stehen gleichgewichtig nebeneinander.

Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Anerkennungsrate der kritischen Lieferanten zu
erreichen, muss in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate um
33,3 Prozentpunkte erreicht werden (Plan-Wert). Wird das Ziel über- oder untererfüllt
(Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf maximal
200 % bzw. minimal 0 %. B.69

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Anerkennungsrate I 66,6 % = 100 % Zielerreichung
Anerkennungsrate I 50,0 % = 0 % Zielerreichung
Anerkennungsrate I 83,3 % = 200 % Zielerreichung

Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Abdeckung des Einkaufsvolumens zu erreichen, muss
in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate, die in der nachfolgenden
Grafik dargestellt wird, erreicht werden (Plan-Wert). Da die Erwartung besteht, dass
am Anfang eine schnellere Anerkennungsrate erreicht werden kann als im fortgeschrittenen
Stadium, hat die Kurve einen degressiven Verlauf. Wird das Ziel über- oder untererfüllt
(Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz auf maximal
200 % bzw. minimal 0 %. B.70

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Anerkennungsrate II 79,0 % = 100 % Zielerreichung
Anerkennungsrate II 62,0 % = 0 % Zielerreichung
Anerkennungsrate II 96,1 % = 200 % Zielerreichung

Die Auszahlung des LTI I erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres.
Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt in den Ruhestand
erfolgt eine anteilige, abgezinste Auszahlung aller laufenden Tranchen in der Regel
im April des darauffolgenden Jahres.

Long Term Incentive II (LTI II)

Maßgeblich für das LTI II ist die Kursentwicklung der K+S-Aktie im Vergleich zur Entwicklung
des MDAX. Für die Berechnung wird beim MDAX der Performance Index herangezogen und
die Vergleichbarkeit dazu sichergestellt. Entspricht die Kursentwicklung der K+S-Aktie
der Entwicklung des MDAX im Vergleichszeitraum, beträgt die Zielerreichung 100 %.
Über- oder unterschreitet die Kursentwicklung der K+S-Aktie die Entwicklung des MDAX,
so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen
Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen B.71. Da dieses LTI II und damit 50 % der Long Term Vergütung an die Performance der K+S-Aktie
gekoppelt sind, gibt es darüber hinaus keine gesonderte „Ownership Guideline“ (Weisung
zum Aktienbesitz).

Die Auszahlung des LTI II erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden
Jahres. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt in den
Ruhestand erfolgt eine anteilige, abgezinste Auszahlung aller laufenden Tranchen in
der Regel im April des darauffolgenden Jahres.

 

Zielerreichung Long Term Incentive II (2019–2021)

Der Zielwert der K+S Aktie für eine 100 %-Zielerreichung lag bei 27,58 € /​ Aktie.
Der Kurs der K+S Aktie betrug im Durchschnitt 11,93 € /​ Aktie, was in einer Zielerreichung
in Höhe von 43,3 % resultierte. Tabelle B.72 zeigt die sich hieraus im Geschäftsjahr ergebenden individuellen Auszahlungsbeträge.

Altprogramm

LTI I-Programm bis 31. Dezember 2019

Herr Dr. Burkhard Lohr, Herr Thorsten Boeckers und Herr Mark Roberts haben Ansprüche
aus dem zum 31. Dezember 2021 geendeten LTI I-Programm (2019–2021), das System wird
im Folgenden beschrieben:

Zur Ermittlung des LTI I für das Jahr 2019 hat der Aufsichtsrat vor Beginn des Performancezeitraums auf Basis
der Mittelfristplanung Wertbeiträge (Value Added) für jedes Jahr des Performancezeitraums festgelegt, die sich wie folgt ermitteln:

Value Added = (ROCE – gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostensatz vor Steuern)
x (operatives Anlagevermögen1 + Working Capital1, 2)

1 Jahresdurchschnitt.

2 Bereinigt um die den Goodwill beeinflussenden latenten Steuern aus der Erstkonsolidierung.

Der Plan-Wertbeitrag entspricht dem arithmetischen Mittel der drei Wertbeiträge des
Performancezeitraums. Nach Ablauf des Performancezeitraums wird der Ist-Wertbeitrag
mit dem Plan-Wertbeitrag verglichen. Entspricht der Ist-Wertbeitrag dem Plan-Wertbeitrag,
beträgt die Zielerreichung 100 %. Über- oder unterschreitet der Ist-Wertbeitrag den
Plan-Wertbeitrag, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im
gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal
0 % betragen.

Die Auszahlung des LTI I (2019–2021) erfolgt im April 2022. Für den Fall der Beendigung
des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt in den Ruhestand erfolgt eine anteilige,
abgezinste Auszahlung aller laufenden Tranchen in der Regel im April des darauffolgenden
Jahres.

Zielerreichung Long Term Incentive I (2019–2021)

Der Vergleich des Plan-Wertbeitrags (–123 Mio. €) mit dem Ist-Wertbeitrag (–411 Mio.
€) resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 0 %. Für Herrn Dr. Burkhard Lohr
und Herrn Thorsten Boeckers ergeben sich hieraus keine Auszahlungsbeträge. Herr Mark
Roberts hat das Unternehmen mit Wirkung zum 30. April 2021 verlassen. In diesem Zuge
wurden seine Ansprüche ausgezahlt. Da im Zeitpunkt des Ausscheidens der Zielerreichungsgrad
des LTI I Programms (2019–2021) noch nicht endgültig feststand, wurde eine Zielerreichung
von 33,3 % vereinbart, die zu einer Auszahlung in Höhe von 73,8 Tsd. € führte.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die folgende Tabelle B.73 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung, sofern die Leistung
am 31. Dezember bereits vollständig erbracht wurde.

Mark Roberts, der das Unternehmen zum 30. April 2021 verlassen hat, erhielt seine
Vergütung in Euro. Um die Wechselkursrisiken zu beschränken, wurde eine Klausel vereinbart,
dass ein Wechselkursausgleich für den Fall erfolgt, dass der Ist-Kurs der jeweiligen
Überweisungen vom Kurs bei Unterschrift des Vertrages (EUR 1,00 = USD 1,30) um mehr
als 10 % im Einzelfall oder um mehr als 5 % im Durchschnitt des ganzen Jahres abweicht.

 

 

Maximalvergütung

Die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG errechnet sich als Summe
aller maximalen Vergütungsbestandteile und umfasst das Festgehalt, das Cap für die
Nebenleistungen, das Cap für die Tantieme (STI), das Cap für die langfristigen variablen
Vergütungskomponenten (LTI I und LTI II) sowie eine Schätzung für den Dienstzeitaufwand.
Die Höchstgrenze der variablen Vergütungselemente (STI und LTI) liegt bei jeweils
200 % des Basisbetrags. Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Dienstverträge
wurde die Maximalvergütung vom Aufsichtsrat für ein ordentliches Mitglied auf 3.500
Tsd. € und für einen Vorstandsvorsitzenden auf 5.250 Tsd. € festgelegt. Die Dienstverträge
für Herrn Dr. Burkhard Lohr, Herrn Thorsten Boeckers und Herrn Mark Roberts wurden
vor diesem Datum geschlossen. Die im Geschäftsjahr an Herrn Holger Riemensperger gewährte
und geschuldete Vergütung inkl. Dienstzeitaufwand betrug 1.340,9 Tsd. €, die Maximalvergütung
wurde folglich unterschritten.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen
Mitglieder des Vorstands, die Ertragslage der K+S AKTIENGESELLSCHAFT sowie die jährliche
Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis
der vergangenen fünf Jahre dar. B.74

Versorgungszusagen

Die Pensionen der aktiven Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach einem Bausteinsystem,
d. h., für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit wird ein Pensionsbaustein gebildet.

Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Vorstandsverträge werden die Pensionsbausteine
auf der Basis von 20 % der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds berechnet.
Für vor diesem Datum geschlossene Verträge erfolgt die Berechnung auf der Basis von
40 % der Festvergütung. Der Betrag wird mittels versicherungsmathematischer Faktoren
verrentet; die Faktoren für die Bildung der Bausteine 2021 liegen bei den Vorständen
je nach Alter zwischen 9,5 % und 16,5 %. Die Faktoren verringern sich mit zunehmendem
Lebensalter. Die einzelnen in den jeweiligen Geschäftsjahren erworbenen Pensionsbausteine
werden aufsummiert und bestimmen im Versorgungsfall die dem jeweiligen Vorstandsmitglied
oder ggf. seinen Hinterbliebenen zustehende Versorgungsleistung. Die jährliche Gesamtpension
aus diesem Bausteinsystem ist nach oben limitiert, um unangemessene Pensionen bei
langjährigen Berufungen (> 15 Jahre) zu vermeiden. Die Obergrenze beträgt nach regulärer
Überprüfung in 2019 für den Vorstandsvorsitzenden 340.000 € und für die anderen Vorstandsmitglieder
je 255.000 €. Die Werte werden in einem Dreijahresrhythmus überprüft und ggf. angepasst
– dies steht im Jahr 2022 erneut an. Rentenleistungen werden erst bei Auszahlung entsprechend
der Veränderung des „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ angepasst. Für Pensionsverträge
gelten die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen. Demnach
tritt eine Unverfallbarkeit der Pensionsansprüche erst nach fünf Dienstjahren ein.

Für Versorgungsansprüche, die nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesichert
sind, schließt die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen für die betreffenden Vorstandsmitglieder
ab, die für den Insolvenzfall an sie verpfändet sind.

Endet ein Vorstandsmandat vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres, beginnt die Alterspension
nach Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, es handelt sich um einen Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeitsfall oder um eine Hinterbliebenenpension im Todesfall. Bei
einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds vor Erreichen des Pensionsalters
erhält dieser eine Invalidenrente in Höhe der bis zum Eintritt der Invalidität gebildeten
Rentenbausteine. Tritt die Invalidität vor Erreichen des 55. Lebensjahres ein, werden
Bausteine auf Basis eines Mindestwerts für die Jahre fiktiv gebildet, die bis zum
55. Lebensjahr fehlen. Im Falle des Todes eines aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitglieds
erhalten der hinterbliebene Ehegatte 60 %, jede Vollwaise 30 % und jede Halbwaise
15 % der Versorgungsleistung. Die Höchstgrenze für die Hinterbliebenenleistung kann
100 % der Versorgungsleistung nicht überschreiten – in diesem Fall wird sie verhältnismäßig
gekürzt. Scheidet ein Vorstandsmitglied ab dem vollendeten 60. Lebensjahr aus, können
die Ansprüche gemäß der Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht
werden.

Mit Herrn Mark Roberts, der das Unternehmen im Rahmen des Verkaufs der Operativen
Einheit Americas verlassen hat, wurde vereinbart, dass der Pensionsvertrag unabhängig
von der durch das Closing der Americas-Transaktion bedingten Beendigung des Vorstandsamts
und des Dienstverhältnisses fortbesteht. Es wurde unterstellt, dass die pensionsfähige
Dienstzeit bis zum Ablauf seines ursprünglichen Dienstvertrags mit Ablauf des 30.
September 2023 fortbesteht und der Berechnung der Rentenbausteine zugrunde gelegt.

Für die Mitglieder des Vorstands wurden im Jahr 2021 die in B.75 dargestellten Beträge den Pensionsrückstellungen zugeführt.

Der von den Vorstandsmitgliedern im Jahr 2021 jeweils erdiente Pensionsbaustein führt
zu Pensionsaufwand, der versicherungsmathematisch berechnet wird.

Beendigung von Vorstandsverträgen

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied erhält das Vorstandsmitglied
im Zeitpunkt der Beendigung in der Regel eine Abfindung in Höhe des 1,5-fachen der
fixen Vergütung, maximal aber in Höhe der Gesamtbezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags.

Für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Vorstandsvertrags infolge eines Übernahmefalls
(„Change of Control“) erfolgt die Auszahlung der bis zum Ende der ursprünglichen Bestelldauer noch ausstehenden
fixen Vergütung und Tantieme zuzüglich einer Ausgleichszahlung, sofern kein Grund
vorliegt, der eine fristlose Beendigung des Vertrags des Betroffenen rechtfertigt.
Die Tantieme bemisst sich nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen zwei Jahre. Die
Ausgleichszahlung beträgt das 1,5-fache des Jahresfixums. Darüber hinaus besteht eine
Obergrenze für Abfindungen, wonach Ansprüche aus der „Change of -Control“-Klausel
bestehender Dienstverträge den Wert von drei Jahresvergütungen nicht überschreiten
können. Diese Regelung wurde dahingehend geändert, dass für nach dem 8. Dezember 2020
geschlossene Dienstverträge der Wert von zwei Jahresvergütungen die Obergrenze bildet. Die Vorstandsmitglieder haben bei einem „Change of Control“-Fall
kein Sonderkündigungsrecht.

Für die Dauer des Dienstvertrags und der darauf folgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung
verpflichtet sich das Vorstandsmitglied, ohne Zustimmung von K+S in keiner Weise für
ein Konkurrenzunternehmen von K+S oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen tätig
zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen zu beteiligen oder
Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf den Arbeitsgebieten von K+S zu machen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für untergeordnete Tätigkeiten für
ein Wettbewerbsunternehmen ohne Bezug zur vorherigen Vorstandsposition. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte aus selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit
werden angerechnet. K+S kann vor Vertragsablauf mit einer Ankündigungsfrist von sechs
Monaten auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

Clawback-Klausel

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder enthalten sogenannte Clawback-Klauseln.
Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten oder solche Pflichten,
die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus dem Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds
ergeben, hat die Gesellschaft ein Rückforderungs- bzw. Einbehaltungsrecht in Bezug
auf alle LTI-Tranchen (LTI I und LTI II), die zum Zeitpunkt des Verstoßes laufen.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde nicht von der Clawback-Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Sonstiges

Für die Mitglieder des Vorstands hat der Aufsichtsrat eine Altersgrenze eingeführt,
die auf das 65. Lebensjahr festgelegt wurde.

Im Berichtsjahr wurden den Vorstandsmitgliedern Leistungen von Dritten im Hinblick
auf die Vorstandstätigkeit weder zugesagt noch gewährt – dies beinhaltet auch keine
Ausgabe von Darlehen. Über die genannten Dienstverträge hinaus gibt es keine vertraglichen
Beziehungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften mit Mitgliedern des
Vorstands oder diesen nahestehenden Personen.

Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands

Die nachfolgende Tabelle B.76 zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Hierbei wurden in Übereinstimmung
mit § 162 Abs. 5 AktG personenbezogene Angaben derjenigen Vorstandsmitglieder unterlassen,
deren letzte Organtätigkeit bei der K+S AKTIENGESELLSCHAFT vor dem Geschäftsjahr 2012
endete.

Zwischen Herrn Roberts und der K+S AKTIENGESELLSCHAFT wurde eine Abfindungsvereinbarung
geschlossen, in der die Abgeltung der Restlaufzeit seines ursprünglichen Anstellungsvertrags
vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2023 geregelt wurde.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der früheren Mitglieder des Vorstands, die Ertragslage
der K+S AKTIENGESELLSCHAFT sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis der vergangenen
fünf Jahre dar. B.77

VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

Überblick über das Vergütungssystem

Die Regelungen des in § 12 der Satzung der K+S AKTIENGESELLSCHAFT verankerten Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 beschlossen und
in der Zeit ab dem 1. Januar 2021 vollständig angewandt.

Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile

Ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche fixe Vergütung von
65 Tsd. €. Die zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen entfällt. Ein
Vorsitzender erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das 1,5-fache
dieser Vergütung.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine weitere jährliche Vergütung von
20 Tsd. €. Die Mitgliedschaft im Personalausschuss wird mit 5 Tsd. € vergütet. Die
Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten eine weitere jährliche Vergütung von
2,5 Tsd. €, sofern im Geschäftsjahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben.
Die Mitgliedschaft im Strategieausschuss wird mit 15 Tsd. € vergütet. Die Vorsitzenden
dieser Ausschüsse erhalten jeweils das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender
das 1,5-fache dieser Vergütung. Im Geschäftsjahr wurde die temporäre Gründung eines
Sonderausschusses beschlossen, der sich mit der DPR-Prüfung auseinandergesetzt hat.
Die Arbeit in diesem Ausschuss erfolgte ohne zusätzliche Vergütung. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben sowohl Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen und angemessenen Auslagen als auch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer
Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern relevant.

Herr Gerd Grimmig wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 als ordentliches Mitglied in
den Aufsichtsrat der Konzerntochter K+S MINERALS AND AGRICULTURE GMBH berufen. Seit
dem 1. Oktober 2021 sind auch Frau Jella Benner-Heinacher, Frau Dr. Elke Eller, Herr
Markus Heldt und Herr Dr. Rainier van Roessel ordentliche Mitglieder in diesem Gremium.
Herr Dr. Andreas Kreimeyer übernahm mit Wirkung zum 20. Oktober 2021 den Vorsitz im
Aufsichtsrat der K+S MINERALS AND AGRICULTURE GMBH.

Für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Konzerntochter K+S MINERALS AND AGRICULTURE
GMBH erhält ein ordentliches Mitglied eine jährliche Vergütung in Höhe von 5 Tsd.
€. Ein Vorsitzender erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das 1,5-fache
dieser Vergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder Sitzungsgeld in Höhe von
400 € pro Sitzung.

Für beide Aufsichtsratsgremien gilt, dass ein Mitglied, welches dem Aufsichtsrat bzw.
einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, für jeden angefangenen
Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung erhält.

Die Aufsichtsratsvergütung wird am Ende des ersten, auf den Abschluss des Geschäftsjahres
folgenden Monats ausgezahlt.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die folgende Tabelle B.78 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung, sofern die zugrunde liegende
Leistung zum 31. Dezember bereits vollständig erbracht wurde.

Die Aufwandsentschädigungen das Jahr 2021 betreffend betragen Coronabedingt 10,3 Tsd.
€ (2020: 31,8 Tsd. €). Im Geschäftsjahr 2021 wurden im Rahmen eines Beratervertrages
12 Tsd. € an Herrn Markus Heldt gezahlt, dieser endete vor Eintritt in den Aufsichtsrat
der K+S AKTIENGESELLSCHAFT. Darüber hinaus wurden den Aufsichtsratsmitgliedern keine
Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
gezahlt oder Vorteile gewährt.

Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer
der K+S GRUPPE sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Aufsichtsrat stehen.

Ein Familienangehöriger eines Aufsichtsratsmitglieds ist im Angestelltenverhältnis
bei der K+S GRUPPE beschäftigt. Die Vergütung erfolgt in Übereinstimmung mit den internen
Vergütungsrichtlinien der K+S GRUPPE und entspricht der üblichen Vergütung von Personen
in vergleichbarer Position.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats,
die Ertragslage der K+S AKTIENGESELLSCHAFT sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis der vergangenen
fünf Jahre dar. B.79

Altersgrenze und Anzahl von Wahlperioden

Kandidaten für den Aufsichtsrat dürfen bei Wahl nicht älter als 70 sein. Darüber hinaus
dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats für maximal zwei Wahlperioden – in Ausnahmefällen
drei Wahlperioden – im Amt sein. Die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung bleiben
hiervon unberührt.

Anwesenheiten zu Sitzungen

In der Tabelle B.80 wird in individualisierter Form die Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder bei Gremiums-
und Ausschusssitzungen 2021 dargestellt.

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel, und ihrer Tochtergesellschaften
(der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzerngesamtergebnisrechnung,
der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung
und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer
Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht
der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst
ist, – bestehend aus den zur Erfüllung der deutschen gesetzlichen Vorschriften aufgenommenen
Inhalten sowie dem im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des Konzernlageberichts enthaltenen
Vergütungsbericht nach § 162 AktG, einschließlich der dazugehörigen Angaben, – für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die im Abschnitt
„Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts
haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich
geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS,
wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und

vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht
in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser
Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt
„Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt
hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/​2014; im Folgenden „EU-APrVO“)
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung
mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs.
2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel
5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei
der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes
Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

 
1.

Bergbauliche Rückstellungen

2.

Bewertung der langfristigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
„Kali- und Magnesiumprodukte“

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils
wie folgt strukturiert:

 
a)

Sachverhalt und Problemstellung

b)

Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

c)

Verweis auf weitergehende Informationen

Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

 
1.

Bergbauliche Rückstellungen

 
a)

Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter den langfristigen Rückstellungen
bergbauliche Rückstellungen in Höhe von € 1.017,4 Mio. und unter den kurzfristigen
Rückstellungen in Höhe von € 4,2 Mio. ausgewiesen. Diese Rückstellungen betreffen
insbesondere Verpflichtungen für Gruben- und Schachtverfüllung, Haldenverwahrung,
Bergschäden und Rückbau. Auf die Bewertung dieser – mit dem Barwert angesetzten und
auf Basis eines Bewertungsmodells nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren berechneten
– betragsmäßig bedeutsamen bergbaulichen Rückstellungen können sich Zinssatzänderungen
aufgrund der Langfristigkeit der Verpflichtungen erheblich auswirken. Zudem basieren
die Rückstellungen aufgrund der Langfristigkeit in hohem Maße auf Einschätzungen und
Annahmen der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich zukünftiger Kostenentwicklungen bzw.
der Einbeziehung zukünftiger Erlöse, Abwassermengen, technologischer Neuerungen insbesondere
bei Verfahren zur Haldenabdeckung sowie der Laufzeiten der Bergwerke. Auf den Ansatz
und die Höhe der Rückstellungen wirken sich gesetzliche, vertragliche und behördliche
Auflagen wesentlich aus.

Vor diesem Hintergrund waren diese Sachverhalte aus unserer Sicht im Rahmen unserer
Prüfung von besonderer Bedeutung, da der Ansatz und die Bewertung dieser betragsmäßig
bedeutsamen Posten mit erheblichen Ermessensspielräumen der gesetzlichen Vertreter
der Gesellschaft verbunden sind und eine direkte und deutliche Auswirkung auf den
Konzernabschluss haben.

b)

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter zur Beurteilung
der Vollständigkeit und Bewertung der bergbaulichen Verpflichtungen analysiert. In
diesem Zusammenhang haben wir die Aufbau- und Ablauforganisation des Prozesses zur
Bildung bergbaulicher Rückstellungen im Hinblick auf ihre Angemessenheit und die Wirksamkeit
der prüfungsrelevanten Kontrollen überprüft. Dabei haben wir unsere Analysen auf unseren
Kenntnissen der gesetzlichen, vertraglichen und behördlichen Auflagen und der Aktualität
der jeweiligen Verwahrkonzepte aufgebaut sowie den aktuellen Stand der behördlichen
Auflagen und Verwahrkonzepte anhand von Nachweisen in Form des Schriftverkehrs mit
den Bergbaubehörden und von detaillierten Einzelsachverhaltsaufstellungen betragsmäßig
beurteilt. Schwerpunkt war zudem die Würdigung der zugrundeliegenden Verwahrkonzepte
und der zugrundeliegenden Kostenannahmen sowie der verrechneten Erlöse. Des Weiteren
haben wir die zutreffende Ableitung der Kostensteigerungsraten sowie der laufzeitadäquaten
Zinssätze aus Marktdaten nachvollzogen. Wir haben die Verlässlichkeit der Annahmen
der gesetzlichen Vertreter gewürdigt, indem wir die Ist-Kostensätze des Geschäftsjahres
mit der Vorjahresplanung verglichen haben. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir auch
Ergebnisse Sachverständiger und die fachliche Qualifikation der Sachverständigen gewürdigt.
Bei der Prüfung des Diskontierungszinssatzes haben wir Nachweise zu den herangezogenen
Parametern eingesehen und beurteilt. Weiterhin haben wir die geplante zeitliche Inanspruchnahme
der Rückstellungen nachvollzogen. Im Falle von Änderungen bei den bisherigen vorgenommenen
Schätzungen haben wir uns Nachweise vorlegen lassen, um die Sachgerechtigkeit dieser
Anpassungen zu beurteilen.

Wir konnten uns davon überzeugen, dass die getroffenen Einschätzungen und Annahmen
der gesetzlichen Vertreter für den Ansatz und die Bewertung der bergbaurechtlichen
Rückstellungen hinreichend begründet und dokumentiert sind.

c)

Die Angaben zu den bergbaulichen Rückstellungen sind im Konzernanhang im Abschnitt
„Erläuterungen zur Bilanz“ im Unterpunkt „(23) Rückstellungen für bergbauliche Verpflichtungen“
des Konzernanhangs enthalten.

 
2.

Bewertung der langfristigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
„Kali- und Magnesiumprodukte“

 
a)

Im Geschäftsjahr 2020 hatten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine Wertminderung
der langfristigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Kali- und
Magnesiumprodukte“ vorgenommen. Grundlage der Bewertung war eine damalige negative
Entwicklung der entscheidenden Bewertungsfaktoren für das Kaligeschäft, insbesondere
der mittelfristigen Preisentwicklung, des langfristig zu erzielenden Kalipreises sowie
des Kapitalkostensatzes. Der im Geschäftsjahr 2020 erfasste Wertminderungsaufwand
von € 1,9 Mrd. betraf insbesondere Sachanlagen (€ 1,8 Mrd.).

Im Geschäftsjahr 2021 haben die gesetzlichen Vertreter der K+S AG aufgrund der positiven
Entwicklung der entscheidenden Bewertungsfaktoren gemäß IAS 36.110 Anhaltspunkte identifiziert,
wonach der Wertminderungsbedarf nicht mehr existiert und eine vollständige Wertaufholung
der im Geschäftsjahr 2020 erfassten Wertminderung auf die langfristigen Vermögenswerte
mit Ausnahme des Goodwills vorgenommen.

Die Bewertung der Sachanlagen wurde anhand ihrer beizulegenden Zeitwerte abzüglich
Kosten der Veräußerung, die ihre Nutzungswerte übersteigen, überprüft. Der erzielbare
Betrag als größerer Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung
und Nutzungswert wurde auf Basis eines Bewertungsmodells nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren
berechnet. Dabei werden die von den gesetzlichen Vertretern erstellten und vom Aufsichtsrat
zur Kenntnis genommenen Planungsrechnungen für die kommenden drei Jahre (Mittelfristplanung)
zugrunde gelegt und anhand langfristiger Annahmen hinsichtlich des Kalipreises, der
geplanten Auslastungen bzw. der Produktionskapazitäten der Werke, derer erwarteter
Laufzeiten, sowie der geplanten Kosten fortgeschrieben.

Das Ergebnis dieser Bewertungen ist in hohem Maße abhängig davon, wie die gesetzlichen
Vertreter die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse einschätzen sowie von den verwendeten
Diskontierungszinssätzen, Wachstumsraten und weiteren Annahmen. Die Bewertungen sind
daher mit wesentlichen Unsicherheiten und Ermessensspielräumen behaftet. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der zugrunde liegenden Komplexität der Bewertung war dieser
Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

b)

Zur Prüfung der Angemessenheit der für die Wertermittlung zugrunde gelegten Berechnung
haben wir die darin eingehenden erwarteten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse mit der
vom Vorstand verabschiedeten und vom Aufsichtsrat gebilligten Planung abgestimmt.
Weiterhin haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten die der Planung
zugrunde liegenden Annahmen anhand allgemeiner und branchenspezifischer Markterwartungen
und der gegenwärtigen Preisentwicklung im Kalimarkt gewürdigt. Zur Objektivierung
der prognostizierten Kalipreisentwicklung haben wir insbesondere auch Marktstudien
Dritter zur künftigen Kalipreisentwicklung berücksichtigt. Zudem haben wir die sachgerechte
Berücksichtigung der Kosten von Konzernfunktionen beurteilt. In Anbetracht der Tatsache,
dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungssatzes wesentliche
Auswirkungen auf die Höhe des ermittelten beizulegenden Zeitwerts (abzüglich Kosten
der Veräußerung) haben können, haben wir zusammen mit unseren Bewertungsspezialisten
auch die bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes seitens K+S zugrunde
gelegten Parameter sowie die dem Modell zur Ableitung des Diskontierungszinssatzes
zugrunde liegenden Annahmen gewürdigt. Außerdem haben wir die Berechnungsschemata
in Bezug auf Konsistenz und Rechensystematik nachvollzogen. Um den bestehenden Prognoseunsicherheiten
Rechnung zu tragen, haben wir die von der Gesellschaft erstellten Sensitivitätsanalysen
nachvollzogen. Zudem haben wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Rahmen dieser
Wertaufholung nach IAS 36 geforderten Angaben im Konzernanhang überprüft, dabei haben
wir die Ergebnisse der im Berichtsjahr abgeschlossenen Prüfung der Deutschen Prüfstelle
für Rechnungswesen berücksichtigt.

Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen
stimmen insgesamt mit unseren Erwartungen überein und liegen auch innerhalb der aus
unserer Sicht vertretbaren Bandbreiten.

c)

Die Angaben der Gesellschaft zu den Wertaufholungen auf Sachanlagen sind im Konzernanhang
im Abschnitt „Erläuterungen zur Bilanz“ im Unterpunkt „(12) Immaterielle Vermögenswerte,
Sachanlagevermögen und Wertminderungstest“ enthalten.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die
sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile
des Konzernlageberichts:

 

die in Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung und Corporate Governance“ des
Konzernlageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und
§ 315d HGB

die in Abschnitt „Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung“ des Konzernlageberichts
enthaltene nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB und § 315b Abs. 1 HGB

die in den Abschnitten „Geschäftsmodell“ und „Wirtschaftsbericht“ des Konzernlageberichts
enthaltenen, als ungeprüft gekennzeichneten Angaben.

Die sonstigen Informationen umfassen zudem alle übrigen Teile des Geschäftsberichts
– ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften
Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken
sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein
Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten
sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

 

wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben
oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses,
der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs.
1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung
eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,
die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den
Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht
keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts,
der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise
für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung
des im Konzernlagebericht in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren
und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus

 

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen
Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Systeme abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel
an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss
und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen
sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern
seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle
und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie
sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen
der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich
für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen
die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.

beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach
und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen
Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie
zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten
Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass
wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit
ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen
Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen
erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses
für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk,
es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe
des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a
HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt,
ob die in der Datei 529900YURAYD4IJX2J91-2021-12-31-de (2).zip enthaltenen und für
Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
(im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1
HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen
entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich
diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben
enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und
für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische
Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk
über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile
zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil
zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der
oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a
HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317
Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und des International Standard on Assurance Engagements
3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung
des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben.
Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung
der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die
Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen
zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat
sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung
der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die
Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten
internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Kontrollen abzugeben.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen
enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815 in der zum
Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei
erfüllt.

beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften
Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.

beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie
(iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815
in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare
XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt.
Wir wurden am 28. Mai 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit
dem Geschäftsjahr 2021 als Konzernabschlussprüfer der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel,
tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit
dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht)
in Einklang stehen.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss
und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen.
Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht – auch die
im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben
des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten
nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der „Vermerk über die Prüfung der für Zwecke
der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB“ und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil
nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen
verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Michael Conrad.

Frankfurt am Main, den 8. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Michael Conrad

Wirtschaftsprüfer

Thorsten Neumann

Wirtschaftsprüfer

 

II. Weitere Angaben und Hinweise

Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere
zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts, Fragerechts und Antragsrechts und zur Wahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit
sowie der Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen.

1. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), geändert durch das Gesetz
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie
im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S.
3328), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert
wurde (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Es besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben,
oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, die Hauptversammlung vollständig in Bild
und Ton zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“).

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.

Weitere Einzelheiten werden unten näher dargestellt.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 5. Mai 2022, 24:00 Uhr, angemeldet
haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung kann über den Onlineservice der Gesellschaft erfolgen. Der Onlineservice
ist erreichbar unter

www.kpluss.com/​hv

Aktionäre, die die Anmeldung über den Onlineservice vornehmen möchten, benötigen hierfür
ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die
bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen ihr selbst gewähltes
Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet
sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Die Anmeldung kann auch an die Anschrift

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die
im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschickt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen
auf dem Anmeldeformular oder auf der Internetseite

www.kpluss.com/​hv

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt,
über ihre Aktien zu verfügen. Für die Ausübung von Rechten, insbesondere von Stimmrechten
ist – unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des
Aktienregisters, die der K+S Aktiengesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages
in der Zeit vom 6. Mai 2022 bis einschließlich 12. Mai 2022 zugehen, werden erst mit
Wirkung nach der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 verarbeitet und berücksichtigt.
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher
der Ablauf des 5. Mai 2022.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben.
Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) wenden sich bei Fragen bitte an die
Bank of New York Mellon, New York, Tel.: +1 888 269-2377, oder an ihre Bank bzw. ihren
Broker.

3. Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten, am 12. Mai 2022 ab 10:00 Uhr in Bild
und Ton über den Onlineservice der Gesellschaft unter dem Link „Bild- und Tonübertragung“
übertragen.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des
Vorstandsvorsitzenden werden für jedermann zugänglich live im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

über den Link „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis zum Ende der Rede
des Vorstandsvorsitzenden“ übertragen.

4. Stimmrechtsausübung per Briefwahl

Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihre Stimmen per
Briefwahl abgeben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die bis spätestens
5. Mai 2022, 24:00 Uhr, wie zuvor beschrieben, zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet
sind.

Briefwahlstimmen können ausschließlich über den Onlineservice der Gesellschaft abgegeben
werden.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl über den Onlineservice muss der Gesellschaft bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der
vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe
per Briefwahl hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.

Abgegebene Briefwahlstimmen können wie folgt geändert bzw. widerrufen werden:

Abgegebene Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter
hierfür gesetzten Frist, geändert oder widerrufen werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen,
Stimmrechtsberater und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/​Weisungen als vorrangig betrachtet.

5. Stimmrechtsausübung durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung
des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten
erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Einreichung von Fragen oder Stellungnahmen sowie zum Stellen von Anträgen entgegennehmen.

Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail)
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner
elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft erteilt werden. Die Vollmachts-
und Weisungserteilung über den Onlineservice ist vor und auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Erteilte Vollmachten und Weisungen können wie folgt widerrufen bzw. geändert werden:

Erteilte Vollmachten und Weisungen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom
Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen bzw. geändert werden. Schriftlich
oder in Textform (Telefax oder E-Mail) können erteilte Vollmachten und Weisungen über
folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, widerrufen bzw. geändert werden.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen eingehen, werden stets Vollmacht/​Weisungen
als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von
der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären
keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

6. Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Rechte, insbesondere
ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung der Aktionäre
erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform (Telefax
oder E-Mail) bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht
werden kann, liegt nebst weiteren Informationen zur Vollmachtserteilung dem Einladungsschreiben
bei.

Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch über den Onlineservice
der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, erfolgen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann schriftlich
oder in Textform (Telefax oder E-Mail) dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder
in Kopie bzw. als Scan) über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

übermittelt. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
über den Onlineservice ist nicht möglich.

Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:

Erteilte Vollmachten können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter
hierfür gesetzten Frist, widerrufen werden. Schriftlich oder in Textform (Telefax
oder E-Mail) können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de

bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, widerrufen werden.

7. Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre

a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen
müssen bei der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also spätestens am 11. April 2022, 24:00 Uhr, eingehen.

Wir bitten, Ergänzungsanträge an folgende Adresse zu übersenden:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: hauptversammlung@k-plus-s.com (qualifizierte elektronische Signatur)

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Beschlussvorlagen, die bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen
beiliegen, gelten in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der das Verlangen
stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 1
Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag
ist unter den Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2022, 24:00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem unter den Voraussetzungen von § 127 AktG der Gesellschaft
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übermitteln.
Ein Wahlvorschlag ist unter den Voraussetzungen von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2022, 24:00
Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
Telefax: +49 561 9301-2425
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz). Eine Stimmrechtsausübung zu Anträgen oder Wahlvorschlägen erfolgt
ausschließlich elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft. Das Recht des
Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

c) Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Ein Auskunftsrecht nach § 131 AktG für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre, die ordnungsgemäß
angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 10. Mai 2022, 24:00 Uhr,
über den Onlineservice der Gesellschaft einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen. Danach und während dieser Hauptversammlung können keine Fragen
eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er eingereichte
Fragen beantwortet. Die Beantwortung erfolgt gemäß den inhaltlichen Vorgaben des §
131 AktG. Fragen und deren Beantwortung können, soweit möglich, thematisch zusammengefasst
werden. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den Namen des
Aktionärs bzw. des Aktionärsvertreters anzugeben, sofern der Aktionär bzw. der Aktionärsvertreter
nicht widersprochen hat.

d) Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung im Onlineservice

Nach Maßgabe der Konzeption des COVID-19-Gesetzes haben Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung nicht die Möglichkeit, sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu
äußern. Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihren Bevollmächtigten
wird aber – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit eingeräumt,
vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung, die einem Redebeitrag
in der Hauptversammlung entsprechen, zur Veröffentlichung im Onlineservice einzureichen.

Aktionäre, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten können ihre
Stellungnahme bis spätestens 9. Mai 2022, 24:00 Uhr, über den Onlineservice einreichen.
Eine anderweitige Form der Einreichung ist ausgeschlossen.

Die Stellungnahme ist in deutscher Sprache einzureichen und deren Umfang darf 10.000
Zeichen nicht überschreiten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme im Onlineservice.
Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen nicht zu veröffentlichen,
wenn sie keinen erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben, in
Inhalt und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht
entsprechen oder beleidigenden, diskriminierenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich
falschen oder irreführenden Inhalt haben. Gleiches gilt für Stellungnahmen in anderer
als deutscher Sprache sowie für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet
oder die nicht bis zu dem oben genannten Zeitpunkt oder nicht über den Onlineservice
eingereicht wurden. Ebenso behält sich die Gesellschaft vor, je Aktionär nur eine
Stellungnahme zu veröffentlichen.

Soweit im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen zugänglich gemacht werden, geschieht dies
im Onlineservice unter

www.kpluss.com/​hv

Stellungnahmen werden unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs beziehungsweise
Bevollmächtigten im Onlineservice zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Onlineservice
kann daher nur erfolgen, wenn der einreichende Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte
sein Einverständnis mit der Nennung seines Namens in der Zugänglichmachung erklärt
hat.

Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen einzureichen.

8. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in
191.400.000 auf Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.

9. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten
Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

zur Verfügung.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter +49 561 9301-1100.

10. Abstimmung

Die Art und Weise der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter während der virtuellen
Hauptversammlung erläutert.

Vor Beginn der ersten Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis über
den Onlineservice der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl.
dazu auch die vorherigen Erläuterungen).

Während der virtuellen Hauptversammlung werden dort auch die vom Versammlungsleiter
festgestellten Abstimmungsergebnisse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung
werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

veröffentlicht.

11. Möglichkeit zur Erklärung von Widerspruch

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis
zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den Onlineservice der Gesellschaft auf
elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll
des Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des Notars.

12. Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre
(z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien.
Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für
die Teilnahme und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz,
insbesondere die §§ 67, 118 ff. AktG, sowie. das COVID-19-Gesetz, insbesondere § 1
Abs. 2 COVID-19-Gesetz, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen
Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel
von der Depotbank des Aktionärs.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab
gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) und für eingereichte Stellungnahmen.

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht
zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

K+S Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Postfach 10 20 29
34111 Kassel
E-Mail: datenschutz@k-plus-s.com

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

 

Kassel, im März 2022

K+S Aktiengesellschaft
mit Sitz in Kassel

Der Vorstand

 

Anlage

Lebenslauf

Thomas Kölbl

Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1962
Geburtsort Heilbronn
Wohnort Speyer

Ausbildung

1983 – 1985 Berufsausbildung zum Industriekaufmann/​Kaufmännischer Angestellter
1985 – 1990 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim

Beruflicher Werdegang

1990 – 1997 Referent in der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG, Mannheim
1997 – 2004 Leiter der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG, Mannheim; ab 01/​1998
Leitung des Allgemeinen Vorstandssekretariats in Personalunion; ab 01/​2003 Übernahme
der Bereiche Strategische Unternehmensplanung und Konzernentwicklung in Personalunion
2005 – 2021 Mitglied des Vorstands der AGRANA Beteiligungs-AG, Wien/​Österreich
Seit 2004 Mitglied des Vorstands der Südzucker AG, Mannheim
Seit 2006 Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Konzerngesellschaften der Südzucker Group:

CropEnergies AG, Mannheim (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen

Konzerngesellschaften der Südzucker Group:

Freiberger Holding GmbH, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats)

Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim (Vorsitzender des Beirats)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als Finanzvorstand in einem großen,
internationalen, börsennotierten Unternehmen verfügt Herr Kölbl über fundierte Kenntnisse
im Finanzsektor, hier insbesondere in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren. Er ist zudem mit der Abschlussprüfung vertraut. Darüber
hinaus hat er weitreichende Erfahrungen auf den Gebieten Restrukturierung und Krisenmanagement
sowie der strategischen Führung eines Unternehmens.

TAGS:
Comments are closed.