K+S AktiengesellschaftKasselEinberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
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A. |
Inhalt der Mitteilung |
1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: SDF052022oHV |
2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung [NEWM] |
B. |
Angaben zum Emittenten |
1. |
ISIN: DE000KSAG888 |
2. |
Name des Emittenten: K+S Aktiengesellschaft |
C. |
Angaben zur Hauptversammlung |
1. |
Datum der Hauptversammlung: 12.05.2022 [20220512] |
2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ [08:00 Uhr UTC] |
3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung [GMET] |
4. |
Ort der Hauptversammlung: www.kpluss.com/hv |
5. |
Aufzeichnungsdatum: 05.05.2022 [20220505] |
6. |
Uniform Resource Locator (URL): www.kpluss.com/hv |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle
3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)) sind auf
www.kpluss.com/hv
zu finden.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind diese Unterlagen im Internet unter
zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Das Manuskript der Rede |
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2. |
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 wird wie folgt verwendet:
Der Anspruch auf Ausschüttung der Dividende je dividendenberechtigte Stückaktie ist |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Wahl zum Aufsichtsrat Mit Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 endet die Amtszeit des von der Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Thomas Kölbl und der K+S Den Lebenslauf von Herrn Thomas Kölbl, der auch eine Übersicht über die wesentlichen
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und nach |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr Der Vergütungsbericht wurde gemäß §162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend wiedergegebenen nach § 162 1 Bei den nachfolgenden abgedruckten Kapiteln „Vergütungsbericht“ und „Bestätigungsvermerk VERGÜTUNGSBERICHT Im folgenden Vergütungsbericht werden die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat Am 1. April 2021 trat Herr Holger Riemensperger sein Vorstandsmandat bei der K+S AKTIENGESELLSCHAFT Mit der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2021 hat Herr Nevin McDougall sein Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der K+S AKTIENGESELLSCHAFT Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen der Analyse der Abstimmergebnisse der Hauptversammlung Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der K+S AKTIENGESELLSCHAFT VERGÜTUNG DES VORSTANDS Überblick über das Vergütungssystem Das Vorstandsvergütungssystem der K+S AKTIENGESELLSCHAFT trägt wesentlich zur Förderung Für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl finanzielle als Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben und 1 Aufgrund des Verkaufs der Operativen Einheit Americas beschäftigt die K+S Gruppe Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus jahresbezogenen Bestandteilen Die Festvergütung hat einen Anteil von 37 %, die kurzfristige variable Vergütung (STI) Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 enthalten die Vorstandsverträge aller Vorstandsmitglieder Tabelle B.64 zeigt die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
Festvergütung und Nebenleistungen Die fixe, erfolgsunabhängige Grundvergütung wird monatlich ausgezahlt. Zusätzlich Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile Die erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile umfassen zwei Komponenten. Das sogenannte 1 Das EBITDA ist definiert als Ergebnis vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen, Short Term Incentive (STI) Das STI wird an der Erreichung des EBITDA der K+S GRUPPE der Jahresplanung sowie zwischen Als zweite Komponente im STI schließt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres Die Auszahlung des STI für das betreffende Geschäftsjahr erfolgt jeweils im April Ermittlung des STI-Auszahlungsbetrags: STI-Basisbetrag x Erfüllungsgrad gemessen am EBITDA der K+S GRUPPE x Performancefaktor Short Term Incentive – Zielerreichung Der Vergleich des Plan-EBITDA der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung für das Tabelle B.66 zeigt die sich hieraus im Geschäftsjahr ergebenden individuellen Auszahlungsbeträge. Long Term Incentive I (LTI I) Eine nachhaltige Unternehmensführung hat einen zunehmend starken Einfluss auf den Wie im Geschäftsbericht auf Seite 43 beschrieben, hat sich das Unternehmen in drei Für den Handlungsbereich „Gesellschaft & Mitarbeiter“ wurde mit der Reduzierung der
Die drei Oberziele aus den drei Handlungsbereichen stehen gleichgewichtig nebeneinander.
Die sogenannte LTI-Rate misst Arbeitsunfälle mit Ausfallzeit bezogen auf eine Million Im Zuge des Verkaufs der Operativen Einheit Americas im Geschäftsjahr 2021 wurden Beispielrechnung LTI I-Programm: LTI-Rate 8,7 = 100 % Zielerreichung
Das Unternehmen hat sich in diesem Handlungsbereich das Ziel gesetzt, ab dem Jahr Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. Beispielrechnung LTI I-Programm1: Prozesswasserreduzierung –115.385 m³ = 100 % Zielerreichung 1 Annahme: Produktionsmenge von 2017.
K+S fordert faire und nachhaltige Geschäftspraktiken in den Lieferketten und hat entsprechende Die beiden Unterziele in dieser dritten Kategorie stehen gleichgewichtig nebeneinander. Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Anerkennungsrate der kritischen Lieferanten zu Beispielrechnung LTI I-Programm: Anerkennungsrate I 66,6 % = 100 % Zielerreichung Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Abdeckung des Einkaufsvolumens zu erreichen, muss Beispielrechnung LTI I-Programm: Anerkennungsrate II 79,0 % = 100 % Zielerreichung Die Auszahlung des LTI I erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres. Long Term Incentive II (LTI II) Maßgeblich für das LTI II ist die Kursentwicklung der K+S-Aktie im Vergleich zur Entwicklung Die Auszahlung des LTI II erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden
Zielerreichung Long Term Incentive II (2019–2021) Der Zielwert der K+S Aktie für eine 100 %-Zielerreichung lag bei 27,58 € / Aktie. Altprogramm LTI I-Programm bis 31. Dezember 2019 Herr Dr. Burkhard Lohr, Herr Thorsten Boeckers und Herr Mark Roberts haben Ansprüche Zur Ermittlung des LTI I für das Jahr 2019 hat der Aufsichtsrat vor Beginn des Performancezeitraums auf Basis Value Added = (ROCE – gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostensatz vor Steuern) 1 Jahresdurchschnitt. 2 Bereinigt um die den Goodwill beeinflussenden latenten Steuern aus der Erstkonsolidierung. Der Plan-Wertbeitrag entspricht dem arithmetischen Mittel der drei Wertbeiträge des Die Auszahlung des LTI I (2019–2021) erfolgt im April 2022. Für den Fall der Beendigung Zielerreichung Long Term Incentive I (2019–2021) Der Vergleich des Plan-Wertbeitrags (–123 Mio. €) mit dem Ist-Wertbeitrag (–411 Mio. Gewährte und geschuldete Vergütung Die folgende Tabelle B.73 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des Mark Roberts, der das Unternehmen zum 30. April 2021 verlassen hat, erhielt seine
Maximalvergütung Die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG errechnet sich als Summe Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten Versorgungszusagen Die Pensionen der aktiven Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach einem Bausteinsystem, Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Vorstandsverträge werden die Pensionsbausteine Für Versorgungsansprüche, die nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesichert Endet ein Vorstandsmandat vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres, beginnt die Alterspension Mit Herrn Mark Roberts, der das Unternehmen im Rahmen des Verkaufs der Operativen Für die Mitglieder des Vorstands wurden im Jahr 2021 die in B.75 dargestellten Beträge den Pensionsrückstellungen zugeführt. Der von den Vorstandsmitgliedern im Jahr 2021 jeweils erdiente Pensionsbaustein führt Beendigung von Vorstandsverträgen Im Falle eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied erhält das Vorstandsmitglied Für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Vorstandsvertrags infolge eines Übernahmefalls Für die Dauer des Dienstvertrags und der darauf folgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung Clawback-Klausel Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder enthalten sogenannte Clawback-Klauseln. Sonstiges Für die Mitglieder des Vorstands hat der Aufsichtsrat eine Altersgrenze eingeführt, Im Berichtsjahr wurden den Vorstandsmitgliedern Leistungen von Dritten im Hinblick Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands Die nachfolgende Tabelle B.76 zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte und Zwischen Herrn Roberts und der K+S AKTIENGESELLSCHAFT wurde eine Abfindungsvereinbarung Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS Überblick über das Vergütungssystem Die Regelungen des in § 12 der Satzung der K+S AKTIENGESELLSCHAFT verankerten Vergütungssystems Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile Ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche fixe Vergütung von Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine weitere jährliche Vergütung von Herr Gerd Grimmig wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 als ordentliches Mitglied in Für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Konzerntochter K+S MINERALS AND AGRICULTURE Für beide Aufsichtsratsgremien gilt, dass ein Mitglied, welches dem Aufsichtsrat bzw. Die Aufsichtsratsvergütung wird am Ende des ersten, auf den Abschluss des Geschäftsjahres Gewährte und geschuldete Vergütung Die folgende Tabelle B.78 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des Aufsichtsrats Die Aufwandsentschädigungen das Jahr 2021 betreffend betragen Coronabedingt 10,3 Tsd. Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer Ein Familienangehöriger eines Aufsichtsratsmitglieds ist im Angestelltenverhältnis Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten Altersgrenze und Anzahl von Wahlperioden Kandidaten für den Aufsichtsrat dürfen bei Wahl nicht älter als 70 sein. Darüber hinaus Anwesenheiten zu Sitzungen In der Tabelle B.80 wird in individualisierter Form die Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder bei Gremiums- |
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel, und ihrer Tochtergesellschaften
(der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzerngesamtergebnisrechnung,
der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung
und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer
Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht
der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst
ist, – bestehend aus den zur Erfüllung der deutschen gesetzlichen Vorschriften aufgenommenen
Inhalten sowie dem im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des Konzernlageberichts enthaltenen
Vergütungsbericht nach § 162 AktG, einschließlich der dazugehörigen Angaben, – für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die im Abschnitt
„Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts
haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
― |
entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, |
― |
vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt
hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“)
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung
mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs.
2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel
5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei
der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes
Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
1. |
Bergbauliche Rückstellungen |
2. |
Bewertung der langfristigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit |
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils
wie folgt strukturiert:
a) |
Sachverhalt und Problemstellung |
b) |
Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse |
c) |
Verweis auf weitergehende Informationen |
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
1. |
Bergbauliche Rückstellungen |
a) |
Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter den langfristigen Rückstellungen Vor diesem Hintergrund waren diese Sachverhalte aus unserer Sicht im Rahmen unserer |
b) |
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter zur Beurteilung Wir konnten uns davon überzeugen, dass die getroffenen Einschätzungen und Annahmen |
c) |
Die Angaben zu den bergbaulichen Rückstellungen sind im Konzernanhang im Abschnitt |
2. |
Bewertung der langfristigen Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit |
a) |
Im Geschäftsjahr 2020 hatten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine Wertminderung Im Geschäftsjahr 2021 haben die gesetzlichen Vertreter der K+S AG aufgrund der positiven Die Bewertung der Sachanlagen wurde anhand ihrer beizulegenden Zeitwerte abzüglich Das Ergebnis dieser Bewertungen ist in hohem Maße abhängig davon, wie die gesetzlichen |
b) |
Zur Prüfung der Angemessenheit der für die Wertermittlung zugrunde gelegten Berechnung Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen |
c) |
Die Angaben der Gesellschaft zu den Wertaufholungen auf Sachanlagen sind im Konzernanhang |
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die
sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile
des Konzernlageberichts:
― |
die in Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung und Corporate Governance“ des |
― |
die in Abschnitt „Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung“ des Konzernlageberichts |
― |
die in den Abschnitten „Geschäftsmodell“ und „Wirtschaftsbericht“ des Konzernlageberichts |
Die sonstigen Informationen umfassen zudem alle übrigen Teile des Geschäftsberichts
– ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften
Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken
sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein
Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten
sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
― |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben |
― |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. |
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss
und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses,
der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs.
1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung
eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich,
die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen.
Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den
Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht
keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts,
der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise
für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung
des im Konzernlagebericht in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss
als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren
und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter |
― |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten |
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten |
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern |
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses |
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holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen |
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beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine |
― |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten
Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich
etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass
wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit
ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen
Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen
erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses
für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk,
es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe
des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a
HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt,
ob die in der Datei 529900YURAYD4IJX2J91-2021-12-31-de (2).zip enthaltenen und für
Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
(im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1
HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen
entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich
diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben
enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und
für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische
Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk
über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile
zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil
zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der
oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a
HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317
Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und des International Standard on Assurance Engagements
3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung
des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben.
Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung
der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die
Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen
zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat
sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung
der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die
Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter |
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten |
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen |
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften |
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie |
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt.
Wir wurden am 28. Mai 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit
dem Geschäftsjahr 2021 als Konzernabschlussprüfer der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, Kassel,
tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit
dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht)
in Einklang stehen.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss
und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen.
Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht – auch die
im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben
des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten
nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der „Vermerk über die Prüfung der für Zwecke
der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB“ und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil
nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen
verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Michael Conrad.
Frankfurt am Main, den 8. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Michael Conrad
Wirtschaftsprüfer |
Thorsten Neumann
Wirtschaftsprüfer |
II. Weitere Angaben und Hinweise
Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere
zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts, Fragerechts und Antragsrechts und zur Wahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit
sowie der Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen.
1. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom
27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), geändert durch das Gesetz
zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie
im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S.
3328), dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert
wurde (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Es besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben,
oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, die Hauptversammlung vollständig in Bild
und Ton zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“).
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
Weitere Einzelheiten werden unten näher dargestellt.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 5. Mai 2022, 24:00 Uhr, angemeldet
haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung kann über den Onlineservice der Gesellschaft erfolgen. Der Onlineservice
ist erreichbar unter
www.kpluss.com/hv
Aktionäre, die die Anmeldung über den Onlineservice vornehmen möchten, benötigen hierfür
ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die
bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen ihr selbst gewähltes
Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet
sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.
Die Anmeldung kann auch an die Anschrift
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die
im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschickt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen
auf dem Anmeldeformular oder auf der Internetseite
www.kpluss.com/hv
Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt,
über ihre Aktien zu verfügen. Für die Ausübung von Rechten, insbesondere von Stimmrechten
ist – unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des
Aktienregisters, die der K+S Aktiengesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages
in der Zeit vom 6. Mai 2022 bis einschließlich 12. Mai 2022 zugehen, werden erst mit
Wirkung nach der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 verarbeitet und berücksichtigt.
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher
der Ablauf des 5. Mai 2022.
Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien,
die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben.
Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.
Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) wenden sich bei Fragen bitte an die
Bank of New York Mellon, New York, Tel.: +1 888 269-2377, oder an ihre Bank bzw. ihren
Broker.
3. Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten, am 12. Mai 2022 ab 10:00 Uhr in Bild
und Ton über den Onlineservice der Gesellschaft unter dem Link „Bild- und Tonübertragung“
übertragen.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des
Vorstandsvorsitzenden werden für jedermann zugänglich live im Internet unter
www.kpluss.com/hv
über den Link „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis zum Ende der Rede
des Vorstandsvorsitzenden“ übertragen.
4. Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihre Stimmen per
Briefwahl abgeben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die bis spätestens
5. Mai 2022, 24:00 Uhr, wie zuvor beschrieben, zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet
sind.
Briefwahlstimmen können ausschließlich über den Onlineservice der Gesellschaft abgegeben
werden.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl über den Onlineservice muss der Gesellschaft bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der
vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe
per Briefwahl hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.
Abgegebene Briefwahlstimmen können wie folgt geändert bzw. widerrufen werden:
Abgegebene Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter
hierfür gesetzten Frist, geändert oder widerrufen werden.
Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen,
Stimmrechtsberater und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/Weisungen als vorrangig betrachtet.
5. Stimmrechtsausübung durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung
des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten
erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Einreichung von Fragen oder Stellungnahmen sowie zum Stellen von Anträgen entgegennehmen.
Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail)
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch
gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner
elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft erteilt werden. Die Vollmachts-
und Weisungserteilung über den Onlineservice ist vor und auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.
Erteilte Vollmachten und Weisungen können wie folgt widerrufen bzw. geändert werden:
Erteilte Vollmachten und Weisungen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom
Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen bzw. geändert werden. Schriftlich
oder in Textform (Telefax oder E-Mail) können erteilte Vollmachten und Weisungen über
folgende Kontaktdaten
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, widerrufen bzw. geändert werden.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets Vollmacht/Weisungen
als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice,
2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.
Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von
der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären
keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.
6. Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Rechte, insbesondere
ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung der Aktionäre
erforderlich.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform (Telefax
oder E-Mail) bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht
werden kann, liegt nebst weiteren Informationen zur Vollmachtserteilung dem Einladungsschreiben
bei.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch über den Onlineservice
der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann schriftlich
oder in Textform (Telefax oder E-Mail) dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder
in Kopie bzw. als Scan) über folgende Kontaktdaten
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
übermittelt. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
über den Onlineservice ist nicht möglich.
Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:
Erteilte Vollmachten können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter
hierfür gesetzten Frist, widerrufen werden. Schriftlich oder in Textform (Telefax
oder E-Mail) können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten
K+S Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2022@better-orange.de
bis zum 11. Mai 2022, 18:00 Uhr, widerrufen werden.
7. Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre
a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen
müssen bei der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also spätestens am 11. April 2022, 24:00 Uhr, eingehen.
Wir bitten, Ergänzungsanträge an folgende Adresse zu übersenden:
K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: hauptversammlung@k-plus-s.com (qualifizierte elektronische Signatur)
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Beschlussvorlagen, die bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen
beiliegen, gelten in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der das Verlangen
stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 1
Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag
ist unter den Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2022, 24:00 Uhr, eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem unter den Voraussetzungen von § 127 AktG der Gesellschaft
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übermitteln.
Ein Wahlvorschlag ist unter den Voraussetzungen von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2022, 24:00
Uhr, eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter
www.kpluss.com/hv
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
Telefax: +49 561 9301-2425
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz). Eine Stimmrechtsausübung zu Anträgen oder Wahlvorschlägen erfolgt
ausschließlich elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft. Das Recht des
Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
c) Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Ein Auskunftsrecht nach § 131 AktG für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre, die ordnungsgemäß
angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 10. Mai 2022, 24:00 Uhr,
über den Onlineservice der Gesellschaft einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen. Danach und während dieser Hauptversammlung können keine Fragen
eingereicht oder gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er eingereichte
Fragen beantwortet. Die Beantwortung erfolgt gemäß den inhaltlichen Vorgaben des §
131 AktG. Fragen und deren Beantwortung können, soweit möglich, thematisch zusammengefasst
werden. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den Namen des
Aktionärs bzw. des Aktionärsvertreters anzugeben, sofern der Aktionär bzw. der Aktionärsvertreter
nicht widersprochen hat.
d) Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung im Onlineservice
Nach Maßgabe der Konzeption des COVID-19-Gesetzes haben Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung nicht die Möglichkeit, sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu
äußern. Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihren Bevollmächtigten
wird aber – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit eingeräumt,
vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung, die einem Redebeitrag
in der Hauptversammlung entsprechen, zur Veröffentlichung im Onlineservice einzureichen.
Aktionäre, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten können ihre
Stellungnahme bis spätestens 9. Mai 2022, 24:00 Uhr, über den Onlineservice einreichen.
Eine anderweitige Form der Einreichung ist ausgeschlossen.
Die Stellungnahme ist in deutscher Sprache einzureichen und deren Umfang darf 10.000
Zeichen nicht überschreiten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme im Onlineservice.
Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen nicht zu veröffentlichen,
wenn sie keinen erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben, in
Inhalt und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht
entsprechen oder beleidigenden, diskriminierenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich
falschen oder irreführenden Inhalt haben. Gleiches gilt für Stellungnahmen in anderer
als deutscher Sprache sowie für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet
oder die nicht bis zu dem oben genannten Zeitpunkt oder nicht über den Onlineservice
eingereicht wurden. Ebenso behält sich die Gesellschaft vor, je Aktionär nur eine
Stellungnahme zu veröffentlichen.
Soweit im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen zugänglich gemacht werden, geschieht dies
im Onlineservice unter
www.kpluss.com/hv
Stellungnahmen werden unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs beziehungsweise
Bevollmächtigten im Onlineservice zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Onlineservice
kann daher nur erfolgen, wenn der einreichende Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte
sein Einverständnis mit der Nennung seines Namens in der Zugänglichmachung erklärt
hat.
Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen einzureichen.
8. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in
191.400.000 auf Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
9. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten
Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kpluss.com/hv
zur Verfügung.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter +49 561 9301-1100.
10. Abstimmung
Die Art und Weise der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter während der virtuellen
Hauptversammlung erläutert.
Vor Beginn der ersten Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis über
den Onlineservice der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl.
dazu auch die vorherigen Erläuterungen).
Während der virtuellen Hauptversammlung werden dort auch die vom Versammlungsleiter
festgestellten Abstimmungsergebnisse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung
werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kpluss.com/hv
veröffentlicht.
11. Möglichkeit zur Erklärung von Widerspruch
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis
zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den Onlineservice der Gesellschaft auf
elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll
des Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des Notars.
12. Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre
(z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien.
Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für
die Teilnahme und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz,
insbesondere die §§ 67, 118 ff. AktG, sowie. das COVID-19-Gesetz, insbesondere § 1
Abs. 2 COVID-19-Gesetz, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen
Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel
von der Depotbank des Aktionärs.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab
gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) und für eingereichte Stellungnahmen.
Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht
zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:
K+S Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Postfach 10 20 29
34111 Kassel
E-Mail: datenschutz@k-plus-s.com
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kpluss.com/hv
Kassel, im März 2022
K+S Aktiengesellschaft
mit Sitz in Kassel
Der Vorstand
Anlage
Lebenslauf
Thomas Kölbl
Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim
Persönliche Daten
Geburtsjahr | 1962 |
Geburtsort | Heilbronn |
Wohnort | Speyer |
Ausbildung
1983 – 1985 | Berufsausbildung zum Industriekaufmann/Kaufmännischer Angestellter |
1985 – 1990 | Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim |
Beruflicher Werdegang
1990 – 1997 | Referent in der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG, Mannheim |
1997 – 2004 | Leiter der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG, Mannheim; ab 01/1998 Leitung des Allgemeinen Vorstandssekretariats in Personalunion; ab 01/2003 Übernahme der Bereiche Strategische Unternehmensplanung und Konzernentwicklung in Personalunion |
2005 – 2021 | Mitglied des Vorstands der AGRANA Beteiligungs-AG, Wien/Österreich |
Seit 2004 | Mitglied des Vorstands der Südzucker AG, Mannheim |
Seit 2006 | Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim |
Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Konzerngesellschaften der Südzucker Group:
• |
CropEnergies AG, Mannheim (Mitglied des Aufsichtsrats) |
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
Konzerngesellschaften der Südzucker Group:
• |
Freiberger Holding GmbH, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats) |
• |
Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim (Vorsitzender des Beirats) |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als Finanzvorstand in einem großen,
internationalen, börsennotierten Unternehmen verfügt Herr Kölbl über fundierte Kenntnisse
im Finanzsektor, hier insbesondere in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren. Er ist zudem mit der Abschlussprüfung vertraut. Darüber
hinaus hat er weitreichende Erfahrungen auf den Gebieten Restrukturierung und Krisenmanagement
sowie der strategischen Führung eines Unternehmens.