PAION AGAachen– ISIN DE000A0B65S3 –
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss Diese Unterlagen können im Internet unter https://www.paion.com/de/medien-investoren/hauptversammlung/ |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor,
zu bestellen. |
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5. |
Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
zugänglich. |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie Seitdem Frau Dr. Dr. Irina Antonijevic ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats im Januar |
6.1 |
Wahl von Herrn Dr. Hans Christoph Tanner Die Amtszeit von Herrn Dr. Hans Christoph Tanner endet mit Ablauf der ordentlichen
Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung Die Bestellung von Herrn Dr. Tanner erfolgt nicht für die maximal mögliche Dauer für Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Herr Dr. Hans Christoph Tanner, geboren 1951, ist derzeit gleichzeitig Mitglied in
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Tanner vergewissert, dass dieser den zu erwartenden
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen |
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6.2 |
Wahl von Herrn Michael Schlenk Der Aufsichtsrat schlägt ebenfalls vor, Folgendes zu beschließen:
Herr Michael Schlenk ist derzeit Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Einberufung keine für Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Schlenk vergewissert, dass dieser den zu erwartenden
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen |
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6.3 |
Wahl von Herrn Gregor Siebert Der Aufsichtsrat schlägt ebenfalls vor, Folgendes zu beschließen:
Herr Gregor Siebert hat derzeit keine weitere Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Einberufung keine für Der Aufsichtsrat hat sich bei Herr Siebert vergewissert, dass dieser den zu erwartenden
eingesehen werden und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen |
7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und des Vergütungssystems Nach dem durch das ARUG II neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Die derzeit geltende, in § 21 der Satzung der PAION AG enthaltene Vergütungsregelung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Änderung der in der Satzung vorgesehenen Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung von derzeit EUR 20.000 pro Geschäftsjahr Die Änderung macht einen erneuten Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Vergütung und das Vergütungssystem sind auch im Internet unter
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen |
II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung II.1 Ergänzende Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung (Vergütungsbericht gemäß § 162
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I. |
Vorbemerkung |
Gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
vom 12. Dezember 2019 („ARUG II“, BGBl 2019 I, S. 2637) haben Vorstand und Aufsichtsrat
einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben
Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuches (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung
zu erstellen.
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der Vergütungssysteme für Vorstand
und Aufsichtsrat der Gesellschaft, die Umsetzung der Vergütungssysteme im Allgemeinen
sowie konkret im Geschäftsjahr 2021 sowie die individuell gewährte und geschuldete
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der PAION AG im Geschäftsjahr
2021, d.h. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021, gemäß § 162 AktG in
der Fassung des ARUG II.
II. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder |
1. |
Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems und des Neuen Vergütungssystems |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der PAION AG basiert dabei derzeit auf zwei
verschiedenen Vergütungssystemen:
― |
Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 hat die Hauptversammlung |
― |
Daneben kommt für zum Zeitpunkt des 27. Mai 2021 bereits bestehende und seit diesem |
Dementsprechend kommen für das Berichtsjahr 2021 grundsätzlich noch zwei Vergütungssysteme
zur Anwendung. Die Gesellschaft hatte im Geschäfts- bzw. Berichtsjahr 2021 zwei amtierende
Vorstandsmitglieder, namentlich Herrn Dr. James Neil Phillips und Herrn Abdelghani
Omari. Der Anstellungsvertrag von Herrn Phillips ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2021
verlängert worden, so dass für Herrn Phillips im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September
2021 das Bisherige Vergütungssystem und im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
2021 das Neue Vergütungssystem Anwendung fand. Mit Herrn Omari besteht noch ein Altvertrag,
so dass das Neue Vergütungssystem in 2021 noch nicht auf Herrn Omari anwendbar ist.
Im Folgenden werden die Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems und des Neuen Vergütungssystems
dargelegt.
1.1 |
Grundzüge des Bisherigen Vergütungssystems Die Vergütung der Vorstandsmitglieder unter dem Bisherigen Vergütungssystem setzt Mit der Vergütung der Vorstände sind auch die Geschäftsführertätigkeiten bei den Tochterunternehmen Unter dem Bisherigen Vergütungssystem wurden aus verschiedenen Aktienoptionsprogrammen Die mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern getroffenen Aktienoptionsvereinbarungen Für den Fall eines Kontrollwechsels und der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb Alle Vorstandsverträge unter dem Bisherigen Vergütungssystem sehen vor, dass in anderen Der Aufsichtsrat ist im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft Die Programmbedingungen der Aktienoptionsprogramme 2010, 2014, 2016 und 2018 sehen |
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1.2 |
Grundzüge des Neuen Vergütungssystems Der Aufsichtsrat der PAION AG hat das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder Die Vergütung des Vorstands umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile Das Neue Vergütungssystem wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 Vergütungskomponenten Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) eines Vorstandsmitglieds. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe Externer (horizontaler) Vergleich Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um in Deutschland ansässige Dabei betrachtet der Aufsichtsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung Interner (vertikaler) Vergleich Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vorstandsvergütung Der Aufsichtsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen Relation der einzelnen Vergütungskomponenten Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit
Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristig Höchstgrenze für die Gesamtvergütung („Maximal-Gesamtvergütung“) Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige
Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile Feste Vergütungsbestandteile Grundvergütung Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf Bei der Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat den Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung Nebenleistungen Jedes Vorstandsmitglied kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten:
Versorgungsbezüge In den Anstellungsverträgen kann vorgesehen werden, dass die PAION AG im Todesfall Variable Vergütungsbestandteile Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Kurzfristige variable Vergütung („STI“) Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, „STI“) in Form Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei Finanzielle Leistungskriterien Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein Vorstandsmitglied
Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Aufsichtsrat jeweils Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden
Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Aufsichtsrat Langfristige variable Vergütung („LTI“) Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch „LTI“) soll das LTI Cash-Bonus Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen Aktienoptionsplan Die Aktienoptionen werden den Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen Der Aufsichtsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen, die im Neuen Vergütungssystem Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird Malus/Claw-Back Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte Vergütung bei Beendigung der Vorstandstätigkeit Die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern können auch Regelungen für die Vergütung Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Die außerordentliche Kündigung soll aber nur dann möglich sein, wenn es durch den
bei dem betreffenden Vorstandsmitglied kommt. Im Falle der Kündigung darf eine Zahlung bis zur Höhe des Abfindungs-Caps vereinbart Vorübergehende Abweichungen Der Aufsichtsrat kann gemäß Ziffer 9 des Neuen Vergütungssystems vorübergehend von |
2. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 |
2.1 |
Umsetzung der Vergütungssysteme in den Anstellungsverträgen, Struktur der Vergütung |
2.1.1 | Bisheriges Vergütungssystem in 2021 |
Wie vorstehend unter Abschnitt 1. ausgeführt, galt das Bisherige Vergütungssystem In den Anstellungsverträgen von Herrn Dr. Phillips und Herrn Omari, die dem Bisherigen Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat den beiden Vorstandsmitgliedern für |
2.1.2 | Neues Vergütungssystem in 2021 |
Wie vorstehend unter Abschnitt 1. bereits ausgeführt, war das Neue Vergütungssystem Vor dem Hintergrund, dass der neue Anstellungsvertrag mit Herrn Dr. Philips unterjährig |
2.2 |
Höhe der Vergütung |
2.2.1 | Feste und variable Vergütung |
Die nachfolgende Tabelle gibt die den Vorstandsmitgliedern Dr. James Neil Philips
Dementsprechend enthält die nachfolgende Tabelle zum einen die für das Geschäftsjahr |
Dr James Neil Phillips
(EUR) |
Prozentualer
Anteil |
Abdelghani Omari
(EUR) |
Prozentualer
Anteil |
Dr. Jürgen Beck
(EUR) |
Prozentualer
Anteil |
|
Grundvergütung | 305.000,04 | ca. 71,33 % | 210.000,00 | ca. 65,38 % | 0,00 | 0% |
Nebenleistungen | 20.598,72 | ca. 4,81 % | 26.180,16 | ca. 8,15 % | 0,00 | 0% |
Jahreserfolgsvergütung („Bonus für das Geschäftsjahr 2020“) |
102.000,00 | ca. 23,85 % | 85.000,00 | ca. 26,46 % | 59.500,00 | 100 % |
Mehrjährige variable Erfolgsvergütung | 0,00 | 0 % | 0,00 | 0 % | 0,00 | 0 % |
Versorgungsaufwendungen | 0,00 | 0 % | 0,00 | 0 % | 0,00 | 0 % |
Gesamtsumme | 427.598,76 | 100 % | 321.180,16 | 100 % | 59.900,00 | 100 % |
Für die variable Vergütung gibt der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr Leistungskriterien |
|
Die vom Aufsichtsrat für den Bonus für das Geschäftsjahr 2020 vorgegebenen Leistungskriterien, |
Vorgegebenes Ziel | Vorgegebener
Zeitraum für dieZielerreichung |
Gewichtung
(in %) |
Art der
Zielerreichung (Maßnahme) |
Grad der
Zielerreichung (in %) |
Erste Marktzulassung in Japan | Q1/2020 | 10 % | Zulassung von Remimazolam durch die japanische Arzneimittelbehörde |
100 % |
FDA-Zulassung | Q2-3/2020 | 25 % | Remimazolam Zulassung durch die FDA mit dem gewünschten Label |
100 % |
ohne Auflage für Anwesenheit eines Anästhesisten | 15% | |||
Abschluss der EU-Phase-III-Studie Allgemeinanästhesie | Q2-3/2020 | 15 % | Abschluss der Patientenrekrutierung und Erstellung des Clinical Trial Report | 0 % |
Positives Ergebnis der Phase-III-Studie in der Generalanästhesie | Q4/2020 | 5 % | Erreichen des primären und des wesentlichen sekundären Endpunkts der Studie | 100 % |
Entwicklung Aktienkurs/Marktkapitalisierung | Q4/2020 | 20 % | Outperformance des PAION-Aktienkurses gegenüber dem DAX subsector Biotechnology Preisindex oder eine Erhöhung der Marktkapitalisierung der PAION von mindestens 20 % |
100 % |
Preisgestaltung, Kostenerstattung und HTA-Bewertungen unterstützen die Kommerzialisierung in der EU wie im Geschäftsplan beschrieben |
Q2-3/2020 | 10 % | Zustimmung des Aufsichtsrats zum Business Plan inklusive der Annahmen zur Preisgestaltung | 100 % |
Grad der Zielerreichung GESAMT: 85 % |
Diese Ziele fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Marktzulassungen |
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Vor dem Hintergrund der Zielerreichung in Höhe von 85 % für das jeweilige Vorstandsmitglied |
Vorstandsmitglied | In Aussicht gestellter Bonus
für das (maximal, EUR) |
Grad der
Zielerreichung (in %) |
Endgültiger Bonus
für das Geschäftsjahr 2020 (EUR) |
Dr. James Neil Phillips | 120.000,00 | 85 % | 102.000,00 |
Abdelghani Omari | 100.000,00 | 85 % | 85.000,00 |
Dr. Jürgen Beck | 70.000,00 | 85 % | 59.500,00 |
2.2.2 | Gewährte und zugesagte Aktien und Aktienoptionen |
a) |
Aktienoptionen Den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft wurden in der Vergangenheit auf Basis Die mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern getroffenen Aktienoptionsvereinbarungen Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gewährt. |
b) |
Aktien Den Mitgliedern des Vorstands wurden in der Vergangenheit, mit Ausnahme des Bezugs |
2.3 |
Keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile Die Gesellschaft hatte in 2021 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern |
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2.4 |
Übereinstimmung mit dem Bisherigen und Neuen Vergütungssystem Wie vorstehend in der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt II. bereits ausgeführt, galt
Das Neue Vergütungssystem hat im Geschäftsjahr 2021 auf die Mitglieder des Vorstands
Im Hinblick darauf, dass der Anstellungsvertrag mit Herrn Phillips unterjährig und Der Aufsichtsrat hielt diese übergangsweise Regelung aus übergeordneten Unternehmensgründen Bei den Bestanteilen des Neuen Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, handelt |
||||||||
2.5 |
Berücksichtigung des Beschusses der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4, 5 AktG Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG ist auch eine Erläuterung in den Vergütungsbericht |
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2.6 |
Einhaltung der Maximalvergütung Bei der Vergütung der Mitglieder des Vorstands wurde die im Neuen Vergütungssystem Das Neue Vergütungssystem sieht für den Vorstandsvorsitzenden eine Maximalvergütung Die den Vorstandsmitgliedern in 2021 „gewährte und geschuldete“ Vergütung (wie vorstehend
Die vorstehenden Angaben basieren auf der unter Abschnitt 2.1 angegebenen Auslegung Sofern man mit Stimmen in der juristischen Literatur für die Einhaltung der Maximalvergütung
|
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2.7 |
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit Für den Fall eines Kontrollwechsels und der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb Alle Vorstandsverträge sehen vor, dass in anderen Fällen als einem Kontrollwechsel |
III. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
1. |
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 21 der Satzung der PAION AG wie
Die in § 21 der Satzung der PAION AG niedergelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht aus den folgenden Elementen:
Die Vergütung ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt die gesetzlichen Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt ausgewogen und steht in einem Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht in einer reinen Festvergütung. Eine Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der PAION AG durch die Hauptversammlung Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Die vorstehende Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung basiert auf einem Beschluss |
|||||||||||||||||||
2. |
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung 2021 Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern des Aufsichtsrats |
Grundvergütung
(EUR) |
Sitzungsgeld
(EUR) |
Nebenleistungen
(EUR) |
GESAMT | |
Dr. Jörg Spiekerkötter (Vorsitzender) |
40.000,00 | 10.000,00 | 0,00 | 50.000,00 |
Dr. Karin Dorrepaal (Stellvertretende Vorsitzende) |
30.000,00 | 7.500,00 | 0,00 | 37.500,00 |
Dr. Dr. Irina Antonijevic | 20.000,00 | 5.000,00 | 0,00 | 25.000,00 |
Dr. Hans Christoph Tanner | 20.000,00 | 5.000,00 | 0,00 | 25.000,00 |
Dr. Markus Leyck Dieken | 20.000,00 | 4.000,00 | 0,00 | 24.000,00 |
Die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung |
IV. |
Vergleichende Darstellung Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung |
2021
gegenüber 20201 |
2020
gegenüber 20191 |
2019
gegenüber 20181 |
2018
gegenüber 20171 |
2017
gegenüber 20161 |
|
Entwicklung Vorstandsvergütung (in %) | |||||
Dr. James Neil Phillips | 1,16 % | 215,63 %2 | – | – | – |
Abdelghani Omari | 6,13 % | 30,94 % | -8,94 % | -2,03 % | 10,79 % |
Dr. Jürgen Beck | -78,33 %2 | 12,96 % | -6,76 % | – | – |
Dr. Wolfgang Söhngen | – | -100,00 %2 | -28,24 %2 | 6,94 % | 1,10 % |
Dr. Jürgen Raths | – | – | – | -100,00 %2 | -39,46 %2 |
Entwicklung Aufsichtsratsvergütung (in %) | |||||
Dr. Jörg Spiekerkötter | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | -9,09 % |
Dr. Karin Dorrepaal | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | -9,09 % |
Dr. Dr. Irina Antonijevic | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 77,87 %2 | – |
Dr. Hans Christoph Tanner | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % | 77,87 %2 | – |
Dr. Markus Leyck Dieken | -4,00 % | 76,47 %2 | – | – | – |
Dr. John Dawson | – | -100,00 %2 | -58,80 %2 | -4,00 % | -3,85 % |
Ertragsentwicklung (in %) | |||||
Jahres-
ergebnis3 |
323,34% | -28,71% | -407,80% | -547,95% | -90,77% |
EBIT (Konzern)4 | -1.432,28% | -116,97% | -25,12% | -21,53% | -36,72% |
1 Die zugrunde gelegte Gesamtvergütung der Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ist die Gesamtvergütung
gemäß Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres (für den Vorstand gemäß Zuflusstabelle
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017). Die
Ermittlung der Gesamtvergütung für den Vorstand für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020
nach der Zuflusstabelle des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 weicht von der
Ermittlung der Gesamtvergütung für den Vorstand für 2021 ab. Denn anders als nach
den oben unter Abschnitt 2.2.1 dargestellten Grundsätzen zu der Auslegung der „gewährten
und geschuldeten“ Vergütung wurde unter dem Deutschen Corporate Governance Kodex 2017
in der Zuflusstabelle auch ein im Berichtsjahr „erdienter“ Bonus berücksichtigt, auch
wenn dieser im Berichtsjahr noch nicht fällig oder gezahlt wurde.
2 Nicht vergleichbar aufgrund eines (unterjährigen) Ein-/Austritts.
3 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag der PAION AG (Einzelabschluss)
gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB.
4 Die PAION AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Betriebsergebnis vor
Finanzergebnis und Steuern.
Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist derzeit noch kein Vergleich mit der durchschnittlichen |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die PAION AG, Aachen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der PAION AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021
bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
München, den 29. März 2022
Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)
Weissinger
Wirtschaftsprüfer |
Hanfland
Wirtschaftsprüfer |
II.2 Ergänzende Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung (Vergütungssystem für den Aufsichtsrat)
|
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung Virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung Wir bitten unsere Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden |
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts PAION AG oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft unter der
Die Hinweise zum Anmeldeverfahren finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite. |
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2. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.
veröffentlicht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden PAION AG Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: LDI NRW E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Die betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter: Frau Michaela Genderka |
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3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des |
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4. |
Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr wieder im Wege der Briefwahl ausüben. Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das HV-Aktionärsportal über das Internet
abrufbar ist. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das internetbasierte HV-Aktionärsportal muss
Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen PAION AG E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes wird auf etwaige |
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5. |
Vertretung durch Dritte; Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach Vollmachten können durch den Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten aus PAION AG übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs Ab dem 04. Mai 2022 können Vollmachten auch durch Hochladen im internetbasierten HV-Aktionärsportal Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich über das Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Die Vollmachten können schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform erteilt werden Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht und die Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter PAION AG E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter Über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung und zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
eingesehen werden. |
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6. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation; Erklärung Widerspruch Fragerecht Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen Erklärung Widerspruch Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert per Briefwahl oder über einen Bevollmächtigten
Mit der Erklärung des Widerspruchs ist zudem als Nachweis der Aktionärseigenschaft |
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7. |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor Etwaige Ergänzungsverlangen sind bis zu dem vorstehend genannten Termin schriftlich PAION AG Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen
zugänglich gemacht. |
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8. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend
zugänglich gemacht. Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126,
eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz bzw. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: PAION AG E-Mail: investor.relations@paion.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 AktG oder gemäß § 127 |
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9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einladung insbesondere
abrufbar: Zu dem Tagesordnungspunkt 1:
Zu dem Tagesordnungspunkt 5:
Zu dem Tagesordnungspunkt 7:
Die vorgenannten Unterlagen sowie weitere rechtlich erforderliche Unterlagen werden Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende Die Einladung zur Hauptversammlung ist am Dienstag, den 12. April 2022, im Bundesanzeiger |
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10. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Eine gemäß § 33 Wertpapierhandelsgesetz meldepflichtige Beteiligung eines Kreditinstituts |
Aachen, im April 2022
PAION AG
Der Vorstand