SMA Solar Technology AGNiestetalWertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 der SMA Solar Technology Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor
zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2021 |
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3. |
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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4. |
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses vor,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie |
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1. |
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000 |
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2. |
ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen
in Bild und Ton übertragen. Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über |
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3. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionär:innen müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden den Aktionär:innen von der Anmeldestelle Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionär:innen, |
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4. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE
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5. |
VERÖFFENTLICHUNG AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere Investor Relations
folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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6. |
RECHTE DER AKTIONÄR:INNEN A) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; B) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionär:innen können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionär:innen einschließlich des Namens Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen gemäß §
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen (einschließlich
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen C) Fragerecht der Aktionär:innen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-AuswBekG Abweichend von § 131 AktG haben Aktionär:innen in der virtuellen Hauptversammlung Fragen der Aktionär:innen sind bis spätestens Sonntag, 29. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
erreichbar ist, einzureichen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf des 29. Mai 2022, D) Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. Angemeldete Aktionär:innen sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 an bis E) Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte und
unter „Hinweise zu den Rechten der Aktionär:innen“ veröffentlicht. F) Möglichkeit zur elektronischen Einreichung von Stellungnahmen in Form von Videobotschaften Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Teilnahme der Zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen wird aber– über die Vorgaben des Stellungnahmen von Aktionär:innen sind in Form von Videobotschaften spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal einzureichen. Die Videobotschaft Es ist beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften in der virtuellen Hauptversammlung, Zum Hochladen von Videobotschaften werden im passwortgeschützten Aktionärsportal weitere Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zum Hochladen von Videobotschaften Um eine zügige Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung gewährleisten zu können, |
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7. |
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ FÜR DIE TEILNEHMER DER HAUPTVERSAMMLUNG DER SMA SOLAR TECHNOLOGY Die SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1, 34266 Niestetal, verarbeitet als Verantwortlicher Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten Die von der SMA Solar Technology AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionär:innen das Recht, Auskunft Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
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8. |
TECHNISCHE HINWEISE ZUR TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen |
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9. |
HINWEIS ZUR VERFÜGBARKEIT DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG Die Aktionär:innen können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung |
III. VERGÜTUNGSBERICHT IM SINNE DES § 162 AKTG
Der Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der SMA Solar Technology AG im Berichtsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht fasst zudem die Grundsätze
zusammen, die für die Festlegung der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand maßgeblich
sind, und erläutert die Struktur der Vergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen
des §162 AktG. Weitere detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind auf der Webseite der Gesellschaft unter
http://www.sma.de
zu finden.
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR AUS VERGÜTUNGSSICHT
Der Aufsichtsrat hat im Berichtsjahr mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 Anpassungen
an dem seit 2017 geltenden Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Mit den
vorgenommenen Anpassungen wurde insbesondere den gesetzlichen Neuregelungen durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie der
Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung getragen. Das entsprechend
angepasste Vergütungssystem für den Vorstand (nachfolgend Vergütungssystem 2021) wurde
der ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2021 gemäß §120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung
vorgelegt und mit einer Mehrheit von 84,45 Prozent gebilligt. Das Vergütungssystem
2021 wird auf zukünftig zu schließende Dienstvereinbarungen mit Vorständen sowohl
bei einer Verlängerung eines Vorstandsmandats als auch bei Neubestellung angewendet.
Für die laufenden Bestellungen zum Vorstand wendet die Gesellschaft auf Basis des
§26j Abs. 1, Satz 3 EGAktG das Vergütungssystem 2017 an. Dieses System wurde von der
Hauptversammlung am 23. Mai 2017 gebilligt.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Vergütungssystemen 2017 und 2021 sind nachstehend
zusammengefasst:
Änderungen im Vergütungssystem
Gegenstand | Bisherige Regelung
(Vergütungssystem 2017)* |
Neue Regelung
(Vergütungssystem 2021)* |
Variable Vergütung: Jahresbonus | -> 40 % EBT-Ziel (max. 150%) -> 30 % Umsatz-Ziel (max. 150 %) -> 30 % persönliche Ziele, z.B. Qualität, ESG (max. 100 %) -> Cap bei 100 % Gesamterfüllung |
-> 1. Komponente: 40 % EBIT-Ziel (max. 150%) -> 2. Komponente: 30 % finanzielles Leistungsziel (max. 150 %) -> 3. Komponente: 30 % zwei persönliche Ziele (max. 150 %); davon 50 % aus finanziellen & 50 % aus nichtfinanziellen Leistungskriterien; nichtfinanzielle Kriterien aus Bereich ESG |
Variable Vergütung: Langfristiger Bonus | -> Durchschn. EBIT-Marge über drei Geschäftsjahre -> Keine Übererfüllung möglich (Cap bei 100%) -> Auszahlung nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres |
-> Ein bis zwei langfristige finanzielle Leistungsziele über vier Geschäftsjahre (max. 150 %) -> Diskretionärer Faktor (0,8 bis 1,2) für ESG-Ziele -> Übererfüllung bis max. 180% möglich (CAP inkl. Diskretionärer Faktor) |
Maximalvergütung | -> Keine festgelegte Maximalvergütung, aber Obergrenze von 100% bei den kurzfristigen und langfristigen variablen Anteilen, auch bei Übererfüllung der zugrundeliegenden Ziele |
-> Maximalvergütung festgelegt; Umsetzung über Begrenzung des Auszahlungsbetrags der variablen Entgelte |
Share Ownership Guideline | -> Erwartung an Vorstände, langfristigen Bonus teilweise in SMA-Aktien zu investieren | -> Soweit kurz- und langfrist. Bonus > 100 % Verpflichtung 40 % des Betrags in SMA-Aktien zu investieren |
Kontrollwechsel | -> Anspruch auf Abfindung bei einvernehmlicher Aufhebung im Fall des Change of Control | -> Kein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung im Fall des Change of Control |
* Vergütungssystem 2021 wird auf zukünftig zu schließende Dienstvereinbarungen mit
Vorständen im Zusammenhang mit einer Verlängerung eines Vorstandsmandates oder bei
Neubestellung Anwendung finden. Für die bestehenden Mandate gilt jedoch das Vergütungssystem
2017 fort. Die Darstellung des Vergütungssystems 2017 bildet keine Abweichungen ab.
Bei wesentlichen Änderungen der Vergütungssysteme, mindestens jedoch alle vier Jahre,
wird das jeweilige Vergütungssystem für den Vorstand der SMA Solar Technology AG der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
GRUNDSÄTZE DER VERGÜTUNGSFESTSETZUNG
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Ausgestaltung des Vergütungssystems
des Vorstands sowie die Festsetzung der individuellen Bezüge und sonstigen wesentlichen
Vertragselemente. Der Präsidialausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei und bereitet
die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei der Ausgestaltung sowohl des Vergütungssystems
2017 als auch des Vergütungssystems 2021 hat sich der Aufsichtsrat an folgenden Parametern
orientiert:
― |
Verständlichkeit und Transparenz des Systems |
― |
Wirtschaftliche Lage und langfristige, nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft |
― |
Verknüpfung des Interesses der Aktionär:innen an nachhaltiger Entwicklung ihrer Unternehmensbeteiligung |
― |
Wettbewerbsfähigkeit der Vergütung am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte |
― |
Orientierung der Vergütung an Aufgaben, Verantwortung und Erfolg jedes einzelnen Mitglieds |
― |
Koppelung eines wesentlichen Teils der Gesamtvergütung an die Erreichung anspruchsvoller |
― |
Angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Festvergütung und der erfolgsabhängigen |
― |
Angemessenheit im horizontalen und vertikalen Vergleich |
Vom Vergütungssystem 2017 ist der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestsetzung im Berichtsjahr
in folgenden Punkten abgewichen:
Die gegenüber dem gebilligten Vergütungssystem wie auch in den Vorjahren vorgenommene
Präzisierung auf die EBIT-Marge (statt EBT) als Bemessungsgrundlage für den Jahresbonus
und die langfristige variable Vergütung erfolgte aufgrund der Anpassung der Bemessung
an den üblichen Standard bei Aktiengesellschaften.
Die gegenüber dem gebilligten Vergütungssystem erfolgte Präzisierung auf die Kündigung
durch das Vorstandsmitglied (statt „einvernehmliche Aufhebung“) als Voraussetzung
eines Anspruchs bei einem Kontrollwechsel („Change of Control“) ist dadurch begründet,
dass die vorgesehene einvernehmliche Aufhebung als Anspruchsvoraussetzung dem Vorstand
nicht die beabsichtigte Entscheidungsfreiheit im Fall eines Kontrollwechsels einräumte.
Das vorgesehene nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder wird nicht
weiter vereinbart, da dieses nur eingeschränkt zur Verhinderung eines etwaigen Know-how-Übertrags
auf ein konkurrierendes Unternehmen geeignet ist. Mit Blick auf die mit dem nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot verbundenen Aufwendungen des Unternehmens hat der Aufsichtsrat daher
von der weiteren Vereinbarung Abstand genommen.
BEZUG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS ZUR UNTERNEHMENSSTRATEGIE
Die Vergütungssysteme 2017 und 2021 beinhalten im Wesentlichen die Komponenten Festvergütung,
Nebenleistungen, einjährige variable Vergütung und langfristige variable Vergütung.
Der Bezug dieser Komponenten zur Unternehmensstrategie wird nachfolgend dargestellt:
Zusammen mit den anderen Vergütungsbestandteilen bilden die Festvergütung und die
Nebenleistungen die Grundlage dafür, dass die für die Entwicklung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie erforderlichen hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand
gewonnen und langfristig gehalten werden können. Beide Komponenten sollen am Markt
für hochqualifizierte Vorstandsmitglieder wettbewerbsfähig sein.
Die einjährige variable Vergütung nach dem Vergütungssystem 2017 soll Mitglieder des
Vorstands dazu motivieren, während eines Geschäftsjahrs anspruchsvolle und herausfordernde
finanzielle, operative und strategische Ziele zu erreichen. Die Ziele basieren auf
der Unternehmensstrategie und beziehen neben Profitabilität und Umsatz als den wesentlichen
Kennzahlen eines wirtschaftlich arbeitenden Unternehmens über die persönlichen Leistungsziele
für die Vorstandsmitglieder weitere strategiebasierte Ziele mit ein. Das Vergütungssystem
2021 greift die vorstehende Logik auf und setzt durch eine mögliche vergütungswirksame
Übererfüllung von Zielen einen verstärkten Anreiz für die Vorstandsmitglieder.
Die mehrjährige variable Vergütung nach dem Vergütungssystem 2017 spiegelt den strategischen
Ansatz des Unternehmens wider, eine nachhaltige Sicherung und Steigerung von Profitabilität
und Unternehmenswert zu fördern, indem ehrgeizige Ziele festgelegt werden, die eng
mit der mehrjährigen Ertragsentwicklung des Unternehmens verknüpft sind. Der im Vergütungssystem
2017 festgehaltene Bewertungszeitraum von drei Jahren trägt dazu bei, dass das Vorstandshandeln
auch auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Die Betonung
der langfristigen Entwicklung der SMA Gruppe wird durch das Vergütungssystem 2021
verstärkt, indem der Bewertungszeitraum der mehrjährigen variablen Vergütung auf vier
Jahre verlängert wird. Zudem können in die Leistungskriterien des langfristigen variablen
Anteils zusätzliche strategische Ziele einfließen und über einen diskretionären Faktor
in unterschiedlicher Gewichtung insbesondere Nachhaltigkeitsziele stärker berücksichtigt
werden.
FESTSETZUNG DER ZIELVERGÜTUNG
Für die Festsetzung der Vergütung nach dem Vergütungssystem 2017 berücksichtigt der
Aufsichtsrat insbesondere die in diesem Abschnitt dargestellten, allgemeinen Grundsätze
sowie die Kriterien zur Angemessenheit der Vergütung.
Ein Zwölftel der vereinbarten Jahres-Festvergütung wird je Kalendermonat ausgezahlt.
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im Verlauf eines Geschäftsjahrs, wird die Festvergütung
für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gezahlt.
Die Festvergütung kann, wie auch die übrigen Vergütungsbestandteile, für die Laufzeit
eines neuen Dienstvertrags im Rahmen des bestehenden Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands angepasst bzw. neu festgesetzt werden. Alle Vergütungsbestandteile können
ferner überprüft werden, wenn sich die Aufgaben oder die Verantwortung eines Mitglieds
des Vorstands ändern.
Die einjährige variable Vergütung wird auf Grundlage von zwei Konzernkennzahlen und
eines individuellen Leistungsfaktors, der auf der Leistung des Mitglieds des Vorstands
und der Erreichung von Stakeholder-Zielen basiert, bemessen. Der Leistungszeitraum
ist das Geschäftsjahr der SMA Solar Technology AG.
Für jedes Mitglied des Vorstands ist ein individueller Zielbetrag im Dienstvertrag
vereinbart, der bei einer hundertprozentigen Zielerreichung zur Auszahlung kommt.
Bei der Höhe des vereinbarten Zielbetrags richtet sich der Aufsichtsrat an den Grundsätzen
aus, die im Abschnitt „Grundsätze der Vergütungsfestsetzung“ beschrieben sind. Erfolgsziele
sind die „Earnings before Interest and Taxes zu Umsatzerlösen“ (EBIT-Marge), der Umsatz
der SMA Gruppe sowie persönliche Leistungsziele der Vorstandsmitglieder. Die Zielwerte
für diese Erfolgsziele werden vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die Komponente „EBIT-Marge“ fließt zu 40 Prozent, die Komponenten „Umsatz“ und „persönliche
Leistung“ fließen je zu 30 Prozent in die einjährige variable Vergütung ein. Weiter
können die Komponenten „EBIT-Marge“ und „Umsatz“ bis zu 150 Prozent erfüllt werden.
Bei Unterschreiten von jährlich festgelegten Untergrenzen der jeweiligen Komponenten
werden diese mit „0“ gewertet. Erreicht die Summe der Prozentwerte der Komponenten
100 Prozent oder mehr, entsteht ein Anspruch auf den vollen vereinbarten Zielbetrag.
Eine Übererfüllung der vereinbarten Ziele führt somit insgesamt nicht zu einer variablen
Vergütung oberhalb von 100 Prozent.
Die mehrjährige variable Vergütung wird entsprechend dem Erreichen eines Erfolgsziels
gezahlt, das sich an der durchschnittlichen Profitabilität von drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren bemisst. Messgröße ist hier die EBIT-Marge. Für jedes Vorstandsmitglied
ist ein individueller Zielbetrag im Dienstvertrag vereinbart, der bei einer hundertprozentigen
Zielerreichung zur Auszahlung kommt. Die Höhe des vereinbarten Zielbetrags hat der
Aufsichtsrat ebenso an den Grundsätzen ausgerichtet, die im Abschnitt „Grundsätze
der Vergütungsfestsetzung“ beschrieben sind.
Die Ober- und Untergrenze des Zieles (EBIT-Marge) werden jährlich für einen Zeitraum
von drei Geschäftsjahren vom Aufsichtsrat neu festgelegt. Bei Erreichen der Obergrenze
des Zielwerts entsteht ein Anspruch auf den vollen Zielbetrag. Bis zum Erreichen der
Untergrenze des Zielwerts entsteht kein Anspruch. Zwischenwerte sind linear zu ermitteln.
Eine Übererfüllung führt nicht zu einem höheren langfristigen Bonus (Cap). Der Anspruch
entsteht frühestens mit Ablauf des festgelegten Dreijahreszeitraums. Die Auszahlung
erfolgt nach Feststellung des dritten Konzernabschlusses in der Regel Ende März, auch
wenn der Dienstvertrag bereits vor Ablauf des Leistungszeitraums endet.
Tranchen der langfristigen variablen Vergütung
(Vergütungssystem 2017)
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNG
Das für die aktuellen Vorstandsverträge anzuwendende Vergütungssystem 2017 enthält
noch keine explizite Maximalvergütung. Es sieht jedoch bei den variablen Anteilen
der Vorstandsgehälter eine Obergrenze von 100 Prozent des vereinbarten Vergütungsbestandteils
vor, deren Überschreitung auch bei Übererfüllung der zugrunde liegenden Ziele nicht
möglich ist. Insgesamt ist damit die Auszahlung sowohl aus der einjährigen variablen
Vergütung als auch der mehrjährigen variablen Vergütung auf 100 Prozent des Zielbetrags
je Leistungszeitraum begrenzt.
Bandbreite der Vorstandsvergütung
(Vergütungssystem 2017)
Im Geschäftsjahr 2021 lag die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstände insbesondere
aufgrund nur teilweise erfüllter langfristiger Ziele im Jahr 20201 unterhalb der maximal erreichbaren Vergütung. Nähere Angaben zu gewährter und geschuldeter
Vergütung können den Vergütungstabellen auf Seite 151ff. [des Geschäftsberichts 2021
der SMA Solar Technology AG] entnommen werden.
1 Entsprechend der Erläuterungen der IDW FAQ vom 21.12.2021 zur Erstellung des Vergütungsberichts
ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT
Der Aufsichtsrat hat bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung die veröffentlichten
Vergütungen von im SDAX gelisteten Unternehmen zum Vergleich herangezogen.
Er hat weiter auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft insgesamt unter Berücksichtigung der zeitlichen
Entwicklung in die Prüfung einbezogen und dazu die Vergleichsgruppen des oberen Führungskreises
(in Deutschland angestellte Beschäftigte der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb
des Vorstands) und der Belegschaft (alle in Deutschland angestellten Beschäftigten)
festgelegt.
ANWENDUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS IM GESCHÄFTSJAHR
Feste Vergütungsbestandteile
Entsprechend dem Vergütungssystem 2017 wird ein Zwölftel der vereinbarten Jahres-Festvergütung
je Kalendermonat ausgezahlt.
Alle Vorstandsmitglieder haben zudem Anspruch auf folgende Nebenleistungen:
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einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung oder alternativ eine monatliche Fahrzeugpauschale |
― |
die Erstattung der Kosten bei Dienstreisen und der im Geschäftsinteresse erforderlichen |
― |
die Fortzahlung der Vergütung von bis zu neun Monaten im Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit |
― |
eine Zahlung in Höhe des hypothetischen Arbeitgeberanteils maximal bis zur Höhe der |
― |
eine angemessene Unfallversicherung, |
― |
eine angemessene D&O-Versicherung für den Fall, dass ein oder mehrere Mitglieder des |
― |
Eine Strafrechtsschutzversicherung, die den Mitgliedern des Vorstands für die Verteidigung |
Eventuell anfallende Steuern auf die Nebenleistungen sind vom Vorstandsmitglied zu
tragen. Über die Zahlung eines Rentenzuschusses in Höhe des Arbeitgeberanteils bei
Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus,
erhalten die Mitglieder des Vorstands keinen Zuschuss zur Bildung einer privaten Altersvorsorge.
Variable Vergütungsbestandteile
Die Leistungskriterien für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung basieren
auf den strategischen Zielen des Unternehmens. Die EBIT-Marge und der Umsatz der SMA
Gruppe bilden wesentliche Leistungskriterien der variablen Vergütung. Sie dienen der
Erfolgsmessung bezüglich der Steigerung der Profitabilität und des effizienten Wirtschaftens
unter Berücksichtigung eines optimalen Kapitaleinsatzes. Die Vereinbarung personenbezogener
Leistungskriterien für die Vorstandsmitglieder ergänzt die vorgenannten Leistungskriterien.
Sie eröffnet dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Interessen
der Aktionär:innen und weiterer Stakeholder die Nachhaltigkeit der SMA Gruppe gezielter
zu fördern.
Einjährige variable Vergütung
Auf der Basis des Vergütungssystems 2017 hat der Aufsichtsrat für die im Berichtsjahr
gewährte und geschuldete einjährige variable Vergütung für das Jahr 2020 die Minimal-,
Ziel- und Maximalwerte der finanziellen und der im Rahmen der persönlichen Ziele ausgewählten
Schwerpunktthemen „Steuerung des Nettoumlaufvermögens“ und „Senkung der Qualitätskosten“
für die variable Vergütung festgelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei darauf geachtet,
dass die Zielwerte der Leistungskriterien anspruchsvoll und ambitioniert sind. Der
Aufsichtsrat hat die Zielwerte für die finanziellen Ziele für das Geschäftsjahr 2020
auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung des Konzerns festgelegt, das heißt
ohne Berücksichtigung etwaiger – zum Zeitpunkt der Zielfestlegung nicht abschätzbarer
– Einflüsse der Coronakrise auf den Geschäftsverlauf des Unternehmens. Änderungen
oder Anpassungen der Zielwerte sind nicht erfolgt.
Die für das Jahr 2020 für beide Vorstandsmitglieder in gleicher Höhe festgelegten
Zielwerte für die einjährige variable Vergütung sowie deren Gewichtung und der erreichte
Erfüllungsgrad sind nachfolgend dargestellt:
Zielwerte und Erfüllungsgrad einjährige variable Vergütung
Kriterium und Gewichtung | 0%-Zielwert | 100%-Zielwert | 150%-Zielwert | 2020 Ist-Werte | Zielerreichungsgrad |
Umsatz (30%) | 869,6 Mio. € | 1.087,0 Mio. € | 1.195,7 Mio. € | 1.026,6 Mio. € | 94,4% |
EBIT-Marge (40%) | 0% | 2,00% | 3,00% | 2,72% | 136% |
Persönl. Ziel 1: NWC-Quote (15%) | – 22 % NWC-Quote am Jahresende – 24 % NWC-Quote im Monatsschnitt |
– 20 % NWC-Quote am Jahresende – 22 % NWC-Quote im Monatsschnitt |
– 19 % NWC-Quote am Jahresende – 21 % NWC-Quote im Monatsschnitt |
– 20,5 % NWC-Quote am Jahresende – 23,8 % NWC-Quote im Monatsschnitt |
43% |
Persönl. Ziel 2: Qualitätskosten (15%) | 117 Mio. € Total Quality Costs |
110 Mio. € Total Quality Costs |
106,5 Mio. € Total Quality Costs |
108,9 Mio. € | 116% |
Langfristige variable Vergütung
Die Berechnung der tatsächlich erreichten durchschnittlichen EBIT-Marge als Messgröße
der langfristigen Vergütung erfolgt auf Basis der tatsächlich erreichten Margen in
den in der jeweiligen Periode erfassten Geschäftsjahren. Der Zielerreichungsgrad kann
somit erst nach Ablauf der jeweiligen Periode errechnet und zur etwaigen Auszahlung
der langfristigen Vergütung führen. Etwaige Vorauszahlungen sind nicht möglich.
Der Aufsichtsrat beurteilte im Berichtsjahr turnusgemäß den Zielerreichungsgrad des
für beide Vorstände einheitlich festgelegten Zielwerts für die langfristige Vergütung
des Vorstands bezogen auf die Periode 2018 bis 2020:
Zielwert und Erfüllungsgrad mehrjährige variable Vergütung
Kriterium und Gewichtung | 0% | 100% | Cap | Ist-Wert 2018 – 2020 | Ziel-
erreichungs- grad |
Durchschnittliche EBIT-Marge 2018 – 2020 (100%) |
0% EBIT-Marge | 3 % EBIT-Marge | 3 % EBIT-Marge | -6,20% | 0% |
Share Ownership Guidelines
Besteht bei Auszahlung noch ein Dienstvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei
Jahren, so wird erwartet, dass das Vorstandsmitglied den Nettozahlbetrag teilweise
in Aktien der SMA Solar Technology AG investiert und diese mindestens bis zum Ende
seiner Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft hält.
Nach Mitteilung der Mitglieder des Vorstands hielten diese zum Ende des Geschäftsjahrs
direkt oder indirekt insgesamt einen Anteil von 0,03 Prozent aller ausgegebenen Aktien.
Im Geschäftsjahr wurden durch die Vorstandsmitglieder Aktien der Gesellschaft weder
erworben noch veräußert.
Malus/Clawback
Das Vergütungssystem 2017 sieht über die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einer
Kompensation für Fehlverhalten des Vorstands keine weiteren Zurückbehaltungs- oder
Rückforderungsrechte vor. Auch im Vergütungssystem 2021 hat der Aufsichtsrat nicht
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die teilweise oder vollständige Rückforderung
(Clawback) bzw. Einbehaltung (Malus) vorzusehen.
Angaben zu Leistungen im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, ist die Ausgleichszahlung auf die Höhe der Gesamtvergütung für die
Restlaufzeit des Vertrags und maximal auf zwei Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungs-Cap).
Falls ein Dienstvertrag mit einem Vorstand endet, weil er innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten seit einem Kontrollwechsel („Change of Control“) durch das Vorstandsmitglied
gekündigt worden ist, hat das Vorstandsmitglied ebenso Anspruch auf eine Abfindung
in Höhe seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens
jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Leistungen bei regulärer Beendigung des Vorstandsmandats
gewährt die SMA Solar Technology AG nicht.
Angaben zu Leistungen von Dritten
Die Wahrnehmung von Aufgaben durch Vorstandsmitglieder bei Tochtergesellschaften,
die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit bei der SMA Solar Technology AG stehen,
wird nicht separat vergütet.
ANGABEN ZUR HÖHE DER VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung
In den nachfolgenden Tabellen sind die jedem Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflüsse) für jedes Vorstandsmitglied individuell
dargestellt. Der für das Berichtsjahr angegebene „Zufluss“ umfasst die tatsächlich
im Berichtsjahr ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich der im Geschäftsjahr
fälligen und ausgezahlten variablen Vergütungen. Nach den Regelungen des §162 AktG
sind als gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflüsse) die Beträge anzugeben, die
im Berichtszeitraum fällig wurden und dem einzelnen Vorstandsmitglied bereits zugeflossen
sind oder deren fällige Zahlung noch nicht erbracht ist.
Die Angaben zum Zufluss werden jeweils unterteilt in fixe und variable Vergütungsbestandteile.
Die fixen Vergütungskomponenten beinhalten die erfolgsunabhängigen Grundvergütungen
und Nebenleistungen.
Die variablen erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten unterteilen sich in die einjährige
und die mehrjährige variable Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung Vorstand (Zufluss)
Ulrich Hadding
Vorstand Finanzen, Personal und Recht Eintritt 01.01.2017 |
Dr.-Ing. Jürgen Reinert
Vorstandssprecher, Vorstand Strategie, Vertrieb und Service, Operations und Technologie Eintritt 01.04.2014 |
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2021 | 2021 2 |
2020 | 2020 2 |
2021 | 2021 2 |
2020 | 2020 2 |
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in TEUR | in TEUR | in TEUR | in TEUR | |||||
Festvergütung | 683 | 71% | 683 | 72% | 949 | 72% | 949 | 75% |
Nebenleistungen / Sonstige | 29 | 3% | 29 | 3% | 21 | 2% | 21 | 2% |
Summe | 712 | 74% | 712 | 75% | 970 | 74% | 970 | 76% |
Einjährige variable Vergütung 1 | 250 | 26% | 232 | 25% | 348 | 26% | 300 | 24% |
Mehrjährige variable Vergütung | 0% | |||||||
Dreijährige variable Vergütung 2017 – 2019 | 0 | 0% | 0 | 0% | ||||
Dreijährige variable Vergütung 2018 – 2020 | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% |
Summe | 250 | 26% | 232 | 25% | 348 | 26% | 300 | 24% |
Versorgungsaufwand | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% | 0 | 0% |
Gesamtvergütung | 962 | 100% | 944 | 100% | 1.318 | 100% | 1.270 | 100% |
1 Im Geschäftsjahr 2020 haben Herr Hadding 225.000 Euro und Herr Reinert 300.000 Euro
Sonderprämie nach Beschluss des Präsidialausschusses und Aufsichtsrates erhalten.
In den hier dargestellten Werten ist diese Sonderprämie unter der einjährigen variablen
Vergütung 2020 enthalten. Darüber hinaus hat der Vorstand im Jahr 2019 gegenüber dem
Aufsichtsrat aufgrund der angespannten Lage der Gesellschaft erklärt, auf die Auszahlung
eines Teils des Gehalts zu verzichten.
Dieser Gehaltsverzicht ist durch die Nicht-Auszahlung wesentlicher Teile der einjährigen
variablen Vergütung im Jahr 2020 umgesetzt worden.
2 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
„gewährten und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile gemäß §162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Leistungen
ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands
zugeflossen sind. Die hier angegebenen relativen Anteile sind daher nicht mit den
relativen Anteilen in der Beschreibung des Vergütungssystems gemäß §87a Abs. 1 Nr.
3 AktG vergleichbar, die der Hauptversammlung zusammen mit diesem Vergütungsbericht
vorgelegt werden. Die im Vergütungssystem angegebenen Anteile beziehen sich auf die
jeweiligen Zielwerte.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nach §162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG aufzustellende, unten tabellarisch abgebildete,
vergleichende Darstellung der Veränderungen von Vergütungen des Vorstands, der Ergebnislage
der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft zeigt einen
durchgängig einjährigen Vergleich auf, da der grundsätzlich gesetzlich vorgesehene
Vergleich der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft über die vergangenen fünf
Jahre gemäß §26j Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz nicht auf
die Jahre vor Einführung des §162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG erstreckt werden muss.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen
wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der SMA AG abgestellt. Da
die Vergütungen insbesondere in den ausländischen Tochtergesellschaften vielfältig
sind, wird der Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf
die Belegschaft der SMA AG abgestellt. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung
der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei
wurde die Vergütung aller Mitarbeitenden, einschließlich der leitenden Angestellten
im Sinne des §5 Abs. 3 BetrVG, berücksichtigt. Soweit Mitarbeitende zugleich eine
Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der SMA AG erhalten, wurde diese Vergütung
nicht berücksichtigt. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften
auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Jährliche Veränderung | 2021 ggü. 2020 |
Vorstandsvergütung1 | |
Dr. Jürgen Reinert | 4% |
Ulrich Hadding | 2% |
Ertragsentwicklung | |
SMA Solar Technology AG2 | -85,7% |
SMA Gruppe3 | -87,8% |
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalentbasis | |
Mitarbeitende der Gesellschaft | 8% |
1 Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Festvergütung
inkl. Nebenleistungen, einjährige und mehrjährige variable Vergütung.
2 Jahresergebnis im Sinne des §275 Abs. 2 Nr. 17 HGB.
3 EBITDA der SMA Gruppe
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
Das in der Satzung der SMA Solar Technology AG niedergelegte Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat wurde der Hauptversammlung im Berichtsjahr in unveränderter Form
zur Billigung vorgeschlagen und von dieser mit einer Mehrheit von 99,99 Prozent gebilligt.
STRUKTUR DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Nach der durch die Hauptversammlung vom 23. Mai 2013 gefassten und von der Hauptversammlung
vom 1. Juni 2021 gebilligten Vergütungsregelung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
seit dem Geschäftsjahr 2013 ausschließlich eine fixe Vergütung. Die ordentlichen Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten gemäß §11 Abs. 1 der Satzung für jedes Geschäftsjahr eine
Vergütung in Höhe von 25.000 Euro. Der Vorsitzende erhält 50.000 Euro, der stellvertretende
Vorsitzende 37.500 Euro.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 15.000 Euro, sonstige Mitglieder
des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich 7.500 Euro. Der Vorsitzende des Präsidialausschusses
erhält zusätzlich 10.000 Euro, sonstige Mitglieder des Präsidialausschusses erhalten
zusätzlich 5.000 Euro. Die Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten keine zusätzliche
Vergütung.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahrs aus dem Aufsichtsrat
oder einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner
Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe
von 750 Euro je Sitzung, maximal jedoch für zwei Sitzungen an einem Tag. Weiter hat
SMA eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen für den Fall, dass
ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats aufgrund von in Ausübung ihrer Tätigkeit
begangenen Pflichtverletzungen von einem Dritten oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlich für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen
werden.
HÖHE DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 20211
Gemäß §162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile
anzugeben, die den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 „gewährt
und geschuldet“ wurden. Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte beziehen
sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile
gemäß §162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr
tatsächlich zugeflossenen oder fälligen Leistungen ein, unabhängig davon, für welches
Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Aufsichtsrats zugeflossen sind. Wertmäßig sind
die Beträge für das Geschäftsjahr 2020 berücksichtigt, die satzungsgemäß erst im Geschäftsjahr
2021 zur Auszahlung kommen.
Festvergütung in TEUR |
Festvergütung für Ausschusstätigkeit in TEUR |
Sitzungsgelder in TEUR |
Gesamt | ||||
Roland Bent | 25,0 | 87% | 0% | 3,8 | 13% | 28,8 | |
Martin Breul2 | 14,4 | 86% | 0% | 2,3 | 14% | 16,6 | |
Oliver Dietzel | 25,0 | 59% | 7,5 | 18% | 9,8 | 23% | 42,3 |
Peter Drews3 | |||||||
Dr. Erik Ehrentraut 3 | |||||||
Kim Fausing4 | |||||||
Johannes Häde | 25,0 | 59% | 7,5 | 18% | 9,8 | 23% | 42,3 |
Heike Haigis5 | 10,7 | 83% | 0% | 2,3 | 17% | 12,9 | |
Alexa Hergenröther | 25,0 | 50% | 15,0 | 30% | 9,8 | 20% | 49,8 |
Uwe Kleinkauf2 | 28,8 | 80% | 5,8 | 16% | 1,5 | 4% | 36,0 |
Ilonka Nußbaumer4 | |||||||
Yvonne Siebert | 25,0 | 67% | 5,0 | 13% | 7,5 | 20% | 37,5 |
Romy Siegert2 | 14,4 | 86% | 0% | 2,3 | 14% | 16,6 | |
Jan-Henrik Supady2 | 14,4 | 60% | 4,3 | 18% | 5,3 | 22% | 23,9 |
Dr. Matthias Victor | 25,0 | 67% | 5,0 | 13% | 7,5 | 20% | 37,5 |
Hans-Dieter Werner5 | 10,7 | 83% | 0% | 2,3 | 17% | 12,9 | |
Gesamt | 243,3 | 50,1 | 63,8 | 357,1 |
1 Aufgrund von Rundungsdifferenzen stimmt der in dieser Tabelle ausgewiesene Gesamtbetrag
nicht genau mit der Summe der in der Tabelle ausgewiesenen Einzelbeträge überein.
2 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten ab dem 04.06.2020
3 Keine gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021; Austritt aus dem
Aufsichtsrat zum 04.06.2020
4 Kim Fausing und Ilonka Nußbaumer haben auf eine Vergütung ihrer Aufsichtsratstätigkeit
verzichtet.
5 Zeitanteilige Darstellung aller Vergütungskomponenten bis zum 04.06.2020
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer:innen
wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der SMA AG abgestellt, da
die Vergütungen insbesondere in den ausländischen Tochtergesellschaften vielfältig
sind. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung
der Mitglieder des Vorstands herangezogen. Dabei wurde die Vergütung aller Mitarbeitenden,
einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des §5 Abs. 3 BetrVG, berücksichtigt.
Soweit Mitarbeitende zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der SMA
AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Zur besseren Vergleichbarkeit
wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Vergleich jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr.
2 AktG
Jährliche Veränderung | 2021 ggü. 2020 |
Aufsichtsratsvergütung1 | |
Roland Bent | 3% |
Martin Breul2 | |
Oliver Dietzel | 0% |
Peter Drews3 | |
Dr. Erik Ehrentraut3 | |
Kim Fausing4 | 0% |
Johannes Häde | 0% |
Heike Haigis | -56% |
Alexa Hergenröther | 2% |
Uwe Kleinkauf2 | |
Ilonka Nußbaumer4 | 0% |
Yvonne Siebert | 2% |
Romy Siegert2 | |
Jan-Henrik Supady2 | |
Dr. Matthias Victor | 2% |
Hans-Dieter Werner | -56% |
Ertragsentwicklung | |
SMA Solar Technology AG5 | -85,7% |
SMA Gruppe6 | -87,8% |
Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalentbasis | |
Mitarbeitende der Gesellschaft | 8% |
1 Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem Zeitpunkt des Eintritts in den Aufsichtsrat,
dem jeweiligen Ausscheiden und der Sitzungsanzahl.
2 Keine Vergütung im Jahr 2020
3 Keine Vergütung im Jahr 2021
4 Keine Vergütung in den Jahren 2020 und 2021
5 Jahresergebnis im Sinne des §275 Abs. 2 Nr. 17 HGB.
6 EBITDA der SMA Gruppe
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die SMA Solar Technology AG, Niestetal
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der SMA Solar Technology AG, Niestetal, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Hannover, den 29. März 2022
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Thorsten Schwibinger
Wirtschaftsprüfer |
Elmar Meier
Wirtschaftsprüfer |
Niestetal, im April 2022
SMA Solar Technology AG
Der Vorstand