HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG – Ordentliche Hauptversammlung

HAGRA Handelsgesellschaft für Agrarbedarf AG

Marktbergel

Wertpapier-Kenn-Nr. 600 510

Einladung
an unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung

Bericht über das Wirtschaftsjahr
vom 01.07.2020 bis 30.06.2021

Wir laden unsere Aktionäre ein, an der 28. ordentlichen Hauptversammlung der HAGRA
AG am

Mittwoch, 01.06.2022, um 19.00 Uhr

auf dem Betriebsgelände der HAGRA AG, Bachbrunnweg 8, 91613 Marktbergel, teilzunehmen.

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 30.06.2021 sowie
des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Entlastung des Vorstands

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/​2022

Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts zum 30.06.2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats)

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und
den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erforderlich.

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bachbrunnweg
8, 91613 Marktbergel, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im Aktionärsbereich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.hagra.de/​login.htm

zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der Unterlagen erteilt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
sein.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Verwendung des Bilanzgewinns)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn für das
am 30.06.2021 endende Geschäftsjahr in Höhe von 97.604,53 € eine Dividende von 0,80
€ (VJ: 0,80 €) je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt 40.000 € bezogen
auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 250.000 € und eingeteilt in
50.000 Stückaktien, an die Aktionäre auszuschütten. Der verbleibende Bilanzgewinn
von 57.604,53 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Zur Illustration:

 
Bilanzgewinn 2020/​2021: 97.604,53 €
Ausschüttung an die Aktionäre (0,80 € je Stückaktie) 40.000,00 €
Vortrag auf neue Rechnung: 57.604,53 €
Gewinnvortrag aus Vorjahren: 3.628.886,54 €
Bilanzgewinn (einschl. Vorjahre): 3.686.491,07 €

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist fällig am 24.06.2022.

Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Entlastung des Vorstands)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das am 30.06.2021 endende
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 4 der Tagesordnung (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
am 30.06.2021 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/​2022)

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die Kley GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Würzburg, als Abschlussprüfer für das am 30.06.2022 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

 
1.

Teilnahmerecht

Zur Teilnahme und Beschlussfassung an der Hauptversammlung sind gemäß Ziffer 13.4
der Satzung der HAGRA AG nur diejenigen Aktionäre zugelassen, die am Tag der Versammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

 
2.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
250.000 € und ist in 50.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 50.000. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

 
3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung gemäß Ziffer 13.2 der
Satzung der HAGRA AG auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
zulässig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können schriftlich, per E-Mail oder Telefax
erfolgen. Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den
Aktionären übersandt wird und auch im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

http:/​/​www.hagra.de/​login.htm

zur Verfügung gestellt wird. Mangels anderer Willenskundgabe des Aktionärs gilt das
persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung als Widerruf einer zuvor
erteilten Vollmacht.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der
Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung
des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse (die Nutzung einer
der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

HAGRA AG
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Telefax: 09843 9833-55
E-Mail: info@hagra.de

Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber
der Gesellschaft abgegeben werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.

 
4.

Rechte der Aktionäre

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer
Beschlussvorlage. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 07.05.2022 unter
nachfolgender Adresse zugegangen sein:

HAGRA AG
Der Vorstand
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Aktionärsbereich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.hagra.de/​login.htm

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.

Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind schriftlich, per Telefax
oder E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten
Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

HAGRA AG
Der Vorstand
Bachbrunnweg 8
91613 Marktbergel

Telefax: 09843 9833-55
E-Mail: info@hagra.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft
nicht vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Zugänglich zu machende Gegenanträge
müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Die Gesellschaft wird bis spätestens am 17.05.2022 eingehende, zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Aktionärsbereich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.hagra.de/​login.htm

zugänglich machen.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz
2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Zusätzlich zu den in
§ 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn
sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Macht eine Gesellschaft
von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs
Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über
den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese
Erleichterungen hätte.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG
aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite
der Gesellschaft über mindestens 7 Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist. Wird einem Aktionär die Auskunft verweigert, so kann dieser gemäß
§ 131 Abs. 5 AktG die Aufnahmen der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung
in die Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß
§ 132 AktG eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.

 
5.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Bei der Bestätigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Erteilung von
Stimmrechtsvollmachten erhebt die HAGRA AG personenbezogene Daten über die bestätigten
Aktionäre und/​oder die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck,
den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
HAGRA AG verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten
zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß
der DSGVO finden Sie im Aktionärsbereich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.hagra.de/​login.htm

 

Marktbergel, im April 2022

HAGRA AG

Der Vorstand

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