SBF AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SBF AG

Leipzig

WKN A2AAE2
ISIN DE000A2AAE22

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Mittwoch, den 29. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)

in den Räumlichkeiten der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München,

stattfindet.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
der SBF AG, des Lage- und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss
zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sbf-ag.com/​investor-relations/​finanzpublikationen/​

abrufbar.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen
Bilanzgewinn der SBF AG in Höhe von EUR 3.393.910,57 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Schneider + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Dresden, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
im Geschäftsjahr 2022 und 2023 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß
§ 19 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Mittwoch, den 22. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden
für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen
haben:

 

SBF AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechtes hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des Depotführenden Institutes über den Anteilsbesitz
zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des Montags, den 8. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter
der vorgenannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Mittwoch, den 22. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur gilt, wer den
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere
des Stimmrechts im Rahmen der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung
von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere
haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag
im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag
Aktien erwerben, können aus diesen Aktien für die diesjährige ordentlichen Hauptversammlung
keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Verfahren für die Stimmabgabe/​Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre, die eine
andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das
Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
zusammen mit der Eintrittskarte zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sbf-ag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach
§ 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich
in diesen Fällen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
an die Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

 

SBF AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: sbf@better-orange.de

übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs
bei der Gesellschaft.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine
Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder
mehrere von diesen zurückzuweisen.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts
kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen
ist nicht möglich.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft z.B. unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt
werden, die die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses steht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sbf-ag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung.

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per
Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe/​Stimmrechtsvertretung“
genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Dienstag, den 28. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Sofern mehrere Willenserklärungen eines
Aktionärs bei der Gesellschaft eingehen, gilt die zuletzt bei der Gesellschaft eingehende
Erklärung.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung
erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 8.824.027,00. Es ist eingeteilt in 8.824.027 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt somit 8.824.027 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
(5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht
zurzeit 441.202 Stückaktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
unter der folgenden Adresse

 

SBF AG
z. Hd. des Vorstands
Zaucheweg 4, 04316 Leipzig
Telefax: +49 (341) 65234 190
Via E-Mail an: info@sbf-ag.com

bis Samstag, den 4. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist
§ 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG nebst einer etwaigen Begründung und Wahlvorschläge
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sowie – sofern dies Gegenstand der Tagesordnung
ist – zur Wahl des Aufsichtsrates gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende
Adresse zu übersenden:

 

SBF AG
z. Hd. des Vorstands
Zaucheweg 4, 04316 Leipzig
Telefax: +49 (341) 65234 190
Via E-Mail an: info@sbf-ag.com

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Dienstag, den 14. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind und die die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllen, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
im Internet unter

https:/​/​www.sbf-ag.com/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft
absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa
weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Hinweis zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, an der Hauptversammlung teilnehmen,
ihr Stimmrecht ausüben, einen Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
bevollmächtigen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder Ihren Bevollmächtigten.
Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte
auf der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten
erfolgt dabei stets auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

 

SBF AG
Zaucheweg 4
04316 Leipzig
Tel: +49 (341) 65234 894
Fax: +49 (341) 65234 190
E-Mail: info@sbf-ag.com

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleistern bedienen, verarbeiten
diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit
verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht
bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
zu. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sbf-ag.com/​datenschutzerklaerung/​

abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

 

SBF AG
Zaucheweg 4
04316 Leipzig
Tel: +49 (341) 65234 894
Fax: +49 (341) 65234 190
E-Mail: info@sbf-ag.com

 

Leipzig, im Mai 2022

SBF AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte Better Orange
IR & HV AG, Haidelweg 48,
81241 München, E-Mail: anforderungen@better-orange.de

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