BayWa Aktiengesellschaft, München – Dividendenbekanntmachung und Gewinnverwendungsbeschluss (ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A3E5DY0 / WKN: 519406, 519400, A3E5DY)

BayWa Aktiengesellschaft

München

Dividendenbekanntmachung und Gewinnverwendungsbeschluss
ISIN: DE0005194062, DE0005194005, DE000A3E5DY0
WKN: 519406, 519400, A3E5DY

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft hat am 24. Mai 2022 beschlossen,
den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 156.185.243,58 Euro wie folgt
zu verwenden:

 
Ausschüttung einer Dividende von 1,05 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: 37.169.169,45 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: 20.475,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung: 118.995.599,13 Euro

Der in die anderen Gewinnrücklagen eingestellte Betrag in Höhe von 20.475,00 Euro
entfällt auf die 19.500 eigenen Aktien der Gesellschaft, die gemäß § 71b Aktiengesetz
nicht dividendenberechtigt sind. Nicht dividendenberechtigt für das Geschäftsjahr
2021 sind auch 225.900 neue, auf den Namen lautende vinkulierte Stückaktien („Belegschaftsaktien“,
ISIN DE000A3E5DY0 /​ WKN A3E5DY).

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 27. Mai 2022 über die Clearstream Banking
AG, Frankfurt am Main, durch die jeweilige Depotbank grundsätzlich unter Abzug von
25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag (also insgesamt 26,375 %)
und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags entfällt bei inländischen
Aktionären, die ihrer Depotbank eine sog. Nicht-Veranlagungsbescheinigung des für
sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise
für solche Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben,
soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge
aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich
des Solidaritätszuschlags auf Antrag nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden
Staat ermäßigen.

 

München, 25. Mai 2022

BayWa Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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