CropEnergies AG – Ordentliche Hauptversammlung

CropEnergies AG

Mannheim

WKN A0LAUP
ISIN DE 000A0LAUP1

Einladung und Tagesordnung
zur ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung

am Dienstag, 12. Juli 2022, 10:00 Uhr (MESZ)

Wir laden unsere Aktionäre1 zu der am Dienstag, 12. Juli 2022, 10:00 Uhr (MESZ), stattfindenden

ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung

ein.

1 Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit differenzieren wir nicht geschlechtsspezifisch.
Die gewählte Form steht immer stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.

Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021‘ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 („COVID-19-Gesetz“) wird die ordentliche Hauptversammlung gemäß Beschluss des Vorstands mit Zustimmung
des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft)
abgehalten. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort
der Hauptversammlung.

Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt IV. unter „Weitere Angaben und Hinweise
zur Hauptversammlung“.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw.
ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im internetgestützten, elektronischen Aktionärsportal
der CropEnergies AG, welches über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

zugänglich ist, übertragen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim.

 
I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2021/​22, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2021/​22 und des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021/​22

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021/​22

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022/​23 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht
von unterjährigen Finanzinformationen

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens), §
6 Abs. 1 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) und § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats)
der Satzung

8.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/​22

II.

VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2021/​22, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2021/​22 und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2022 den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt
der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die Unterlagen sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der CropEnergies AG für das
Geschäftsjahr 2021/​22 in Höhe von 42.829.582,30 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,45 € je Aktie auf 87.211.299 Stückaktien 39.245.084,55 €
Einstellung in die Gewinnrücklagen 3.000.000,00 €
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) 584.497,75 €
Bilanzgewinn 42.829.582,30 €

Im vorstehenden Vorschlag zur Gewinnverwendung ist die Gesamtzahl der Aktien von 87.250.000
Stück um eigene Aktien in Höhe von 38.701 Stück gekürzt. Somit sind 87.211.299 Stück
dividendenberechtigte Aktien vorhanden.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2021/​22 dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende von
0,45 € pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten
Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, also
am 15. Juli 2022.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021/​22

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021/​22 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021/​22

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021/​22 Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 12. Juli 2022 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit
sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neubestellung durch die Hauptversammlung
erforderlich.

Der Aufsichtsrat besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung der CropEnergies AG aus sechs
Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 Aktiengesetz
ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignervertreter zusammen.

Der Aufsichtsrat gibt die nachfolgenden Wahlvorschläge auf der Grundlage der Anforderungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung benannten Ziele (Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat
vom 5. April 2022) ab. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen auf den Empfehlungen
des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge
nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Aktionärsvertreter bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet wird), in den Aufsichtsrat zu wählen:

5.1

Helmut Friedl

Egling a. d. Paar
Landwirtschaftlicher Betriebsleiter in Egling und Vorstandsvorsitzender des Verbands
bayerischer Zuckerrübenanbauer e. V.

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien/​Österreich
AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG, Wien/​Österreich
BMG Donau-Lech eG, Mering

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Herr Helmut Friedl ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der Südzucker AG, welche
mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. Er ist Vorsitzender des Vorstands
des Verbands bayerischer Zuckerrübenanbauer e.V.; dieser ist Mitglied im Verband Süddeutscher
Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft
eG (SZVG), einer wesentlich an der Südzucker AG beteiligten Aktionärin, ist. Herr
Friedl ist Vorstandsmitglied des VSZ und Vorstandsvorsitzender der SZVG.

5.2

Dr. Hans-Jörg Gebhard

Eppingen
Selbständiger Landwirt in Eppingen und ehem. Vorstandsvorsitzender des Verbandes Süddeutscher
Zuckerrübenanbauer e. V.

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien/​Österreich (1. stellvertretender Vorsitzender)
AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG, Wien/​Österreich (2. stellvertretender
Vorsitzender)
Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG, Stuttgart (stellvertretender
Vorsitzender)
Vereinigte Hagelversicherung VVaG, Gießen

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Herr Dr. Hans-Jörg Gebhard ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der Südzucker
AG, welche mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. Er war Vorstandsvorsitzender
des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied
in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (SZVG), einer wesentlich
an der Südzucker AG beteiligten Aktionärin, ist. Herr Dr. Hans-Jörg Gebhard ist stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats der SZVG.

5.3

Dr. Thomas Kirchberg

Würzburg
COO der Südzucker AG, Mannheim

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Ekosem-Agrar AG, Walldorf

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*
Forum Moderne Landwirtschaft e.V., Berlin
Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim*

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Herr Dr. Thomas Kirchberg ist Vorstandsmitglied der Südzucker AG, die Mehrheitsaktionärin
der Gesellschaft ist.

* Mandat, das der Kandidat als gesetzlicher Vertreter eines herrschenden Unternehmens
eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Unternehmen inne hat (Konzernmandat)

5.4

Thomas Kölbl

Speyer
CFO der Südzucker AG, Mannheim

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

K+S Aktiengesellschaft, Kassel

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim (Vorsitzender)*

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Herr Thomas Kölbl ist Vorstandsmitglied der Südzucker AG, die Mehrheitsaktionärin
der Gesellschaft ist.

* Mandat, das der Kandidat als gesetzlicher Vertreter eines herrschenden Unternehmens
eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Unternehmen inne hat (Konzernmandat)

5.5

Dr. Stefan Streng

Uffenheim
Selbständiger Landwirt und Geschäftsführer der Saatzucht Streng-Engelen GmbH & Co.
KG in Uffenheim und Vorstandsvorsitzender des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer
e.V.

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG, Stuttgart (Vorsitzender)

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Herr Dr. Stefan Streng ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der Südzucker AG,
welche mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt ist. Er ist Vorstandsvorsitzender
des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied
in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (SZVG), einer wesentlich
an der Südzucker AG beteiligten Aktionärin, ist. Herr Dr. Streng ist Vorsitzender
des Aufsichtsrats der SZVG.

5.6

Dr. Susanna Zapreva-Hennerbichler

Hannover
Vorstandsvorsitzende der enercity AG, Hannover

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Pure New Energy AG, Cuxhaven

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Keine

In Bezug auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt:

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Frau Dr. Zapreva-Hennerbichler in keinen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur CropEnergies AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der CropEnergies AG oder einer wesentlich an der CropEnergies AG beteiligten
Aktionärin, deren Offenlegung gemäß C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich bei allen vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass
sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie in deren im Abschnitt
III. dieser Einladung enthaltenen Lebensläufe, welche auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter:

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

einsehbar sind.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die vorgeschlagenen
Personen entscheiden zu lassen.

In der im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindenden konstituierenden Sitzung
des Aufsichtsrats ist beabsichtigt, Herrn Dr. Thomas Kirchberg für den Vorsitz des
Aufsichtsrats vorzuschlagen.

TOP 6

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022/​23 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht
von unterjährigen Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß
Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 (EU Abschlussprüferverordnung), vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/​23 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzberichten für das Geschäftsjahr 2022/​23
und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023/​24 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
genannten Art auferlegt wurde.

TOP 7

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens), §
6 Abs. 1 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) und § 12 (Vergütung des Aufsichtsrats)
der Satzung

Der Gegenstand des Unternehmens soll angepasst und § 2 Abs. 1 der Satzung der CropEnergies
AG dementsprechend neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 2 Abs. 1 der Satzung der CropEnergies AG wird geändert und wie folgt insgesamt neu
gefasst:

I.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen
an sowie die Gründung von anderen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar in den
Bereichen der Herstellung und des Vertriebs von Ethanol (Ethylalkohol) und dessen
Folgeprodukten sowie weiteren Produkten, die aus erneuerbaren Rohstoffen, insbesondere
agrarischer und nicht-agrarischer Biomasse, erzeugt werden, einschließlich der Erzeugung
und des Vertriebs von Nebenprodukten sowie Energie aus erneuerbaren Quellen tätig
sind. Die Gesellschaft kann in den vorbezeichneten Bereichen auch selbst tätig werden.

Die Zusammensetzung des Vorstands soll angepasst und § 6 Abs. 1 der Satzung der CropEnergies
AG dementsprechend neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 6 Abs. 1 der Satzung der CropEnergies AG wird geändert und wie folgt insgesamt neu
gefasst:

I.

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl
der Mitglieder des Vorstands. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

Die Vergütung des Aufsichtsrats soll angepasst und § 12 der Satzung der CropEnergies
AG dementsprechend neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 12 der Satzung der CropEnergies AG wird geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

I.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und
seiner ihm für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste,
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 30.000.00 € sowie eine variable
Vergütung von 1.000,00 € für je angefangene 0,01 € ausgeschüttete Dividende auf die
Stückaktie, die 0,20 € übersteigt. Bei der Berechnung der Vergütung werden steuerlich
begründete Sonderdividenden nicht berücksichtigt.

II.

Der Vorsitzende erhält das Doppelte und dessen Stellvertreter das Anderthalbfache
dieser Vergütungen. Sollte aufgrund der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ein Präsidium
gewählt werden, so erhalten Mitglieder des Präsidiums, die dem Aufsichtsrat nicht
als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender angehören, ebenfalls das Anderthalbfache
dieser Vergütungen.

III.

Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich um 50 % je Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats; für den Vorsitz im Prüfungsausschuss beträgt der Erhöhungssatz
75 %. Für die Mitgliedschaft in einem anderen Ausschuss des Aufsichtsrats erhöhen
sich die Beträge nach Absatz 1 um 25 % je Mitgliedschaft bzw. um 50 %; je Ausschussvorsitz.
Dies setzt voraus, dass der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Ausgenommen
von dieser Vergütungsregelung ist die Mitgliedschaft im Präsidium.

IV.

Veränderungen im Aufsichtsrat und/​oder seinen Ausschüssen werden bei der Vergütung
im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine Auf- oder Abrundung
auf volle Monate.

TOP 8

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/​22

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung
des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft und es wurde der Vermerk gemäß
§ 162 Abs. 3 Satz 3 AktG über die Prüfung erstellt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/​22 sowie der Vermerk über dessen
Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in der Anlage in Abschnitt III. dieser Einladung
enthalten sowie unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Corporate Governance/​Vergütungssysteme)

einsehbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021/​22 zu billigen.

ANLAGEN ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 5 UND 8

1.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Lebensläufe der Kandidaten für den Aufsichtsrat

Helmut Friedl

Dipl.-Ing. agr. (Univ.)
Selbständiger Landwirt in Egling und Vorstandsvorsitzender des Verbands bayerischer
Zuckerrübenanbauer e. V.

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1965
Geburtsort München
Wohnort Egling an der Paar

Ausbildung

1985 Abitur am Rhabanus-Maurus–Gymnasium der Benediktiner in St. Ottilien
1985 – 1987 Wehrdienst, Offizier der Reserve (Gebirgsjäger)
1987 – 1993 Studium der Agrarwissenschaften in Freising – Weihenstephan, Fachrichtung Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften des Landbaues
Abschluss als Dipl.- Ing. agr. (Univ.)
1998 Staatsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst

Beruflicher Werdegang

Seit 1993 Leitung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs in Egling
1996 – 1998 Referendarzeit in Rosenheim, Uffenheim, Würzburg und Brüssel, Belgien
1998 – 2005 Sachgebietsleiter am Landwirtschaftsamt Augsburg–Friedberg (Schwerpunkt: sozioökonomische
Beratung landwirtschaftlicher Betriebe)
2005 – 2015 Lehrer am Agrarbildungszentrum Landsberg am Lech
Seit 2007 Leitung eines zweiten landwirtschaftlichen Betriebs

Weitere Tätigkeiten

Vorstandsvorsitzender des Verbands bayerischer Zuckerrübenanbauer e. V
Mitglied des Vorstands des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V.
Vorstandsvorsitzender der Süddeutschen Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft e.G.

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-AG, Wien, Österreich
AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG, Wien, Österreich
BMG Donau-Lech eG, Mering

Dr. Hans-Jörg Gebhard

Diplom Agrar-Ingenieur
Selbständiger Landwirt in Eppingen
Ehem. Vorstandsvorsitzender des Verbandes Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V.

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1955
Geburtsort Eppingen
Wohnort Eppingen

Ausbildung

1975 – 80 Studium der Allg. Agrarwissenschaften an der Univ. Hohenheim, Fachrichtung Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften des Landbaus
1980 Diplomprüfung (Dipl.-Ing. agr.)

Beruflicher Werdegang

1980 – 85 Wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Landwirtschaftliche Betriebslehre
d. Univ. Hohenheim [(Prof. Dr. Weinschenck); div. Forschungsaufträge u. a. für Landwirtschaftsministerium
Baden-Württemberg, Sachverständigenrat für Umweltfragen beim Bundesministerium für
Landwirtschaft, Bonn]
Seit 1985 Übernahme und Bewirtschaftung des elterlichen Ackerbau-Betriebes in Eppingen (Kr.
Heilbronn)
1989 Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Landwirtschaftlicher Sachverständiger durch
das Regierungspräsidium Stuttgart
12/​1995 – 12/​1996 Stv. Vorstandsvorsitzender der Süddeutschen Zuckerrübenverwertungsgenossenschaft eG,
Stuttgart/​Würzburg
12/​1996 – 12/​2000 Vorstandsvorsitzender der Süddeutschen Zuckerrübenverwertungsgenossenschaft eG, Stuttgart/​Würzburg

Weitere Tätigkeiten

Seit 04/​1991 Mitglied im Ausschuss des Verbandes Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V.
04/​1992 – 03/​2004 Vorsitzender des Verbands Baden-Württembergischer Zuckerrübenanbauer e. V.
Seit 01/​1995 Mitglied des Aufsichtsrats der Südzucker AG, Mannheim
Seit 06/​1996 Vorstandsmitglied der Wirtschaftlichen Vereinigung Zucker e.V. (WVZ), Bonn
Seit 07/​2000 Vorstandsvorsitzender des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V., Würzburg
Seit 08/​2000 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Südzucker AG, Mannheim
Seit 05/​2002 Mitglied im Beirat der DZ Bank, Frankfurt
Seit 11/​2002 Vorsitzender des Vorstands der WVZ, Bonn
12/​2002 – 12/​2004 Präsident des Internationalen Zuckerrübenforschungsinstituts (IIRB), Brüssel, Belgien
01/​2004 – 2016 Mitglied im Verwaltungsrat des Internationalen Zuckerrübenforschungsinstituts (IIRB),
Brüssel, Belgien
Seit 08/​2006 Mitglied des Aufsichtsrats der CropEnergies AG, Mannheim
12/​2012 – 12/​2014 Präsident des Internationalen Zuckerrübenforschungsinstituts (IIRB), Brüssel, Belgien

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien, Österreich (1. stellvertretender Vorsitzender)
AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG, Wien, Österreich (2. stellvertretender
Vorsitzender)
Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG, Stuttgart (stellvertretender
Vorsitzender)
Vereinigte Hagelversicherung VVaG, Gießen

Dr. Thomas Kirchberg

Diplom Agraringenieur
Mitglied des Vorstands der Südzucker AG, Mannheim

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1960
Geburtsort Bad Nauheim
Wohnort Würzburg

Ausbildung

10/​1980 Beginn des Landwirtschaftsstudiums in Göttingen
03/​1985 Diplomprüfung
03/​1985 – 03/​1988 Dissertation am Institut für Zuckerrübenforschung, Göttingen

Beruflicher Werdegang

01/​89 – 08/​97 Mitarbeiter in der Rohstoffabteilung der Südzucker AG, Mannheim, zuletzt verantwortlich
für den Rohstoffsektor in fünf Zuckerfabriken
09/​97 – 09/​07 Geschäftsführer Südzucker International GmbH, Mannheim
Bis 12/​03 Aufbau und Leitung der Südzucker Moldova S.A., Drochia, Moldau
01/​04 – 08/​07 Vorstandssprecher Slaska Spólka Cukrowa/​ Südzucker Polska, Breslau, Polen
Seit 09/​2007 Mitglied des Vorstands der Südzucker AG, COO Industrielle Märkte /​ F&E

Ressorts:

CropEnergies

Zucker

Landwirtschaft

Personal

New Business Development

Forschung, Entwicklung & Services

Nachhaltigkeit

Weitere derzeitige Tätigkeiten

Mitglied im Vorstand BDI sowie im Präsidium des BDI-Ostausschusses
Vorsitzender der Verbindungsstelle Landwirtschaft/​Industrie (VLI)
Mitglied im Aufsichtsrat des Forums Moderne Landwirtschaft (FML)
Mitglied in diversen Ausschüssen des Vereins der Zuckerindustrie (VdZ)
und der Wirtschaftlichen Vereinigung Zucker (WVZ)

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Ekosem-Agrar AG, Walldorf

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*
Forum moderne Landwirtschaft e.V. (stellvertretender Vorsitzender), Berlin
Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim*

* Mandat, das der Kandidat als gesetzlicher Vertreter eines herrschenden Unternehmens
eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Unternehmen innehat (Konzernmandat).

Thomas Kölbl

Diplom-Kaufmann
Mitglied des Vorstands der Südzucker AG

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1962
Geburtsort Heilbronn
Wohnort Speyer

Ausbildung

1983 – 1985 Berufsausbildung zum Industriekaufmann/​Kaufmännischer Angestellter
1985 – 1990 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim mit Schwerpunkt
Wirtschaftsprüfung/​Treuhandwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre/​Steuerrecht,
Industriebetriebslehre. Abschluss: Diplom-Kaufmann

Beruflicher Werdegang

05/​1990 – 07/​1997 Referent in der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG, Mannheim
08/​1997 – 05/​2004 Leiter der Zentralabteilung Beteiligungsverwaltung, Südzucker AG
Ab 01/​98 Leitung des Allgemeinen Vorstandssekretariats in Personalunion
Ab 01/​03 Übernahme der Bereiche Strategische Unternehmensplanung und Konzernentwicklung in
Personalunion
Seit 06/​2004 Mitglied des Vorstands der Südzucker AG, Mannheim
07/​2005 – 05/​2021 Mitglied des Vorstands der AGRANA Beteiligungs-AG, Wien, Österreich
Seit 01/​2006 Finanzvorstand der Südzucker AG, Mannheim

Weitere derzeitige Tätigkeiten

Mitglied des Vorstands der Südzucker AG

Ressorts:

Controlling

Finanzen

Investor Relations

Recht

Steuern

Einkauf/​Investitionen

Liegenschaften/​Versicherungen

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

K+S Aktiengesellschaft, Kassel

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Südzucker Versicherungs-Vermittlungs-GmbH, Mannheim (Vorsitzender)*

* Mandat, das der Kandidat als gesetzlicher Vertreter eines herrschenden Unternehmens
eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Unternehmen innehat (Konzernmandat).

Dr. Stefan Streng

Diplom Agraringenieur Univ.
Selbständiger Landwirt und Geschäftsführer der
Saatzucht Streng-Engelen GmbH & Co. KG in Uffenheim

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1968
Geburtsort Würzburg
Wohnort Uffenheim

Ausbildung

1988 – 1989 Wehrdienst
1989 – 1995 Studium der Agrarwissenschaften mit Schwerpunkt Pflanzenproduktion an der TU München-Weihenstephan,
Abschluss als Diplom Agraringenieur Univ.

Beruflicher Werdegang

05/​1996 – 04/​1997 Wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Resistenzgenetik der Bundesanstalt
für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen in Grünbach
07/​1996 – 12/​1996 Wissenschaftsstipendium am John Innes Centre, Norwich, Großbritannien
05/​1997 – 06/​1999 Wissenschaftlicher Angestellter am Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung
in Gatersleben
Dissertation (10/​1999) „Strategien zur Markersättigung im Bereich des rym4 Resitenzlocus
bei der Gerste“
09/​1999 Eintritt in das Familienunternehmen Saatzucht Streng-Engelen GmbH & Co. KG als Pflanzenzüchter
07/​2002 Übernahme des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs in Aspachhof, Uffenheim
Seit 07/​2007 Geschäftsführender Kommanditist der Saatzucht Streng-Engelen GmbH & Co. KG, Aspachhof,
Uffenheim

Weitere Tätigkeiten

Vorsitzender des Vorstands des Verbands Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e. V.
Vorsitzender der IG Pflanzenzucht GmbH, München
Vorstandsmitglied des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e. V.
Vize-Präsident im Forum Moderne Landwirtschaft e. V

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Südzucker AG, Mannheim

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (Vorsitzender)

Dr. Susanna Zapreva-Hennerbichler

Dr. Diplom-Ingenieurin Elektrotechnik (Univ.)
Diplom-Betriebswirtin (Univ.)
Vorstandsvorsitzende der enercity AG, Hannover

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1973
Geburtsort Wien
Wohnort Hannover

Ausbildung

03/​1992 – 03/​1997 Studium Elektrotechnik, Technische Universität Wien
Abschluss: Diplom-Ingenieurin
04/​1997 – 09/​2000 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften,
Technische Universität Wien
Abschluss: Doktor-techn.
03/​2002 – 11/​2012 Studium Betriebswirtschaft, Wirtschaftsuniversität Wien
Abschluss: Diplom-Betriebswirtin

Beruflicher Werdegang

04/​1997 – 03/​2001 Universitätsassistentin an der Technischen Universität Wien, Institut für Elektrische
Anlagen, Wien, Österreich
04/​1997 – 03/​2001 Selbständige Beratungstätigkeit
04/​2001 – 03/​2011 WIENSTROM GmbH , Wien, Österreich
10/​2007 – 03/​2009 Prokuristin
03/​2009 – 03/​2011 Geschäftsführerin
04/​2010 – 02/​2016 Geschäftsführerin; WIEN ENERGIE GmbH, Wien, Österreich
06/​2010 – 02/​2016 Aufsichtsratsmitglied; Energie Comfort GmbH, Wien, Österreich
02/​2011 – 09/​2016 Aufsichtsratsmitglied; Energie Burgenland AG, Eisenstadt, Österreich
04/​2012 – 02/​2016 Vorstandsmitglied; Austrian Energy Agency, Wien, Österreich
seit 03/​2016 Vorstandsvorsitzende; enercity AG, Hannover

Weitere Tätigkeiten

Seit 05/​2016 Beiratsmitglied:

Norddeutsche Landesbank

Flughafen Hannover

Deutsche Messe AG

Seit 06/​2016 Vorstandsmitglied im Bundesdeutschen Verband für Energie und Wasser
Seit 10/​2016 Präsidiums- und Vorstandsmitglied des Verbands Kommunaler Unternehmen
Seit 05/​2018 Vorsitzende der Regierungskommission der Landesregierung Niedersachsen
Seit 09/​2020 Mitglied im Wasserstoffrat der deutschen Bundesregierung

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

seit 04/​2016 Pure New Energy AG, Cuxhaven

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

Keine

2.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des
Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021/​22

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/​22

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/​22 gibt detailliert und individualisiert
Auskunft über die im Berichtsjahr den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats von der CropEnergies AG im Geschäftsjahr 2021/​22 gewährte oder
geschuldete Vergütung sowie die geldwerten Nebenleistungen und Versorgungszusagen.

Der Bericht entspricht den Anforderungen von § 162 AktG und enthält zudem eine Darstellung
der für das Geschäftsjahr 2021/​22 zugesagten Vergütung auf individualisierter Basis.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Geltende Vergütungssysteme

Derzeit bestehen bei der CropEnergies AG zwei Vergütungssysteme, die für die Mitglieder
des Vorstands der CropEnergies AG relevant sind.

Für das Vorstandsmitglied Jürgen Böttcher, der vor dem 1. März 2021 in den Vorstand eingetreten ist und nicht für das neue
Vergütungssystem optiert hat, ist das bisher für ihn einschlägige Vergütungssystem
der CropEnergies AG unverändert anwendbar.

Für die Vorstandsmitglieder Dr. Stephan Meeder und Dr. Fritz Georg von Graevenitz ist das Vergütungssystem relevant, das der ordentlichen Hauptversammlung der CropEnergies
AG am 13. Juli 2021 unter Top 6 zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von
98,01 % gebilligt wurde.

Bisheriges Vorstandsvergütungssystem der CropEnergies AG

Für die laufende Bestellungsperiode von Vorstandsmitgliedern, die vor dem 1. März
2021 in den Vorstand eingetreten sind, bleibt das bisher für diese Vorstandsmitglieder
angewandte Vergütungssystem bis zum Ablauf der jeweiligen Bestellung anwendbar, es
sei denn, sie hätten für das neue Vorstandsvergütungssystem optiert.

Der Wechsel in das neue Vergütungssystem ist obligatorisch, wenn die Dienstverträge
der amtierenden Vorstandsmitglieder verlängert werden.

Das bisherige Vergütungssystem des Vorstands der CropEnergies AG beinhaltet ein festes
Jahresgehalt, eine variable Vergütung, eine betriebliche Altersversorgung sowie Sachbezüge.

Aktienbasierte Vergütungsbestandteile und vergleichbare langfristige Vergütungskomponenten
sind nicht vorgesehen. Die Vergütung des Vorstands wird durch das Plenum des Aufsichtsrats
– nach Vorbereitung durch den Personalausschuss – festgelegt und in regelmäßigen Abständen
überprüft. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten; variable Vergütungsbestandteile
sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Der Mehrjährigkeit wird im bisherigen
Vergütungssystem der CropEnergies AG dadurch Rechnung getragen, dass die variable
Vergütung neben der Erreichung vereinbarter Ziele auf dem durchschnittlichen operativen
Ergebnis der CropEnergies-Gruppe der vergangenen drei Geschäftsjahre basiert; diese
Regelung ist für Jürgen Böttcher anwendbar und wird in der Darstellung der gewährten
oder geschuldeten Vergütung als mehrjährige variable Vergütung angegeben.

Vergütungselemente im Detail

Festgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt in Form einer Barvergütung,
die sich nach dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds bemisst
und in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird.

Variable Vergütung

Die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds Jürgen Böttcher besteht aus einem von
der persönlichen Leistung abhängigen Performance Bonus. Dieser beträgt maximal 30
% des Brutto-Jahresfestgehalts für das Geschäftsjahr, für das die Beurteilung der
Leistung erfolgt ist. Die Feststellung der persönlichen Leistung erfolgt durch den
Aufsichtsrat binnen zwei Kalendermonaten nach Ende des Geschäftsjahres für das jeweils
vorausgegangene Geschäftsjahr. Herr Böttcher erhält ferner eine Beteiligung in Höhe
von 1,22 ‰ am durchschnittlichen operativen Ergebnis (IFRS) der CropEnergies-Gruppe
der jeweils vorangegangenen drei Geschäftsjahre, gedeckelt auf maximal 50 % des Brutto-Festgehalts,
das Herr Böttcher im vorangegangenen Geschäftsjahr tatsächlich erhalten hat. Abweichend
hiervon werden für die Beteiligung am Ergebnis der Geschäftsjahre 2020/​21 nur das
operative Ergebnis des Geschäftsjahres 2020/​21 und für die Beteiligung am Ergebnis
des Geschäftsjahres 2021/​22 nur das durchschnittliche operative Ergebnis der Geschäftsjahre
2020/​21 und 2021/​22 zugrunde gelegt.

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die folgenden Sachbezüge und Nebenleistungen:

Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf

Reisegepäckversicherung

D&O-Versicherung mit Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz

Unfallversicherung

Teilnahme an Gesundheitsvorsorgemaßnahmen.

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung von Jürgen Böttcher besteht in einer leistungsorientierten
Zusage gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung „SÜDZUCKER Versorgungsordnung
(SVO)“. Die Pensionshöhe errechnet sich aus einem Prozentsatz der vertraglich festgelegten
Bemessungsgrundlage. Ferner besteht mit Herrn Böttcher ein Ruhegehaltsvertrag, wonach
Herr Böttcher bei Beendigung des Anstellungsvertrags nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder im Fall der Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 17,5 % des
monatlichen Brutto-Festgehalts erhält. Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes volle
Beschäftigungsjahr nach dem vollendeten 40. Lebensjahr um je 0,5 % des zuletzt bezogenen
Brutto-Festgehalts und beträgt maximal 25 % desselben. Auf sämtliche Zahlungen nach
dem Ruhegehaltsvertrag sind Versorgungsleistungen, die Herr Böttcher unter der vorgenannten
Betriebsvereinbarung erhält, zur Hälfte anzurechnen.

Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats

Für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit von Jürgen Böttcher
bestehen keine Leistungszusagen.

Neues Vorstandsvergütungssystem der CropEnergies AG

Zielsetzung des Vorstandsvergütungssystems und Strategiebezug

Das neue Vergütungssystem für den Vorstand der CropEnergies AG zielt darauf ab, die
Vorstandsmitglieder entsprechend ihren Aufgaben und Leistungen angemessen zu vergüten.
Gleichzeitig soll es mehr als bisher Anreize für eine nachhaltige Unternehmensführung
und eine nachhaltige Unternehmenswertsteigerung setzen. Die neue Vorstandsvergütung
hat fünf Bestandteile: eine feste leistungsunabhängige, monatlich zahlbare Grundvergütung,
eine einjährige, leistungsbezogene variable Vergütung und eine mehrjährige leistungsbezogene
variable Vergütung die durch Übertragung von Aktien der CropEnergies AG geleistet
wird; zusätzlich wird eine beitragsbasierte Altersversorgung und die üblichen geldwerten
Nebenleistungen gewährt.

Die Ziele und betriebswirtschaftlichen Zielwerte für die einjährige und die mehrjährige
variable Vergütung werden aus der Unternehmensplanung des Konzerns der CropEnergies
AG abgeleitet. Die strategischen Ziele orientieren sich an Nachhaltigkeitsaspekten,
was Anreize für eine auf die langfristige Entwicklung angelegte Unternehmensführung
und nachhaltiges Engagement schafft. Hervorgehoben wird der Aspekt der Nachhaltigkeit
ferner dadurch, dass die mehrjährige variable Vergütung mehr als die Hälfte der variablen
Vergütungsbestandteile ausmacht; der langfristig angelegten variablen Vergütung wird
dadurch ein höherer Stellenwert als der kurzfristig angelegten beigemessen, was die
Vorstände ebenfalls verpflichtet und veranlassen soll, sich für eine nachhaltige Unternehmensführung
einzusetzen. Die Einführung von Malus- und Claw-Back-Regelungen stärken die Position
des Aufsichtsrats im Falle grober Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstands.

Festlegung der konkreten Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem für jedes jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel- und Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder
fest (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz). Unter der Zielvergütung ist der Betrag zu
verstehen, der neben dem Festgehalt als variabler Vergütungsbestandteil ausbezahlt
(oder im Fall der mehrjährigen variablen Vergütung: durch Übertragung von Aktien geleistet)
wird, wenn die gesetzten Ziele vom Vorstand zu 100 % erreicht werden. Die Maximalvergütung
beschreibt dagegen die Summe aller Vergütungsbestandteile einschließlich sonstiger
geldwerter Nebenleistungen und des Vorsorgeaufwands („Maximalvergütung“); sie wird
vom Aufsichtsrat als Höchstbetrag, der für jedes Geschäftsjahr ausgezahlt werden kann,
festgelegt.

Die Leitlinie für die Festlegung der Maximalvergütung ist, dass die Vorstandsmitglieder
mit Blick auf ihre Aufgaben und Leistungen sowie die Lage der Gesellschaft angemessen
vergütet werden und die Vergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt. Bei der Festsetzung der Vergütungshöhe achtet der Aufsichtsrat ferner
darauf, dass der Anteil der langfristigen variablen Vergütungsbestandteile den der
kurzfristigen Vergütungsbestandteile überwiegt, damit die Vergütungsstruktur langfristige
Anreize für den Vorstand setzt und so die nachhaltige Geschäftsstrategie und Entwicklung
der CropEnergies AG fördert.

Hinsichtlich der Höhe der Ziel- und der Maximalvergütung ist der Aufsichtsrat gehalten,
die Funktion und den Verantwortungsbereich eines jeden Vorstandsmitglieds angemessen
zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen darf der Aufsichtsrat daher funktionsspezifische
Differenzierungen vornehmen, bei denen Parameter wie Aufgaben- und Geschäftsbereich,
Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und Marktüblichkeit zu berücksichtigen
sind. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die variablen Vergütungsbestandteile
rund die Hälfte der Gesamtvergütung, also der Summe aus Festgehalt, variabler Vergütung
und sonstigen geldwerten Nebenleistungen, ausmachen und die langfristig angelegte
variable Vergütung höher gewichtet wird als die kurzfristig angelegte variable Vergütung.

Die Festlegung und Anpassung der Maximalvergütungen erfolgen auf Grundlage des oben
beschriebenen Vergleichs im Markt (horizontaler Vergleich) und des Vergleichs zur
Vergütungsentwicklung im oberen Führungskreis sowie in der übrigen Belegschaft der
Gesellschaft (vertikaler Vergleich).

Nach den durchgeführten Vergleichen hat der Aufsichtsrat die Maximalvergütung bis
auf weiteres wie folgt festgelegt: für den CEO (Sprecher des Vorstands) beträgt die
Maximalvergütung 939.400,00 €, für den CTO beträgt die Maximalvergütung 745.400,00
€, für den CSO beträgt die Maximalvergütung 664.800,00 €. Die Maximalvergütungen beziehen
sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen und sonstigen geldwerten Leistungen für
die in einem Geschäftsjahr zugesagten Vergütungen.

Jeweils rund 23 % der vorgenannten Maximalvergütungen können nur im Falle von Steigerungen
des Kurswerts der Aktie der CropEnergies AG erzielt werden und führen daher nicht
zu einer zusätzlichen Belastung der Liquidität der Gesellschaft.

Vergütungselemente im Detail

Die Vorstandsvergütung sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige und variable erfolgsabhängige
Vergütungsbestandteile vor.

Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Festgehalt, die sonstigen
Nebenleistungen und Leistungen für die Altersversorgung.

Die variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer einjährigen
variablen Vergütung und einer mehrjährigen variablen Vergütung.

Um die nachhaltige und langfristig angelegte Geschäftsstrategie und Entwicklung der
CropEnergies AG zu fördern und entsprechende Anreize für die Vorstandsmitglieder zu
setzen, machen das Festgehalt lediglich rund 47 % bis 50 % der Direktbezüge (variable
Zielvergütung inklusive Festgehalt), die einjährige variable Zielvergütung 24 % bis
25 % und die mehrjährige variable Zielvergütung 27 % bis 30 % der Direktbezüge aus.

Die variablen Vergütungselemente sollen gleichzeitig Chance wie notwendige Korrektur
der Gesamtvergütung des Vorstands sein, wenn Ziele nicht erreicht werden. Werden die
gesetzten Ziele nicht zu einem bestimmten, vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestgrad
erreicht, entfällt die jeweilige variable Vergütung. Hat das Vorstandsmitglied wissentlich
seine Pflichten verletzt, kann die variable Vergütung vom Aufsichtsrat bis auf Null
herabgesetzt (Malus) oder auch zurückgefordert werden (Claw-back). Werden die Ziele
deutlich übertroffen, sind die Brutto-Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung
auf 130 % und der Brutto-Wert der langfristigen variablen Vergütung auf 300 % der
jeweils vom Aufsichtsrat festgelegten Zielvergütung, welche eine Zielerreichung von
100 % unterstellt, begrenzt. Im Geschäftsjahr 2021/​22 sind keine Umstände eingetreten,
die eine Anwendung der Malus- und Clawback-Regelung erforderlich gemacht hätten.

Festgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Festgehalt in Form einer Barvergütung,
die sich nach dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds bemisst
und in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird.

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die folgenden Sachbezüge und Nebenleistungen:

Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf

Reisegepäckversicherung

D&O-Versicherung mit Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz

Unfallversicherung

Teilnahme an Gesundheitsvorsorgemaßnahmen

Im Rahmen der Maximalvergütung können dem Vorstandsmitglied übliche Zuschüsse zu Sozialversicherungsprämien
und steuerbegünstigten Versicherungsprodukten gewährt werden.

Einjährige variable Vergütung

Die erfolgsabhängige einjährige variable Vergütung (EVV) ergibt sich aus der Erreichung
eines betriebswirtschaftlichen Zielwerts, hier eines vom Aufsichtsrat für den Konzern
als Ziel festgelegten EBITDA, und der Erreichung strategischer Ziele. Diese beiden
Zielerreichungswerte werden mit der vom Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres
für jedes Vorstandsmitglied festgelegten Zielvergütung (EVV-Zielvergütung) multipliziert.
Das Ergebnis dieser Multiplikation ist der Auszahlungsbetrag der EVV.

Die Zielwerte für das EBITDA und die strategischen Ziele werden vom Aufsichtsrat vor
dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf Vorschlag des Personalausschusses des Aufsichtsrats
mit dem Gesamtvorstand besprochen, vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen festgelegt
und dem Vorstandsmitglied in Form einer Zielmitteilung übermittelt.

EBITDA als betriebswirtschaftlicher Zielwert

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem
Gesamtvorstand für das in diesem Geschäftsjahr zu erreichende Konzern-EBITDA einen
Zielwert, einen Mindestwert und einen Maximalwert fest.

Der Zielwert für das EBITDA reflektiert eine 100 %ige Zielerreichung. Die Bandbreite
von einem Mindestwert von 50 % bis zu einem Maximalwert von 130 % des EBITDA-Zielwerts
bestimmt die Unter- und Obergrenze der Auszahlung der EVV.

Wird der Mindestwert für den EBITDA nicht erreicht, entfällt die EVV auch bei Erreichung
der strategischen Ziele. In der Bandbreite zwischen Mindest- und Zielwert sowie zwischen
Ziel- und Maximalwert wird die Auszahlung linear ermittelt.

Maßgeblich für die Bestimmung des tatsächlich erreichten EBITDA ist jeweils der vom
Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss der CropEnergies AG. Nachträgliche Änderungen
des Konzernabschlusses, die auf steuerlichen Außenprüfungen oder auf sonstigen Gründen
beruhen, bleiben auf bereits getroffene Feststellungen ohne Einfluss.

Strategische Ziele

Die strategischen Ziele umfassen – neben dem Beitrag zum strategischen Wachstum (z.
B. Identifikation neuer Geschäftsfelder) – insbesondere auch die Beiträge zu Umweltzielen
(z. B. Maßnahmen zum Rückgang der CO2 Emissionen) und zur Personalstrategie (z. B. Diversität und Führungskultur). Nach
Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands den
Grad der Zielerreichung fest. Anders als beim EBITDA werden die Zielerreichungsgrade
für die strategischen Ziele nicht in Prozent umgerechnet, sondern in einen Multiplikator
(„Modifier“) umgewandelt. Dieser liegt zwischen 0,8 und 1,2; die Zahl 1,0 reflektiert die 100
%ige Zielerreichung.

Maximale EVV

Der maximal in die Berechnung einzustellende Faktor für das EBITDA beträgt 130 %.
Maximal als EVV ausbezahlt werden können daher 130 % der EVV- Zielvergütung multipliziert
mit dem maximalen Zielerreichungsgrad der strategischen Ziele (1,2), d. h. 156 % der
EVV-Zielvergütung (130 % x 1,2 = 156 %).

Mehrjährige variable Vergütung

Zusätzlich zum Festgehalt und zur EVV erhalten die Vorstandsmitglieder eine mehrjährige
variable Vergütung („MVV“).

Leistungsbezogenes Aktienprogramm

Die MVV besteht aus einer Beteiligung an einem vom Aufsichtsrat aufgelegten leistungsbezogenen
Aktienprogramm (Performance Share Plan) in Form eines Aktienpakets, das die Gesellschaft zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
(bei unterjähriger Bestellung zu Beginn des Anstellungsverhältnisses) für jedes Vorstandsmitglied
erwirbt und das über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren („Vesting Period“) bis zur Feststellung der Zielerreichung in einem Depot der Gesellschaft verwahrt
wird. Nach Ablauf der Vesting Period wird vom Aufsichtsrat ermittelt, inwieweit der
von ihm festgelegte betriebswirtschaftliche Zielwert erreicht wurde. Von der Zielerreichung
ist abhängig, wie viele Aktien dem Vorstandsmitglied final zugeteilt werden. Wird
der festgelegte Mindestwert der Zielerreichung nicht erreicht, entfällt die MVV.

Anfänglich zuzuteilendes Aktienpaket (Initial Grant)

Die Anzahl der zu Beginn der jeweiligen Vesting Period dem Vorstandsmitglied zuzuteilenden
Aktien („Initial Grant“) bemisst sich nach der vom Aufsichtsrat für das jeweilige Vorstandsmitglied festgelegten
Zielvergütung für die MVV („MVV-Zielvergütung“), dividiert durch den durchschnittlichen Aktienkurs der letzten 3 Monate vor dem
Ende des der Zuteilung vorausgehenden Geschäftsjahres. Bei der Zuteilung des Initial
Grant wird unterstellt, dass die Zielwerte vollständig erreicht werden (100 % Zielerreichung).
Die Anzahl der Aktien wird auf volle Stücke aufgerundet.

Die Aktien aus dem Initial Grant werden von der CropEnergies AG über die Börse erworben
und in einem von der Gesellschaft eröffneten Aktiendepot für den Zeitraum der jeweils
laufenden Vesting Period verwahrt, bis die finale Anzahl der dem Vorstandsmitglied
zuzuteilenden Aktien ermittelt wurde. Das Vorstandsmitglied kann folglich über den
jeweiligen Initial Grant vor Ablauf der jeweiligen Vesting Period und der Feststellung
der endgültigen Zuteilung (Final Grant) nicht verfügen. Die Dividenden, die während
der jeweiligen Vesting Period auf den Final Grant entfallen, werden am Ende der Vesting
Period addiert und dem Final Grant in Form von weiteren Aktien gemäß dem nachstehenden
Abschnitt zugeschlagen.

Tatsächlich zuzuteilendes Aktienpaket (Final Grant), ROCE

Die Anzahl der dem Vorstandsmitglied nach Ablauf der Vesting Period zustehenden Aktien
(„Final Grant“) hängt davon ab, inwieweit der vom Aufsichtsrat für den Konzern der CropEnergies
AG festgelegte betriebswirtschaftliche Zielwert für den Return on Capital Employed
(ROCE) tatsächlich erreicht wurde. Der Zielwert für den ROCE im Konzern der CropEnergies
AG wird vom Aufsichtsrat jeweils zu Beginn der Vesting Period mit einem Mindest-,
einem Maximal- und einem Hundert-Prozent-Wert festgelegt. Die Festlegungen beziehen
sich auf den Durchschnittswert der drei Jahre der jeweiligen Vesting Period.

Der Final Grant setzt sich zusammen aus denjenigen Aktien, die entsprechend der ROCE-Zielerreichung
vom Vorstandsmitglied erdient wurden, und denjenigen Aktien, die wertmäßig den Dividendenzahlungen
entsprechen, die während der Vesting Period auf die erdienten Aktien entfallen. Um
die Dividenden in die Berechnung des Final Grant einfließen zu lassen, werden die
Dividenden in Aktien umgerechnet. Dieser Umrechnung wird derselbe Aktienkurs zugrunde
gelegt, der für die Berechnung des Final Grant anhand der ROCE-Zielerreichung herangezogen
wird, d. h. der ex-Dividende-Kurs am ersten Börsenhandelstag, der der Hauptversammlung
folgt, in der der Konzernabschluss für das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Vesting
Period vorgelegt wird.

Für die Berechnung des Final Grant wird der Initial Grant mit der tatsächlichen prozentualen
Zielerreichung für den ROCE nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen multipliziert.

Je nach Zielerreichung wird die Anzahl der Aktien nach dem Ende der Vesting Period
erhöht oder verringert. Ist der Initial Grant zu erhöhen, kauft die CropEnergies AG
weitere Aktien zur Auskehrung an das jeweilige Vorstandsmitglied an; ist der Initial
Grant zu verringern, kann die CropEnergies AG über die verbleibenden Aktien frei verfügen.
Der nach vorstehendem Mechanismus ermittelte Final Grant (einschließlich der Aktien,
die dem Dividendenwert entsprechen) wird dem Vorstandsmitglied sodann auf einem persönlichen
Depot zur freien Verfügung übertragen; die Anzahl der zu übertragenden Aktien ist
auf 150 % der Anzahl der Aktien, die dem Vorstandsmitglied als Initial Grant zugeteilt
werden, zuzüglich der Aktien, die dem Dividendenwert entsprechen, begrenzt. Für die
Berechnung des Final Grant wird der Zielerreichungswert für den ROCE nur dann herangezogen,
wenn er den jeweiligen Mindestwert erreicht. Bei einer Unterschreitung des Mindestwerts
verfällt der Initial Grant.

Der für den Brutto-Wert des Final Grant maßgebliche Aktienkurs ist der ex- Dividende-Kurs
am ersten Börsenhandelstag, der der Hauptversammlung folgt, in der der Konzernabschluss
für das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Vesting Period vorgelegt wird. Überschreitet
der Wert des Final Grant auf Grundlage dieses Aktienkurses die Höchstgrenze von 300
% der MVV- Zielvergütung, ist die Anzahl der Aktien, die als Final Grant gewährt wird,
entsprechend zu reduzieren. Durch diese Regelung kann das Vorstandsmitglied – mit
Blick auf die moderate Höhe seines Festgehalts und der variablen Zielvergütung für
EVV und MVV – bis zur maximalen Höhe von 300 % der jeweiligen MVV-Zielvergütung an
Kurssteigerungen partizipieren, ohne dass hierdurch die Liquidität der Gesellschaft
zusätzlich belastet würde.

Der tatsächlich erreichte ROCE kann bei bestimmten, vom Aufsichtsrat gebilligten Sondermaßnahmen
(etwa Investitionen in neue Geschäftsfelder oder Akquisitionen) um deren Auswirkungen
auf das operative Ergebnis und das eingesetzte Kapital (Capital Employed) bereinigt werden, wenn und soweit diese Sondermaßnahmen nicht bei der Festlegung
des Zielwerts für den ROCE berücksichtigt wurden. Auf Vorschlag des Vorstands legt
der Aufsichtsrat in diesem Fall zugleich mit dem Beschluss über die Sondermaßnahme
fest, ob und inwiefern Auswirkungen, die die Sondermaßnahme auf den ROCE hat, bei
der Ermittlung des im jeweiligen Zeitraum erwirtschafteten ROCE unberücksichtigt bleiben.

Eintritt des Vorstandsmitglieds im Laufe eines Geschäftsjahres

Beim Eintritt eines Vorstandsmitglieds im Laufe eines Geschäftsjahres werden die einjährige
und die mehrjährige variable Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt.

Altersversorgung

Als Regelaltersversorgung ist ein beitragsorientiertes Altersversorgungssystem vorgesehen.
Die Gesellschaft wird für jedes Vorstandsmitglied bei einer Versicherungsgesellschaft,
bei einem Pensionsfonds oder über eine Unterstützungskasse eine Versicherung beziehungsweise
einen Versorgungsvertrag mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten des Vorstandsmitglieds
bzw. seiner Hinterbliebenen abschließen. Hierfür wird die Gesellschaft einen jährlichen
Beitrag bis zur Höhe von maximal 75.000,00 € für den CEO und einen jährlichen Betrag
bis zur Höhe von maximal 50.000,00 € für sonstige Vorstandsmitglieder an die Versicherung,
den Pensionsfonds oder die Unterstützungskassen leisten (beitragsorientierte Zusage).
Etwaige hierauf entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt das Vorstandsmitglied.

Bei Vorstandsmitgliedern, die am 1. März 2021 bereits bestellt waren, können die bisherigen
Vereinbarungen über Versorgungszusagen auch dann unverändert fortgeführt werden, wenn
ihr Anstellungsverhältnis im Übrigen dem neuen Vergütungssystem unterworfen wird oder
zu unterwerfen ist. Die betroffenen Vorstandsmitglieder dürfen dadurch weder besser
noch schlechter gestellt werden.

Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats

Das neue Vorstandsvergütungssystem der CropEnergies AG sieht keine besonderen Leistungen
an das jeweilige Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung
seiner Tätigkeit vor.

Die einjährige variable Vergütung und die mehrjährige variable Vergütung werden dem
betreffenden Vorstandsmitglied zusammen mit dem Festgehalt bis zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses gezahlt, soweit die variablen Vergütungsbestandteile bis dahin
verdient wurden.

Bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds vor Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums
für die einjährige variable Vergütung und die mehrjährige variable Vergütung werden
die einjährige variable Vergütung und die mehrjährige variable Vergütung unter Berücksichtigung
der beim Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums tatsächlich erreichten Ergebnisse
zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt.

Im Fall vorzeitigen Ausscheidens erhält das Vorstandsmitglied eine Zahlung in Höhe
der für die restliche Vertragslaufzeit vereinbarten Direktbezüge (variable Vergütung
inklusive Festgehalt), jedoch gedeckelt auf einen Betrag, der den Direktbezügen für
zwei volle Geschäftsjahre entspricht. Die variablen Vergütungsbestandteile werden
erst zu dem Zeitpunkt und in der Höhe erbracht, zu dem und in der sie gewährt worden
wären, wenn das Dienstverhältnis fortbestanden hätte.

Die vorstehend beschriebenen Leistungen werden nicht erbracht, wenn der Dienstvertrag
wirksam aus wichtigem Grund gekündigt wird oder der Dienstvertrag lediglich infolge
des Ablaufs seiner Befristung ausläuft und nicht verlängert wird.

Abweichungen vom Vorstandsvergütungssystem

Der Aufsichtsrat hat keine Abweichungen nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG von dem von
der Hauptversammlung am 13. Juli 2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystem beschlossen.

Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021/​22

Für das Geschäftsjahr 2021/​22 zugesagte Vergütung

Die nachfolgende Tabelle zeigt die für das Geschäftsjahr 2021/​22 zugesagten Vergütungselemente
für die einzelnen Mitglieder des Vorstands der CropEnergies AG.

Die für das Geschäftsjahr 2021/​22 zugesagte Vergütung stellt die Festvergütung und
die variablen Vergütungselemente abgeleitet aus den unterschiedlichen Vergütungssystemen
vergleichbar dar. Die einjährige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im bisherigen
Vorstandsvergütungssystem (nunmehr: allein Herr Böttcher) hängt von deren persönlicher
Leistung ab, die durch den Aufsichtsrat binnen zwei Kalendermonaten nach Ende des
Geschäftsjahres für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr beurteilt wird. Die
mehrjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021/​22 (nunmehr: allein für
Herrn Böttcher) bemisst sich nach dem durchschnittlichen operativen Ergebnis der Geschäftsjahre
2020/​21 und 2021/​22. Bei der Vergütung des Vorstandsmitglieds im neuen System (nunmehr:
Herr Dr. Meeder und Herr Dr. von Graevenitz) basiert die einjährige variable Vergütung
auf der tatsächlichen Zielerreichung und die mehrjährige variable Vergütung auf der
aus heutiger Sicht erwarteten Zielerreichung.

Die im Geschäftsjahr 2021/​22 zugeflossenen zeitanteiligen Festvergütungen sind im
nachfolgenden Abschnitt zur gewährten und geschuldeten Vergütung ausgewiesen.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021/​22

In nachstehender Tabelle sind die jedem einzelnen Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr
2021/​22 gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflüsse) sowie die vertraglichen Zuwendungen
für das Geschäftsjahr 2021/​22 dargestellt. Nach den Regelungen des § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG sind als gewährte (Zuflüsse) und geschuldete Vergütung die Beträge anzugeben,
die im Berichtszeitraum fällig wurden und dem einzelnen Vorstandsmitglied bereits
zugeflossen sind oder trotz Fälligkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr noch nicht erbracht
wurden.

Die Angaben zum Zufluss und zu den vertraglichen Zuwendungen werden jeweils unterteilt
in fixe und variable Vergütungsbestandteile. Die fixen Vergütungskomponenten umfassen
die erfolgsunabhängigen Festvergütungen, Nebenleistungen, beitragsbasierte Altersversorgung
und die Vergütung von Tochterunternehmen. Die variablen erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
sind in einjährige und mehrjährige unterteilt.

Für Jürgen Böttcher (CTO) bemisst sich die mehrjährige variable Vergütung am operativen Ergebnis der
CropEnergies-Gruppe für das Geschäftsjahr 2020/​21 (107,0 Mio. €).

Daneben wurden (jeweils nach IFRS ermittelt) aufgrund einer Direktzusage der Gesellschaft
an Jürgen Böttcher (CTO) im Geschäftsjahr 2021/​22 eine Rückstellung von 1,5 Mio. € sowie ein Dienstzeitaufwand
von 21 Tsd. € erfasst.

Angabe zu gewährten und zugesagten aktienbasierten Vergütungsbestandteilen

Wie oben dargestellt, sieht ausschließlich das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte
Vorstandsvergütungssystem, das derzeit für Dr. Stephan Meeder (CEO/​CFO) und Dr. Fritz Georg von Graevenitz (CSO) zur Anwendung kommt, einen aktienbasierten Vergütungsbestandteil vor.

Auf Basis einer MVV-Zielvergütung für Dr. Stephan Meeder von 140.000 € für das Geschäftsjahr 2021/​22, die über einen Zeitraum von 36 Monaten
ermittelt wird, ergibt sich eine Zielvergütung von 140.000 €. Für Dr. Fritz Georg von Graevenitz ergibt sich auf Basis einer MVV-Zielvergütung von 100.000 € für 36 Monate eine Zielvergütung
von 100.000 €. Auf Basis eines Durchschnittskurses der CropEnergies-Aktie für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 von 12,572 €/​Aktie ergibt sich
ein Zukauf von 19.091 Stück CropEnergies-Aktien. Entsprechend hat die CropEnergies
AG im Laufe des Geschäftsjahrs 2021/​22 eigene Aktien für die Vesting Periode Geschäftsjahr
2021/​22 bis 2023/​24 erworben.

Angaben zur Entwicklung der Vorstandsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung

Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie der Vergütung der
übrigen Belegschaft gegenüber dem Vorjahr dar. Die in der Tabelle enthaltenen Veränderungen
der Vergütungen der Vorstandsmitglieder bilden entsprechend den Darstellungen in der
Tabelle die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung ab.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat soll eine Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Höhe der Vergütungen und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden vom
Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche
Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen,
vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen
Natur der Aufsichtsratstätigkeit, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch
die Festlegung eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen
sind, nicht möglich.

Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung und Beratung der Geschäftsführung
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung ist sichergestellt,
dass die CropEnergies AG auch weiterhin in der Lage ist, hervorragend qualifizierte
Kandidatinnen oder Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen.
Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie
sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 12 der Satzung der
CropEnergies AG geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütungsregeln
gelten gleichermaßen sowohl für Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat.

Das unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde der ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juli 2021 zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 89,92 % gebilligt.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und
seiner ihm für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste,
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 20.000,00 € sowie eine variable
Vergütung von 1.000,00 € für je angefangene 0,01 € ausgeschüttete Dividende auf die
Stückaktie, die 0,20 € übersteigt. Bei der Berechnung der Vergütung werden steuerlich
begründete Sonderdividenden nicht berücksichtigt.

Der Vorsitzende erhält das Doppelte und dessen Stellvertreter das Anderthalbfache
dieser Vergütungen. Sollte aufgrund der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ein Präsidium
gewählt werden, so erhalten Mitglieder des Präsidiums, die dem Aufsichtsrat nicht
als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender angehören, ebenfalls das Anderthalbfache
dieser Vergütungen. Die feste Vergütung erhöht sich um 25 % für jede Mitgliedschaft
in einem Ausschuss des Aufsichtsrats; für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt der
Erhöhungssatz 50 %. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Ausschuss im Geschäftsjahr
getagt hat. Ausgenommen von dieser Vergütungsregelung ist die Mitgliedschaft im Präsidium.

Die Aufsichtsratsvergütung wird im Folgejahr ausgezahlt.

Konzernvergütung des Aufsichtsrats (einschließlich Konzernmandaten)

Angaben zur Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung in Relation zur Vergütung der übrigen
Belegschaft und zur Ertragsentwicklung

Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der im Berichtsjahr aktiven Aufsichtsratsmitglieder
sowie der Vergütung der übrigen Belegschaft gegenüber dem Vorjahr dar. Die in der
Tabelle enthaltenen Veränderungen der Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder bilden
entsprechend den Darstellungen in der Tabelle die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung ab. Dargestellt werden in der Tabelle auch die Änderungen der Ertragsentwicklung
im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr.

Mannheim, den 16. Mai 2022

VORSTAND
AUFSICHTSRAT

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die CropEnergies AG, Mannheim

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der CropEnergies AG, Mannheim, für das Geschäftsjahr
vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Frankfurt am Main, den 16. Mai 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Stefan Hartwig

Wirtschaftsprüfer

ppa. Nils Kern

Wirtschaftsprüfer

 
III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

 
1.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
87.250.000,00 € und ist in 87.250.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 87.250.000. Zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

 
2.

DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ
DER AKTIONÄRE UND IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN

Das COVID-19-Gesetz eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen bis zum 31. August
2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle
Hauptversammlung). Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juli 2022 wird daher als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können demzufolge nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie haben vielmehr die nachstehend aufgezeigten Möglichkeiten zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung über den als „Aktionärsportal“ bezeichneten virtuellen Hauptversammlungsraum.

Das Aktionärsportal erreichen Sie unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

mit den Zugangsdaten, die Sie mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
erhalten haben.

Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
sowie den weiteren Aktionärsrechten. Die in dieser Einladung genannten Zeitangaben
sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC =
MESZ minus zwei Stunden. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung führt insbesondere zu den folgenden Modifikationen in den Abläufen
der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre:

a) Bild- und Tonübertragung im Internet

Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie der Bericht des Vorstands werden
am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) ohne Zugangsbeschränkung für die interessierte Öffentlichkeit live im Internet auf
unserer Internetseite unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

übertragen. Dieser Teil steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur
Verfügung.

Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
per Bild- und Tonübertragung live im Internet verfolgen. Bitte benutzen Sie dazu im
Aktionärsportal (dazu oben Ziffer 2) die Funktion „Livestream“.

Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

b) Ausübung des Stimmrechts

Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht
nur durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts, zum Verfahren für die Stimmabgabe
und zur Änderung einer Stimmrechtsausübung finden Sie unter Ziffer 3. weitere Erläuterungen.

c) Fragerecht

Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben ein Fragerecht.
Dieses kann nur im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Die teilnahmeberechtigten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind berechtigt, bis zum 10. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), Fragen einzureichen. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal (dazu oben Ziffer
2) die Funktion „Fragenaufnahme“. Weitere Erläuterungen zur Fragemöglichkeit finden Sie unter Ziffer 3.

d) Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung

Die teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht
gemäß Buchstabe b) ausgeübt haben, können während der Hauptversammlung, also längstens
bis zum Schluss der Hauptversammlung, Widerspruch gegen eine oder mehrere Beschlussfassungen
der Hauptversammlung erheben. Dies ist ausschließlich über das Aktionärsportal (dazu
oben Ziffer 2) möglich. Bitte benutzen Sie dazu die Funktion „Widerspruch“.

e) Hinweis

Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass die Übertragung im Internet technisch
ungestört verläuft und bei jedem teilnahmeberechtigten Aktionär ankommt. Wir empfehlen
Ihnen daher, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

Das Aktionärsportal ist für teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
ab dem 21. Juni 2022 geöffnet und steht ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während deren vollständiger
Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmung per elektronischer Briefwahl ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung den Beginn der Abstimmung ankündigen.
Darüber hinaus können die teilnahmeberechtigten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.

 
3.

TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

Die Anmeldung muss in Textform und in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 5. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:

CropEnergies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach § 15 Abs. 2 der Satzung der CropEnergies AG haben die Aktionäre darüber hinaus
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Zum Nachweis
der Berechtigung reicht gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der CropEnergies AG die Vorlage
eines Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß
§ 67c Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 21. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag – auch Record Date genannt). Ebenso wie die Anmeldung muss auch
der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens 5. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.

Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben
der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden;
diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme-
und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der vorstehend bezeichneten, zentralen Anmeldestelle der CropEnergies AG werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären die Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
nebst Zugangsdaten für das „Aktionärsportal“ übersandt. Gemeinsam mit der Anmeldebestätigung
werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, gegebenenfalls
über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.

b) Stimmrechtsausübung

Stimmberechtigt sind die teilnahmeberechtigten Aktionäre.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Nach ordnungsgemäßer
Anmeldung können Sie Ihr Stimmrecht ausüben.

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/​1212)) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden,
werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

c) Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl
ausüben. Hierzu sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe Buchstabe a)).

Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder
Änderung steht den teilnahmeberechtigten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ab dem 21. Juni 2022 das Aktionärsportal zur Verfügung (siehe Ziffer 2. und Ziffer 3. a)). Bitte benutzen
Sie dort die Funktion „per Briefwahl abstimmen“.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl einschließlich eines Widerrufs oder einer
Änderung einer Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zum Beginn der Abstimmung
möglich.

d) Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch über Bevollmächtigte,
z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz
erteilt wird oder können alternativ über das Aktionärsportal vorgenommen werden. Auch
die Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl oder
durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben.

Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären
nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt wird.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an die
Adresse

CropEnergies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 11. Juli 2022 übermittelt werden. Maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft.

Alternativ kann Vollmacht auch elektronisch bis zum Ende der Versammlung über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2. und Ziffer
3. a)) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis
über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal
die Funktion „Vollmacht an Dritte“.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen
oder Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

e) Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und deren Bevollmächtigten können auch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung
eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu ebenfalls das Formular verwenden, das
den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt wird. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf
über das Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind
eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben Ziffer
3. a)).

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur
aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre
zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen,
ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Soweit
eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung
über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung,
die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 Aktiengesetz bekannt
gemacht worden sind.

Die Vollmacht samt Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann bis zum
Beginn der Abstimmung elektronisch über das Aktionärsportal (siehe Ziffer 2. und Ziffer 3. a)) erteilt oder widerrufen
werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Bitte
benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal die Funktion „Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“.

Alternativ kann eine Vollmacht samt Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 11. Juli 2022 an die nachfolgend genannte Anschrift

CropEnergies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. Bitte
beachten Sie, dass im Fall einer zusätzlichen Bevollmächtigung über das Aktionärsportal
eine der Gesellschaft in Textform übermittelte Vollmachts- und Weisungserteilung gegenstandslos
wird.

 
4.

ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH § 122 ABS. 2, §§ 126 ABS. 1, 127, 131 ABS.
1 AKTIENGESETZ UND § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ

 
a)

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht 4.362.500,00
€ oder 4.362.500 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich
an den Vorstand der CropEnergies AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 11. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten
Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse

CropEnergies AG
Vorstand
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 Aktiengesetz ist
für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

 
b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 Aktiengesetz i.V.m. §
1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern sowie zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats unterbreiten.
Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

CropEnergies AG
Investor Relations
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland

oder per E-Mail an: ir@cropenergies.de

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.

Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorgenannten Adresse zugänglich gemacht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs.
2 Aktiengesetz (i.V.m. § 127 Satz 1 Aktiengesetz) vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag
oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht dabei auch nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag
muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie die Angaben nach
§ 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz enthält (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. §§ 124 Abs. 3
Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz).

Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.

Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge, die von der Gesellschaft gemäß § 126 Aktiengesetz
bzw. § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist.

 
c)

Fragerecht des Aktionärs

Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß
§ 131 Abs. 1 und Abs. 4 Aktiengesetz mündlich Auskunft zu verlangen. Den teilnahmeberechtigten
Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird allerdings gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 COVID-19-Gesetz ein elektronisches Fragerecht eingeräumt. Eine Fragenbeantwortung
erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 10. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
zu veröffentlichen, bleibt vorbehalten. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich
der Vorstand darüber hinaus vor, Fragesteller namentlich zu benennen, sofern der Fragesteller
sein Einverständnis zur namentlichen Nennung bei Einreichung der Fragen erklärt hat
oder sonst eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung hierfür vorliegt.

Teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen nur elektronisch
über das Aktionärsportal, zugänglich unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

übermitteln.

Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal die Funktion „Fragenaufnahme“. Die Übermittlung von Fragen ist vom 21. Juni 2022 bis zum 10. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal möglich. Anderweitig oder nach Ablauf der vorstehenden
Frist eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Eine Nachfragemöglichkeit während
der Hauptversammlung besteht nicht.

 
d)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Zum Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären, wird auf die Hinweise unter Ziffer
2. d) verwiesen.

 
e)

Stimmbestätigung gemäß § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 AktG bzw. Nachweis
der Stimmzählung gemäß § 129 Absatz 5 AktG

Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des
Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den
Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung
einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz
4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung
gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem
Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 des
Aktiengesetzes unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

 
f)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes finden Sie auf der
Website der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

 
IV.

WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG

1. HINWEIS AUF DIE WEBSITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung
sowie die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch während der virtuellen
Hauptversammlung über die vorgenannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Dort
stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse zur
Verfügung.

2. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE UND BEVOLLMÄCHTIGTE

Die CropEnergies AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim, verarbeitet als verantwortliche
Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutzgrundverordnung,
„DSGVO“) die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname, Anschrift,
ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdetails
für den Zugang zum Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom Aktionär
benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere
zu dem Zweck den Aktionären und Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die gesamte Hauptversammlung (einschließlich Beantwortung übermittelter Fragen) wird
in Bild und Ton in Echtzeit über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet
übertragen (Funktion „Livestream“). Dieses Aktionärsportal ist ausschließlich für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte zugänglich, die über die entsprechende
Anmeldebestätigung verfügen. Auch für in die Organisation der Hauptversammlung eingebundene
Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der Hauptversammlung nicht physisch
teilnehmen werden, für Gäste und Vertreter der Rundfunk-, Druck- oder Online-Presse
(„Journalisten“), die wir zugelassen haben, sowie für etwaige zur Durchführung der
Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der CropEnergies AG wird die Bild- und
Tonübertragung über einen separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein. Bitte beachten
Sie, dass die Möglichkeit besteht, dass Ihre bei Anfragen mitgeteilten personenbezogenen
Daten – insbesondere Ihre Namen – nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise versammlungsöffentlich
wiedergegeben und hierbei auch von den anwesenden Personen, insbesondere auch Journalisten
und Gästen wahrgenommen werden können. Bitte teilen Sie uns solche Informationen,
soweit nicht zwingend für Ihre Anfrage erforderlich, daher nicht mit. Wir werden Ihre
personenbezogenen Daten nur versammlungsöffentlich äußern, wenn dies für die Bearbeitung
Ihrer Anfrage von Ihnen gewünscht, erforderlich oder in unserem berechtigten Interesse
liegt. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung können Sie dem obigen
Abschnitt IV. entnehmen. Das Aktionärsportal ist auf der Website der Gesellschaft
unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

zugänglich.

Bitte beachten Sie ergänzend zu diesen Datenschutzhinweisen die Datenschutzhinweise,
die unter dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite hinterlegt sind.

Im Einzelnen:

Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung,
Durchführung und die Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
sowie für die Ausübung von deren Rechte im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung
aktienrechtlicher Vorgaben (z. B. für die Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses)
zwingend erforderlich oder die Beantwortung Ihrer Fragen in der Hauptversammlung.
Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind das Aktiengesetz und die relevanten Vorschriften
des COVID-19-Gesetzes, jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Ferner verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten; Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten
zur Wahrung berechtigter Interessen, wie die rechtskonforme Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
Werden uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermittelt, ist
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, soweit deren Verarbeitung nicht schon zur Wahrung
berechtigter Interessen nach dem vorstehenden Satz erforderlich ist, Ihre Einwilligung
gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum Zweck der Beantwortung. Sie können Ihre
Einwilligung jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft
uns gegenüber widerrufen.

Aktionäre können nach der virtuellen Hauptversammlung die zu allen Teilnehmern der
Hauptversammlung erfassten Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz einsehen.

Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten nicht direkt vom betroffenen
Aktionär erhalten, werden uns diese von Finanz- oder Kreditinstituten zur Verfügung
gestellt.

Die Dienstleister der CropEnergies AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der CropEnergies AG nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten
die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der CropEnergies AG. Jede/​r
unserer Mitarbeiter/​Innen und alle Mitarbeiter/​Innen von Dienstleistern, die Zugriff
auf die oben genannten personenbezogenen Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Journalisten und Gäste können ihre personenbezogenen Daten ebenfalls wahrnehmen, soweit
diese – insbesondere bei der Beantwortung von Fragen – versammlungsöffentlich mitgeteilt
werden. Auf die Verarbeitung von auf der Hauptversammlung nach Maßgabe dieser Datenschutzhinweise
öffentlich bekanntgegebenen personenbezogenen Daten durch die anwesenden Journalisten
oder Gäste haben wir keinen Einfluss und sind insoweit nicht verantwortliche Stelle
im Sinne der DSGVO.

Die CropEnergies AG kann unter Umständen verpflichtet sein, personenbezogene Daten
an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung
verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die
zuständige Aufsichtsbehörde.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht, soweit nicht ein berechtigtes Interesse der CropEnergies
AG eine längere Speicherung rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder tatsächlicher
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Hauptversammlung).

Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung gemäß den Artikeln 15
bis 22 der DSGVO.

Diese Rechte können gegenüber der CropEnergies AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@cropenergies.de

oder über die folgenden Kontaktdaten unseres betrieblichen Datenschutzbeauftragten
geltend gemacht werden:

CropEnergies AG
Datenschutzbeauftragter
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland

Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Website der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

verfügbar.

3. ABSTIMMUNGSERGEBNISSE

Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Website
der Gesellschaft unter

www.cropenergies.com
(Rubrik: Investor Relations/​Hauptversammlung)

veröffentlicht.

 

Mannheim, im Mai 2022

CropEnergies AG

Der Vorstand

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