NEUTECTA Grundinvest AG, Leipzig – Bekanntmachung eines Hinweises der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG (Verschmelzung NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH mit Sitz in Leipzig)

NEUTECTA Grundinvest AG

Leipzig

Bekanntmachung eines Hinweises der übernehmenden Gesellschaft
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die NEUTECTA Grundinvest AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH, die NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH mit Sitz in Leipzig als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Da das Stammkapital der NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Mutter-AG, die NEUTECTA Grundinvest AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der NEUTECTA Grundinvest AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der NEUTECTA Grundinvest AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der NEUTECTA Grundinvest AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der NEUTECTA Grundinvest AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der NEUTECTA Grundinvest AG ist entbehrlich, da der NEUTECTA Grundinvest AG sämtliche Geschäftsanteile an der NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 19. Juli 2022 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der NEUTECTA Grundinvest AG, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NEUTECTA Grundinvest AG und der NEUTECTA 53. Grund und Boden GmbH zur Einsicht der Aktionäre der NEUTECTA Grundinvest AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der NEUTECTA Grundinvest AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auf Verlangen auch elektronisch dieser Unterlagen.

 

Leipzig, den 19.07.2022

NEUTECTA Grundinvest AG

Der Vorstand

Karsten Awiszus

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