Ferax Capital AG
Frankfurt am Main
WKN: A2LQ71 / ISIN: DE000A2LQ710
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Hiermit laden wir zu der am Freitag, dem 31. März 2023, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein (Großer Saal), Hamburger Allee 4, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Ferax Capital AG ein.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ferax Capital AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 24.12.2022 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 daher keine Beschlussfassung vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen. Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hausener Weg 29, D-60489 Frankfurt am Main, zugänglich und werden während der Hauptversammlung am Ort der Hauptversammlung zugänglich sein. |
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 818.234,83 auf neue Rechnung vorzutragen. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. |
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. |
5. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ferax Capital AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 31.01.2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 5 daher keine Beschlussfassung vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen. Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hausener Weg 29, D-60489 Frankfurt am Main, zugänglich und werden während der Hauptversammlung am Ort der Hauptversammlung zugänglich sein. |
6. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,00 auf neue Rechnung vorzutragen. |
7. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
8. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007, die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 und entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. Juni 2007 hat eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen, wonach der Vorstand ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2012 auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtbetrag von bis zu EUR 5.000.000,00 auszugeben. Von dieser Ermächtigung wurde bis zum 5. Juni 2012 kein Gebrauch gemacht. Das in der Satzung in § 5 Abs. 4 noch enthaltene bedingte Kapital zur Unterlegung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ist daher obsolet geworden. Daher soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) geschaffen werden. Für die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen soll gleichzeitig ein damit zusammenhängendes bedingtes Kapital 2023 („Bedingtes Kapital 2023“) unter entsprechender Änderung der Satzung geschaffen werden. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Schaffung der Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen vergrößert die Gesellschaft das Spektrum von möglichen Finanzierungsalternativen im Falle eines Bedarfs an liquiden Mitteln und/oder zusätzlichem Kapital. Nach den gesetzlichen Vorschriften steht ein Betrag von höchstens 50% des Grundkapitals der Gesellschaft für bedingte Kapitalia zur Verfügung. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.801.600,00, eingeteilt in 3.801.600,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Vor diesem Hintergrund besteht zur Unterlegung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein zulässiges bedingtes Kapital in Höhe von EUR 1.900.800,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: |
9.1 |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Instrumente
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9.2 |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.900.800,00 durch Ausgabe von bis zu 1.900.800,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten (oder der Erfüllung entsprechender Wandlungs- bzw. Optionspflichten) oder dazu, bei Ausübung des Wahlrechts der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an den Inhaber oder Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. März 2023 bis zum 30. März 2028 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausgeübt hat, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft (einschließlich einer im Freiverkehr notierten Gesellschaft) zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit neue Aktien jedoch aufgrund einer Wandlungs- oder Ausübungserklärung ausgegeben werden, die noch vor der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres beschließt, erklärt wurde, so gilt die Dividendenberechtigung dieser neuen Aktien auch für das ihrer Ausgabe vorangegangene Geschäftsjahr. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. |
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9.3 |
Satzungsänderung § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.900.800,00 durch Ausgabe von bis zu 1.900.800,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten (oder der Erfüllung entsprechender Wandlungs- bzw. Optionspflichten) oder dazu, bei Ausübung des Wahlrechts der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an den Inhaber oder Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. März 2023 bis zum 30. März 2028 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausgeübt hat, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft (einschließlich einer im Freiverkehr notierten Gesellschaft) zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit neue Aktien jedoch aufgrund einer Wandlungs- oder Ausübungserklärung ausgegeben werden, die noch vor der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres beschließt, erklärt wurde, so gilt die Dividendenberechtigung dieser neuen Aktien auch für das ihrer Ausgabe vorangegangene Geschäftsjahr. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ |
10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2023) und die entsprechende Satzungsänderung Um Vorstand und Aufsichtsrat künftig in der Lage zu versetzen, ein umfassendes genehmigtes Kapital zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen zu können und dabei sowohl auf Bar- als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen können, soll ein Genehmigtes Kapital 2023 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2023 zu schaffen und § 6 der Satzung neu zu fassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
10.1 |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. März 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.900.800,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2023 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |
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10.2 |
Satzungsänderung § 6 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. März 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.900.800,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2023 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“ |
11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und den Ausschluss des Bezugsrechts § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre möchten Vorstand und Aufsichtsrat der Ferax Capital AG die grundsätzliche Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien schaffen. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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12. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend Firma und Unternehmensgegenstand Die in § 1 der Satzung geregelte Firma sowie der in § 3 Abs. 1 der Satzung dargelegte Unternehmensgegenstand entsprechen nicht mehr der tatsächlichen und zukünftigen unternehmerischen Ausrichtung der Gesellschaft. Firma und Unternehmensgegenstand sollen daher an die veränderten Umstände infolge der Einbringung sämtlicher Aktien an der Camping Lodge AG mit Sitz in Zug/Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug/Schweiz unter der Firmennummer CHE-227.871.891, gegen Ausgabe von 126.700 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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13. |
Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen betreffend die Arbeitsweise und Beschlussfassung des Aufsichtsrats und die Einführung eines Entsendungsrechts Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gem. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf vier erhöht werden und dem Ankerinvestor Swiss Citrus Holding AG soll das Recht eingeräumt werden, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Änderung in § 8 Abs. 10 der Satzung trägt der Erweiterung des Aufsichtsrats Rechnung. Durch die Änderungen in § 8 Abs. 9 und Abs. 14 der Satzung soll die Arbeit des Aufsichtsrats modernisiert und flexibler gestaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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14. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 31. März 2023. Nach Eintragung der ggf. unter TOP 9 beschlossenen Satzungsänderung betreffend die Erweiterung des Aufsichtsrats im Handelsregister der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 96 Absatz 1, § 101 Absatz 1 AktG und § 8 Absatz 1 n.F. der Satzung zukünftig aus vier Mitgliedern bestehen. Drei Mitglieder sollen von der Hauptversammlung gewählt werden, das vierte Mitglied soll mittels Ausübung des Entsendungsrechts bestimmt werden. Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen:
Der Aufsichtsrat schlägt darüber hinaus vor
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Das Ersatzmitglied wird als Ersatz für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder gewählt und rückt für ein Aufsichtsratsmitglied nach, welches während der Amtszeit ausscheidet. |
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15. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. In der Satzung Ferax Capital AG soll eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden. Um auch mit Rücksicht auf die Interessen der Aktionäre fortan flexibel über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden zu können, ist es zweckmäßig, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch die Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand zur Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung zu ermächtigen. Ferner soll im Hinblick auf die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Möglichkeit nach § 118a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 118 Abs. 3 S. 2 AktG Gebrauch gemacht und den Aufsichtsratsmitgliedern gestattet werden, an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: In § 9 der Satzung der Gesellschaft wird der folgende neue Absatz 10 eingefügt:
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II. |
Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung Der schriftliche Bericht des Vorstands zu Punkt 9 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, der schriftliche Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie der schriftliche Bericht des Vorstands zu dem in Tagesordnungspunkt 11 genannten Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) liegen vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Die Berichte werden auf Verlangen zudem jedem Aktionär übersandt (siehe hierzu Abschnitt III.4). Die Berichte sind ferner im Internet unter
zugänglich und werden in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. |
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III. |
Weitere Hinweise der Gesellschaft Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise betreffend die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern: |
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises nach § 9 Abs. 3 der Satzung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens Freitag, 24. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen:
Die Aktionäre müssen gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich nach § 9 Abs. 3 der Satzung auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, mithin auf Freitag, den 10. März 2023, 00:00 Uhr (MEZ) (Beginn des Tages), beziehen und der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, demnach bis spätestens Freitag, 24. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. |
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2. |
Adresse für Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge können innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen an folgende Adresse gesendet werden:
Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung (Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG) Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen gelten die Bestimmungen des § 135 AktG und sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. |
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4. |
Auslage von Unterlagen Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus:
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Ferner sind von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen auf der Homepage unter
zugänglich:
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Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen können unter folgender Adresse angefordert werden:
Ferax Capital AG |
Frankfurt am Main, im Februar 2023
Ferax Capital AG
Der Vorstand