K+S Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

K+S Aktiengesellschaft

Kassel

Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung 2023
am 10. Mai 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft, Kassel, am Mittwoch, 10. Mai 2023, 10:00 Uhr (MESZ), die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung stattfindet, ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Holger-Börner-Platz 1, 34119 Kassel.

Die Aktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, können sich über den Onlineservice der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und so an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Aktionäre werden gebeten, auch die weiteren Ausführungen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung der Aktionärsrechte, zu beachten (siehe Abschnitt II.).

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A. Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SDF052023oHV

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung [NEWM]

B. Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE000KSAG888

2.

Name des Emittenten: K+S Aktiengesellschaft

C. Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 10.05.2023 [20230510]

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ [08:00 Uhr UTC]

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten [GMET]

4.

Ort der Hauptversammlung: www.kpluss.com/​hv

5.

Aufzeichnungsdatum: 03.05.2023 [20230503]

6.

Uniform Resource Locator (URL): www.kpluss.com/​hv

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212)) sind auf

www.kpluss.com/​hv

zu finden.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind diese Unterlagen im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

Die Gesellschaft wird bereits vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 3. Mai 2023, den wesentlichen Inhalt der Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

veröffentlichen.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von je 1,00 € auf 191.400.000 dividendenberechtigte
Stückaktien
191.400.000,00 €
Einstellung in Gewinnrücklagen 113.677.817,37 €
Bilanzgewinn 305.077.817,37 €

Der Anspruch auf Ausschüttung der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

Aus dem Dividendenvorschlag ergibt sich eine Verfünffachung der Dividende im Vergleich zum Vorjahr. Sie erfüllt die Kriterien der von K+S definierten, noch bestehenden Dividendenstrategie, die eine Basisdividende von 15 Cent vorsieht, die bei guter wirtschaftlicher Entwicklung um einen diskretionären Betrag erhöht werden kann. Außerdem werden damit zusammen mit dem von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenem und am 14. März angekündigten Aktienrückkauf von bis zu 200 Mio. € insgesamt bis zu 391,4 Mio. € an die Aktionäre zurückgeführt. Dies entspricht 40% des im Jahr 2022 erwirtschafteten bereinigten Freien Cashflows.

Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat stellt dies eine attraktive und angemessene Beteiligung der Aktionäre am Erfolg der Gesellschaft – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Aussichten für das Geschäftsjahr 2023 – dar. Mit der Aufteilung des Rückführungsbetrags zu gleichen Teilen auf die zwei Instrumente Dividende und Aktienrückkauf über die Börse wird zudem den verschiedenen Interessen aller Aktionäre ausreichend Rechnung getragen.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat eingeschlagene Weg berücksichtigt vor allem auch die Finanzierung der anstehenden rentablen Zukunftsinvestitionen in das Projekt Werra 2060 zur Absicherung der deutschen Kalistandorte und in den weiteren Ramp-up des kanadischen Standorts Bethune. Beide Projekte dienen dazu, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nachhaltig zu stärken und damit im Interesse der Aktionäre Werte zu schaffen.

Zudem ist das Volumen der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kapitalrückführung bewusst so gewählt, dass die Gesellschaft in Zeiten globaler Unsicherheiten und geopolitischer Verwerfungen und den damit einhergehenden sowie den zyklischen Volatilitäten (einschließlich der Kali- und Energiepreise) ausreichend robust und widerstandsfähig aufgestellt bleibt. Durch den ausbalancierten Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat soll die Gesellschaft das angestrebte Investment Grade Rating erreichen und nachhaltig absichern. Ein Investment Grade Rating sichert der Gesellschaft mit ihren kapitalintensiven Geschäftsfeldern hohe Flexibilität in Finanzierungsfragen sowie einen kostenoptimalen Zugang zu den Finanz- und Kapitalmärkten. Im aktuellen Umfeld würde eine höhere Ausschüttung von Kapital und eine dafür erforderliche Verschuldung diese Ziele gefährden und zu einer höheren Risikoposition des Unternehmens führen.

Auch in Zukunft beabsichtigt K+S, die finanziellen Möglichkeiten in angemessenem Umfang zu nutzen, um die Aktionäre am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Wie im Vorschlag für das Geschäftsjahr 2022 wird K+S dabei dann das aktuelle Marktumfeld, die Cashflow-Erwartungen und die unterschiedlichen Interessen aller Aktionäre bei der Auswahl der zur Anwendung kommenden Instrumente (z.B. Dividende und Aktienrückkauf) ausgewogen berücksichtigen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 endet die Amtszeit folgender von der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 gewählter Mitglieder des Aufsichtsrats: Frau Jella Benner-Heinacher, Frau Prof. Dr. Elke Eller und Herr Gerd Grimmig. Nur Frau Prof. Dr. Elke Eller steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. An die Stelle der beiden anderen ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder sollen neue Kandidaten treten.

Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Frau Prof. Dr. Elke Eller (60), wohnhaft in Gründau, Professorin, Aufsichtsrätin, Investorin (ehemaliges Mitglied des Vorstands der TUI Aktiengesellschaft, Hannover)

b)

Frau Christiane Hölz (51), wohnhaft in Düsseldorf, Geschäftsführerin Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf

c)

Frau Christine Wolff (62), wohnhaft in Hamburg, Unternehmensberaterin

Es ist beabsichtigt, im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat beschließen zu lassen.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, sein Diversitätskonzept und die Ziele, die der Aufsichtsrat sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Lebensläufe von Frau Prof. Dr. Elke Eller, Frau Christiane Hölz und Frau Christine Wolff, die auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthalten, finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung sowie im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

Die Lebensläufe enthalten zugleich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie die Angaben gemäß Deutschen Corporate Governance Kodex.

Frau Prof. Dr. Elke Eller ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Abgesehen davon, dass Frau Prof. Dr. Elke Eller bereits Mitglied in dem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat der K+S Minerals and Agriculture GmbH ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Frau Prof. Dr. Elke Eller, Frau Christiane Hölz und Frau Christine Wolff und der K+S Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der K+S Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an der K+S Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und nach §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MitbestG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt vier weibliche und zwölf männliche Mitglieder an, zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite der Anteilseigner und zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite der Arbeitnehmer. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner drei weibliche und fünf männliche Mitglieder angehören, so dass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß §162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach §162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend wiedergegebenen nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. 1

1 Bei den nachfolgenden abgedruckten Kapiteln „Vergütungsbericht“ und „Prüfvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers“ handelt es sich um die Originalseiten bzw. das Originallayout aus dem Geschäftsbericht 2022. Vorhandene Seitenverweise beziehen sich daher auf die Seitenzahlen im Gesamtbericht. Ebenso sind Tabellenbezeichnungen unverändert aus dem Originaldokument übernommen worden.

VERGÜTUNGSBERICHT

Im folgenden Vergütungsbericht werden die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der K+S Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2022 individuell dargestellt. Zum klareren Verständnis und zur besseren Einordnung der nachfolgenden Angaben werden die Grundzüge der Vergütungssysteme sowie die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Komponenten erläutert. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Der Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft hat entschieden, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 hinaus inhaltlich prüfen zu lassen. Ausführliche Informationen zu den Vergütungssystemen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der K+S Aktiengesellschaft finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft.

www.kpluss.com/​verguetung

RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR

VERÄNDERUNGEN IM VORSTAND UND IM AUFSICHTSRAT

Der Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft hat sich in beiderseitigem Einvernehmen mit dem bisherigen Finanzvorstand Herrn Thorsten Boeckers gemeinsam darauf verständigt, das Vertragsverhältnis von Herrn Boeckers Ende Februar 2022 aufzuheben. Zwischen Herrn Boeckers und der K+S Aktiengesellschaft wurde in diesem Zusammenhang ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem die Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche geregelt wurde. Die Abfindung beläuft sich auf das 3,4-Fache der üblichen Ziel-Jahresvergütung zzgl. Pensionszusagen.

Der Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft und Herr Holger Riemensperger haben sich einvernehmlich auf eine Trennung verständigt, da Herr Riemensperger eine neue Herausforderung in einem anderen Unternehmen übernehmen wird. Zwischen Herrn Riemensperger und der K+S Aktiengesellschaft wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Sein Mandat als Mitglied des Vorstands endete zum 28. Februar 2023. Eine Abfindung wurde nicht vereinbart. Das Wettbewerbsverbot wurde auf ein Jahr verkürzt, dies entspricht einem Gegenwert von 440 Tsd. €.

Mit Wirkung zum 12. August 2022 wurde Herr Lars Halbleib gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Er trat die Nachfolge von Herrn Axel Hartmann an, der sein Mandat im Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft zum 31. Mai 2022 ruhestandsbedingt niederlegte.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES SYSTEMS ZUR VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER

Das aktuelle System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der K+S Aktiengesellschaft wurde vom Aufsichtsrat – nach Vorbereitung durch den Personalausschuss – in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit der erforderlichen Mehrheit (78,85%) gebilligt. Die Billigung des Vergütungsberichts erfolgte auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2022 mit 61,60% Zustimmung.

Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen der Analyse der Abstimmergebnisse der Hauptversammlung sowie unter Berücksichtigung von Rückmeldungen aus Gesprächen mit Investorenvertretern erneut intensiv mit dem Vergütungssystem des Vorstands auseinandergesetzt und schlägt der Hauptversammlung daher eine Änderung des Vergütungssystems vor. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Seite 157 (Ausblick auf Änderungen der Vergütung des Vorstands).

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

ÜBERBLICK ÜBER DAS VERGÜTUNGSSYSTEM

Das Vorstandsvergütungssystem der K+S Aktiengesellschaft trägt wesentlich zur Förderung der Unternehmensstrategie bei und leistet einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der K+S Gruppe. Unser Ziel ist, die erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung von K+S zu unterstützen, indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das Erreichen sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden, die sich an der Entwicklung des Unternehmens bemessen.

Für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Leistungskriterien maßgeblich. So wird beim Short Term Incentive (STI) über den Performancefaktor, der als Multiplikator auf den STI wirkt und sich zu wesentlichen Teilen an dem Erreichen von vereinbarten Zielen bemisst, Einfluss genommen. Beim Long Term Incentive (LTI), welches zu 50 % an die Erreichung von nichtfinanziellen Nachhaltigkeitszielen gekoppelt ist, wurde die langfristige Unternehmensführung mehr in den Fokus gerückt. Weitere 50 % des Long Term Incentives bemessen sich an der Entwicklung des Aktienkurses, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben und die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit der Vergütung des oberen Führungskreises in Deutschland und der Gesamtbelegschaft in Deutschland, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds (MDAX).

VERGÜTUNGSSTRUKTUR UND VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus jahresbezogenen Bestandteilen sowie solchen mit langfristiger Anreizwirkung zusammen. Die jahresbezogenen Vergütungsbestandteile beinhalten sowohl erfolgsunabhängige – fixe – als auch erfolgsbezogene – variable – Komponenten. Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus der Festvergütung, Sach- und sonstigen Bezügen sowie Pensionszusagen. Der erfolgsbezogene variable Anteil besteht aus jeweils zwei Elementen: der Tantieme (STI und Performancefaktor) sowie zwei kennzahlenbasierten variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung (sogenannte Long Term Incentives [LTI I und LTI II]).

Die Festvergütung hat einen Anteil von 37 %, die kurzfristige variable Vergütung (STI) einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (LTI) einen Anteil von 38 % an der Ziel-Gesamtvergütung [Festvergütung + Tantieme (STI) + Long Term Incentives (LTI I und LTI II)]. Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung, der sich an der Erreichung langfristig orientierter Ziele bemisst, den Anteil der variablen Vergütung mit kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Der relative Anteil der variablen Vergütung an der Ziel-Jahresvergütung [Festvergütung + Tantieme (STI)] beträgt 40%, der Anteil der Festvergütung beträgt 60%.

In den Vorstandsverträgen aller Vorstandsmitglieder sind Clawback-Klauseln (Rückzahlungsregelungen) enthalten, die auf Seite 156 beschrieben werden.

Tabelle C.1 zeigt die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr sowie die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Zielvergütung und die relativen Anteile der variablen Vergütung an der Jahresvergütung. Bei unterjährigen Ein- und Austritten werden die Vergütungsbestandteile zeitanteilig berücksichtigt.

FESTVERGÜTUNG UND NEBENLEISTUNGEN

Die fixe, erfolgsunabhängige Grundvergütung wird monatlich ausgezahlt. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, insbesondere Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sachbezüge, die im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung bestehen. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-Fache der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.

ERFOLGSBEZOGENE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Die erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile umfassen zwei Komponenten. Das sogenannte Short Term Incentive (STI) bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr und bildet – mit 40% –den kleineren Teil der variablen Vergütung. Es bemisst sich am Erreichen des Plan-EBITDA der K+S Gruppe sowie zwischen Gesamtvorstand und Aufsichtsrat vereinbarter Ziele. Den wesentlicheren Teil – mit 60 % – bildet das Long Term Incentive (LTI) ab, das aus zwei gleichgewichtigen Komponenten besteht. Eine Komponente (LTI I) wird an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bemessen. Die zweite Komponente (LTI II) bezieht sich auf die Aktienkursperformance. Die Laufzeit beträgt bei beiden Komponenten drei Jahre. Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-Fache der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.

SHORT TERM INCENTIVE (STI)

Das STI wird an der Erreichung des EBITDA der K+S Gruppe der Jahresplanung sowie zwischen Gesamtvorstand und Aufsichtsrat vereinbarter Ziele gemessen. Das EBITDA dient als wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Profitabilität der K+S Gruppe und trägt als Leistungskriterium zur Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens bei. Wird der EBITDA-Wert der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung erreicht, beträgt der Erfüllungsgrad dieser ersten STI-Komponente 100 %. Über- oder unterschreitet das Ist-EBITDA das Plan-EBITDA, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. Eine diskretionäre Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung ist ausgeschlossen.

Als zweite Komponente im STI schließt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres mit dem Gesamtvorstand eine Zielvereinbarung. Die für das Geschäftsjahr wesentlichen Ziele finden sich in Tabelle C.2. Nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres wird vom Aufsichtsrat ein Performancefaktor für das gesamte Vorstandsteam festgelegt. Dieser wirkt als Multiplikator auf den STI. Der Performancefaktor liegt zwischen 0,8 und 1,2. Bei unterjährigen Austritten wird, sofern es noch keine belastbare Hochschätzung gibt, in der Regel eine 100%ige Zielerreichung unterstellt. Die Zielvereinbarungen mit dem Vorstand enthalten in der Regel auch strategische Ziele, wie z.B. die Umsetzung der Maßnahmen der Klimastrategie sowie eine Finanzstrategie zur Absicherung eines nachhaltigen Investment Grade Ratings.

Die Auszahlung des STI für das betreffende Geschäftsjahr erfolgt jeweils im April des Folgejahres.

ERMITTLUNG DES STI-AUSZAHLUNGSBETRAGS:

STI-Basisbetrag x Erfüllungsgrad gemessen am EBITDA der K+S Gruppe x Performancefaktor

SHORT TERM INCENTIVE – ZIELERREICHUNG

Der Vergleich des Plan-EBITDA der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung für das Geschäftsjahr 2022 (1.100 Mio. €) mit dem tatsächlich im Geschäftsjahr 2022 erzielten Ist-EBITDA (2.422,9 Mio. €) resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 200,0 %. Der Performancefaktor für das Geschäftsjahr wurde vom Aufsichtsrat auf 1,0 festgelegt.

Tabelle C.3 zeigt die sich hieraus im Geschäftsjahr ergebenden individuellen Auszahlungsbeträge.

LONG TERM INCENTIVE I (LTI I)

K+S bekennt sich klar zum Thema Nachhaltigkeit. Daher ist das LTI I, das 50 % des Long Term Incentives ausmacht, an einzelne Nachhaltigkeitsziele gekoppelt.

Wie im Geschäftsbericht auf Seite 106 beschrieben, hat sich das Unternehmen in drei Handlungsbereichen, nämlich „Gesellschaft & Mitarbeiter“, „Umwelt & Ressourcen“ und „Geschäftsethik & Menschenrechte“, Nachhaltigkeitsziele gesetzt. Für das dreijährige LTI I wurde aus jedem Handlungsbereich ein Ziel gewählt. Als Maßstab für die Zielerreichung wurden jeweils Plan-Werte festgelegt. Die gewählten Ziele gelten für die LTI-Programme 2020-2022, 2021-2023 und 2022-2024 und kommen für das Programm 2020-2022 im Jahr 2023 erstmalig zur Auszahlung.

Für den Handlungsbereich „Gesellschaft & Mitarbeiter“ wurde mit der Reduzierung der Lost Time Incident Rate ein Ziel aus dem Themenfeld „Gesundheit & Arbeitssicherheit“ gewählt. Aus dem Handlungsbereich „Umwelt & Ressourcen“ wurde aus dem Themenfeld „Ressourceneffizienz“ das Ziel der zusätzlichen Reduzierung von salzhaltigem Prozesswasser aus der Kaliproduktion in Deutschland festgelegt und aus dem Handlungsbereich „Geschäftsethik & Menschenrechte“ das Themenfeld „Nachhaltige Lieferketten“ mit zwei Unterzielen:

1.

den „Anteil der kritischen Lieferanten, die den Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe anerkannt haben“ zu maximieren sowie

2.

die „Abdeckung des Einkaufsvolumens durch den Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe“ zu erhöhen.

Die drei Oberziele aus den drei Handlungsbereichen stehen gleichgewichtig nebeneinander.

I.

GESELLSCHAFT & MITARBEITER: GESUNDHEIT & ARBEITSSICHERHEIT – LOST TIME INCIDENT RATE (LTI-RATE)

Die sogenannte LTI-Rate misst Arbeitsunfälle mit Ausfallzeit bezogen auf eine Million geleisteter Arbeitsstunden. Diese Rate soll in einem Dreijahreszeitraum auf Basis des Startpunkts 2020 um drei Punkte reduziert werden, um eine 100%-Zielerfüllung zu erreichen. Wird das Ziel über- oder untererfüllt, steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf maximal 200 % bzw. minimal 0 %. C.4

Beispielrechnung LTI I-Programm:

LTI-Rate 8,7 = 100 % Zielerreichung

LTI-Rate 10,2 = 0 % Zielerreichung

LTI-Rate 7,2 = 200 % Zielerreichung

ZIELERREICHUNG LOST TIME INCIDENT RATE (LTI-RATE)

Der Vergleich des Zielwertes für die LTI-Rate (8,7) mit der tatsächlich erzielten LTI-Rate für das Geschäftsjahr 2022 (8,3) resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 126,7 %.

II.

UMWELT & RESSOURCEN: RESSOURCENEFFIZIENZ – REDUZIERUNG SALZHALTIGER PROZESSWASSER

Das Unternehmen hat sich in diesem Handlungsbereich das Ziel gesetzt, ab dem Jahr 2030 jährlich 500.000 m³ weniger salzhaltige Prozesswasser aus der Kaliproduktion in Deutschland zu generieren als im Vergleich zum Jahr 2017. Die Vergütung bemisst sich hierbei am Ratio „Kubikmeter pro Tonne Produkt“. Um eine 100%-Zielerfüllung zu erreichen, muss entsprechend in einem Dreijahreszeitraum – unter der Annahme der Produktionsmenge von 2017 – eine Reduzierung von Prozesswasser um 115.385 m³ erreicht werden (Plan-Wert).

Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf maximal 200 % bzw. minimal 0 %. C.5

Beispielrechnung LTI I-Programm1:

Prozesswasserreduzierung – 115.385 m³ = 100 % Zielerreichung

Prozesswasserreduzierung – 57.692 m³ = 0 % Zielerreichung

Prozesswasserreduzierung – 173.078 m³ = 200 % Zielerreichung

1 Annahme: Produktionsmenge von 2017.

ZIELERREICHUNG REDUZIERUNG SALZHALTIGER PROZESSWASSER

Der Vergleich der tatsächlichen Prozesswasserreduzierung für das Geschäftsjahr 2022 (-409.808 m3) mit der Ziel-Prozesswasserreduzierung (-192.308 m3) resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 200,0 %.

III.

GESCHÄFTSETHIK & MENSCHENRECHTE: NACHHALTIGE LIEFERKETTEN — VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN

K+S fordert faire und nachhaltige Geschäftspraktiken in den Lieferketten und hat entsprechende Erwartungen und Anforderungen im Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe (Kodex) formuliert. Die Zielsetzung ist, die Anerkennungsrate des Kodex bezogen auf unser Einkaufsvolumen (Anerkennungsrate II) bis zum Jahr 2025 auf mehr als 90 % zu steigern. Ein weiteres Ziel ist, dass bis zum Jahr 2025 100 % unserer „kritischen“ Lieferanten, das heißt Lieferanten mit einem hohen Nachhaltigkeitsrisiko, den Kodex anerkannt haben (Anerkennungsrate I).

Die beiden Unterziele in dieser dritten Kategorie stehen gleichgewichtig nebeneinander.

Um eine 100%-Zielerfüllung bei der Anerkennungsrate der kritischen Lieferanten zu erreichen, muss in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate um 33,3 Prozentpunkte erreicht werden (Plan-Wert). Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf maximal 200 % bzw. minimal 0 %. C.6

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Anerkennungsrate I 66,6 % = 100 % Zielerreichung

Anerkennungsrate I 50,0 % = 0 % Zielerreichung

Anerkennungsrate I 83,3 % = 200 % Zielerreichung

Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Abdeckung des Einkaufsvolumens zu erreichen, muss in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate, die in der nachfolgenden Grafik dargestellt wird, erreicht werden (Plan-Wert). Da die Erwartung besteht, dass am Anfang eine schnellere Anerkennungsrate erreicht werden kann als im fortgeschrittenen Stadium, hat die Kurve einen degressiven Verlauf. Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz auf maximal 200 % bzw. minimal 0 %. C.7

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Anerkennungsrate II 79,0 % = 100 % Zielerreichung

Anerkennungsrate II 62,0 % = 0 % Zielerreichung

Anerkennungsrate II 96,1 % = 200 % Zielerreichung

Die Auszahlung des LTI I erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt in den Ruhestand erfolgt eine anteilige, abgezinste Auszahlung aller laufenden Tranchen in der Regel im April des darauf folgenden Jahres.

ZIELERREICHUNG NACHHALTIGE LIEFERKETTEN – VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN

Der Zielwert für die Anerkennungsrate I von 66,6 % im Vergleich zur tatsächlichen Anerkennungsrate I von 89,6 % resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 200,0 %.

Der Zielwert für die Anerkennungsrate II von 79,0 % im Vergleich zur tatsächlichen Anerkennungsrate II von 84,5 % resultiert in einer Zielerreichung in Höhe von 132,2 %.

Tabelle C.10 zeigt die sich aus den Nachhaltigkeits-KPIs im Geschäftsjahr ergebenden und einfließenden individuellen Auszahlungsbeträge für das LTI I.

LONG TERM INCENTIVE II (LTI II)

Maßgeblich für das LTI II ist die Kursentwicklung der K+S Aktie im Vergleich zur Entwicklung des MDAX. Für die Berechnung wird beim MDAX der Performance Index herangezogen und die Vergleichbarkeit dazu sichergestellt. Entspricht die Kursentwicklung der K+S Aktie der Entwicklung des MDAX im Vergleichszeitraum, beträgt die Zielerreichung 100 %. Über- oder unterschreitet die Kursentwicklung der K+S Aktie die Entwicklung des MDAX, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. C.8

Die Auszahlung des LTI II erfolgt jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Eintritt in den Ruhestand erfolgt eine anteilige, abgezinste Auszahlung aller laufenden Tranchen in der Regel im April des darauf folgenden Jahres.

ZIELERREICHUNG LONG TERM INCENTIVE II (2020 – 2022)

Der Zielwert der K+S Aktie für eine 100%-Zielerreichung lag bei 16,68 €/​Aktie. Der dieser Performanceermittlung zugrundeliegende Durchschnittskurs betrug 23,03 €/​Aktie, was in einer Zielerreichung in Höhe von 138,0 % resultierte. Tabelle C.9 zeigt die sich hieraus im Geschäftsjahr ergebenden individuellen Auszahlungsbeträge.

GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG

Die folgende Tabelle C.10 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung, sofern die Leistung am 31. Dezember bereits vollständig erbracht wurde.

MAXIMALVERGÜTUNG

Die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG errechnet sich als Summe aller maximalen Vergütungsbestandteile und umfasst das Festgehalt, einen Cap für die Nebenleistungen, einen Cap für die Tantieme (STI), einen Cap für die langfristigen variablen Vergütungskomponenten (LTI I und LTI II) sowie eine Schätzung für den Dienstzeitaufwand. Die Höchstgrenze der variablen Vergütungselemente (STI und LTI) liegt bei jeweils 200 % des Basisbetrags. Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Dienstverträge wurde die Maximalvergütung vom Aufsichtsrat für ein ordentliches Mitglied auf 3.500 Tsd. € und für einen Vorstandsvorsitzenden auf 5.250 Tsd. € festgelegt. Der Dienstvertrag für Herrn Dr. Burkhard Lohr wurde vor diesem Datum geschlossen. Die im Geschäftsjahr an Herrn Holger Riemensperger gewährte und geschuldete Vergütung inkl. Dienstzeitaufwand betrug 1.767,2 Tsd. €, die Maximalvergütung wurde folglich unterschritten.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands, die Ertragslage der K+S Aktiengesellschaft sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis der vergangenen fünf Jahre dar. C.11

VERSORGUNGSZUSAGEN

Die Pensionen der aktiven Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach einem Bausteinsystem, d. h., für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit wird ein Pensionsbaustein gebildet.

Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Vorstandsverträge werden die Pensionsbausteine auf der Basis von 20 % der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds berechnet. Für vor diesem Datum geschlossene Verträge erfolgt die Berechnung auf der Basis von 40 % der Festvergütung. Der Betrag wird mittels versicherungsmathematischer Faktoren verrentet; die Faktoren für die Bildung der Bausteine 2022 liegen bei den Vorständen je nach Alter zwischen 9,0 % und 16,0 %. Die Faktoren verringern sich mit zunehmendem Lebensalter. Die einzelnen in den jeweiligen Geschäftsjahren erworbenen Pensionsbausteine werden aufsummiert und bestimmen im Versorgungsfall die dem jeweiligen Vorstandsmitglied oder ggf. seinen Hinterbliebenen zustehende Versorgungsleistung. Die jährliche Gesamtpension aus diesem Bausteinsystem ist nach oben limitiert, um unangemessene Pensionen bei langjährigen Berufungen (> 15 Jahre) zu vermeiden. Die Obergrenze beträgt nach regulärer Überprüfung in 2019 für den Vorstandsvorsitzenden 340 Tsd. € und für die anderen Vorstandsmitglieder je 255 Tsd. €. Die Werte werden in einem Dreijahresrhythmus überprüft und ggf. angepasst – dies ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 erfolgt. Weitere Informationen finden sich auf Seite 157 (Ausblick auf Änderungen der Vergütung des Vorstands). Rentenleistungen werden erst bei Auszahlung entsprechend der Veränderung des „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ angepasst. Für Pensionsverträge gelten die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen.

Für Versorgungsansprüche, die nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesichert sind, schließt die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen für die betreffenden Vorstandsmitglieder ab, die für den Insolvenzfall an sie verpfändet sind.

Endet ein Vorstandsmandat vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres, beginnt die Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, es handelt sich um einen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsfall oder um eine Hinterbliebenenpension im Todesfall. Bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds vor Erreichen des Pensionsalters erhält dieses eine Invalidenrente in Höhe der bis zum Eintritt der Invalidität gebildeten Rentenbausteine. Tritt die Invalidität vor Erreichen des 55. Lebensjahres ein, werden Bausteine auf Basis eines Mindestwerts für die Jahre fiktiv gebildet, die bis zum 55. Lebensjahr fehlen. Im Falle des Todes eines aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitglieds erhalten der hinterbliebene Ehegatte 60 %, jede Vollwaise 30 % und jede Halbwaise 15 % der Versorgungsleistung. Die Höchstgrenze für die Hinterbliebenenleistung kann 100 % der Versorgungsleistung nicht überschreiten – in diesem Fall wird sie verhältnismäßig gekürzt. Scheidet ein Vorstandsmitglied ab dem vollendeten 60. Lebensjahr aus, können die Ansprüche gemäß der Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht werden.

Für die Mitglieder des Vorstands wurden im Jahr 2022 die in C.12 dargestellten Beträge den Pensionsrückstellungen zugeführt.

Der von den Vorstandsmitgliedern im Jahr 2022 jeweils erdiente Pensionsbaustein führt zu Pensionsaufwand, der versicherungsmathematisch berechnet wird.

BEENDIGUNG VON VORSTANDSVERTRÄGEN

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied erhält das Vorstandsmitglied im Zeitpunkt der Beendigung in der Regel eine Abfindung in Höhe des 1,5-Fachen der fixen Vergütung, maximal aber in Höhe der Gesamtbezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags.

Für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Vorstandsvertrags infolge eines Übernahmefalls („Change of Control“) erfolgt die Auszahlung der bis zum Ende der ursprünglichen Bestelldauer noch ausstehenden fixen und variablen Vergütung zuzüglich einer Ausgleichszahlung, sofern kein Grund vorliegt, der eine fristlose Beendigung des Vertrags des Betroffenen rechtfertigt. Der Short Term Incentive (STI) bemisst sich nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen zwei Jahre. Der LTI wird anteilig auf Basis der jeweils maßgeblichen Hochschätzung bzw. Planung berechnet. Die Ausgleichszahlung beträgt das 1,5-Fache des Jahresfixums. Darüber hinaus besteht eine Obergrenze für Abfindungen, wonach Ansprüche aus der „Change of Control“-Klausel bestehender Dienstverträge den Wert von drei Jahresvergütungen nicht überschreiten können. Diese Regelung wurde dahingehend geändert, dass für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Dienstverträge der Wert von zwei Jahresvergütungen die Obergrenze bildet. Für die Berechnung dieser Obergrenze wird auf die Gesamtvergütung des dem Ausscheiden unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahrs abgestellt. Die Vorstandsmitglieder haben bei einem „Change of Control“-Fall kein Sonderkündigungsrecht.

Für die Dauer des Dienstvertrags und der darauf folgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung verpflichtet sich das Vorstandsmitglied, ohne Zustimmung von K+S in keiner Weise für ein Konkurrenzunternehmen von K+S oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen tätig zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen zu beteiligen oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf den Arbeitsgebieten von K+S zu machen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für untergeordnete Tätigkeiten für ein Wettbewerbsunternehmen ohne Bezug zur vorherigen Vorstandsposition. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte aus selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit werden angerechnet. K+S kann vor Vertragsablauf mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

CLAWBACK-KLAUSEL

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder enthalten sogenannte Clawback-Klauseln. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten oder solche Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus dem Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds ergeben, hat die Gesellschaft ein Rückforderungs- bzw. Einbehaltungsrecht in Bezug auf alle LTI-Tranchen (LTI I und LTI II), die zum Zeitpunkt des Verstoßes laufen. Im Geschäftsjahr 2022 wurde nicht von der Clawback-Möglichkeit Gebrauch gemacht.

SONSTIGES

Für die Mitglieder des Vorstands hat der Aufsichtsrat eine Altersgrenze eingeführt, die auf das 65. Lebensjahr festgelegt wurde.

Im Berichtsjahr wurden den Vorstandsmitgliedern Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Vorstandstätigkeit weder zugesagt noch gewährt – dies beinhaltet auch keine Ausgabe von Darlehen. Über die genannten Dienstverträge hinaus gibt es keine vertraglichen Beziehungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften mit Mitgliedern des Vorstands oder diesen nahestehenden Personen.

GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG AN FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS

Zwischen Herrn Boeckers und der K+S Aktiengesellschaft wurde eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, in der die Abgeltung der Restlaufzeit seines ursprünglichen Anstellungsvertrags vom 1. März 2022 bis zum 11. Mai 2025 geregelt wurde.

Die nachfolgende Tabelle C.13 zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich um Pensionszahlungen. Hierbei wurden in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 5 AktG personenbezogene Angaben derjenigen Vorstandsmitglieder unterlassen, deren letzte Organtätigkeit bei der K+S Aktiengesellschaft vor dem Geschäftsjahr 2013 endete.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die vergleichende Darstellung in C.14 stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der früheren Mitglieder des Vorstands, die Ertragslage der K+S Aktiengesellschaft sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis der vergangenen fünf Jahre dar.

AUSBLICK AUF ÄNDERUNGEN DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen der Analyse der Abstimmergebnisse der Hauptversammlung sowie unter Berücksichtigung von Rückmeldungen aus Gesprächen mit Investorenvertretern erneut intensiv mit dem Vergütungssystem des Vorstands auseinandergesetzt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, ab dem Jahr 2023 eine „Share Ownership Guideline“ in die Vorstandsverträge aufzunehmen. Diese verpflichtet Mitglieder des Vorstands, ein Volumen von 100 % ihrer jeweiligen STI-Zielvergütungsbeträge bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt in K+S Aktien zu investieren. Die Aufbauphase beträgt drei Jahre unter der Voraussetzung, dass in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 100 % der STI-Zielvergütungsbeträge gezahlt wurden. Andernfalls verlängert sich die Aufbauphase um jeweils ein Jahr. Das Vorstandsmitglied hat erstmals zum Ende der Aufbauphase und anschließend anhand von jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres lautenden Depotauszügen seines bei einem Kreditinstitut bestehenden Depotkontos bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen, dass es zum Ende eines jeden Jahres Aktien im Volumen von 100 % der jeweiligen STI-Zielvergütungsbeträge bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt in K+S Aktien gehalten hat. Die Aktienhalteverpflichtung und die Nachweispflicht bestehen für zwei Jahre nach dem Ausscheiden. Bereits vorhandene Bestände an K+S Aktien werden angerechnet. Bei Verstoß gegen die „Share Ownership Guideline“ ist ein ordentliches Vorstandsmitglied zu einer Strafe von 100 Tsd. € (Vorstandsvorsitzender 150 Tsd. €) verpflichtet.

Nach der letzten Anpassung der Vorstandsvergütung im Jahr 2019 stand eine Überprüfung an. In der Folge hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine leichte Erhöhung der Vorstandsvergütung beschlossen. Die fixe, erfolgsunabhängige Grundvergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied soll von 550 Tsd. € auf 566 Tsd. € erhöht werden. Zudem soll das STI von 380 Tsd. € auf 390 Tsd. € und das LTI von 570 Tsd. € (LTI I und II jeweils 285 Tsd. €) auf 590 Tsd. € (LTI I und II jeweils 295 Tsd. €) erhöht werden. Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-Fache, der Finanzvorstand das 1,2-Fache der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds.

Ab dem 1. Januar 2023 werden die bis 31. Dezember 2022 laufen den Nachhaltigkeitsziele für das LTI I durch drei neue Nachhaltigkeitsziele aus den Nachhaltigkeitsbereichen „Gesellschaft & Mitarbeiter“, „Umwelt & Ressourcen“ sowie „Geschäftsethik & Menschenrechte“ ersetzt. Die Kennzahl Lost Time Incident Rate aus dem Bereich „Gesellschaft & Mitarbeiter“ misst die Zahl der Arbeitsunfälle mit einer Ausfallzeit von mindestens 24 Stunden je eine Million geleisteter Arbeitsstunden und soll in einem Dreijahreszeitraum um drei Punkte reduziert werden. Infolge des tödlichen Arbeitsunfalls in der Grube Merkers im August 2022 hat der Aufsichtsrat beschlossen, einen Malusfaktor von 1,0 Punkten im Falle eines tödlichen Arbeitsunfalls einzuführen. Todesfälle werden in der Definition der LTI-Rate nicht berücksichtigt und beeinflussen diese daher nicht. C.15

Innerhalb des Bereichs „Umwelt & Ressourcen“ sollen die spezifischen CO2-Emissionen ausgehend von einem Startwert von 271,6 kg pro Tonne im Ausgangsjahr 2020 auf einen Zielwert von 254,6 kg pro Tonne per 31. Dezember 2027 reduziert werden. Der LTI-Wert berechnet sich durch das Verhältnis der CO2-Emissionen (Scope 1 und Scope 2) aller kali- und steinsalzproduzierender Standorte in Kilogramm zur Primärproduktionsmenge der Standorte Hattorf, Wintershall, Unterbreizbach, Bethune, Zielitz und Neuhof-Ellers. C.16

Für den Bereich „Geschäftsethik & Menschenrechte“ soll bis 31. Dezember 2027 für mehr als 90 % der relevanten Lieferanten eine Nachhaltigkeitsrisikobewertung vorliegen. Darin einbezogen werden Lieferanten mit einem Jahresumsatz von mindestens 5.000 €, deren Sitz in einem Land ist, das einen relativen Wert von ≤ 75 % im Ranking des Sustainability Development Report hat. Inbegriffen sind konsolidierte und nicht konsolidierte K+S Gesellschaften, die über das SAP-System geführt werden. C.17

Die drei Ziele aus den drei Handlungsbereichen stehen gleichgewichtig nebeneinander.

Nach der turnusmäßigen Überprüfung der Obergrenzen für Pensionen soll ab dem 1. Januar 2023 die Grenze für den Vorstandsvorsitzenden von 340 Tsd. € auf 360 Tsd. € und für ein ordentliches Vorstandsmitglied von 255 Tsd. € auf 270 Tsd. € angepasst werden.

VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

ÜBERBLICK ÜBER DAS VERGÜTUNGSSYSTEM

Die Regelungen des in § 12 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft verankerten Vergütungssystems für den Aufsichtsrat wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 beschlossen und im Geschäftsjahr 2022 vollständig angewandt.

VERGÜTUNGSSTRUKTUR UND VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

Ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche fixe Vergütung von 65 Tsd. €. Ein Vorsitzender erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das 1,5-Fache dieser Vergütung.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine weitere jährliche Vergütung von 20 Tsd. €. Die Mitgliedschaft im Personalausschuss wird mit 5 Tsd. € vergütet. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten eine weitere jährliche Vergütung von 2,5 Tsd. €, sofern im Geschäftsjahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Die Mitgliedschaft im Strategieausschuss wird mit 15 Tsd. € vergütet. Im Jahr 2022 wurde der ESG-Ausschuss eingerichtet. Dessen Mitglieder erhalten eine jährliche Vergütung von 5 Tsd. €. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse erhalten jeweils das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das 1,5-Fache dieser Vergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sowohl Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen als auch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer, sofern relevant.

Frau Jella Benner-Heinacher, Frau Prof. Dr. Elke Eller, Herr Gerd Grimmig, Herr Markus Heldt und Herr Dr. Rainier van Roessel sind ordentliche Mitglieder im Aufsichtsrat der Konzerntochter K+S Minerals and Agriculture GmbH. Herr Dr. Andreas Kreimeyer hat den Vorsitz im Aufsichtsrat der K+S Minerals and Agriculture GmbH.

Für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Konzerntochter K+S Minerals and Agriculture GmbH erhält ein ordentliches Mitglied eine jährliche Vergütung in Höhe von 5 Tsd. €. Ein Vorsitzender erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das 1,5-Fache dieser Vergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder Sitzungsgeld in Höhe von 400 € pro Sitzung.

Für beide Aufsichtsratsgremien gilt, dass ein Mitglied, welches dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung erhält.

Die Aufsichtsratsvergütung wird am Ende des ersten auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Monats ausgezahlt.

GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG

Die folgende Tabelle C.18 zeigt die den gegenwärtigen und im Geschäftsjahr ausgeschiedenen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung, sofern die zugrunde liegende Leistung zum 31. Dezember bereits vollständig erbracht wurde.

Die Aufwandsentschädigungen das Jahr 2022 betreffend betragen aufgrund des höheren Anteils von Präsenzsitzungen 21,2 Tsd. € (2021: 10,3 Tsd. €). Darüber hinaus wurden den Aufsichtsratsmitgliedern keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gezahlt oder Vorteile gewährt.

Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer der K+S Gruppe sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen.

Ein Familienangehöriger eines Aufsichtsratsmitglieds ist im Angestelltenverhältnis bei der K+S Gruppe beschäftigt. Die Vergütung erfolgt in Übereinstimmung mit den internen Vergütungsrichtlinien der K+S Gruppe und entspricht der üblichen Vergütung von Personen in vergleichbarer Position.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ertragslage der K+S Aktiengesellschaft sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis der vergangenen fünf Jahre dar. C.19

ALTERSGRENZE UND ANZAHL VON WAHLPERIODEN

Kandidaten für den Aufsichtsrat dürfen bei Wahl nicht älter als 70 sein. Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Aufsichtsrats für maximal zwei Wahlperioden – in Ausnahmefällen drei Wahlperioden – im Amt sein. Die gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung bleiben hiervon unberührt.

ANWESENHEITEN ZU SITZUNGEN

In der Tabelle C.20 wird in individualisierter Form die Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder bei Gremiums- und Ausschusssitzungen 2022 dargestellt.

AUSBLICK AUF ÄNDERUNGEN DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

Die fixe Vergütung des Aufsichtsrats wurde zum 1. Januar 2021 vor dem Hintergrund des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds von 100 Tsd. € auf 65 Tsd. € (-35 %) deutlich herabgesetzt. Einhergehend mit der verbesserten Ertragssituation wurde die Vergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf ein marktgerechtes Niveau angehoben. Mit 85 Tsd. € liegt sie jedoch unterhalb der ursprünglichen Vergütungshöhe.

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, ein Stellvertreter das 1,5-Fache der Vergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds.

PRÜFVERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS

VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 2022

An die K+S Aktiengesellschaft, Kassel

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der K+S Aktiengesellschaft, Kassel, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022, einschließlich der dazugehörigen Angaben, geprüft.

VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

PRÜFUNGSURTEIL

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT – FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 AKTG

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der K+S Aktiengesellschaft geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/​ oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.

Frankfurt am Main, den 14. März 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Michael Conrad
Wirtschaftsprüfer
Thorsten Neumann
Wirtschaftsprüfer

 

8. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat am 13. Dezember 2022 beschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu ändern und der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Änderungen gegenüber dem vorherigen vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossenen und von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gebilligten Vorstandsvergütungssystem betreffen insbesondere die Einführung einer Share Ownership Guideline, die Festlegung neuer Nachhaltigkeitsziele für das Long-Term-Incentive I sowie eine Erhöhung der fixen und variablen Vergütungsbestandteile. In die Änderungen sind die Rückmeldungen aus Investorengesprächen eingeflossen, mit denen sich der Aufsichtsrat intensiv auseinandergesetzt hat. Das Änderungserfordernis zum 1. Januar 2023 ergab sich daraus, dass die Nachhaltigkeits KPI für das Long-Term-Incentive I zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen waren und ersetzt werden mussten. Zudem wollte der Aufsichtsrat die Hinweise der Aktionärsvertreter baldmöglichst berücksichtigen. Weitere Einzelheiten können dem unten wiedergegebenen System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder entnommen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

1. Grundzüge des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder

Das Vorstandsvergütungssystem der K+S Aktiengesellschaft trägt wesentlich zur Förderung der Unternehmensstrategie bei und leistet einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der K+S Gruppe. Unser Ziel ist, die erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung von K+S zu unterstützen, indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das Erreichen sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden, die sich an der Entwicklung des Unternehmens bemessen.

Für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Leistungskriterien maßgeblich, die zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beitragen. So wird beim Short Term Incentive (STI) über den Performancefaktor, der als Multiplikator auf das STI wirkt und sich zu wesentlichen Teilen an dem Erreichen von vereinbarten Zielen bemisst, Einfluss genommen. Beim Long Term Incentive (LTI), welches zu 50 % an die Erreichung von nichtfinanziellen Nachhaltigkeitszielen gekoppelt ist, wurde die langfristige Unternehmensführung in den Fokus gerückt. Weitere 50 % des Long Term Incentives bemessen sich an der Entwicklung des Aktienkurses, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde mit Ausnahme der Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 (Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge), G.12 (Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile) und G.13 Satz 1 (Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit) und 2 (Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung).

2. Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands fest und wird dabei vom Personalausschuss unterstützt, der Empfehlungen in Form von Beschlussvorschlägen unterbreitet. Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und unterbreitet bei Bedarf Änderungsempfehlungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden vom Aufsichtsratsplenum und seinem Personalausschuss auch beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds wird dieses sein Mandat niederlegen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Personalausschusses nicht teilnimmt.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben und die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit der Vergütung des oberen Führungskreises in Deutschland und der Gesamtbelegschaft in Deutschland, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds (MDAX).

3. Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der K+S Aktiengesellschaft setzt sich aus jahresbezogenen Bestandteilen sowie solchen mit langfristiger Anreizwirkung zusammen. Die jahresbezogenen Vergütungsbestandteile beinhalten sowohl erfolgsunabhängige -  fixe - als auch erfolgsbezogene – variable - Komponenten. Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus der Festvergütung, Sach- und sonstigen Bezügen sowie Pensionszusagen. Der erfolgsbezogene variable Anteil besteht aus zwei Elementen: dem Short Term Incentive (STI) sowie zwei kennzahlenbasierten variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung (sogenannte Long Term Incentives (LTI I und LTI II)). Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bestandteile bildet die Gesamtvergütung.

Die Festvergütung hat einen Anteil von 37 %, die kurzfristige variable Vergütung (STI) einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (LTI) einen Anteil von 38 % an der Ziel-Gesamtvergütung (Festvergütung + Short Term Incentive (STI) + Long Term Incentives (LTI I und LTI II)). Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung, der sich an der Erreichung langfristig orientierter Ziele bemisst, den Anteil der variablen Verfügung mit kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Der relative Anteil der variablen Vergütung an der Ziel-Jahresvergütung (Festvergütung + Short Term Incentive (STI)) beträgt 40 %, der Anteil der Festvergütung beträgt 60 %. Sämtliche Vergütungsbestandteile werden bei Fälligkeit ausgezahlt. Ein Aufschub der Auszahlung von Vergütungsbestandteilen erfolgt nicht.

Der Vorstandsvorsitzende erhält das 1,5-fache der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds, der Finanzvorstand das 1,2-fache.

Beispielrechnung für die Jahresvergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds ab 1. Januar 2023:

in Tsd. € Relative Struktur
Jahresvergütung
Relative Struktur
Gesamtvergütung
Zielerreichung
100 %
Zielerreichung
0 %
Maximale Zielerreichung
Fixum 60 % 37 % 566,0 566,0 566,0
STI10 40 % 25 % 390,01 0,02 936,03
Jahresvergütung 100 % 956,0 566,0 1.502,0
LTI I10 38 % 295,04 0,05 590,06

Gesellschaft & Mitarbeiter

98,3 0,0 196,7

Umwelt & Ressourcen

98,3 0,0 196,7

Geschäftsethik & Menschenrechte

98,3 0,0 196,7
LTI II10 295,07 0,08 590,09
Gesamtvergütung 100 % 1.546,0 566,0 2.682,0

1 Ist-EBITDA ≙ Plan EBITDA; Performancefaktor ≙ 1,0.

2 Ist-EBITDA ≙ 0 %.

3 Ist-EBITDA ≙ 200 %; Performancefaktor ≙ 1,2.

4 100 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

5 0 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

6 200 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

7 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ Performance MDAX (Durchschnitt Vergleichswert).

8 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ 0 %.

9 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ 200 %.

10 Gegebenenfalls zeitanteilig bis zum Ende der Berufung.

3.1 Erfolgsunabhängige Bestandteile

Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile setzen sich zusammen aus der Festvergütung, Nebenleistungen sowie Pensionszusagen.

3.1.1 Festvergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine fixe Grundvergütung, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende des Kalendermonats ausgezahlt wird.

3.1.2 Nebenleistungen

Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, insbesondere Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sachbezüge, die im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung bestehen. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Die Nebenleistungen sind auf 75.000 € brutto begrenzt („Cap“).

3.1.3 Pensionszusagen

Die Pensionen der aktiven Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach einem Bausteinsystem, d. h., für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit wird ein Pensionsbaustein gebildet.

Für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Vorstandsverträge werden die Pensionsbausteine auf der Basis von 20 % der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds berechnet. Für vor diesem Datum geschlossene Verträge erfolgt die Berechnung auf der Basis von 40% der Festvergütung. Der Betrag wird mittels versicherungsmathematischer Faktoren verrentet. Die einzelnen in den jeweiligen Geschäftsjahren erworbenen Pensionsbausteine werden aufsummiert und bestimmen im Versorgungsfall die dem jeweiligen Vorstandsmitglied oder ggf. seinen Hinterbliebenen zustehende Versorgungsleistung. Die jährliche Gesamtpension aus diesem Bausteinsystem ist nach oben limitiert, um unangemessene Pensionen bei langjährigen Berufungen zu vermeiden. Die Obergrenze für den Vorstandsvorsitzenden beträgt 360,0 Tsd. € und für die anderen Vorstandsmitglieder je 270,0 Tsd. €. Die Werte werden in einem Dreijahresrhythmus überprüft und ggf. angepasst – dies ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 erfolgt. Rentenleistungen werden erst bei Auszahlung entsprechend der Veränderung des „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ angepasst.

Für Pensionsverträge gelten die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen.

Endet ein Vorstandsmandat vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres, beginnt die Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, es handelt sich um einen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsfall oder um eine Hinterbliebenenpension im Todesfall. Bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds vor Erreichen des Pensionsalters erhält dieser eine Invalidenrente in Höhe der bis zum Eintritt der Invalidität gebildeten Rentenbausteine. Tritt die Invalidität vor Erreichen des 55. Lebensjahres ein, werden Bausteine auf Basis eines Mindestwerts für die Jahre fiktiv gebildet, die bis zum 55. Lebensjahr fehlen. Im Falle des Todes eines aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitglieds erhalten der hinterbliebene Ehepartner 60 %, jede Vollwaise 30 % und jede Halbwaise 15 % der Versorgungsleistung. Die Höchstgrenze für die Hinterbliebenenleistung kann 100 % der Versorgungsleistung nicht überschreiten – in diesem Fall wird sie verhältnismäßig gekürzt. Scheidet ein Vorstandsmitglied ab dem vollendeten 60. Lebensjahr aus, können die Ansprüche gemäß der Pensionszusage zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht werden.

3.2 Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile

Die erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile umfassen zwei Komponenten. Das sogenannte Short Term Incentive (STI) bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr und bildet – mit 40 % – den kleineren Teil der variablen Vergütung. Den wesentlicheren Teil – mit 60 % – bildet das Long Term Incentive (LTI) ab, das aus zwei gleichgewichtigen Komponenten besteht. Eine Komponente (LTI I) wird an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bemessen. Die zweite Komponente (LTI II) bezieht sich auf die Aktienkursperformance. Die Laufzeit beträgt bei beiden Komponenten drei Jahre.

LTI I und LTI II sind jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

3.2.1 Short Term Incentive (STI)

Das STI wird an der Erreichung des EBITDA der K+S Gruppe der Jahresplanung sowie zwischen Gesamtvorstand und Aufsichtsrat vereinbarter Ziele gemessen. Das EBITDA dient als wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Profitabilität der K+S Gruppe und trägt als Leistungskriterium zur Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens bei.

Wird der EBITDA-Wert der vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresplanung erreicht, betragt der Erfüllungsgrad dieser ersten STI-Komponente 100 %. Über- oder unterschreitet das Ist-EBITDA das Plan-EBITDA, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. Eine diskretionäre Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung ist ausgeschlossen. Als zweite Komponente im STI schließt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres mit dem Gesamtvorstand eine Zielvereinbarung. Nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres wird vom Aufsichtsrat ein Performancefaktor für das gesamte Vorstandsteam festgelegt. Dieser wirkt als Multiplikator auf das STI. Der Performancefaktor liegt zwischen 0,8 und 1,2. Bei unterjährigen Austritten wird, sofern es noch keine belastbare Hochschätzung gibt, in der Regel eine 100 %-ige Zielerreichung unterstellt. Die Zielvereinbarungen mit dem Vorstand enthalten in der Regel auch strategische Ziele, wie z. B. die Umsetzung der Maßnahmen der Klimastrategie sowie eine Finanzstrategie zur Absicherung eines nachhaltigen Investment Grade Ratings.

Ermittlung des STI-Auszahlungsbetrags:

STI-Basisbetrag x Erfüllungsgrad gemessen am EBITDA der K+S Gruppe x Performancefaktor. Der für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlende STI wird jeweils im April des folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

3.2.2 Long Term Incentive I (LTI I)

K+S bekennt sich klar zur Nachhaltigkeit. Daher ist das LTI I, das 50 % des Long Term Incentives ausmacht, an einzelne Nachhaltigkeitsziele gekoppelt.

Ab dem 1. Januar 2023 werden die bis 31. Dezember 2022 laufenden Nachhaltigkeitsziele für das LTI I durch drei neue Nachhaltigkeitsziele aus den Nachhaltigkeitsbereichen „Gesellschaft und Mitarbeiter“, „Umwelt und Ressourcen“ sowie „Geschäftsethik und Menschenrechte“ ersetzt. Als Maßstab für die Zielerreichung wurden jeweils Plan-Werte festgelegt. Die gewählten Ziele gelten für die LTI-Programme 2023 – 2025, 2024 – 2026 und 2025 – 2027 und kommen für das Programm 2023 – 2025 im Jahr 2026 erstmalig zur Auszahlung.

Die drei Oberziele stehen gleichgewichtig nebeneinander.

3.2.2.1 Gesellschaft und Mitarbeiter: Lost Time Incident Rate (LTI-Rate)

Die Kennzahl Lost Time Incident Rate aus dem Bereich „Gesellschaft und Mitarbeiter“ misst die Zahl der Arbeitsunfälle mit einer Ausfallzeit von mindestens 24 Stunden je eine Million geleisteter Arbeitsstunden und soll in einem Dreijahreszeitraum um drei Punkte reduziert werden. Infolge des tödlichen Arbeitsunfalls in der Grube Merkers im August 2022 hat der Aufsichtsrat beschlossen, einen Malusfaktor von 1,0 Punkten im Falle eines tödlichen Arbeitsunfalls einzuführen. Todesfälle werden in der Definition der LTI-Rate nicht berücksichtigt und beeinflussen diese daher nicht.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm:

LTI-Rate 6,7 = 100 % Zielerreichung

LTI-Rate 8,2 = 0 % Zielerreichung

LTI-Rate 5,2 = 200 % Zielerreichung

3.2.2.2 Umwelt und Ressourcen: Reduzierung von CO2-Emissionen

Innerhalb des Bereichs „Umwelt und Ressourcen“ sollen die spezifischen CO2-Emissionen ausgehend von einem Startwert von 271,6 kg pro Tonne im Ausgangsjahr 2020 auf einen Zielwert von 254,6 kg pro Tonne per 31. Dezember 2027 reduziert werden. Der LTI-Wert berechnet sich durch das Verhältnis der CO2-Emissionen (Scope 1 und Scope 2) aller kali- und steinsalzproduzierender Standorte in Kilogramm zur Primärproduktionsmenge der Standorte Hattorf, Wintershall, Unterbreizbach, Bethune, Zielitz und Neuhof-Ellers.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Senkung der spezifischen CO2-Emissionen auf 261,4 kg/​t = 100 % Zielerreichung

Senkung der spezifischen CO2-Emissionen auf 266,5 kg/​t = 0 % Zielerreichung

Senkung der spezifischen CO2-Emissionen auf 256,3 kg/​t = 200 % Zielerreichung

3.2.2.3 Geschäftsethik und Menschenrechte: Nachhaltige Lieferketten – Anteil von relevanten Lieferanten für die eine Nachhaltigkeitsrisikobewertung vorliegt

Für den Bereich „Geschäftsethik und Menschenrechte“ soll bis 31. Dezember 2027 für mehr als 90 % der relevanten Lieferanten eine Nachhaltigkeitsrisikobewertung vorliegen. Darin einbezogen werden Lieferanten mit einem Jahresumsatz von mindestens 5.000 €, deren Sitz in einem Land ist, das einen relativen Wert von ≤ 75 % im Ranking des Sustainability Development Report hat. Inbegriffen sind konsolidierte und nicht konsolidierte K+S Gesellschaften, die über das SAP-System geführt werden.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm:

Rate vorliegender Nachhaltigkeitsrisikobewertungen 54 % = 100 % Zielerreichung

Rate vorliegender Nachhaltigkeitsrisikobewertungen 27 % = 0 % Zielerreichung

Rate vorliegender Nachhaltigkeitsrisikobewertungen 81 % = 200 % Zielerreichung

3.2.3 Long Term Incentive II (LTI II)

Maßgeblich für das LTI II ist die Kursentwicklung der K+S Aktie im Vergleich zur Entwicklung des MDAX. Für die Berechnung wird beim MDAX der Performance Index herangezogen und die Vergleichbarkeit dazu sichergestellt. Entspricht die Kursentwicklung der K+S Aktie der Entwicklung des MDAX im Vergleichszeitraum, beträgt die Zielerreichung 100 %. Über- oder unterschreitet die Kursentwicklung der K+S Aktie die Entwicklung des MDAX, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. Die Höhe der Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des individuellen Zielbetrags des Anspruchsberechtigten zum jeweiligen Programmbeginn mit dem Zielerreichungsgrad des jeweils beendeten Programms.

 

4. Sonstige Regelungen

4.1. Share Ownership Guideline

Ab dem Jahr 2023 enthalten Vorstandsverträge eine „Share Ownership Guideline“. Diese verpflichtet Mitglieder des Vorstands, ein Volumen von 100 % ihrer jeweiligen STI-Zielvergütungsbeträge bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt in K+S Aktien zu investieren. Die Aufbauphase beträgt drei Jahre unter der Voraussetzung, dass in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 100 % der STI-Zielvergütungsbeträge gezahlt wurden. Andernfalls verlängert sich die Aufbauphase um jeweils ein Jahr. Das Vorstandsmitglied hat erstmals zum Ende der Aufbauphase und anschließend anhand von jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres lautenden Depotauszügen seines bei einem Kreditinstitut bestehenden Depotkontos bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen, dass es zum Ende eines jeden Jahres Aktien im Volumen von 100 % der jeweiligen STI-Zielvergütungsbeträge bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt in K+S Aktien gehalten hat. Die Aktienhalteverpflichtung und die Nachweispflicht bestehen für zwei Jahre nach dem Ausscheiden. Bereits vorhandene Bestände an K+S Aktien werden angerechnet. Bei Verstoß gegen die „Share Ownership Guideline“ ist ein ordentliches Vorstandsmitglied zu einer Strafe von 100 Tsd. € (Vorstandsvorsitzender 150 Tsd. €) verpflichtet.

4.2 Clawback-Klausel

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder enthalten sogenannte Clawback-Klauseln. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten oder solche Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus dem Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds ergeben, hat die Gesellschaft ein Rückforderungs- bzw. Einbehaltungsrecht in Bezug auf alle Long Term Incentive-Tranchen (LTI I und LTI II), die zum Zeitpunkt des Verstoßes laufen.

4.3 Maximalvergütung

Jeder Bestandteil der Vorstandsvergütung unterliegt einer wertmäßigen Begrenzung. Die Höchstgrenze der variablen Vergütungselemente (STI und LTI) liegt bei jeweils 200 % des Basisbetrags. Auch der Wert der Nebenleistungen ist begrenzt.

Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich in einem Geschäftsjahr zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Jahr gewährten Vergütung (Festvergütung + Nebenleistungen + Auszahlungsbetrag STI + Auszahlungsbetrag LTI + Dienstzeitaufwand) beschränkt. Diese Maximalvergütung beträgt für ein ordentliches Vorstandsmitglied 3,5 Mio. €, für den Finanzvorstand 4,2 Mio. € und für einen Vorstandsvorsitzenden 5,25 Mio. €.

4.4 Vorzeitige Beendigung von Vorstandsverträgen

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied erhält das Vorstandsmitglied im Zeitpunkt der Beendigung eine Abfindung in Höhe des 1,5-Fachen der fixen Vergütung, maximal aber in Höhe der Gesamtbezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags. Der Short Term Incentive (STI) bemisst sich nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen zwei Jahre. Der LTI wird anteilig auf Basis der jeweils maßgeblichen Hochschätzung bzw. Planung berechnet. In einem „Change of Control“-Fall beträgt die Ausgleichszahlung das 1,5-Fache des Jahresfixums. Darüber hinaus besteht eine Obergrenze für Abfindungen, wonach Ansprüche aus der „Change of Control“- Klausel bestehender Dienstverträge den Wert von drei Jahresvergütungen nicht überschreiten können. Diese Regelung wurde dahingehend geändert, dass für nach dem 8. Dezember 2020 geschlossene Dienstverträge der Wert von zwei Jahresvergütungen die Obergrenze bildet. Für die Berechnung dieser Obergrenze wird auf die Gesamtvergütung des dem Ausscheiden unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahrs abgestellt. Die Vorstandsmitglieder haben bei einem „Change of Control“-Fall kein Sonderkündigungsrecht.

4.5 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Für die Dauer des Dienstvertrags und der darauf folgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung verpflichtet sich das Vorstandsmitglied, ohne Zustimmung von K+S in keiner Weise für ein Konkurrenzunternehmen von K+S oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen tätig zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen zu beteiligen oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf den Arbeitsgebieten von K+S zu machen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für untergeordnete Tätigkeiten für ein Wettbewerbsunternehmen ohne Bezug zur vorherigen Vorstandsposition. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit werden angerechnet. K+S kann vor Vertragsablauf mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

4.6 Nebentätigkeiten

Zur Übernahme anderweitiger Tätigkeiten, auch in Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Gremien oder in Verbänden, denen die K+S aufgrund ihrer geschäftlichen Betätigung angehört sowie in solchen Gremien außerhalb der K+S Gruppe bedarf das Vorstandsmitglied der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, die jederzeit widerrufen werden kann. Bei Erteilung der Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen darüber, inwieweit eine für solche anderweitigen Tätigkeiten gewährte Vergütung auf die Vergütung anzurechnen ist.

4.7 Allgemeine Regelungen

Die Erstattung von Aufwendungen, die dem Vorstandsmitglied in Ausführung seiner Aufgaben entstehen, einschließlich nachgewiesener Reise- und Bewirtungskosten, richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien der K+S Gruppe.

Vergütungen, die das Vorstandsmitglied von anderen Unternehmen, an denen K+S unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, erhält, sind an K+S abzuführen.

4.8 Laufzeit und Beendigung der Anstellungsverträge

Die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 f. AktG geregelt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Satzungsregelungen bestehen nicht. Die Anstellungsverträge haben jeweils eine feste Laufzeit, die nicht mehr als fünf Jahre beträgt und bei Erstbestellungen von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht mehr als drei Jahre. Wird ein Vorstandsmitglied wiederbestellt, verlängert sich der Anstellungsvertrag um die Dauer der Wiederbestellung. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ist nicht vorgesehen. Unberührt bleibt hingegen das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) des Anstellungsvertrags.

9. Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist konkret in § 12 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft geregelt und wurde zuletzt von der Hauptversammlung im Jahr 2021 beschlossen.

Die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung soll zum Teil geändert werden. Das System einer reinen Festvergütung ohne variable Bestandteile soll beibehalten werden.

Die feste Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit 65.000 € soll auf 85.000 € angehoben werden. Damit soll dem gestiegenen Arbeits- und Zeitaufwand der Aufsichtsratstätigkeit Rechnung getragen werden.

Wegen der gestiegenen Bedeutung verantwortungsvoller und nachhaltiger Unternehmensführung hat der Aufsichtsrat im Jahr 2022 dauerhaft einen ESG-Ausschuss neu eingesetzt. Im Januar 2023 hat der Aufsichtsrat zudem einen Sonderausschuss neu eingesetzt. Er behält sich die Errichtung weiterer Sonderausschüsse vor. Die Sonderausschüsse sollen sich anlassbezogen mit den Maßnahmen des Vorstands zur Einhaltung interner Geschäfts- und Verhaltensgrundsätze sowie mit Krisensituationen, z.B. Ukrainekrieg, Gasmangellage und Pandemie beschäftigen. Aufgrund der wechselnden Schwerpunkte der Ausschussarbeit erfolgt eine jeweils themenbezogene Besetzung der Ausschussmitglieder.

Für Mitgliedschaften in diesen Ausschüssen soll eine weitere Vergütung gewährt werden. Für die Tätigkeit im ESG-Ausschuss soll diese 5.000 € betragen. Für die Tätigkeit in einem Sonderausschuss soll ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 € pro Sitzung eingeführt werden. Insgesamt soll ein Mitglied eines oder mehrerer Sonderausschüsse pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20.000 € Sitzungsgeld erhalten. Für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden in diesen Ausschüssen sollen jeweils Erhöhungen dieser weiteren Vergütungen vorgesehen werden.

Die neuen Satzungsregelungen zur Aufsichtsratsvergütung sollen für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 Anwendung finden.

Neben der Satzungsänderung soll über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter

Berücksichtigung der vorgesehenen Satzungsänderung Beschluss gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Satzungsänderung

§ 12 der Satzung, der zurzeit folgende Fassung hat

㤠12
Aufsichtsratsvergütung, Auslagenersatz

(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 65.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 20.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(3) Ein Mitglied des Strategieausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 15.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(4) Ein Mitglied des Personalausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(5) Ein Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 2.500 € pro Jahr, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung gemäß Abs. 1 bis 5.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen.“

wird wie folgt neu gefasst und um die neuen Absätze 5 und 7 erweitert, wodurch der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6, Absatz 6 zu Absatz 8 und Absatz 7 zu Absatz 9 wird. Der neue Absatz 8 wird zudem um einen neuen Satz 2 ergänzt:

㤠12
Aufsichtsratsvergütung, Auslagenersatz

(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 85.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 20.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(3) Ein Mitglied des Strategieausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 15.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(4) Ein Mitglied des Personalausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(5) Ein Mitglied des ESG-Ausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(6) Ein Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 2.500 € pro Jahr, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(7) Ein Mitglied eines durch den Aufsichtsrat errichteten Sonderausschusses erhält als weitere Vergütung für seine Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 € pro Sitzung. Der Vorsitzende eines Sonderausschusses erhält das Doppelte pro Sitzung, der stellvertretende Vorsitzende eines Sonderausschusses das Eineinhalbfache pro Sitzung. Zuschaltung per Video zu einer Sitzung gilt als Teilnahme und Videokonferenzen gelten als Sitzung. Ein Mitglied eines oder mehrerer Sonderausschüsse erhält pro Kalenderjahr höchstens insgesamt 20.000 € Sitzungsgeld, der Vorsitzende eines oder mehrerer Sonderausschüsse höchstens insgesamt 40.000 €, der stellvertretende Vorsitzender eines oder mehrerer Sonderausschüsse höchstens insgesamt 30.000 €.

(8) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung gemäß Abs. 1 bis 6. Sitzungsgeld als weitere Vergütung nach Abs. 7 erhält ein Ausschussmitglied für jede Sitzung, an der es teilgenommen hat.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen.“

Die Regelungen des neu gefassten § 12 der Satzung finden Anwendung für die Zeit ab dem 1. Januar 2023.

b)

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der K+S Aktiengesellschaft nach dem nachfolgend wiedergegebenen Vergütungssystem für den Aufsichtsrat und gemäß der unter lit. a) vorgesehenen Neufassung von § 12 der Satzung wird beschlossen.

Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen neugefassten Satzungsregelung im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):

aa)

Das der vorgesehenen neu gefassten Satzungsregelung (§ 12) zugrundeliegende Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es sieht eine reine Festvergütung ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Erfolg der K+S Aktiengesellschaft zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen.

bb)

Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen:

Die feste jährliche Grundvergütung für ein Mitglied des Aufsichtsrats wird von 65.000 € auf 85.000 € erhöht. Damit wird dem gestiegenen Arbeits- und Zeitaufwand im Gesamtgremium Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, also 170.000 €, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung, also 127.500 €. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden damit der zusätzlich höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.

Das Gleiche gilt für den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 20.000 €, ein Mitglied des Strategieausschusses erhält jährlich zusätzlich 15.000 €, ein Mitglied des Personalausschusses erhält jährlich zusätzlich 5.000 € und ein Mitglied des Nominierungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 2.500 €. Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der jeweils weiteren Vergütung. Die zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit im Nominierungsausschuss wird nur gewährt, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Wegen der besonderen Bedeutung und Anforderungen der Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Strategieausschusses wird die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in diesen Ausschüssen höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen.

Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2022 aufgrund der gestiegenen Bedeutung verantwortungsvoller und nachhaltiger Unternehmensführung einen ESG-Ausschuss neu eingesetzt. Für die Tätigkeit im ESG-Ausschuss wird eine zusätzliche Vergütung, die sich an der Vergütung des Personalausschusses orientiert, in Höhe von 5.000 € gewährt. Auch hier erhält der Vorsitzende das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

Im Januar 2023 hat der Aufsichtsrat zudem einen Sonderausschuss neu eingesetzt. Er behält sich die Errichtung weiterer Sonderausschüsse vor. Die Sonderausschüsse sollen sich anlassbezogen mit den Maßnahmen des Vorstands zur Einhaltung interner Geschäfts- und Verhaltensgrundsätze sowie mit Krisensituationen, z.B. Ukrainekrieg, Gasmangellage und Pandemie beschäftigen. Aufgrund der wechselnden Schwerpunkte der Ausschussarbeit erfolgt eine jeweils themenbezogene Besetzung der Ausschussmitglieder.

Für die Tätigkeit in einem Sonderausschuss wird eine zusätzliche Vergütung in Form eines Sitzungsgelds in Höhe von 1.000 € pro Sitzung gewährt. Der Vorsitzende eines Sonderausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung. Die Zuschaltung per Video zu einer Sitzung gilt als Teilnahme und Videokonferenzen gelten als Sitzung. Insgesamt erhält ein Mitglied eines oder mehrerer Sonderausschüsse pro Kalenderjahr jedoch höchstens insgesamt 20.000 € Sitzungsgeld, der Vorsitzende eines oder mehrerer Sonderausschüsse höchstens das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzender eines oder mehrerer Sonderausschüsse höchstens das Eineinhalbfache. Diese Grenzen wurden unter Berücksichtigung der weiteren, für den Prüfungsausschuss vorgesehenen Vergütung festgelegt.

Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der insgesamt gewährten Fixvergütung, deren maximale Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abhängt. Das für Sonderausschüsse gewährte Sitzungsgeld ist der Höhe nach begrenzt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der K+S Aktiengesellschaft unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder (sogenannte D&O-Versicherung) mit einbezogen, deren Prämien die K+S Aktiengesellschaft bezahlt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer.

cc)

Die Höhe und Ausgestaltung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt marktgerecht und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Durch eine so ausgestaltete Vergütung soll die K+S Aktiengesellschaft auch in Zukunft in der Lage zu sein, hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollem fach- und branchenspezifischen Fachwissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der K+S Aktiengesellschaft geleistet werden.

dd)

Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen ist nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Dies gilt auch für die als weitere Vergütung gezahlten Sitzungsgelder für Sonderausschüsse. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Es bestehen keine weiteren Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen.

ee)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen geknüpft. Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung. Sitzungsgelder werden in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

ff)

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer der K+S Aktiengesellschaft oder des K+S Aktiengesellschaft-Konzerns nicht vergleichbar ist. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht sachgerecht.

gg)

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit transparent sind.

10. Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung

Die Anforderungen an die Arbeit des Aufsichtsrats und an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestellten Anforderungen sind in den letzten Jahren weiter gestiegen. Für die Erfüllung der Aufsichtsratsaufgaben hat der Aufsichtsratsvorsitzende eine zentrale Bedeutung. Deshalb soll er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestmöglich unterstützt werden. Dazu soll die Wahl eines weiteren Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden ermöglicht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Absatz 1 der Satzung um die beiden Sätze

„Der Aufsichtsrat kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Dabei legt er unter Beachtung der Vorgaben von Gesetz und Satzung die Vertretungsreihenfolge fest.“

zu ergänzen, so dass § 10 Absatz 1 der Satzung wie folgt lautet:

(1) Der Aufsichtsrat wählt jeweils im Anschluss an seine Neuwahl den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wahl und Abberufung bestimmen sich nach den Regeln des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG. Sobald eines dieser Ämter zur Erledigung kommt, findet eine Ersatzwahl statt. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist und Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Der Aufsichtsrat kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Dabei legt er unter Beachtung der Vorgaben von Gesetz und Satzung die Vertretungsreihenfolge fest.

11. Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.

Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand dazu ermächtigt ist, zukünftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll indes nicht auf die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren befristet werden. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der bisherige § 14 der Satzung wird zu § 14 Absatz 1. § 14 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 2 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Hauptversammlung innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“

Die Überschrift von § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Ort; Ermächtigung zur virtuellen Hauptversammlung“

12. Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Grundsätzlich sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, insbesondere für Fälle, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

„Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen aufgrund eines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.“

Auf Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft:

13. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG); Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG); Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen

Dieser Tagesordnungspunkt 13 wurde aufgrund eines Verlangens gemäß § 122 Abs. 2 AktG zur Ergänzung der Tagesordnung der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft auf die Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung aufgenommen.

Die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a)

Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu erwerbender Aktien

aa)

Das im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Grundkapital wird um einen Gesamtbetrag von bis zu 38.280.000 Euro durch Einziehung voll eingezahlter noch zu erwerbender Aktien der Gesellschaft gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AktG herabgesetzt. Die genaue Höhe des Herabsetzungsbetrages entspricht dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf diejenigen Aktien entfällt, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem unter dieser Ziffer Buchstabe b) dieses Tagesordnungspunktes dargestellten Rückerwerbsangebot erworben werden.

bb)

Der Beschluss wird nur durchgeführt, soweit die einzuziehenden Aktien von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot nach näherer Maßgabe des unter dieser Ziffer nachfolgendem Buchstaben b) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben werden. Die einzuziehenden Aktien werden von der Gesellschaft innerhalb eines vom Vorstand festzulegenden Zeitraums, der am 23.12.2023 endet, erworben und eingezogen. Sofern dieser Beschluss gerichtlich angegriffen wird, endet der vorbezeichnete Zeitraum 4 Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des gerichtlichen Verfahrens oder seiner anderweitigen Beendigung (etwa durch Antragsrücknahme, die „Durchführungsfrist”). Das Rückerwerbsangebot soll unverzüglich nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beginnen und mindestens zwei Wochen dauern. Die Kapitalherabsetzung erfolgt zum Zweck der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre.

cc)

Der Erwerb der Aktien wird gemäß den Bestimmungen des unter dieser Ziffer nachfolgenden Buchstabens b) durchgeführt. Die erworbenen Aktien sind unverzüglich nach Erwerb und Erfüllung aller insoweit maßgeblichen Voraussetzungen einzuziehen. Die Einziehung erfolgt zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage im Sinne des § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG, soweit diese zu diesem Zweck zur Verfügung stehen. Dabei erfolgt die Einziehung zunächst zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen und, nur soweit diese erschöpft sind, sodann zu Lasten des Bilanzgewinns. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, ist gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage einzustellen.

dd)

Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

b)

Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG

aa)

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ermächtigt und beauftragt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Rückerwerbsangebots Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 38.280.000 Euro zum Zwecke der Einziehung nach Maßgabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zu dieser Ziffer gemäß Buchstabe a) durch Kauf zu erwerben. Der Erwerb erfolgt zunächst außerhalb der Börse mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Rückerwerbsangebots (Teilangebots, das „Rückerwerbsangebot”). Einzelheiten des Rückerwerbsangebots sind in einem Angebotsschreiben festzusetzen.

bb)

Das Andienungsverhältnis für dieses Rückerwerbsangebot betragt 5:1, d.h. die Inhaberschaft von 5 Aktien der Gesellschaft berechtigt einen Aktionär der Gesellschaft – unbeschadet eines etwaigen Zuerwerbs von weiteren Andienungsrechten – zur Annahme des Rückerwerbsangebots für 1 Aktie der Gesellschaft (das „Andienungsverhältnis”).

Den Aktionären der Gesellschaft stehen entsprechende Andienungsrechte zu, wobei jeweils eine Aktie der Gesellschaft, mit Ausnahme von der Gesellschaft gehaltener eigener Aktien, ein Andienungsrecht vermittelt und 5 Andienungsrechte erforderlich sind, um das Rückerwerbsangebot für eine Aktie der Gesellschaft annehmen zu können (die „Andienungsrechte”). Die Andienungsrechte sind übertragbar und der Vorstand soll sich bemühen, die Andienungsrechte im Freiverkehr oder in einem höheren Marktsegment an einer deutschen Börse handeln zu lassen.

Die Berücksichtigung der Annahmeerklärungen der Aktionäre erfolgt durch Anmeldung der auf die Beteiligung entfallenden Andienungsrechte sowie etwaigen zusätzlich von anderen Aktionären hinzuerworbenen Andienungsrechten bei der Gesellschaft.

cc)

Der von der Gesellschaft anzubietende Erwerbspreis beträgt 24,50 Euro je Aktie der Gesellschaft, mindestens aber 110% des volumengewichteten Durchschnittskurses der sieben Handelstage der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beauftragung der Veröffentlichung des Rückerwerbsangebots im Bundesanzeiger, maximal aber 34,00 Euro je Aktie (der „Erwerbspreis”).

dd)

Die nähere Ausgestaltung des Rückerwerbsangebots bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

ee)

Soweit die Gesellschaft über das Rückerwerbsangebot nicht mindestens 30.000.000 Stück eigene Aktien erwirbt, hat die Gesellschaft die restlichen für Zwecke der unter a) beschlossenen Kapitalherabsetzung eigenen Aktien über die Börse innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots zu erwerben, soweit dies der Gesellschaft nach dem nachfolgenden und im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns und freier Rücklagen möglich ist. Der Kaufpreis je Aktie darf den volumengewichteten Durchschnittskurs der jeweiligen sieben Handelstage der Aktie der Gesellschaft im XETRA- Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem jeweiligen Kauf um nicht mehr als 10% übersteigen und darf maximal 34,00 Euro betragen.

c)

Ermächtigung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

Der Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt wird insofern ungültig, soweit der Erwerb der einzuziehenden Aktien und die Einziehung nicht spätestens zum Ende der Durchführungsfrist (siehe oben in dieser Ziffer unter a) bb)) durchgeführt sind. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals gemeinsam mit der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Eintragung (insbesondere nach Einziehung der Aktien und, für den Fall anhängiger Anfechtungsklagen, dem Abschluss eines Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG, in dem die Gesellschaft obsiegt) zum Handelsregister anzumelden.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, gegen eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG) nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG) und damit insbesondere gegen den vorstehenden Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zu stimmen.

Die Begründung und der vorsorgliche Bericht der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft für das Tagesordnungsergänzungsverlangen sowie die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft dazu sind im Internet unter

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zugänglich.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Die Durchführung der Hauptversammlung erfolgt als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG.

Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

1. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der K+S Aktiengesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Diese Möglichkeit besteht aufgrund der Übergangsvorschrift aus § 26n Abs. 1 EGAktG des am 27. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.), nach der Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2023 einberufen werden, auch ohne Satzungsermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abgehalten werden können. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist aus diesem Grund ausgeschlossen.

Die gesamte Versammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.3) am 10. Mai 2023 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Onlineservice der Gesellschaft unter

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und dort unter „Bild- und Tonübertragung“ vollständig mit Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ein Rederecht, ein Auskunftsrecht sowie ein Recht Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem das Recht eingeräumt im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

2. Onlineservice der Gesellschaft

Für die Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter

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ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem – den sogenannten Onlineservice – zur Verfügung.

Für die Nutzung des Onlineservice benötigen die Aktionäre Zugangsdaten, die aus ihrer Aktionärsnummer und dem dazugehörigen Zugangspasswort bestehen. Diejenigen Aktionäre, die bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen ihr selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Bevollmächtigte erhalten eigene Zugangsdaten zum Onlineservice (siehe Abschnitt II.6).

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, können im Onlineservice sodann nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben.

Zugang zum Onlineservice haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung können sich solche Aktionäre jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Versammlung zuschalten. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können daher die Versammlung nicht in Bild und Ton live verfolgen und auch keine Aktionärsrechte ausüben.

Der Onlineservice wird voraussichtlich ab dem 13. April 2023 freigeschaltet.

3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt, die sich bei der Gesellschaft bis spätestens 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung kann über den Onlineservice der Gesellschaft erfolgen. Der Onlineservice ist erreichbar unter

www.kpluss.com/​hv

Hierzu sind die Hinweise oben unter Abschnitt II.2 zu beachten.

Die Anmeldung kann auch an die Anschrift

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: k-plus-s-hv2023@better-orange.de

erfolgen. Ein Formular, das sowohl für die Anmeldung als auch für die Vollmachts- und Weisungserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf dem Anmeldeformular oder auf der Internetseite

www.kpluss.com/​hv

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere von Stimmrechten, ist – unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der K+S Aktiengesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 4. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 10. Mai 2023 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 10. Mai 2023 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ).

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) wenden sich bei Fragen bitte an die Bank of New York Mellon, New York, Tel.: +1 888 269-2377, oder an ihre Bank bzw. ihren Broker.

4. Stimmrechtsausübung per elektronischer Briefwahl

Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die bis spätestens 3. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), wie in Abschnitt II.3 beschrieben, zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet sind.

Briefwahlstimmen können ausschließlich elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft (siehe Abschnitt II.2) abgegeben werden.

Die Stimmabgabe ist auch noch während der Hauptversammlung möglich. Sie muss der Gesellschaft bis zum Schließen der Abstimmung, der Zeitpunkt wird durch den Versammlungsleiter bestimmt, vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen über den Onlineservice geändert oder widerrufen werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen können sich der Möglichkeit zur elektronischen Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.

Wenn elektronische Briefwahlstimmen und zur Stimmrechtsausübung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht und Weisungen bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter als vorrangig betrachtet.

5. Stimmrechtsausübung durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Rederecht, das Auskunftsrecht, das Stellen von Anträgen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Vollmacht und Weisungen können schriftlich oder in Textform (per E-Mail) bis zum 9. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: k-plus-s-hv2023@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

voraussichtlich ab dem 13. April 2023 zum Download bereit.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über den Onlineservice ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch bis zum Schließen der Abstimmung, der Zeitpunkt wird durch den Versammlungsleiter bestimmt, vorliegen.

Bis zu diesem Zeitpunkt können erteilte Vollmachten und Weisungen über den Onlineservice der Gesellschaft widerrufen bzw. geändert werden.

Daneben besteht bis zum 9. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), die Möglichkeit zur Änderung und zum Widerruf von erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich oder in Textform (per E-Mail) über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: k-plus-s-hv2023@better-orange.de

Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

6. Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des jeweiligen Aktionärs erforderlich (siehe Abschnitt II.3).

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe Abschnitt II.4 und 5).

Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über den Onlineservice der Gesellschaft elektronisch zuschalten und dort die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen und die Aktionärsrechte ausüben. Für die Nutzung des Onlineservice der Gesellschaft unter

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benötigen die Bevollmächtigten eigene Zugangsdaten, die ihnen nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung durch den Aktionär und Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht übersandt werden. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann elektronisch im Onlineservice der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

erteilt werden.

Die Vollmachtserteilung über den Onlineservice ist auch noch während der Hauptversammlung möglich. Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über den Onlineservice ist nicht möglich, kann jedoch per E-Mail an

k-plus-s-hv2023@better-orange.de

erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über den Onlineservice bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben. Es ist auch im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

voraussichtlich ab dem 13. April 2023 abrufbar.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft ferner schriftlich oder in Textform (per E-Mail) bis zum 9. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: k-plus-s-hv2023@better-orange.de

erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.

Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:

Erteilte Vollmachten können über den Onlineservice auch noch während der Hauptversammlung widerrufen werden. Schriftlich oder in Textform (per E-Mail) können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: k-plus-s-hv2023@better-orange.de

bis zum 9. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), widerrufen werden.

7. Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton für die interessierte Öffentlichkeit

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich live im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

über den Link „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis zum Ende der Rede des Vorstandsvorsitzenden“ übertragen.

8. Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der K+S Aktiengesellschaft zu richten und müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 9. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Wir bitten, Ergänzungsverlangen ausschließlich an folgende Kontaktdaten zu übersenden:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: hauptversammlung@k-plus-s.com

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

9. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Ein Gegenantrag ist unter den Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter den nachfolgenden Kontaktdaten spätestens am 25. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugeht.

Jeder Aktionär kann außerdem unter den Voraussetzungen von § 127 AktG der Gesellschaft einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 6) oder Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist unter den Voraussetzungen von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter den nachfolgenden Kontaktdaten spätestens am 25. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge, einschließlich des Namens und des Wohnorts des Aktionärs, unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Kontaktdaten zu übermitteln:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten im Zeitpunkt der Zugänglichmachung als gestellt. Eine Stimmrechtsausübung zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen ist ausschließlich elektronisch über den Onlineservice der Gesellschaft möglich. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist (siehe Abschnitt II.3), muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

10. Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge sowie Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.

Zur Ausübung des Rederechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Onlineservice der Gesellschaft zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die Ausübung ist über den Onlineservice unter

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und den dort geführten virtuellen Wortmeldetisch anzumelden. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) möglich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im Onlineservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter kann gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

11. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben außerdem ein Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht nur in der Hauptversammlung und kann nur im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden.

Zur Ausübung des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Onlineservice der Gesellschaft zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Zur Ausübung ist ein Wortbeitrag über den Onlineservice unter

www.kpluss.com/​hv

und den dort geführten virtuellen Wortmeldetisch anzumelden. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) möglich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Wortbeitrag angemeldet haben, werden im Onlineservice für ihren Wortbeitrag freigeschaltet. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Wortbeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

12. Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht.

Zur Ausübung dieser Rechte ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Onlineservice der Gesellschaft zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Zur Ausübung ist ein Wortbeitrag über den Onlineservice unter

www.kpluss.com/​hv

und den dort geführten virtuellen Wortmeldetisch anzumelden. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) möglich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch zur Stellung eines Antrags oder zur Unterbreitung eines Wahlvorschlags angemeldet haben, werden im Onlineservice zur Ausübung dieser Rechte freigeschaltet.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und den Wortbeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

13. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation bis spätestens 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), per Video oder in Textform über den Onlineservice unter

www.kpluss.com/​hv

einreichen. Eine anderweitige Form der Einreichung ist ausgeschlossen.

Die Stellungnahmen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Stellungnahmen per Video sind nur dann zulässig, wenn der Aktionär oder sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt, sie in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV eingereicht werden und wenn sie eine Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen in Textform sind als PDF-Datei einzureichen und deren Umfang darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten.

Wir werden Stellungnahmen, die diesen Vorgaben entsprechen, im Onlineservice der Gesellschaft bis 5. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugänglich machen.

Die Gesellschaft wird solche Stellungnahmen nicht veröffentlichen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Gleiches gilt für Stellungnahmen in anderer als deutscher Sprache sowie für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. 5 Minuten überschreiten oder die nicht bis zu dem oben genannten Zeitpunkt oder nicht über den Onlineservice eingereicht wurden.

Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in den eingereichten Stellungnahmen enthalten sind, werden auf diesem Wege nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe Abschnitt II.9, 10, 11, 12 und 14).

14. Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über den Onlineservice der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars zu erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

15. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 191.400.000 auf Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.

16. Teilnehmerverzeichnis

Das Teilnehmerverzeichnis wird während der virtuellen Hauptversammlung über den Onlineservice der Gesellschaft zugänglich gemacht.

17. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

zur Verfügung. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter +49 561 9301-1100.

18. Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet für die Durchführung der Hauptversammlung als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer, Zugangsdaten zum passwortgeschützten Onlineservice, IP-Adresse, Nummer des Depotkontos, Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs (sog. Letztintermediär).

Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien. Diese sind nach § 67 AktG unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse (einschließlich E-Mail-Adresse) des Aktionärs sowie – bei Stückaktien – der Stückzahl oder der Aktiennummer in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Ausübung der Aktionärsrechte und die Führung des Aktienregisters rechtlich erforderlich. Dies umfasst für die Durchführung der Hauptversammlung insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen von vorab eingereichten Stellungnahmen, das Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung, die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-, Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen und Fragen im notariellen Protokoll. Die Gesellschaft überträgt die Hauptversammlung außerdem im sogenannten Onlineservice per Livestream und in das Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. § 67, § 67e, §§ 118 ff. AktG bzw., soweit technisch erforderliche Cookies, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden, eingesetzt werden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz.

Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich oder sonst zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft (zum Beispiel für statistische Zwecke) erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO).

Darüber hinaus unterliegt die Gesellschaft verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern erforderlich machen können. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären und gegebenenfalls Aktionärsvertretern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die in vorab eingereichten Stellungnahmen, in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen enthalten sind, sowie ggf. in Beiträgen im Rahmen der Ausübung des Rederechts oder der Beantwortung von Fragen. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Im Übrigen kann die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu sowie das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Geltendmachung von Datenschutzrechten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

K+S Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Postfach 10 20 29
34111 Kassel
E-Mail: datenschutz@k-plus-s.com

Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

 

Kassel, im März 2023

Der Vorstand

K+S Aktiengesellschaft
mit Sitz in Kassel

 

 

Anlagen

Lebenslauf

Prof. Dr. Elke Eller

Professorin, Aufsichtsrätin, Investorin (ehemaliges Mitglied des Vorstands der TUI Aktiengesellschaft, Hannover)

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1962
Geburtsort Gelnhausen
Wohnort Gründau

Ausbildung

1982 – 1987 Studium der Volks- und Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
2009 – 2013 Promotion zum Dr. rer. pol, Universität Paderborn

Beruflicher Werdegang

1987 – 1988 Wissenschaftliche Referentin, Forschungsinstitut der FES, Bonn
1988 – 1990 Wissenschaftliche Referentin Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft (RKW), Eschborn
1990 – 1993 Referatsleiterin Wirtschafts- und Finanzpolitik Vorstand, Gewerkschaft Öffentlicher Transport und Verkehr (ÖTV), Stuttgart
1993 – 2000 Bereichsleiterin Industriepolitik Gewerkschaft IG Metall Vorstand, Frankfurt am Main
2001 – 2003 Abteilungsleiterin für Grundsatzfragen, Gewerkschaft IG Metall Vorstand, Frankfurt am Main inkl. Verbindungsbüro Berlin
2003 – 2007 Geschäftsführerin der Otto-Brenner-Stiftung, Frankfurt am Main; Mitglied des Vorstands der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
2007 – 2009 Mitglied des Vorstands der Volkswagen Financial Services AG (Geschäftsbereich Personal und Organisation), Braunschweig
2012 – 2015 Mitglied des Markenvorstands der Volkswagen Nutzfahrzeuge (Geschäftsbereich Personal), Hannover
2015 – 2021 Mitglied des Vorstands der TUI Aktiengesellschaft (Geschäftsbereich Personal/​Arbeitsdirektorin), Hannover
Seit 2022 Professorin Strategisches Personalmanagement, Hochschule Worms

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel (Mitglied des Aufsichtsrats)

thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg (Mitglied des Aufsichtsrats)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Frau Prof. Dr. Eller bringt umfangreiche Erfahrung im Top-Management sowie im wissenschaftlichen Bereich mit. Sie arbeitet als Professorin für strategisches Personalmanagement und engagiert sich unter anderem in den Bereichen Nachwuchsförderung, Nachhaltigkeit und Diversity.

Lebenslauf

Christiane Hölz

Geschäftsführerin Deutsche Schutzvereinigung für
Wertpapierbesitz e. V. (DSW), Düsseldorf

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1972
Geburtsort Düsseldorf
Wohnort Düsseldorf

Ausbildung

1995 Sprachstudium an der Diplom Université Paul Valéry, Montpellier, Frankreich
1991 – 1998 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln, Köln, 1. und 2. Staatsexamen

Beruflicher Werdegang

Seit 2002 Rechtsanwältin Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. (DSW), Düsseldorf
2011 – 2022 Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. (DSW), Düsseldorf
Seit 2022 Geschäftsführerin Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. (DSW), Düsseldorf

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen (Mitglied des Aufsichtsrats)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in einem führenden deutschen Verband für private Anleger verfügt Frau Hölz über umfangreiche Expertise u.a. in den Bereichen Anlegerschutz, Public Affairs und Corporate Governance. Zudem hat sie weitreichende Erfahrungen, auch auf europäischer Ebene, als Financial Expert, im Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht sowie in Nachhaltigkeitsthemen.

Lebenslauf

Christine Wolff

Unternehmensberaterin

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1960
Geburtsort Bremerhaven
Wohnort Hamburg

Ausbildung

1979 – 1986 Diplom in Geologie /​ Paläontologie an der Freien Universität Berlin, Berlin
2010 – 2012 Master of Business Administration an der HSBA Hamburg School of Business Administration, Hamburg

Beruflicher Werdegang

1987 – 1990 Projektleiterin Exploration, Boulder Gould NL, Sydney, Australien /​ Bua, Fidschi
1990 – 1992 Projektleiterin im Bereich Umweltberatung, Woodward-Clyde Ltd., Sydney, Australien
1993 – 1996 Teamleiterin im Bereich Umweltberatung, WCI Umwelttechnik GmbH, Frankfurt am Main /​ Hannover
1997 – 2004 Managing Director Germany, URS Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
2002 – 2004 Managing Director Northern Europe, URS Deutschland GmbH, Frankfurt am Main
2005 – 2007 Vice President /​ Managing Director Continental Europe, URS Corporation AG, Frankfurt am Main
2007 – 2010 Senior Vice President /​ Managing Director Europe and Middle East, URS Corporation, Hamburg
Seit 2011 selbstständige Beraterin für Wirtschaft und Politik

Mitgliedschaft in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Sievert SE, Osnabrück (Mitglied des Aufsichtsrats)

Hochtief AG, Essen (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Sweco AB, Stockholm (Mitglied des Aufsichtsrats)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Frau Wolff bringt mehr als 20 Jahre Erfahrung in international tätigen Ingenieurkonzernen mit und ist aufgrund ihrer operativen Funktionen mit internationalen Großprojekten, u.a. im Rohstoffsektor, vertraut. Darüber hinaus verfügt Frau Wolff über weitreichende Kenntnisse in Nachhaltigkeitsthemen.

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