Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft, Osnabrück – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH mit der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 UmwG

Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft

Osnabrück

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH mit der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 UmwG

 

Die Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung die Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften, der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH mit dem Sitz in Osnabrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 200188, und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH mit dem Sitz in Osnabrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 200132, jeweils als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Absatz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH als übertragende Rechtsträger vollständig von der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag mit der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH nicht erforderlich (§ 62 Absatz 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 9 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3, § 60 Absatz 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft können Aktionäre der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den 20sten Teil des Grundkapitals der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft erreichen, gemäß § 62 Absatz 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Einen Beschluss der Gesellschafterversammlungen der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag mit der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft ist jeweils entbehrlich, da der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH gehören, § 62 Absatz 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 12.05.2023 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft, Alte Poststraße 9, 49074 Osnabrück, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft sowie der REOS-Rationelle Energieerzeugung GmbH und der KausOS-Kaufmännische Dienstleistungen GmbH zur Einsicht der Aktionäre der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Osnabrück, den 12.05.2023

Stadtwerke Osnabrück Aktiengesellschaft

Der Vorstand
Stefan Grützmacher

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