V-Bank AG – Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung

V-Bank AG

München

Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung

am Mittwoch, 28. Juni 2023, um 16.30 Uhr

in den Räumen des

Notariats Pfisterer + Döbereiner,
Marstallstraße 11 (Hofgarten-Palais), 80539 München

 

 

Tagesordnung und Beschlussvorschläge:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der V-Bank AG zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts der V-Bank AG zum 31. Dezember 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 23.03.2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gem. §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gem. § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, welchem sich der Aufsichtsrat angeschlossen hat, liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rosenheimer Str. 116, 81669 München, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Gesellschaft wird jedem Aktionär auf Wunsch eine Kopie dieser Unterlagen übersenden und die Unterlagen in der Hauptversammlung im Original auslegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022

Der Jahresüberschuss betrug am Bilanzstichtag EUR 8.730.827,01. Vorstand und Aufsichtsrat hatten zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bei der Feststellung des Jahresabschlusses EUR 4.365.412,50 des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen eingestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der im Geschäftsjahr 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn der V-Bank AG von EUR 4.365.414,51 wird in Höhe von EUR 2.492.665,89 zur Ausschüttung einer Dividende von € 0,33 je dividendenberechtigter Stückaktie und zur Einstellung des restlichen Betrags von EUR 1.872.748,62 in die anderen Gewinnrücklagen verwendet. Die Dividende wird 30 Tage nach dem Tag der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Mandate der derzeit bestellten Aufsichtsratsmitglieder enden jeweils mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2022 endende Geschäftsjahr beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frank Annuscheit
Ehemaliges Vorstandsmitglied der Commerzbank AG
wohnhaft in Bad Soden am Taunus

Julia Gruber
Freie Unternehmensberaterin
wohnhaft in München

Reinhard Klein
Vorstandsvorsitzender der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
wohnhaft in Schwäbisch Hall

Richard Manger
Mitglied im Verwaltungsrat der CARDEA AG
wohnhaft in Zürich

Jürgen Steffan
Mitglied des Vorstandes der Wüstenrot & Württembergische AG
wohnhaft in Rot am See

Anton Vetter
Vorstand der BV & P Vermögen AG, Kempten
und
Beiratsvorsitzender der V-Bank AG
wohnhaft in Vaduz

jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2027 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der V-Bank AG in § 15 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:

„Der Beirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern, die durch wahlberechtigte Vermögensverwalteraktionäre auf zwei Jahre gewählt werden.“

8.

Beschlussfassung über die Heraufsetzung der Höchstgrenze für die variable Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder

Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht übersteigen darf.

a)

Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung sowie Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung

Der Aufsichtsrat hält mit Blick auf die angestrebte Erfolgsorientierung und langfristige Anreizwirkung der Vorstandsvergütung die Erhaltung möglichst großer Flexibilität für die variable Komponente der Vorstandsvergütung für sachgerecht. Eine attraktive leistungsorientierte Vorstandsvergütung beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit, qualifizierte Leitungsorgane zur Sicherstellung des nachhaltigen Geschäftserfolgs der V-Bank AG zu gewinnen und zu halten. Im Wettbewerb um diese muss die V-Bank AG nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das 1:2-Verhältnis anwenden, sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten sowie Unternehmen aus anderen Branchen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben fallen, bestehen.

Angesichts der Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Leitung der V-Bank AG sind die für sie vorgesehenen Vergütungsstrukturen im Wesentlichen einheitlich. Daran soll festgehalten werden, so dass der Aufsichtsrat in Bezug auf alle jeweiligen Vorstandsmitglieder, derzeit also für drei Personen, um die Billigung der Anhebung der Höchstgrenze für die Gewährung variabler Vergütungen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bittet.

Der Aufsichtsrat geht dabei davon aus, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Gesamtvergütung gezahlt werden muss, die sich aus fixen und variablen Komponenten mit Anreizcharakter zusammensetzt. Da die Vergütungspraxis der V-Bank AG auf die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder abstellt, würde sich die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben in Form eines 1:1-Verhältnisses oder unter Anwendung des 1:1,5-Verhältnisses grundsätzlich weder hinsichtlich der individuellen Gesamtvergütung noch in der strukturellen Natur der Vergütungskomponenten, sondern lediglich in der Zusammensetzung der Gesamtvergütung unterscheiden. Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler Vergütungskomponenten durch ein Verhältnis 1:1 würde möglicherweise mit einer Erhöhung der fixen Komponenten einhergehen.

Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen Komponente hingegen würde den regulatorischen Vorgaben einer stärker langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten Vergütungsstruktur Rechnung tragen. Die variablen Teile der Vergütung werden wie bisher üblich mit Fristen und Vorbehalten versehen, die einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen sind bei der fixen Vergütungskomponente gemäß den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung nicht möglich.

Bereits durch die Parameter für die Festlegung der konkreten Höhe der variablen Vergütungen hat der Aufsichtsrat dafür Sorge getragen, dass eine angemessene Balance zwischen einer positiven Anreizsetzung und einer Vermeidung von Fehlanreizen, insbesondere zur Eingehung unangemessen hoher Risiken, vorhanden ist. Auch bei der konkreten Festsetzung der variablen Vergütungen für die jeweiligen Vorstandsmitglieder wird diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Schließlich soll auch nicht der mögliche zulässige gesetzliche Rahmen einer Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200 % der jeweiligen fixen Vergütung ausgeschöpft werden, sondern lediglich eine variable Vergütung in Höhe von 150 % der jeweiligen fixen Vergütung gebilligt werden.

b)

Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten

Aus der vorgeschlagenen Billigung der Erhöhung der Höchstgrenze für variable Vergütungsbestandteile für Vorstandsmitglieder erwarten wir keinen messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der V-Bank AG, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der Aufwand der über 100 % der fixen Vergütung hinausgehenden variablen Vergütung liegt im Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank bei unter 1 %. Dieser Aufwand würde auch nur dann anfallen, wenn die Vorstandsmitglieder die vereinbarten Zielvorgaben weit übertreffen würden. Die stärkere langfristige Orientierung der variablen Vergütungskomponenten hat im Übrigen grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der V-Bank AG, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrages der variablen jährlichen Vergütung für alle jeweiligen Mitglieder des Vorstands der V-Bank AG auf 150 % der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

9.

Beschlussfassung über die Heraufsetzung der Höchstgrenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter

Gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Mitarbeiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht übersteigen. § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG lässt es aber zu, dass die Hauptversammlung eine höhere variable Vergütung billigt, die jedoch 200 % der fixen Vergütung für den jeweiligen Mitarbeiter nicht übersteigen darf.

Vorstand und Aufsichtsrat halten mit Blick auf die angestrebte Erfolgsorientierung und langfristige Anreizwirkung des Vergütungssystems die Erhaltung möglichst großer Flexibilität für die variable Komponente der Vergütung für sachgerecht.

a)

Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als 100 % der fixen Vergütung und Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung

Eine attraktive leistungsorientierte Vergütung beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit, qualifizierte Spezialisten für den nachhaltigen Geschäftserfolg der V-Bank AG zu gewinnen und zu halten. Im Wettbewerb um diese Mitarbeiter muss die Bank nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das 1:2-Verhältnis anwenden, sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten innerhalb und teilweise außerhalb der Europäischen Union sowie Unternehmen aus anderen Branchen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben fallen, bestehen.

b)

Umfang der erbetenen Billigung einer höheren variablen Vergütung

Die V-Bank AG strebt daher für nachstehende Mitarbeitergruppen eine gruppenspezifische Ausnahmeregelung an. Bei den betreffenden Mitarbeitern handelt es sich um ca. 15 ausgewählte Führungs-, Fach- und Leitungskräfte (Bereichsleiter oder Direktoren) (in der Regel mit Prokura), die keine Mitarbeiter von Kontrolleinheiten im Sinne von § 9 InstitutsVergV sind. Mitarbeiter von Kontrolleinheiten im Sinne von § 9 InstitutsVergV, d.h. Mitarbeiter der Bereiche Marktfolge, Risiko-Controlling, Interne Revision und Mitarbeiter in Einheiten mit Compliance-Funktionen sollen von der Ausnahmeregelung nicht erfasst werden.

Die Zahl der relevanten Mitarbeiter kann im Zeitablauf variieren. Eine wesentliche Ausweitung des von dieser Ausnahmeregelung betroffenen Mitarbeiterkreises ist jedoch nicht vorgesehen.

Die geringe Anzahl und die Ausgestaltung der variablen Vergütung tragen dazu bei, das Eingehen unangemessener Risiken nicht zu fördern.

Vorstand und Aufsichtsrat gehen davon aus, dass den Mitarbeitern eine angemessene Gesamtvergütung gezahlt werden muss, die sich aus fixen Komponenten und aus variablen Komponenten mit Anreizcharakter zusammensetzt. Da die Vergütungspraxis der V-Bank AG auf die Gesamtvergütung der Mitarbeiter abstellt, würde sich die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben in Form eines 1:1-Verhältnisses oder unter Anwendung des 1:1,5-Verhältnisses grundsätzlich weder hinsichtlich der individuellen Gesamtvergütung noch in der strukturellen Natur der Vergütungskomponenten, sondern lediglich in der Zusammensetzung der Gesamtvergütung unterscheiden. Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler Vergütungskomponenten durch ein 1:1-Verhältnis würde möglicherweise mit einer Erhöhung der fixen Komponenten einhergehen.

Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen Komponente hingegen würde den regulatorischen Vorgaben einer stärker langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten Vergütungsstruktur Rechnung tragen, da diese Teile der Vergütung mit Fristen und Vorbehalten versehen werden, die einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen sind bei der fixen Vergütungskomponente gemäß den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung nicht möglich.

Bereits durch die Parameter für die Festlegung der konkreten Höhe der variablen Vergütungen hat der Vorstand dafür Sorge getragen, dass eine angemessene Balance zwischen einer positiven Anreizsetzung und einer Vermeidung von Fehlanreizen, insbesondere zur Eingehung unangemessen hoher Risiken, vorhanden ist. Auch bei der konkreten Festsetzung der variablen Vergütungen für die jeweiligen Mitarbeiter wird diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Schließlich soll auch nicht der mögliche zulässige gesetzliche Rahmen einer Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200 % der jeweiligen fixen Vergütung ausgeschöpft werden, sondern lediglich eine variable Vergütung in Höhe von 150 % der jeweiligen fixen Vergütung gebilligt werden.

c)

Erwarteter Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten

Aus der vorgeschlagenen Billigung der Erhöhung der Höchstgrenze für variable Vergütungsbestandteile für Mitarbeiter erwarten wir keinen messbaren Einfluss auf die Fähigkeit der V-Bank AG, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der Aufwand der über 100 % der fixen Vergütung hinausgehenden variablen Vergütung liegt im Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank bei unter 1 %. Dieser theoretisch anfallende Aufwand würde auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Personen-Gruppe in ihrer individuellen Leistung ein überragendes Ergebnis erzielen würde. Die stärkere langfristige Orientierung der variablen Vergütungskomponenten hat im Übrigen grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der V-Bank AG, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der V-Bank AG auf 150 % der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

 

V-Bank AG

Der Vorstand

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