MPH Health Care AG – Ordentliche Hauptversammlung

MPH Health Care AG

Berlin

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 116425 B

WKN: A289V0 /​ ISIN: DE000A289V03

Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMET93M00723

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, 20. Juli 2023, um 11:00 Uhr

im Ludwig-Erhard-Haus, Goldberger Saal,
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MPH Health Care AG zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS zum 31. Dezember 2022, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft nach IFRS gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt.

Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 54.555.401,80 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Der deutsche Gesetzgeber hat die virtuelle Hauptversammlung mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Vorschriften vom 20. Juli 2022“ (BGBl. I Seite 1166) dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 AktG).

Zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage soll die Satzung entsprechend geändert werden. Hierbei erscheint es sinnvoll, den Vorstand zur Festlegung des Formats der jeweiligen Hauptversammlung zu ermächtigen und nicht von vornherein durch die Satzung unmittelbar die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung festzulegen.

Der Vorstand wird die jeweilige Entscheidung dahingehend, ob die Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, nach pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen.

Die Möglichkeit zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen ist in jedem Fall erforderlich, um im Falle einer erneuten Pandemie oder in sonstigen Notfallsituationen, in denen die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung unmöglich ist, in der Lage zu sein, die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere über die Gewinnverwendung und die Ausschüttung einer Dividende herbeiführen zu können.

Ab dem Jahr 2024 ist die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen ohne entsprechende Satzungsermächtigung nicht mehr möglich.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 der Satzung wird um einen neuen Absatz (5) wie folgt ergänzt:

„(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Regelung dieses § 16, Absatz (5) gilt für fünf Jahre ab ihrer Eintragung in das Handelsregister.“

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung zur Einführung eines Rechts der Aufsichtsratsmitglieder zur Teilnahme an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Den Aufsichtsratsmitgliedern soll zukünftig gestattet werden, in besonderen Fällen, insbesondere bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 der Satzung wird um einen neuen Absatz (6) wie folgt ergänzt:

„(6) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

7.

Satzungsänderung bezüglich der Nummerierung der Satzungsvorschriften ab § 22 der Satzung

Die Satzung ist in den §§ 1 bis 22 durchgehend nummeriert. Nach § 22 „Jahresabschluss“ folgen jedoch nicht §§ 23 ff., sondern §§ 25 ff.

Die Nummerierung der Vorschriften der Satzungsbestimmungen nach § 22 der Satzung sollen der besseren Übersicht halber fortlaufend nummeriert werden.

§ 25 „Gewinnverwendung“ soll daher mit § 23 bezeichnet werden, § 26 „Einziehung“ soll mit § 24 bezeichnet werden und § 27 „Gründungsaufwand“ soll mit § 25 bezeichnet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:

Die Satzung wird wie folgt geändert:

Statt „§ 25 Gewinnverwendung“ lautet die Satzung künftig „§ 23 Gewinnverwendung“.

Statt „§ 26 Einziehung“ lautet die Satzung künftig „§ 24 Einziehung“.

Statt „§ 27 Gründungsaufwand“ lautet die Satzung künftig „25 Gründungsaufwand“.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung zur Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist seit mehr als 15 Jahren unverändert und soll entsprechend der Preisentwicklung und unter Berücksichtigung der gestiegenen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 der Satzung neu zu fassen wie folgt:

㤠14
Vergütung
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache und der Vorsitzende das Doppelte des genannten Betrages.

(2)

Daneben werden dem Aufsichtsrat Auslagen, die mit der Aufsichtsratstätigkeit zusammenhängen sowie auf die einzelne Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer erstattet.

(3)

Die Gesellschaft trägt die Prämie einer D&O-Versicherung, soweit die Gesellschaft noch zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine solche Versicherung abgeschlossen hat.“

9.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Harry Haseloff, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu wählen

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, 29. Juni 2023 (0:00 Uhr MESZ), (Legitimationstag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht anmelden.

Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Legitimationstag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des Donnerstags, 13. Juli 2023 (24:00 Uhr MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/​1212 aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/​1212 als Aufzeichnungsdatum der 22. Tag vor der Hauptversammlung angegeben wird. In dieser Hinsicht folgt die Gesellschaft der Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/​ARUG II für den deutschen Markt.

Dieses in der Mitteilung gemäß § 125 AktG genannte Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 28. Juni 2023) ist daher nicht identisch mit dem gesetzlichen Nachweisstichtag (sog. Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 AktG.

Denn gemäß dieser aktienrechtlichen Vorschrift bezieht sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (im vorliegenden Fall den 29. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ)).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung und den Nachweis genügt jeweils die Textform (§ 126b BGB).

Anmeldestelle:

MPH Health Care AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.

Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

2.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach Maßgabe des § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl spätestens bis zum Ablauf des Sonntags, 25. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

MPH Health Care AG
Grünauer Straße 5
12557 Berlin

b.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/​oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des Mittwochs, 5. Juli 2023 (24:00 Uhr MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

MPH Health Care AG
Grünauer Straße 5
112557 Berlin

Die Veröffentlichung der Gegenanträge und der Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich unter der Internetadresse

http:/​/​www.mph-ag.de/​investor-relations/​hauptversammlung
c.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.

3.

Zur Einsicht ausgelegte Dokumente

Der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022, der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS zum 31. Dezember 2022, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Grünauer Straße 5, 12557 Berlin, zur Einsicht für unsere Aktionäre aus. Jeder Aktionär erhält auf Anforderung eine Abschrift dieser Unterlagen.

4.

Hinweise zum Datenschutz

Europaweit gelten aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft

https:/​/​www.mph-ag.de

zur Einsicht zur Verfügung.

5.

Sicherheitskonzept

Die Hauptversammlung wird gemäß den zum Zeitpunkt der Hauptversammlung geltenden Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen stattfinden.

 

Berlin, im Juni 2023

MPH Health Care AG

Der Vorstand

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