RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale – Dividendenbekanntmachung (ISIN DE0007042301 / WKN 704230 – Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberichtigte Stückaktie)

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

Bad Neustadt a.d.Saale

DIVIDENDENBEKANNTMACHUNG

ISIN DE0007042301
WKN 704230

 

Die ordentliche Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG hat am 7. Juni 2023 beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 10.835.087,29 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberichtigte Stückaktie = € 10.040.770,50
Einstellung in andere Gewinnrücklagen = € 794.316,79
Bilanzgewinn = € 10.835.087,29

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 13. Juni 2023 fällig. Die Dividende wird grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und des auf die Kapitalertragsteuer zu entrichtenden Solidaritätszuschlags von 5,5 % (somit insgesamt 26,375 %) sowie ggf. anfallender Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wie folgt ausgezahlt:

Für Aktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, wird die Dividende auf die bei den einzelnen Depotbanken geführten Konten der Aktionäre ausgezahlt. Bei noch in Urkunden verbrieften Aktien wird die Dividende gegen Einreichung des Gewinnanteilscheines Nr. 25 bei der Zahlstelle ausgezahlt. Zahlstelle ist die Landesbank Hessen-Thüringen.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags entfällt bei inländischen Aktionären, die ihrer Depotbank eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt (ganz oder teilweise) für inländische Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Ausländischen Aktionären wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

 

Bad Neustadt a. d. Saale, im Juni 2023

Der Vorstand

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