Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft – Hinweisbekanntmachung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1, Abs. 4 S. 4…

Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft

Berlin und Köln

Hinweisbekanntmachung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1, Abs. 4 S. 4 UmwG über die bevorstehende Abspaltung aus der BFS Service GmbH auf die Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft

Die Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 64059 B, und mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 29259, ist Alleingesellschafterin der BFS Service GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19279.

Es ist beabsichtigt, einen Teil des Vermögens der BFS Service GmbH, nämlich die gesamte Beteiligung an der sozialfinanz.de GmbH mit Sitz Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 51180, und den mit dieser bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, als Gesamtheit im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft zu übertragen.

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wurde am 22.06.2023 abgeschlossen und am selben Tag gemäß §§ 125 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1, Abs. 4 S. 4 UmwG zu dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg und dem Handelsregister des Amtsgerichts Köln der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft eingereicht.

Da sich das gesamte Stammkapital der übertragenden BFS Service GmbH in der Hand der übernehmenden Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft befindet, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der übertragenden Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht erforderlich (§ 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Abspaltung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Spaltungsberichts, keiner Spaltungsprüfung und keines Spaltungsprüfungsberichts (§§ 127 S. 2 Hs. 1, 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. §§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lit. a, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG).

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Abspaltungs- und Übernahmevertrag eines Spaltungsbeschlusses der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft, wenn Aktionäre der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Spaltung beschlossen wird. Einberufungsverlangen können bis zum Ablauf des 26.07.2023 berücksichtigt werden. Einberufungsverlangen sind an die Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft zu richten.

Ein Spaltungsbeschluss bei der übertragenden BFS Service GmbH ist entbehrlich, da sich das gesamte Stammkapital der übertragenden BFS Service GmbH in der Hand der übernehmenden Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft befindet (§ 125 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG).

In den Geschäftsräumen der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln, sind bis zum Ablauf des Tages der letzten Eintragung der Abspaltung in die Handelsregister der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt:

1.

der Abspaltungs- und Übernahmevertrag;

2.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022;

3.

die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022;

4.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BFS Service GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen – auf Wunsch auch elektronisch.

 

Köln, den 22.06.2023

Bank für Sozialwirtschaft Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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