Enbycon Holding AG – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH, Troisdorf mit der Enbycon Holding AG, Pinneberg gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Enbycon Holding AG

Pinneberg

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH, Troisdorf mit der Enbycon Holding AG, Pinneberg gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

Die Enbycon Holding AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter, der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH mit Sitz in Troisdorf, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr.1, §§ 60 ff., 68 Abs.1 Nr.1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Enbycon Holding AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Enbycon Holding AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Enbycon Holding AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs.1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung können Aktionäre der Enbycon Holding AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Enbycon Holding AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Enbycon Holding AG ist entbehrlich, da der Enbycon Holding AG sämtliche Geschäftsanteile an der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab 12. Juli 2023 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Enbycon Holding AG, Pinneberg, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Enbycon Holding AG und der gewitra Ingenieurgesellschaft für Wissenstransfer mbH zur Einsicht der Aktionäre der Enbycon Holding AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Enbycon Holding AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Pinneberg, den 4. Juli 2023

Enbycon Holding AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.