LAIQON AG
Hamburg
WKN A12UP2 – ISIN DE000A12UP29
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 23. August 2023, 10:30 Uhr (MESZ),
im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel,
Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg,
als Präsenz-Hauptversammlung
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der LAIQON AG und des gebilligten Konzernabschlusses des LAIQON-Konzerns für das Geschäftsjahr 2022, des Lageberichts für die LAIQON AG und des Konzernlageberichts für den LAIQON-Konzern für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Darüber hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 6.750.455,71 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der BV Holding AG, München, für das Geschäftsjahr 2022 Die Verschmelzung der BV Holding AG (AG München, HRB 241355) auf die Gesellschaft nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 19. Mai 2022 ist durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft (AG Hamburg, HRB 75492) am 5. Oktober 2022 wirksam geworden. Durch die Verschmelzung ist zum einen das Vermögen der BV Holding AG als übertragender Rechtsträger auf die Gesellschaft als übernehmenden Rechtsträger übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) und zum anderen die BV Holding AG erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Auch wenn gemäß Ziffer 4 des Verschmelzungsvertrags der Verschmelzungsstichtag der Beginn des 1. Januar 2022 war, betrifft diese Regelung nur das Innenverhältnis zwischen den Parteien und regelt den steuerlichen Übertragungsstichtag. Im Außenverhältnis hat die BV Holding AG bis zum Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Gesellschaft am 5. Oktober 2022 als Aktiengesellschaft einschließlich ihrer Organe weiterhin bestanden. Daher ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 eine Entlastung der Organmitglieder, mithin der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats, der BV Holding AG angezeigt. Da die BV Holding AG als übertragender Rechtsträger infolge der Verschmelzung auf die Gesellschaft nicht mehr existiert, kann die Hauptversammlung der BV Holding AG den früheren Organmitgliedern keine Entlastung erteilen. Daher kann ausschließlich die Hauptversammlung der Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger über die Entlastung entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der BV Holding AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 Entlastung zu erteilen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der BV Holding AG, München, für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem zu Tagesordnungspunkt 5 dargelegten Hintergrund vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der BV Holding AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 Entlastung zu erteilen. |
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zu wählen. |
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8. |
Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder – soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der jeweiligen Amtszeit beschließt, wobei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung das Geschäftsjahr, in dem die jeweilige Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Das Aufsichtsratsamt des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Jörg Ohlsen, endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt die erneute Wahl von Herrn Jörg Ohlsen für eine weitere Amtszeit vor. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
Das Aufsichtsratsamt des Mitglieds des Aufsichtsrats, Herrn Prof. Wolfgang Henseler, endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt die erneute Wahl von Herrn Prof. Wolfgang Henseler für eine weitere Amtszeit vor. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
Herr Peter Zahn hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, mit Wirkung zum Ende seiner laufenden Amtszeit und damit mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat ausscheiden und sich nicht erneut zur Wahl stellen zu wollen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetztes (AktG) zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Gemäß § 95 Satz 2 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der LAIQON AG besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern. Zur Neubesetzung der durch das Ausscheiden von Herrn Peter Zahn vakanten Position im Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat daher vor, zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter dem Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.632.957,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.632.957 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Beschlüssen vom 18. November 2021, vom 11. Januar 2022 und vom 25. Januar 2022 (nebst ergänzenden Beschlüssen vom 10. und 17. Februar 2022), jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom jeweils selben Tage, sowie mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 21. Juni 2022), vom 22. Oktober 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 22./23. Oktober 2022) sowie vom 7. Dezember 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage) (mehrmals) Gebrauch gemacht, wodurch sich das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.033.207,00,00 durch Ausgabe von insgesamt 3.033.207 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht hat. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 17.483.396,00. Das in § 4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2020 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 3.599.750,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Ermächtigung, soweit sie bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2023 nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen. Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll insbesondere die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) angehoben werden. Hintergrund hierfür ist, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Ausnutzung der Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie durch die Begebung der Wandelschuldverschreibung 2023/2027 (ISIN: DE000A30V885) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenwärtig unter dem Genehmigten Kapital 2020 nur noch Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, soweit der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 48.850,00 (dies entspricht rund 0,28 % des Grundkapitals der Gesellschaft) nicht überschreitet. Durch die beabsichtigte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) soll die Verwaltung weiterhin in die Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung und unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöhen zu können. Allein die vorstehend genannte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss macht aus rechtlichen Gründen die Aufhebung des gesamten Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 erforderlich. Bei dieser Gelegenheit beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, den Betrag des insgesamt zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals von derzeit EUR 3.599.750,00 moderat auf einen runden Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 – und damit einen Betrag, der noch immer deutlich unterhalb des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals liegt – zu erhöhen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine solche moderate Erhöhung ausreichende Flexibilität für die Gesellschaft bietet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2023) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital zu beschaffen. Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter dem Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.632.957,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.632.957 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Beschlüssen vom 18. November 2021, vom 11. Januar 2022 und vom 25. Januar 2022 (nebst ergänzenden Beschlüssen vom 10. und 17. Februar 2022), jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom jeweils selben Tage, sowie mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 21. Juni 2022), vom 22. Oktober 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 22./23. Oktober 2022) sowie vom 7. Dezember 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage) (mehrmals) Gebrauch gemacht, wodurch sich das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.033.207,00 durch Ausgabe von insgesamt 3.033.207 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht hat. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 17.483.396,00. Das in § 4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2020 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 3.599.750,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Ermächtigung, soweit sie bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2023 nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen. Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll insbesondere die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) angehoben werden. Hintergrund hierfür ist, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Ausnutzung der Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie durch die Begebung der Wandelschuldverschreibung 2023/2027 (ISIN: DE000A30V885) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenwärtig unter dem Genehmigten Kapital 2020 nur noch Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, soweit der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 48.850,00 (dies entspricht rund 0,28 % des Grundkapitals der Gesellschaft) nicht überschreitet. Durch die beabsichtigte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) soll die Verwaltung weiterhin in die Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung und unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöhen zu können. Allein die vorstehend genannte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss macht aus rechtlichen Gründen die Aufhebung des gesamten Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 erforderlich. Bei dieser Gelegenheit beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, den Betrag des insgesamt zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals von derzeit EUR 3.599.750,00 moderat auf einen runden Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 – und damit einen Betrag, der noch immer deutlich unterhalb des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals liegt – zu erhöhen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine solche moderate Erhöhung ausreichende Flexibilität für die Gesellschaft bietet. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll es der Gesellschaft ermöglichen, das Bezugsrecht im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Insbesondere soll der Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, gegen Gewährung von Aktien kurzfristig ermöglicht werden. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstige Produktrechte oder andere einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei kann auch vorgesehen sein, dass nicht nur Aktien als Gegenleistung ausgegeben werden, sondern die Gesellschaft im Wege gemischter Sacheinlagen neben Aktien zusätzlich eine Barvergütung oder sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. von ihr zu begebende Schuldverschreibungen, an den Veräußerer leistet. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, die für die Gesellschaft und ihre Aktionäre bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung von Aktien zu erreichen. Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft ermöglichen, Aktiendividenden (scrip dividends) zu optimalen Bedingungen durchzuführen. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit einem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung ggf. entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei würden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, wären die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und könnten insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten würde ebenso wenig vorgesehen werden wie die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Bezugs der betreffenden Bardividende ist dies gerechtfertigt und angemessen. Alternativ kann eine Aktiendividende auch ohne Bindung an die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden, um die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können. Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf Einlage ihres etwaigen Dividendenanspruchs gegen Bezug ganzer Aktien berührt wäre. Dividendenteilbeträge würden auch in dieser Konstellation ausschließlich durch Zahlung der betreffenden Bardividende abgegolten. Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden, dient dem Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr sollen auch den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger Instrumente mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflicht Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger derartiger von der Gesellschaft begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. Die unter (v) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 1.748.339,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2023 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine künftige Veräußerung von Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert wie eine künftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, jeweils in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vollumfänglich vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Falls sich z.B. Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt. |
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm und über die Änderung des Bedingten Kapitals 2018 II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. August 2018 und diesbezügliche Änderungsbeschlüsse vom 12. Juni 2019, 31. August 2020, 31. August 2021 und 21. Juli 2022 wurde der Vorstand – und soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollten, allein der Aufsichtsrat – ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der Gesellschaft sowie ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften bis zum 15. August 2023 bzw. bis zum 11. Juni 2024 bzw. bis zum 30. August 2025 bzw. bis zum 30. August 2026 bzw. bis zum 20. Juli 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 900.000 bzw. bis zu Stück 1.007.000 bzw. bis zu Stück 1.175.000 bzw. bis zu Stück 1.220.000 bzw. bis zu Stück 1.350.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu gewähren („Aktienoptionsprogramm idF 2018“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2019“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2020“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2021“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2022“). Zur Bedienung der Optionsrechte wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018 ein Bedingtes Kapital 2018 II geschaffen (§ 4b der Satzung der Gesellschaft), das mit Beschlüssen der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019, 31. August 2020, 31. August 2021 und 21. Juli 2022 im Hinblick auf das zwischenzeitlich gestiegene Grundkapital und die dadurch ermöglichte Vergrößerung des Volumens des Aktienoptionsprogramms jeweils erhöht wurde. In den Beschlüssen wurde ferner die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf verschiedene Gruppen Berechtigter festgelegt. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Aufsichtsrat haben bisher auf der Basis des Aktienoptionsprogramms idF 2018 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. August 2018, des Aktienoptionsprogramms idF 2019 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019, des Aktienoptionsprogramms idF 2020 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2020, des Aktienoptionsprogramms idF 2021 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2021 sowie des Aktienoptionsprogramms idF 2022 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 insgesamt 180.000 Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A im Sinne des Aktienoptionsprogramms), 277.500 Optionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms), 539.500 Optionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) und 166.000 Optionsrechte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von 120.000 Optionsrechten infolge des Ausscheidens zweier Vorstandsmitglieder sind gegenwärtig noch 60.000 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Mitglieder des Vorstands ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 100.000 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 177.500 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 86.500 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Arbeitnehmern der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 453.000 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 66.500 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 99.500 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Um die Motivationswirkung und Mitarbeiterbindung des Aktienoptionsprogramms zu verstärken und dessen Ausgestaltung weiter zu optimieren, soll die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten – bei gleichbleibendem Gesamtvolumen – in einzelnen Regelungen geändert werden. Insbesondere soll die Regelung zum EBITDA-Erfolgsziel dahingehend flexibilisiert werden, dass eine Zielerreichung nicht mehr nur zum Ablauf der Wartezeit möglich ist, sondern auch noch in den Folgejahren (bis zum Ende der Optionslaufzeit) erreicht werden kann. Zudem soll eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorgesehen werden, dass das Ausgangs-EBITDA, also das EBITDA des jeweiligen Referenzjahres (vorletztes Jahr vor Ausgabe der jeweiligen Optionsrechte) negativ ist, da die Ermächtigung hierzu bislang keine ausdrückliche Regelung enthält. Ferner soll die Laufzeit der Aktienoptionen von acht (8) auf neun (9) Jahre verlängert werden. Und schließlich soll klargestellt werden, dass die bislang geregelte Untergrenze für den Optionsausübungspreis in Höhe von EUR 4,50 je Aktie nur für den Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte gelten soll, hingegen nicht für Fälle nachträglicher Ausübungspreisreduzierungen, die zu Verwässerungsschutzzwecken aufgrund der entsprechenden Verwässerungsschutzregelung des Aktienoptionsprogramms gewährt werden. (Davon unberührt bleibt die absolute Preisuntergrenze je Aktie gemäß § 9 Abs. 1 AktG, wonach der Ausübungspreis keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft unterschreiten darf.) Sowohl die Laufzeitverlängerung als auch die genannten Änderungen und Klarstellungen hinsichtlich des EBITDA-Erfolgsziels und der Ausübungspreisuntergrenze sollen nicht nur für künftig ausgegebene Optionsrechte, sondern auch für die bereits in der Vergangenheit im Rahmen des Aktienoptionsprogramms idF 2018/2019/2020/2021/2022 ausgegebenen Optionsrechte gelten. Insoweit handelt es sich mithin um eine nachträgliche Änderung bereits ausgegebener Optionsrechte, zu der der Vorstand und der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt werden sollen. Ziel der Änderungen ist es, die mit dem Aktienoptionsprogramm bezweckte Mitarbeiterbindung langfristiger anzulegen und zu verstärken, indem die Optionslaufzeit verlängert und das EBITDA-Erfolgsziel bezüglich negativer Referenzjahre konkretisiert und insgesamt zeitlich flexibilisiert und damit auch mit dem anderen Erfolgsziel (Aktienkursentwicklung) in zeitlicher Hinsicht harmonisiert wird. Durch die Verlängerung der Optionslaufzeit um ein Jahr erhält der jeweilige Optionsinhaber ein Jahr mehr Zeit, um seine Erfolgsziele erreichen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat versprechen sich hiervon eine höhere Motivationswirkung und eine langfristigere Mitarbeiterbindung. Ähnliches gilt für die zeitliche Flexibilisierung des EBITDA-Erfolgsziels. Die bisherige Regelung, wonach bei einem Verfehlen der EBITDA-Erfolgsziels nach Ablauf der Wartezeit keine Chance mehr für den Optionsinhaber bestand, das EBITDA-Erfolgsziel während der Restlaufzeit der Option noch zu erreichen, erscheint in zeitlicher Hinsicht als zu statisch, weil es eine dauerhafte Motivationswirkung verhindert. Außerdem ergab sich eine zeitliche Inkonsistenz gegenüber dem Aktienkurs-Erfolgsziel, welches im unmittelbaren zeitlichen Kontext der Optionsausübung zu erreichen ist. Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese zeitliche Diskrepanz behoben werden und der Optionsinhaber die Möglichkeit erhalten, das EBITDA-Erfolgsziel auch noch nach Ablauf der Wartezeit (bis zum Ende der Optionslaufzeit) zu erreichen. Ferner enthielt die bisherige Regelung des EBITDA-Erfolgsziels keine ausdrückliche Maßgabe für den Fall eines negativen Referenz-EBITDAs. Somit war bislang unklar, welche EBITDA-Steigerung zur Zielerreichung erforderlich ist, wenn das (als Ausgangsbasis fungierende) Referenz-EBITDA negativ war. Um diese Unklarheit zu beseitigen und eine angemessene Motivationswirkung sicherzustellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, für diese Fälle eine einheitliche Regelung vorzusehen, wonach es bei negativem Referenz-EBITDA zur Zielerreichung stets ausreicht, wenn das EBITDA wieder in den positiven Bereich gelangt (also > 0 ist). Die Änderung bzw. Klarstellung des Anwendungsbereichs der Ausübungspreisuntergrenze (EUR 4,50) soll sicherstellen, dass Vorstand und Aufsichtsrat von der in der Ermächtigung bereits enthaltenen Verwässerungsschutzregelung Gebrauch machen können, auch wenn dadurch der Ausübungspreis im Einzelfall unter EUR 4,50 fallen sollte oder bereits gefallen ist. Denn der Verwässerungsschutz führt nicht zu einer Besserstellung des Optionsinhabers gegenüber den Aktionären, sondern verhindert lediglich eine Schlechterstellung des Optionsinhabers im Zuge von Bezugsrechtsemissionen, Dividendenausschüttungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf die Aktienoptionen einen verwässernden Effekt haben können. In solchen Fällen soll eine verwässerungsverhindernde Absenkung des Ausübungspreises im Einzelfall nicht an der EUR 4,50-Grenze scheitern. Des Weiteren soll eine – rein redaktionelle – Anpassung in der Formulierung des Aktienkurs-Erfolgsziels vorgenommen werden. Die im aktuellen Aktienoptionsprogramm idF 2022 enthaltene Formulierung „… beträgt mindestens 150 % des Ausübungspreises“ soll im vorgeschlagenen Aktienoptionsprogramm idF 2023 durch die Formulierung „… übersteigt den Ausübungspreis um mindestens 50 %“ ersetzt werden. Hierdurch soll die Art der sprachlichen Formulierung an die beim EBITDA-Erfolgsziel verwendete Wortwahl angeglichen werden, weil die unterschiedlichen sprachlichen Formulierungen in den beiden Erfolgszielen in der Vergangenheit zuweilen Missverständnisse hervorgerufen hatten. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser redaktionellen Anpassung nicht verbunden. Das Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 10 soll unverändert 1.350.000 Optionsrechte zum Bezug von 1.350.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft umfassen. Jedoch soll die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf die berechtigten Personengruppen neu festgelegt werden. Zur Bedienung der Optionsrechte soll weiterhin das Bedingte Kapital 2018 II zur Verfügung stehen. Das Bedingte Kapital 2018 II soll daher in seiner Höhe ebenfalls unverändert bleiben, jedoch dahingehend geändert werden, dass sein Verwendungszweck ausdrücklich auch die neue Fassung des Aktienoptionsprogramms (einschließlich der Änderungen bereits ausgegebener Optionsrechte) gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 10 umfasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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1. |
Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens zum Mittwoch, den 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 2. August 2023, 00.00 Uhr MESZ, (so genannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens zum 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugeht: LAIQON AG – HV 2023 Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. |
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine andere in § 135 AktG genannte Person oder Institution, eine andere Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 1 „Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Voraussetzungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen, wenn weder Intermediäre noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG genannte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft übermittelt werden, z.B. durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse: LAIQON AG – HV 2023 Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss aber nicht genutzt werden. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 AktG genannte Personen oder Institutionen. Hierbei richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG, wonach die genannten Personen oder Institutionen die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß der von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der LAIQON AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. das zugesandte Eintritts- und Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersandt wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 22. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen: LAIQON AG – HV 2023 Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden zunächst die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. |
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3. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Samstag, den 29. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: LAIQON AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG findet Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. |
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4. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich im Original, per Telefax oder per E-Mail zu richten an: LAIQON AG Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am Dienstag, 8. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer bzw. Aufsichtsratsmitglieder) enthalten. Auch nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. |
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5. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gem. § 131 Abs. 1 AktG und Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die in Ziffer 1 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist (Mittwoch, den 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ)) zu beachten. Den Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen gem. § 245 Nr. 1 AktG nur unter der Voraussetzung des Erscheinens in der Hauptversammlung eingeräumt. |
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Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowie deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Datenschutzerklärung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die LAIQON AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Hauptversammlung und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zustehenden Rechte informieren. |
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Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden? Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die LAIQON AG mit Sitz in Hamburg, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Achim Plate und Stefan Mayerhofer. Sie erreichen die LAIQON AG und ihren Vorstand unter:
Den Datenschutzbeauftragten der LAIQON AG erreichen Sie unter:
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Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese? Wenn Sie als Aktionär oder Aktionärsvertreter an einer Hauptversammlung teilnehmen oder wenn wir mit Ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir als Verantwortliche die folgenden von Ihnen oder Dritten (z.B. Kreditinstituten) erhaltenen personenbezogenen Daten:
Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem Abstimmverhalten. |
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Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen der DS-GVO, des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Wir verarbeiten die unter Ziffer 2 beschriebenen personenbezogenen Daten, um die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung, Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Die LAIQON AG ist zudem gem. § 121 AktG zur Durchführung einer Hauptversammlung verpflichtet. Zur Durchführung der Hauptversammlung ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten erforderlich. Ohne entsprechende Angaben sind Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung, die Teilnahme an der Hauptversammlung und eine Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist folglich Art. 6 Abs. 1 lit. c) der DS-GVO. Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen. |
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An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben? Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragen wir einen externen Dienstleister zur Organisation der Hauptversammlung, für Druck und Versand der Hauptversammlungsunterlagen sowie für die Durchführung der Hauptversammlung (im Wesentlichen die technische Infrastruktur, Abstimmungen und Dokumentation der Hauptversammlung). Der beauftragte Dienstleister erhält von uns ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und er verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO ausschließlich nach unserer Weisung. Konkret handelt es sich um folgenden Dienstleister:
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten einsehen, dies auch noch bis zu zwei Jahre nach der Versammlung. Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, erfolgt durch uns eine Bekanntmachung dieser Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden). Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Informationen nur weiter, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder Sie eingewilligt haben, wobei eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Empfänger sein. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Sie betreffende personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. |
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Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir speichern Ihre oben genannten Daten grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung, sofern wir nicht aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer darüber hinausgehenden Speicherung der Daten verpflichtet sind oder im Einzelfall die Verarbeitung zu anderen Zwecken erforderlich ist. Solche Zwecke können etwa die Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung sein. |
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Werden Ihre Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt? Ihre Daten werden von uns nicht in Drittländer, also solche Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums sind, oder an eine internationale Organisation übermittelt. |
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Werden Ihre Daten für eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder Profiling verwendet? Wir nutzen weder Verfahren zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall noch Profiling. |
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Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen. |
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9. |
Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu? Ihnen stehenden nach dem Datenschutzrecht die folgenden Rechte zu:
Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG). Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Im Einzelfall können auch weitere gesetzliche Ausnahmen einer Ausübung Ihrer Rechte entgegenstehen. |
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10. |
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr im vorgenannten Sinne verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. |
Hamburg, im Juli 2023
LAIQON AG
Der Vorstand