LAIQON AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Mittwoch, den 23. August 2023, 10:30 Uhr)

LAIQON AG

Hamburg

WKN A12UP2 – ISIN DE000A12UP29

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 23. August 2023, 10:30 Uhr (MESZ),

im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel,
Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg,

als Präsenz-Hauptversammlung

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der LAIQON AG und des gebilligten Konzernabschlusses des LAIQON-Konzerns für das Geschäftsjahr 2022, des Lageberichts für die LAIQON AG und des Konzernlageberichts für den LAIQON-Konzern für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.laiqon.ag/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich. Darüber hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 6.750.455,71 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der BV Holding AG, München, für das Geschäftsjahr 2022

Die Verschmelzung der BV Holding AG (AG München, HRB 241355) auf die Gesellschaft nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 19. Mai 2022 ist durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft (AG Hamburg, HRB 75492) am 5. Oktober 2022 wirksam geworden. Durch die Verschmelzung ist zum einen das Vermögen der BV Holding AG als übertragender Rechtsträger auf die Gesellschaft als übernehmenden Rechtsträger übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)) und zum anderen die BV Holding AG erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG).

Auch wenn gemäß Ziffer 4 des Verschmelzungsvertrags der Verschmelzungsstichtag der Beginn des 1. Januar 2022 war, betrifft diese Regelung nur das Innenverhältnis zwischen den Parteien und regelt den steuerlichen Übertragungsstichtag. Im Außenverhältnis hat die BV Holding AG bis zum Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Gesellschaft am 5. Oktober 2022 als Aktiengesellschaft einschließlich ihrer Organe weiterhin bestanden. Daher ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 eine Entlastung der Organmitglieder, mithin der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats, der BV Holding AG angezeigt. Da die BV Holding AG als übertragender Rechtsträger infolge der Verschmelzung auf die Gesellschaft nicht mehr existiert, kann die Hauptversammlung der BV Holding AG den früheren Organmitgliedern keine Entlastung erteilen. Daher kann ausschließlich die Hauptversammlung der Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger über die Entlastung entscheiden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der BV Holding AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der BV Holding AG, München, für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem zu Tagesordnungspunkt 5 dargelegten Hintergrund vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der BV Holding AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Oktober 2022 Entlastung zu erteilen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,

a)

zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie

b)

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

zu wählen.

8.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder – soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der jeweiligen Amtszeit beschließt, wobei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung das Geschäftsjahr, in dem die jeweilige Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

a)

Wiederwahl von Herrn Jörg Ohlsen zum Mitglied des Aufsichtsrats

Das Aufsichtsratsamt des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Jörg Ohlsen, endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt die erneute Wahl von Herrn Jörg Ohlsen für eine weitere Amtszeit vor.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Herr Jörg Ohlsen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

b)

Wiederwahl Herr Prof. Wolfgang Henseler als Mitglied des Aufsichtsrats

Das Aufsichtsratsamt des Mitglieds des Aufsichtsrats, Herrn Prof. Wolfgang Henseler, endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt die erneute Wahl von Herrn Prof. Wolfgang Henseler für eine weitere Amtszeit vor.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:

Herr Prof. Wolfgang Henseler, Geschäftsführer der SENSORY MINDS GmbH Designstudio für neue Medien und innovative Technologien, Offenbach am Main, sowie Professor für Digitale Medien und Master of Creative Directions an der Hochschule Pforzheim, wohnhaft in Offenbach am Main, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

c)

Neuwahl Herr Helmut Paulus als Mitglied des Aufsichtsrats

Herr Peter Zahn hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, mit Wirkung zum Ende seiner laufenden Amtszeit und damit mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat ausscheiden und sich nicht erneut zur Wahl stellen zu wollen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetztes (AktG) zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Gemäß § 95 Satz 2 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der LAIQON AG besteht der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern.

Zur Neubesetzung der durch das Ausscheiden von Herrn Peter Zahn vakanten Position im Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat daher vor, zu beschließen:

Herr Helmut Paulus, Diplom-Wirtschaftsingenieur und Geschäftsführer der SPT Scientific Pension Technology GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Dreieich, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter dem Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.632.957,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.632.957 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Beschlüssen vom 18. November 2021, vom 11. Januar 2022 und vom 25. Januar 2022 (nebst ergänzenden Beschlüssen vom 10. und 17. Februar 2022), jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom jeweils selben Tage, sowie mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 21. Juni 2022), vom 22. Oktober 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 22./​23. Oktober 2022) sowie vom 7. Dezember 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage) (mehrmals) Gebrauch gemacht, wodurch sich das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.033.207,00,00 durch Ausgabe von insgesamt 3.033.207 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht hat. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 17.483.396,00.

Das in § 4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2020 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 3.599.750,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Ermächtigung, soweit sie bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2023 nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen.

Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll insbesondere die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) angehoben werden.

Hintergrund hierfür ist, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Ausnutzung der Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie durch die Begebung der Wandelschuldverschreibung 2023/​2027 (ISIN: DE000A30V885) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenwärtig unter dem Genehmigten Kapital 2020 nur noch Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, soweit der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 48.850,00 (dies entspricht rund 0,28 % des Grundkapitals der Gesellschaft) nicht überschreitet.

Durch die beabsichtigte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) soll die Verwaltung weiterhin in die Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung und unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöhen zu können.

Allein die vorstehend genannte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss macht aus rechtlichen Gründen die Aufhebung des gesamten Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 erforderlich. Bei dieser Gelegenheit beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, den Betrag des insgesamt zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals von derzeit EUR 3.599.750,00 moderat auf einen runden Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 – und damit einen Betrag, der noch immer deutlich unterhalb des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals liegt – zu erhöhen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine solche moderate Erhöhung ausreichende Flexibilität für die Gesellschaft bietet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020

Das von der Hauptversammlung am 31. August 2020 beschlossene Genehmigte Kapital 2020 und seine Regelungen in § 4 der Satzung werden, soweit das Genehmigte Kapital 2020 dann noch besteht, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter nachstehender lit. b) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 – Satzungsänderung

Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00, mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, nach folgender Maßgabe geschaffen.

§ 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
Genehmigtes Kapital
(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. August 2028 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

(2)

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,

(i)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

(ii)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind,

(iii)

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen,

(iv)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustünden, oder

(v)

soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.748.339,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals, (der „ Höchstbetrag “) nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet.

Auf den Höchstbetrag ist dasjenige Grundkapital anzurechnen, das auf solche Aktien entfällt, die zur Bedienung von nach dem 23. August 2023 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden oder auszugeben sind, oder die nach dem 23. August 2023 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

(3)

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

(4)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

(5)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 3 und § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 und, falls das Genehmigte Kapital 2023 bis zum 22. August 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

c)

Anweisung an den Vorstand

Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 2020 bis zu dieser Hauptversammlung durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats (ganz oder teilweise) weiter ausgenutzt worden sein sollte, wird der Vorstand angewiesen, die unter lit. b) zu beschließende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung der betreffenden Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2023) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital zu beschaffen.

Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter dem Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.632.957,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 6.632.957 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Beschlüssen vom 18. November 2021, vom 11. Januar 2022 und vom 25. Januar 2022 (nebst ergänzenden Beschlüssen vom 10. und 17. Februar 2022), jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom jeweils selben Tage, sowie mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 21. Juni 2022), vom 22. Oktober 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 22./​23. Oktober 2022) sowie vom 7. Dezember 2022 (mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage) (mehrmals) Gebrauch gemacht, wodurch sich das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt EUR 3.033.207,00 durch Ausgabe von insgesamt 3.033.207 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht hat. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 17.483.396,00.

Das in § 4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2020 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 3.599.750,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Ermächtigung, soweit sie bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2023 nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen.

Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll insbesondere die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) angehoben werden.

Hintergrund hierfür ist, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Ausnutzung der Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie durch die Begebung der Wandelschuldverschreibung 2023/​2027 (ISIN: DE000A30V885) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenwärtig unter dem Genehmigten Kapital 2020 nur noch Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, soweit der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 48.850,00 (dies entspricht rund 0,28 % des Grundkapitals der Gesellschaft) nicht überschreitet.

Durch die beabsichtigte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich zulässige Höchstvolumen von 10 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 1.748.339,00) soll die Verwaltung weiterhin in die Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung und unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erhöhen zu können.

Allein die vorstehend genannte Anhebung der Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss macht aus rechtlichen Gründen die Aufhebung des gesamten Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 erforderlich. Bei dieser Gelegenheit beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat, den Betrag des insgesamt zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals von derzeit EUR 3.599.750,00 moderat auf einen runden Betrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 – und damit einen Betrag, der noch immer deutlich unterhalb des gesetzlich zulässigen Höchstvolumens von 50 % des Grundkapitals liegt – zu erhöhen. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass eine solche moderate Erhöhung ausreichende Flexibilität für die Gesellschaft bietet.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können.

Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll es der Gesellschaft ermöglichen, das Bezugsrecht im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Insbesondere soll der Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, gegen Gewährung von Aktien kurzfristig ermöglicht werden. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstige Produktrechte oder andere einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei kann auch vorgesehen sein, dass nicht nur Aktien als Gegenleistung ausgegeben werden, sondern die Gesellschaft im Wege gemischter Sacheinlagen neben Aktien zusätzlich eine Barvergütung oder sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. von ihr zu begebende Schuldverschreibungen, an den Veräußerer leistet. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, die für die Gesellschaft und ihre Aktionäre bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung von Aktien zu erreichen.

Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft ermöglichen, Aktiendividenden (scrip dividends) zu optimalen Bedingungen durchzuführen. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit einem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung ggf. entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei würden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, wären die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und könnten insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein Angebot von Teilrechten würde ebenso wenig vorgesehen werden wie die Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Bezugs der betreffenden Bardividende ist dies gerechtfertigt und angemessen. Alternativ kann eine Aktiendividende auch ohne Bindung an die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden, um die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können. Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf Einlage ihres etwaigen Dividendenanspruchs gegen Bezug ganzer Aktien berührt wäre. Dividendenteilbeträge würden auch in dieser Konstellation ausschließlich durch Zahlung der betreffenden Bardividende abgegolten.

Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden, dient dem Zweck, den Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr sollen auch den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger Instrumente mit Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflicht Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger derartiger von der Gesellschaft begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen.

Die unter (v) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der EUR 1.748.339,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2023 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine künftige Veräußerung von Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert wie eine künftige Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, jeweils in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vollumfänglich vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Falls sich z.B. Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.

10.

Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm und über die Änderung des Bedingten Kapitals 2018 II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. August 2018 und diesbezügliche Änderungsbeschlüsse vom 12. Juni 2019, 31. August 2020, 31. August 2021 und 21. Juli 2022 wurde der Vorstand – und soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollten, allein der Aufsichtsrat – ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der Gesellschaft sowie ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften bis zum 15. August 2023 bzw. bis zum 11. Juni 2024 bzw. bis zum 30. August 2025 bzw. bis zum 30. August 2026 bzw. bis zum 20. Juli 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 900.000 bzw. bis zu Stück 1.007.000 bzw. bis zu Stück 1.175.000 bzw. bis zu Stück 1.220.000 bzw. bis zu Stück 1.350.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu gewähren („Aktienoptionsprogramm idF 2018“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2019“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2020“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2021“ bzw. „Aktienoptionsprogramm idF 2022“). Zur Bedienung der Optionsrechte wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018 ein Bedingtes Kapital 2018 II geschaffen (§ 4b der Satzung der Gesellschaft), das mit Beschlüssen der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019, 31. August 2020, 31. August 2021 und 21. Juli 2022 im Hinblick auf das zwischenzeitlich gestiegene Grundkapital und die dadurch ermöglichte Vergrößerung des Volumens des Aktienoptionsprogramms jeweils erhöht wurde. In den Beschlüssen wurde ferner die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf verschiedene Gruppen Berechtigter festgelegt.

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Aufsichtsrat haben bisher auf der Basis des Aktienoptionsprogramms idF 2018 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. August 2018, des Aktienoptionsprogramms idF 2019 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019, des Aktienoptionsprogramms idF 2020 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2020, des Aktienoptionsprogramms idF 2021 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2021 sowie des Aktienoptionsprogramms idF 2022 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 insgesamt 180.000 Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A im Sinne des Aktienoptionsprogramms), 277.500 Optionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms), 539.500 Optionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) und 166.000 Optionsrechte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von 120.000 Optionsrechten infolge des Ausscheidens zweier Vorstandsmitglieder sind gegenwärtig noch 60.000 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Mitglieder des Vorstands ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 100.000 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 177.500 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 86.500 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Arbeitnehmern der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 453.000 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben. Aufgrund des Verfalls von weiteren 66.500 Optionsrechten infolge des Ausscheidens von Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) sind gegenwärtig noch 99.500 Optionsrechte an aktuelle und vormalige Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms) ausgegeben.

Um die Motivationswirkung und Mitarbeiterbindung des Aktienoptionsprogramms zu verstärken und dessen Ausgestaltung weiter zu optimieren, soll die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten – bei gleichbleibendem Gesamtvolumen – in einzelnen Regelungen geändert werden.

Insbesondere soll die Regelung zum EBITDA-Erfolgsziel dahingehend flexibilisiert werden, dass eine Zielerreichung nicht mehr nur zum Ablauf der Wartezeit möglich ist, sondern auch noch in den Folgejahren (bis zum Ende der Optionslaufzeit) erreicht werden kann. Zudem soll eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorgesehen werden, dass das Ausgangs-EBITDA, also das EBITDA des jeweiligen Referenzjahres (vorletztes Jahr vor Ausgabe der jeweiligen Optionsrechte) negativ ist, da die Ermächtigung hierzu bislang keine ausdrückliche Regelung enthält.

Ferner soll die Laufzeit der Aktienoptionen von acht (8) auf neun (9) Jahre verlängert werden.

Und schließlich soll klargestellt werden, dass die bislang geregelte Untergrenze für den Optionsausübungspreis in Höhe von EUR 4,50 je Aktie nur für den Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte gelten soll, hingegen nicht für Fälle nachträglicher Ausübungspreisreduzierungen, die zu Verwässerungsschutzzwecken aufgrund der entsprechenden Verwässerungsschutzregelung des Aktienoptionsprogramms gewährt werden. (Davon unberührt bleibt die absolute Preisuntergrenze je Aktie gemäß § 9 Abs. 1 AktG, wonach der Ausübungspreis keinesfalls den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft unterschreiten darf.)

Sowohl die Laufzeitverlängerung als auch die genannten Änderungen und Klarstellungen hinsichtlich des EBITDA-Erfolgsziels und der Ausübungspreisuntergrenze sollen nicht nur für künftig ausgegebene Optionsrechte, sondern auch für die bereits in der Vergangenheit im Rahmen des Aktienoptionsprogramms idF 2018/​2019/​2020/​2021/​2022 ausgegebenen Optionsrechte gelten. Insoweit handelt es sich mithin um eine nachträgliche Änderung bereits ausgegebener Optionsrechte, zu der der Vorstand und der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt werden sollen.

Ziel der Änderungen ist es, die mit dem Aktienoptionsprogramm bezweckte Mitarbeiterbindung langfristiger anzulegen und zu verstärken, indem die Optionslaufzeit verlängert und das EBITDA-Erfolgsziel bezüglich negativer Referenzjahre konkretisiert und insgesamt zeitlich flexibilisiert und damit auch mit dem anderen Erfolgsziel (Aktienkursentwicklung) in zeitlicher Hinsicht harmonisiert wird. Durch die Verlängerung der Optionslaufzeit um ein Jahr erhält der jeweilige Optionsinhaber ein Jahr mehr Zeit, um seine Erfolgsziele erreichen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat versprechen sich hiervon eine höhere Motivationswirkung und eine langfristigere Mitarbeiterbindung. Ähnliches gilt für die zeitliche Flexibilisierung des EBITDA-Erfolgsziels. Die bisherige Regelung, wonach bei einem Verfehlen der EBITDA-Erfolgsziels nach Ablauf der Wartezeit keine Chance mehr für den Optionsinhaber bestand, das EBITDA-Erfolgsziel während der Restlaufzeit der Option noch zu erreichen, erscheint in zeitlicher Hinsicht als zu statisch, weil es eine dauerhafte Motivationswirkung verhindert. Außerdem ergab sich eine zeitliche Inkonsistenz gegenüber dem Aktienkurs-Erfolgsziel, welches im unmittelbaren zeitlichen Kontext der Optionsausübung zu erreichen ist. Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese zeitliche Diskrepanz behoben werden und der Optionsinhaber die Möglichkeit erhalten, das EBITDA-Erfolgsziel auch noch nach Ablauf der Wartezeit (bis zum Ende der Optionslaufzeit) zu erreichen. Ferner enthielt die bisherige Regelung des EBITDA-Erfolgsziels keine ausdrückliche Maßgabe für den Fall eines negativen Referenz-EBITDAs. Somit war bislang unklar, welche EBITDA-Steigerung zur Zielerreichung erforderlich ist, wenn das (als Ausgangsbasis fungierende) Referenz-EBITDA negativ war. Um diese Unklarheit zu beseitigen und eine angemessene Motivationswirkung sicherzustellen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, für diese Fälle eine einheitliche Regelung vorzusehen, wonach es bei negativem Referenz-EBITDA zur Zielerreichung stets ausreicht, wenn das EBITDA wieder in den positiven Bereich gelangt (also > 0 ist).

Die Änderung bzw. Klarstellung des Anwendungsbereichs der Ausübungspreisuntergrenze (EUR 4,50) soll sicherstellen, dass Vorstand und Aufsichtsrat von der in der Ermächtigung bereits enthaltenen Verwässerungsschutzregelung Gebrauch machen können, auch wenn dadurch der Ausübungspreis im Einzelfall unter EUR 4,50 fallen sollte oder bereits gefallen ist. Denn der Verwässerungsschutz führt nicht zu einer Besserstellung des Optionsinhabers gegenüber den Aktionären, sondern verhindert lediglich eine Schlechterstellung des Optionsinhabers im Zuge von Bezugsrechtsemissionen, Dividendenausschüttungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf die Aktienoptionen einen verwässernden Effekt haben können. In solchen Fällen soll eine verwässerungsverhindernde Absenkung des Ausübungspreises im Einzelfall nicht an der EUR 4,50-Grenze scheitern.

Des Weiteren soll eine – rein redaktionelle – Anpassung in der Formulierung des Aktienkurs-Erfolgsziels vorgenommen werden. Die im aktuellen Aktienoptionsprogramm idF 2022 enthaltene Formulierung „… beträgt mindestens 150 % des Ausübungspreises“ soll im vorgeschlagenen Aktienoptionsprogramm idF 2023 durch die Formulierung „… übersteigt den Ausübungspreis um mindestens 50 %“ ersetzt werden. Hierdurch soll die Art der sprachlichen Formulierung an die beim EBITDA-Erfolgsziel verwendete Wortwahl angeglichen werden, weil die unterschiedlichen sprachlichen Formulierungen in den beiden Erfolgszielen in der Vergangenheit zuweilen Missverständnisse hervorgerufen hatten. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser redaktionellen Anpassung nicht verbunden.

Das Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 10 soll unverändert 1.350.000 Optionsrechte zum Bezug von 1.350.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft umfassen. Jedoch soll die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf die berechtigten Personengruppen neu festgelegt werden.

Zur Bedienung der Optionsrechte soll weiterhin das Bedingte Kapital 2018 II zur Verfügung stehen. Das Bedingte Kapital 2018 II soll daher in seiner Höhe ebenfalls unverändert bleiben, jedoch dahingehend geändert werden, dass sein Verwendungszweck ausdrücklich auch die neue Fassung des Aktienoptionsprogramms (einschließlich der Änderungen bereits ausgegebener Optionsrechte) gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 10 umfasst.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Änderung der Bedingungen der bereits gewährten Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die auf der Basis des Aktienoptionsprogramms idF 2018 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. August 2018, des Aktienoptionsprogramms idF 2019 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019, des Aktienoptionsprogramms idF 2020 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2020, des Aktienoptionsprogramms idF 2021 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2021 sowie des Aktienoptionsprogramms idF 2022 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland ausgegebenen Optionsrechte durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Optionsinhaber inhaltlich wie folgt zu ändern:

(i)

Die maximale Laufzeit der Optionsrechte wird von acht (8) auf neun (9) Jahre verlängert.

(ii)

Die Ausübungspreisuntergrenze von EUR 4,50 gilt nicht für Herabsetzungen des Ausübungspreises, die nachträglich, also nach Ausgabe der betreffenden Optionsrechte, im Rahmen der im betreffenden Aktienoptionsprogramm (bzw. in der betreffenden Ermächtigung) enthaltenen Verwässerungsschutzregelung vorgenommen wurden oder werden. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

(iii)

Das EBITDA-Erfolgsziel wird wie folgt neu gefasst:

„Das Ist-EBITDA auf Konzernebene ausweislich des auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellenden Konzernabschlusses übersteigt das Ist-EBITDA ausweislich des auf den vorletzten vor der Begebung der Optionsrechte liegenden Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschlusses um mindestens […] %; war das Ist-EBITDA ausweislich des auf den vorletzten vor der Begebung der Optionsrechte liegenden Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschlusses negativ (< 0), so ist das Erfolgsziel erreicht, wenn das Ist-EBITDA auf Konzernebene ausweislich des auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellenden Konzernabschlusses einen positiven Wert aufweist (> 0). Liegt der auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellende Konzernabschluss zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch nicht in geprüfter und gebilligter Fassung vor, ist auf den Konzernabschluss des vorangehenden Geschäftsjahres abzustellen. Maßgeblich für die Ermittlung der Zielerreichung ist jeweils der nach IFRS aufgestellte, geprüfte und gebilligte Konzernabschluss. Sofern erforderlich, ist das von der Gesellschaft berichtete Ist-EBITDA des Konzerns zur Ermittlung der Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung, aus innerhalb der Berichtsperiode durchgeführten M&A-Transaktionen sowie aus Bewertungen der konzernweiten mehrjährigen variablen Vergütungspläne zu bereinigen.“

Dabei bleibt die Prozentzielvorgabe (oben als „[…]“ gekennzeichnet) als solche unverändert, sofern das als Ausgangsbasis dienende Referenz-EBITDA positiv war. Da unter den bisherigen jeweiligen Fassungen des Aktienoptionsprogramms zum Teil unterschiedliche Prozentsätze galten bzw. gelten, ist die Prozentzielvorgabe oben als Platzhalter dargestellt. Insoweit gilt der unter der jeweiligen Fassung des Aktienoptionsprogramms mit dem jeweiligen Optionsinhaber ursprünglich vereinbarte Prozentsatz.

Soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben wurden, gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat.

b)

Änderung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm

Die von der Hauptversammlung am 16. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) beschlossene und durch die Hauptversammlung vom 12. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) und die Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) sowie die Hauptversammlung vom 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 lit. a) und die Hauptversammlung vom 21. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) geänderte Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat wird erneut geändert und erhält folgende vollständig neue Fassung, und zwar mit Wirkung ab der Eintragung der Änderung der nach Buchstabe d) zu beschließenden Änderung von § 4b der Satzung in das Handelsregister („Wirksamkeitszeitpunkt“):

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 20. Juli 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Angehörigen der in nachstehender Ziffer (1) bezeichneten Personengruppen einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 1.350.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu gewähren. Soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Auf die vorgenannte Höchstzahl von Optionsrechten und die Höchstzahlen der Optionsrechte, die bestimmten Personengruppen nach Ziffer (1) gewährt werden dürfen, sind die Optionsrechte, die unter dem Aktienoptionsprogramm idF 2018 oder dem Aktienoptionsprogramm idF 2019 oder dem Aktienoptionsprogramm idF 2020 oder dem Aktienoptionsprogramm idF 2021 oder dem Aktienoptionsprogramm in der seit dem 12. August 2022 bis zum Wirksamkeitszeitpunkt geltenden Fassung, dem Aktienoptionsprogramm idF 2022, ausgegeben worden sind oder nach dem Tage dieser Hauptversammlung noch gewährt werden (und nicht aufgrund des Ausscheidens des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der Gesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen verfallen sind), jeweils anzurechnen.

(1)

Kreis der Bezugsberechtigten/​Aufteilung der Bezugsrechte

Die Optionsrechte dürfen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden, welche zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte in einem ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft bzw. zu einem verbundenen Unternehmen stehen. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu gewährenden Optionsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Optionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Entscheidung über die Ausgabe der Optionsrechte unter Beachtung der Angemessenheitsvorgaben des § 87 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Optionsrechte des Aktienoptionsprogramms verteilt sich unter Einberechnung der bereits ausgegebenen Optionsrechte wie folgt:

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A) erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms insgesamt höchstens bis zu 200.000 Optionsrechte;

Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe B) erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms insgesamt höchstens bis zu 380.000 Optionsrechte;

Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C) erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms insgesamt höchstens bis zu 550.000 Optionsrechte;

Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D) erhalten während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms insgesamt höchstens bis zu 220.000 Optionsrechte.

Die Bezugsberechtigung in einer Personengruppe schließt die Bezugsberechtigung in einer anderen Personengruppe aus.

Soweit gewährte Optionsrechte aufgrund des Ausscheidens des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der Gesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen verfallen, kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums eine entsprechende Anzahl von Optionsrechten an andere Bezugsberechtigte innerhalb der entsprechenden Personengruppe ausgegeben werden.

(2)

Ausgabe der Optionsrechte und Erwerbszeiträume

Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 20. Juli 2027 ausgegeben werden. Die Ausgabe der Optionsrechte kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – soweit Bezugsberechtigte Mitglieder des Vorstands sind – durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetrag festgelegt werden („Ausgabetag“).

Optionsrechte können an die Berechtigten jederzeit außerhalb der folgenden Sperrzeiten ausgegeben werden:

Innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft zum ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor einer Hauptversammlung der Gesellschaft;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor dem im Finanzkalender der Gesellschaft angegebenen Datum für die Veröffentlichung der vorläufigen Jahreszahlen für ein abgelaufenes Geschäftsjahr.

Erwerbszeiträume im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind die Zeiträume ab dem Ende einer Sperrzeit bis zum Beginn der nächsten Sperrzeit (jeweils einschließlich).

Sofern zwingende rechtliche Gründe dies erfordern, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bzw., soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat – berechtigt, im Einzelfall abweichende Daten oder Zeiträume für die Einräumung der Bezugsrechte vorzusehen.

(3)

Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen

Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal neun Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts („Laufzeit“).

Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von fünf Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben, wobei die gesetzlichen Vorschriften des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG beachtet werden müssen.

Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach Ablauf der Wartezeit jederzeit außerhalb der folgenden Sperrzeiten möglich:

Innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft zum ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts der Gesellschaft bzw. vergleichbarer Finanzberichte;

zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft bis zum Ende eines Geschäftsjahres;

von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse „ex Bezugsrecht“ notiert werden.

Ausübungszeiträume im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sind die Zeiträume ab dem Ende einer Sperrzeit bis zum Beginn der nächsten Sperrzeit (jeweils einschließlich).

Sofern zwingende rechtliche Gründe dies erfordern, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bzw., soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat – berechtigt, im Einzelfall abweichende Daten oder Zeiträume für die Ausübung der Bezugsrechte vorzusehen.

(4)

Ausübungspreis, Ausübungskurs, Cap

Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stammaktie ohne Nennbetrag (Stückaktie) der Gesellschaft. Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der nennbetragslosen Inhaber-Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 30 (dreißig) Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts, mindestens jedoch EUR 4,50 je Stückaktie („Ausübungspreis“). Die Preisuntergrenze von EUR 4,50 gilt nicht für Herabsetzungen des Ausübungspreises, die nachträglich, also nach Ausgabe der betreffenden Optionsrechte, im Rahmen der in Ziff. (6) dieser Ermächtigung enthaltenen Verwässerungsschutzregelung vorgenommen werden. Mindestausübungspreis ist der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft handelt, hat hierüber allein der Aufsichtsrat zu entscheiden.

Gewährt die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte eine Barzahlung, ermittelt sich deren Höhe aus der rechnerischen Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem (nachfolgend definierten) Ausübungskurs. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der nennbetragslosen Inhaber-Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte („Ausübungskurs“).

Für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat vorzusehen, dass der durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielbare Gewinn des Bezugsberechtigten in Form der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Ausübungskurs das Achtfache des Ausübungspreises nicht überschreitet („Cap“). Im Falle einer Überschreitung des Cap wird der Ausübungspreis dergestalt angepasst, dass die Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem angepassten Ausübungspreis das Achtfache des Ausübungspreises nicht übersteigt.

(5)

Erfolgsziele

Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass die beiden folgenden Erfolgsziele kumulativ erfüllt sind:

(i)

Der volumengewichtete Durchschnittskurs der nennbetragslosen Inhaber-Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 30 (dreißig) Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte („Prüfzeitraum“) übersteigt den Ausübungspreis um mindestens 50 %. Relevant sind nur die Prüfzeiträume, welche am letzten Tag der Wartezeit oder später enden.

(ii)

Das Ist-EBITDA auf Konzernebene ausweislich des auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellenden Konzernabschlusses übersteigt das Ist-EBITDA ausweislich des auf den vorletzten vor der Begebung der Optionsrechte liegenden Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschlusses um mindestens 50 %; war das Ist-EBITDA ausweislich des auf den vorletzten vor der Begebung der Optionsrechte liegenden Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschlusses negativ (< 0), so ist das Erfolgsziel erreicht, wenn das Ist-EBITDA auf Konzernebene ausweislich des auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellenden Konzernabschlusses einen positiven Wert aufweist (> 0). Liegt der auf den letzten Bilanzstichtag vor der Ausübung der Bezugsrechte aufzustellende Konzernabschluss zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch nicht in geprüfter und gebilligter Fassung vor, ist auf den Konzernabschluss des vorangehenden Geschäftsjahres abzustellen. Maßgeblich für die Ermittlung der Zielerreichung ist jeweils der nach IFRS aufgestellte, geprüfte und gebilligte Konzernabschluss. Sofern erforderlich, ist das von der Gesellschaft berichtete Ist-EBITDA des Konzerns zur Ermittlung der Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung, aus innerhalb der Berichtsperiode durchgeführten M&A-Transaktionen sowie aus Bewertungen der konzernweiten mehrjährigen variablen Vergütungspläne zu bereinigen.

(6)

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/​Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionsrechte unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrecht begibt und der hierbei festgesetzte Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bzw., soweit der Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat – ermächtigt, die Berechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises oder durch die Anpassung der Zahl von Bezugsrechten oder durch eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht insoweit jedoch nicht. Im Falle der Ausgabe von Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten im Rahmen von aktienbasierten Vergütungsprogrammen der Gesellschaft wird kein Ausgleich gewährt.

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; der Ausübungspreis je Aktie wird in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleiben das Bezugsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Bezugsverhältnisses, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je ein Bezugsrecht zum Ausübungspreis erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in dem gleichen Verhältnis wird der Ausübungspreis für eine Aktie geändert.

Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.

(7)

Keine Übertragbarkeit; Verfall von Bezugsrechten

Die Optionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Bezugsrechte sind grundsätzlich weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübten Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit ersatz- und entschädigungslos. In den Fällen, in denen das Anstellungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung oder anderweitig beendet wird, können Sonderregelungen für den Verfall der Bezugsrechte in den Bezugsbedingungen vorgesehen werden.

(8)

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien jedoch vom Aufsichtsrat festgelegt. Weitere Einzelheiten im Sinne der vorstehenden Sätze sind insbesondere:

Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der Optionsrechte, einschließlich der Übernahme von Kosten;

Modalitäten bei der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses wie z.B. die Möglichkeit der Abfindung von Optionsrechten bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit erfüllt ist, und die Weitergewährung von Optionsrechten bei vorzeitiger Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses;

Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben;

Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen wie z.B. Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Elternzeit; sowie

Bestimmung eines anderen, vergleichbaren Börsenplatzes, wenn die Aktie der Gesellschaft nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt wird, bzw. eines anderen, vergleichbaren Nachfolgesystems, wenn die Aktie der Gesellschaft nicht mehr im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main gehandelt wird, im Xetra-Handel kein Schlusskurs mehr festgestellt oder der Xetra-Handel eingestellt wird.

Im Übrigen sind die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/​2014 in jeweils geltender Fassung) ergebenden Beschränkungen zu beachten, die im Einzelfall einer Ausgabe bzw. einer Ausübung der Optionsrechte entgegenstehen können. Hierzu zählen insbesondere „Closed Periods“ für Organmitglieder der Gesellschaft.

c)

Änderung des Bedingten Kapitals 2018 II zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms

Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister wird das Bedingte Kapital 2018 II, wie es in § 4b der Satzung der Gesellschaft geregelt ist, wie folgt geändert:

Das Bedingte Kapital 2018 II, wie durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. August 2018 beschlossen und durch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 12. Juni 2019, 31. August 2020, 31. August 2021 und 21. Juli 2022 erhöht, wird in seinem Verwendungszweck dahingehend aktualisiert, dass dieser auch die neue Fassung des Aktienoptionsprogramms gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 10 lit. b) sowie die ggf. aufgrund der Ermächtigung gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 10 lit. a) geänderten Optionsrechte umfasst (Bedingtes Kapital 2018 II idF 2023). Das Grundkapital der Gesellschaft ist damit unter dem Bedingten Kapital 2018 II nach wie vor um insgesamt bis zu EUR 1.350.000,00, eingeteilt in bis zu 1.350.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien), bedingt erhöht. Das Bedingte Kapital 2018 II idF 2023 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) in seiner ursprünglichen Fassung oder in der Fassung gemäß Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) oder in der Fassung gemäß Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) oder in der Fassung gemäß Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 lit. a) oder in der Fassung gemäß Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a)) oder in der Fassung gemäß Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) durch die Gesellschaft ausgegeben worden sind oder noch ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses in der zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Fassung jeweils festzulegenden Ausübungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen.

Die neuen Aktien, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 und § 4b der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

d)

Satzungsänderung

§ 4b der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠4b
Bedingtes Kapital 2018 II
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.350.000,00, eingeteilt in bis zu Stück 1.350.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 II). Das Bedingte Kapital 2018 II dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) in seiner ursprünglichen Fassung oder in der Fassung nach Änderung der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) oder in der Fassung nach Änderung der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) oder in der Fassung nach Änderung der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 lit. a) oder in der Fassung nach Änderung der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juli 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) (jeweils unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a)) oder in der Fassung nach Änderung der Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) durch die Gesellschaft ausgegeben worden sind oder noch ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses in der zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Fassung jeweils festzulegenden Ausübungspreis (jedoch unbeschadet und ggf. i.V.m. der Änderungsermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 23. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a)). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen.

(2)

Die neuen Aktien, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist, am Gewinn teil.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(4)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 3 und § 4b der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung
1.

Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens zum Mittwoch, den 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 2. August 2023, 00.00 Uhr MESZ, (so genannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens zum 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugeht:

LAIQON AG – HV 2023
c/​o UBJ GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
oder
E-Mail: hv@ubj.de

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine andere in § 135 AktG genannte Person oder Institution, eine andere Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 1 „Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Voraussetzungen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen, wenn weder Intermediäre noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG genannte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft übermittelt werden, z.B. durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse:

LAIQON AG – HV 2023
c/​o UBJ GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
oder
E-Mail: hv@ubj.de

Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.laiqon.ag/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss aber nicht genutzt werden.

Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 AktG genannte Personen oder Institutionen. Hierbei richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG, wonach die genannten Personen oder Institutionen die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß der von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der LAIQON AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. das zugesandte Eintritts- und Vollmachts-/​Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersandt wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 22. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen:

LAIQON AG – HV 2023
c/​o UBJ GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
oder
E-Mail: hv@ubj.de

Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden zunächst die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.

3.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Samstag, den 29. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

LAIQON AG
– Vorstand –
An der Alster 42
20099 Hamburg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG findet Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

4.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich im Original, per Telefax oder per E-Mail zu richten an:

LAIQON AG
Investor Relations – HV 2023
An der Alster 42
20099 Hamburg
E-Mail: hendrik.duncker@laiqon.com

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/​oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https:/​/​www.laiqon.ag/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am Dienstag, 8. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer bzw. Aufsichtsratsmitglieder) enthalten.

Auch nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge finden in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

5.

Auskunftsrecht der Aktionäre gem. § 131 Abs. 1 AktG und Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die in Ziffer 1 dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist (Mittwoch, den 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ)) zu beachten.

Den Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen gem. § 245 Nr. 1 AktG nur unter der Voraussetzung des Erscheinens in der Hauptversammlung eingeräumt.

6.

Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.laiqon.ag/​investor-relations/​hauptversammlung

abrufbar. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

III. Informationen zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21
Datenschutz-Grundverordnung ( DS-GVO ) für Aktionäre

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowie deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Datenschutzerklärung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die LAIQON AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Hauptversammlung und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zustehenden Rechte informieren.

1.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die LAIQON AG mit Sitz in Hamburg, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Achim Plate und Stefan Mayerhofer. Sie erreichen die LAIQON AG und ihren Vorstand unter:

LAIQON AG
An der Alster 42
20099 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 32 56 78 – 0
E-Mail: info@laiqon.com

Den Datenschutzbeauftragten der LAIQON AG erreichen Sie unter:

Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt
c/​o nbs partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Sandtorkai 41
20457 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 44 19 60 – 01
E-Mail: datenschutz-laiqon@nbs-partners.de

2.

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese?

Wenn Sie als Aktionär oder Aktionärsvertreter an einer Hauptversammlung teilnehmen oder wenn wir mit Ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir als Verantwortliche die folgenden von Ihnen oder Dritten (z.B. Kreditinstituten) erhaltenen personenbezogenen Daten:

Persönliche Daten (z.B. Vor- und Nachname, ggf. Titel, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Adresse sowie andere Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse),

Aktionärsdaten (z.B. Aktionärsnummer, Aktionärskategorie, Anlagedatum),

Informationen zu Ihrem Aktienbestand (Registrierungs- und Vorgangsdatum, Aktienanzahl),

Verwaltungsdaten (z.B. Zugangscode, Nennung im Teilnehmerverzeichnis).

Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem Abstimmverhalten.

3.

Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen der DS-GVO, des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.

Wir verarbeiten die unter Ziffer 2 beschriebenen personenbezogenen Daten, um die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung, Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.

Die LAIQON AG ist zudem gem. § 121 AktG zur Durchführung einer Hauptversammlung verpflichtet. Zur Durchführung der Hauptversammlung ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten erforderlich. Ohne entsprechende Angaben sind Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung, die Teilnahme an der Hauptversammlung und eine Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist folglich Art. 6 Abs. 1 lit. c) der DS-GVO.

Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen.

4.

An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben?

Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragen wir einen externen Dienstleister zur Organisation der Hauptversammlung, für Druck und Versand der Hauptversammlungsunterlagen sowie für die Durchführung der Hauptversammlung (im Wesentlichen die technische Infrastruktur, Abstimmungen und Dokumentation der Hauptversammlung).

Der beauftragte Dienstleister erhält von uns ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und er verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO ausschließlich nach unserer Weisung.

Konkret handelt es sich um folgenden Dienstleister:

UBJ GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 6378 5410, E-Mail: info@ubj.de

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten einsehen, dies auch noch bis zu zwei Jahre nach der Versammlung.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, erfolgt durch uns eine Bekanntmachung dieser Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden). Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und lit. f) DS-GVO.

Im Übrigen geben wir Informationen nur weiter, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder Sie eingewilligt haben, wobei eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Empfänger sein. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Sie betreffende personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter.

5.

Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir speichern Ihre oben genannten Daten grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung, sofern wir nicht aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer darüber hinausgehenden Speicherung der Daten verpflichtet sind oder im Einzelfall die Verarbeitung zu anderen Zwecken erforderlich ist. Solche Zwecke können etwa die Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung sein.

6.

Werden Ihre Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Ihre Daten werden von uns nicht in Drittländer, also solche Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums sind, oder an eine internationale Organisation übermittelt.

7.

Werden Ihre Daten für eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder Profiling verwendet?

Wir nutzen weder Verfahren zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall noch Profiling.

8.

Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen.

9.

Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu?

Ihnen stehenden nach dem Datenschutzrecht die folgenden Rechte zu:

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.15 DS-GVO);

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO);

das Recht, die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO);

das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung, Art. 18 DS-GVO);

das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und zudem diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DS-GVO);

das Recht, der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersprechen (Widerspruchsrecht, Art. 21 DS-GVO), siehe dazu nachfolgende Ziffer 10; sowie

das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen, Art. 7 Abs. 3 DS-GVO. Ein solcher Widerruf hat zur Folge, dass wir die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf dieser Einwilligung beruht, für die Zukunft nicht mehr fortführen. Dies gilt nicht, sofern die Verarbeitung auf Grundlagen anderer Vorschriften (z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) erlaubt ist.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG).

Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Im Einzelfall können auch weitere gesetzliche Ausnahmen einer Ausübung Ihrer Rechte entgegenstehen.

10.

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an

info@laiqon.com

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr im vorgenannten Sinne verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

 

Hamburg, im Juli 2023

LAIQON AG

Der Vorstand

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