AMERIA AG – Einladung zur ordentliche Hauptversammlung (am 25. August 2023, 14:00 Uhr)

AMERIA AG

Heidelberg

EINLADUNG ZUR
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
DER AMERIA AKTIENGESELLSCHAFT
AM 25. AUGUST 2023

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

 

der Vorstand der AMERIA AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 730800, lädt Sie als Aktionär(in) zur

ordentlichen Hauptversammlung der AMERIA AG

am 25. August 2023, 14:00 Uhr (MESZ),

in den Räumen der bildbrauerei GmbH,
Kurfürsten-Anlage 52 in 69115 Heidelberg,

ein. Im Folgenden finden Sie die Tagesordnung inklusive der Beschlussvorschläge der Verwaltung, über die in der Hauptversammlung abgestimmt wird, und Informationen zur Anmeldung und Stimmrechtsvertretung.

 

I. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

Es ist die folgende Tagesordnung vorgesehen:

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die AMERIA AG zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 an die Hauptversammlung

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der AMERIA AG zum 31. Dezember 2022

den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung

den Vorschlag des Vorstands für die Ergebnisverwendung

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind bereits von der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der AMERIA AG zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 am 23. Juni 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

TOP 2:

Ergebnisverwendung

Die AMERIA AG verbuchte im Geschäftsjahr 2022 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 5.256.740,36.

Der Jahresabschluss 2022 mit Bericht (Anlage 3) enthält den Vorschlag des Vorstands an die Hauptversammlung, den Jahresfehlbetrag der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 5.256.740,36 auf neue Rechnung vorzutragen.

Für den Vortrag eines Jahresfehlbetrags ist kein Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 174 AktG vorgesehen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der AMERIA AG für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglied des Vorstands der AMERIA AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der AMERIA AG für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AMERIA AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Wahl des (freiwilligen) Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Die Gesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB i.V.m. § 267 HGB nicht prüfpflichtig. Sie wird freiwillig geprüft.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum freiwilligen Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

TOP 6:

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind mit der Umwandlung der Gesellschaft von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2018 in den Aufsichtsrat gewählt worden. Die Amtszeit der Aufsichtsräte endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt wird nicht mitgerechnet. Damit endet die Mitgliedschaft der aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats mit Beendigung der heutigen Hauptversammlung.

Um keine Vakanz entstehen zu lassen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die aktuellen drei Mitglieder des Aufsichtsrats – der Aufsichtsrat hat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zu bestehen – für eine weitere Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung von vier Jahren zu wählen. Dabei endet die Amtszeit der Aufsichtsräte mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die nachfolgend unter a) bis c) genannten Kandidaten werden jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt (also für rund vier Jahre), in den Aufsichtsrat gewählt:

a)

Herr Prof. Dr. Armin Heinzl, Universitätsprofessor, Weinheim

b)

Frau Geraldine Metter, Unternehmerin, Heidelberg

c)

Herr Markus Beyer, LL.M. (Chicago), Rechtsanwalt (GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB), Frankfurt am Main

TOP 7:

Beschlussfassung zur Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde durch die Hauptversammlung der Gesellschaft mit Beschluss vom 18. Januar 2019 geregelt. Hiernach besteht gegenwärtig folgende Vergütungsregelung:

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten jeweils zusätzlich zu dem Ersatz ihrer Auslagen

(a)

eine feste Vergütung in Höhe von EUR 2.500,00 pro Teilnahme an einer Präsenzsitzung bzw. EUR 1.250,00 pro Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz an einer Sitzung, zahlbar zwei Wochen nach Stattfinden der jeweiligen Sitzung; für unterjährige fernschriftliche Umlaufbeschlussfassungen und Arbeitstreffen wird eine feste Vergütung nicht gewährt, und

(b)

eine jährliche variable Vergütung.

(2)

Als variable Vergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für das abgelaufene Geschäftsjahr für je EUR 100.000,00 ausgewiesenem Jahresüberschuss, der EUR 500.000,00 übersteigt, eine Vergütung in Höhe von je EUR 5.000,00 in Form von Vorzugsaktien. Die maximale variable Vergütung ist auf einen Maximalbetrag von EUR 40.000,00 (Cap) beschränkt (Beispiel: Erwirtschaftet AMERIA in einem Jahr einen Jahresüberschuss zwischen EUR 600.000,01 und EUR 700.000,00 erhält ein Aufsichtsratsmitglied als variable Vergütung – zuzüglich zu der in (1) (a) vereinbarten festen Vergütung – Vorzugsaktien von der AMERIA AG zu einem äquivalenten Gegenwert von EUR 10.000,00. Bei einem Unternehmenswert von EUR 28 Mio. errechnet sich nach Abzug von Nettoverbindlichkeiten von EUR 4 Mio. ein Eigenkapitalmarktwert von EUR 24 Mio. Demnach entsprächen bei einer Gesamtanzahl von 50.000 Stammaktien und 50.000 Vorzugsaktien 42 Vorzugsaktien einem Gegenwert von ca. EUR 10.000 unter der Annahme, dass Vorzugsaktien und Stammaktien gleich bewertet werden.).

(3)

Der Gegenwert der Vorzugsaktien als variable Vergütung wird abgeleitet aus einer der folgenden Unternehmensbewertungsmethoden, die den höchsten Wert ergibt:

EBIT-Multiple: Bei Rückgriff auf den EBIT-Multiple bemisst sich der Unternehmenswert am Ergebnis (EBIT) der Handelsbilanz des abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches mit dem Faktor 6,5 zu multiplizieren ist.

Umsatz-Multiple: Bei Rückgriff auf den Umsatz-Multiple bemisst sich der Unternehmenswert am Umsatz der Handelsbilanz des abgeschlossenen Geschäftsjahres, welcher mit dem Faktor 1,0 zu multiplizieren ist.

Unternehmenswert aus letzter Transaktion: Der maßgebliche Unternehmenswert wird aus der letzten getätigten Aktientransaktion abgeleitet.

(4)

Soweit die Gesellschaft außer Stande ist die variable Vergütung nach Absatz 2 und 3 durch Übertragung von Vorzugsaktien zu leisten, bleibt die Gesellschaft berechtigt, den Anspruch auf variable Vergütung durch Zahlung eines um den Faktor 1,1x erhöhten Betrages zu erfüllen.

(5)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den 1,5-fachen, sein Stellvertreter den 1,3-fachen Satz der Gesamtvergütung (feste und variable Vergütung).

Die Tätigkeit des Aufsichtsrats hat sich durch die Corona-Pandemie deutlich verändert. Es hat zahlreiche und häufige Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen gegeben. Die Vergütungsregelung aus 2019 wird diesem Umstand nicht gerecht, weil sie vom Regelfall der Präsenzsitzung ausgeht. Die Arbeit des Aufsichtsrats hat sich hierdurch auch intensiviert. Diese Situation besteht auch nach der Beendigung der Pandemielage weiter.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Absatz (1) lit. (a) der bisherigen Vergütungsregelung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die von der Hauptversammlung vom 18. Januar 2019 beschlossen wurde, wird wie folgt neu gefasst:

„eine feste Vergütung in Höhe von EUR 2.500,00 pro Teilnahme an einer der pro Kalendervierteljahr gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 der Satzung stattfindenden Aufsichtsratssitzung. Für alle weiteren Sitzungen wird eine Vergütung von EUR 2.500,00 je an der Sitzung teilnehmendem Mitglied des Aufsichtsrats gezahlt, wenn die Sitzung länger als 90 Minuten dauert, ansonsten werden nur 50% des genannten Betrages gezahlt. Eine Video- oder Telefonkonferenz des Aufsichtsrats gilt als Sitzung im Sinne dieses Absatzes. Die sitzungsbezogene Vergütung nach diesem Absatz ist zahlbar zwei Wochen nach Stattfinden der jeweiligen Sitzung. Die Teilnahme an Beschlussfassungen im schriftlichen Beschlussverfahren wird nicht gesondert vergütet, und“

2.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Juni 2020.

 

II. Weitere Angaben und wichtige Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (alle Aktionäre) und zur Ausübung des Stimmrechts (Stammaktionäre und diejenigen Vorzugsaktionäre, deren Stimmrechte wie nachfolgend beschrieben wiederaufleben) sind gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der AMERIA AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben.

Ihre Anmeldung muss bis zu Beginn des dritten Tages vor der ordentlichen Hauptversammlung, also bis spätestens 21. August 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de (vorzugsweise)

zugegangen sein. Für die Anmeldung sollte das Formular „A“ verwendet werden. Die Anmeldung kann aber auch anderweitig formlos erfolgen.

Jede Stammaktie gewährt in dieser ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Zudem haben die Inhaber der nachstehend näher beschriebenen (stimmrechtslosen) Vorzugsaktien aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen des ihnen zustehenden Vorzugs sowie nicht getätigter Nachzahlungen gem. § 140 Abs. 2 S. 1 AktG das gleiche Stimmrecht wie die Stammaktionäre; mithin gewährt jede dieser Vorzugsaktien eine Stimme. Sie sind aus diesen Vorzugsaktien bei allen Abstimmungen über alle Beschlussgegenstände stimmberechtigt. Betroffen hiervon sind alle Vorzugsaktien, die

im Rahmen der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft am 26. Juni 2018 entstanden sind sowie

solche Vorzugsaktien, welche im Rahmen der Finanzierungskampagne III im Jahr 2018/​2019 aufgrund der am 13. Februar 2019 und 29. April 2019 eingetragenen Kapitalerhöhungen neu ausgegeben wurden;

solche Vorzugsaktien, welche im Rahmen der Finanzierungskampagne IV im Jahr 2020 aufgrund der am 28. Juli 2020 eingetragenen Kapitalerhöhungen neu ausgegeben wurden; und

solche Vorzugsaktien, welche im Rahmen der Finanzierungskampagne V im Jahr 2021 aufgrund der am 22. Juli 2021 eingetragenen Kapitalerhöhungen neu ausgegeben wurden.

In diesem Zusammenhang machen wir die Aktionäre, die im Rahmen der Finanzierungskampagne III im Jahr 2018/​19, der Finanzierungskampagne IV im Jahr 2020 der Finanzierungskampagne V im Jahr 2021 und der Finanzierungskampagne VI im Jahr 2023 auf Grund der Vermittlung durch die Companisto Wertpapier GmbH Aktionäre der AMERIA AG geworden sind und welche Partei der (rein schuldrechtlichen) Stimmbindungs- und Poolvereinbarung vom 21./​24. Dezember 2018 sind, bzw. ihre Rechtsnachfolger auf Ziff. 4 dieser u.a. mit der Companisto Trust Service GmbH (Poolführer) abgeschlossenen Stimmbindungs- und Poolvereinbarung aufmerksam. Danach ist vorgesehen, dass der Poolführer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 180883, für Sie an der ordentlichen Hauptversammlung teilnimmt und Ihre Stimmrechte als Stimmrechtsvertreter entsprechend der vorab im Rahmen der Poolversammlung getroffenen Mehrheitsentscheidung (unter Beachtung der in der Stimmbindungs- und Poolvereinbarung jeweils erforderlichen Mehrheit) ausüben wird.

2.

Umschreibestopp

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der ordentlichen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der ordentlichen Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 21. August 2023 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der ordentlichen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der ordentlichen Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 21. August 2023. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien über die bestehende Vinkulierung hinaus. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 21. August 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien auf der hier gegenständlichen ordentlichen Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem am 21. August 2023 im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher im Hinblick auf die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig bis spätestens 21. August 2023 zu stellen.

3.

Übertragung des Berichts des Vorstands der Gesellschaft

Auch in diesem Jahr wird der Bericht des einzigen Vorstandsmitglieds, Herr Albrecht Metter, auch von solchen interessierten Aktionären verfolgt werden können, die selbst nicht an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen.

Sie wird für alle Aktionäre der AMERIA AG im Internet über eine Videokonferenzplattform mit beschränktem Zugriff zugänglich sein. Die Zugangsdaten erhalten Sie auf Anfrage über die E-Mail-Adresse:

investor-relations@ameria.de
4.

Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht, nach entsprechender Vollmachtserteilung, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen (Angaben nach § 125 AktG).

Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Stellvertreter (offen im Namen des Aktionärs) erforderlich. Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der aktuellen Satzung der AMERIA AG bedürfen die Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein Formular, das für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären separat zur Verfügung gestellt (Formular „C“).

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Stimmberechtigte Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht in der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail an folgende Adresse:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

5.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversamm-lung vertreten zu lassen.

Die Vollmachten können in Textform (z.B. schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform) erteilt werden (siehe Adressdaten unten). Im Falle der Übermittlung per E-Mail muss das entsprechend ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular (Formular „B“) in elektronischer Form als Anlage (vorzugsweise als „PDF“- oder „TIF“-Datei) übermittelt werden.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung (der stimmberechtigten Aktionäre) zur Verfügung, darüber hinaus jedoch nicht für die Ausübung sonstiger Rechte. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des stimmberechtigten Aktionärs auszuüben. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessenspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurden, enthält sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung unter Verwendung und Übermittlung des von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtformulars (Formular „B“) an die Gesellschaft erteilt werden.

Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sollten aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 21. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

6.

Gegenanträge von Aktionären, Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie im Falle von Wahlen Wahlvorschläge zu übersenden (§§ 126, 127 AktG). Gegenanträge brauchen nicht begründet zu werden. Für die Übermittlung von Gegenanträgen verwenden Sie bitte:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Wir freuen uns über Ihre Beteiligung an unserer ordentlichen Hauptversammlung.

 

Heidelberg, 17. Juli 2023

AMERIA AG

Der Vorstand

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