Superior Industries Europe AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Mittwoch, 30. August 2023, um 10:00 Uhr)

Superior Industries Europe AG

Bad Dürkheim

ISIN DE000A13STW4 /​ WKN A13STW

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023

 

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zu der am Mittwoch, 30. August 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gustav-Kirchhoff-Straße 10, 67098 Bad Dürkheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

I. TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Superior Industries Europe AG, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter

https:/​/​www.supind.com/​investor-relations/​annual-general-meeting-superior-industries-europe-ag.html

veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Superior Industries Europe AG für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Superior Industries Europe AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Superior Industries Europe AG für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Superior Industries Europe AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Superior Industries Europe AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Aufsichtsratsmitglieder können einmal oder mehrmals wiederbestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

Die Amtszeit des amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats und derzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Kevin Burke, läuft mit Beendigung der heutigen Hauptversammlung ab.

Zudem hat das in der Hauptversammlung 2022 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Michael Hatzfeld sein Amt niedergelegt und ist damit vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Da hierdurch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschritten wurde, hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss vom 11. April 2023 den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 104 Abs. 1 AktG ergänzt und Frau Julia Moulliet, Farmington Hills/​Michigan (USA), befristet bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2023, zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.

Vor dem Hintergrund des Ablaufens der Amtszeit von Herrn Kevin Burke und des Auslaufens der Befristung der Amtszeit von Frau Julia Moulliet schlägt der amtierende Aufsichtsrat heute die unter Ziff. 1) und Ziff. 2) genannten Kandidaten zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vor.

1.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Kevin Burke, Chief Human Resources Officer und Senior Vice President der Superior Industries International, Inc., Southfield/​Michigan (USA), wohnhaft Bloomfield Hills/​Michigan (USA), bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

2.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Julia Moulliet, Senior Director Internal Audit der Superior Industries International, Inc., Southfield/​Michigan (USA), wohnhaft Farmington Hills/​Michigan (USA), bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Frau Moulliet verfügt über die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Abschlussprüfung und Rechnungslegung.

6.

Beschlussfassung über die vorsorgliche Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals („Genehmigtes Kapital 2023“) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung in § 4 Absatz 3

Die Ermächtigung für das nach § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende genehmigte Kapital 2016 ist am 18. Mai 2021 ausgelaufen. Das genehmigte Kapital 2016 soll vorsorglich aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 6.200.000,00 – das entspricht 50 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von EUR 12.400.000,00 – geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Das nach § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende genehmigte Kapital 2016 wird aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft („Superior-Aktien“) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 6.200.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien auszuschließen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen).

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Superior-Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde;

bei Aktienausgaben an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu Konzerngesellschaften stehen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 5% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 zu ändern.

3.

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft („Superior-Aktien“) gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 6.200.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien auszuschließen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen).

Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Superior-Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde;

bei Aktienausgaben an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu Konzerngesellschaften stehen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist jeweils auf insgesamt höchstens 5 Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital 2023 zu ändern.

Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Abschnitt II. dieser Einladung wiedergegeben.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 9 Abs. 1

Um den Aufsichtsrat der Gesellschaft schlank und handlungsfähig zu halten, soll die Satzung der Gesellschaft dahingehend geändert werden, dass zukünftig drei (statt wie bisher: vier) Mitglieder ausreichend sind, was der derzeit gesetzlich vorgesehenen Mindestanzahl entspricht (vgl. § 95 Abs. 1 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.“

8.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 15 Abs. 1 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen (§ 118a Abs. 1 AktG)

Um dem Vorstand der Gesellschaft zukünftig ausreichend Flexibilität zu gewähren, soll die Satzung der Gesellschaft um eine Ermächtigung des Vorstands gemäß dem neu eingeführten § 118a Abs. 1 AktG ergänzt werden. Hiernach kann der Vorstand vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ergänzt und lautet neu wie folgt:

„(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen Großstadt mit mehr als 150.000 Einwohnern statt. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung des Vorstands gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Ergänzung von § 15 gemäß diesem Absatz in das Handelsregister für die in diesem Zeitraum stattfindenden Hauptversammlungen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der virtuellen Hauptversammlung zu treffen. Diese Bestimmungen sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“

9.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 16 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Die Aufsichtsratsmitglieder sollen grundsätzlich persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Da die Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung in der Regel keine aktive Rolle spielen (mit Ausnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn dieser als Versammlungsleiter agiert) und ein Austausch zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats und Aktionären im Rahmen einer physischen Hauptversammlung in aller Regel nicht stattfindet beziehungsweise auch bei virtueller Teilnahme möglich ist, sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine persönliche Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder am Ort der Hauptversammlung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigem Grund an der Teilnahme vor Ort gehindert sind (z.B. bei einem Wohn- oder Dienstsitz im Ausland, einer unangemessen langen Reisedauer zum Ort der Hauptversammlung oder gesundheitlichen Risiken) oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Aufsichtsratsmitglieder sich vorher hierzu mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abstimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

„(3)

Aufsichtsratsmitglieder sollen persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. In Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden dürfen Aufsichtsratsmitglieder auch im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie aus wichtigem Grund an der Teilnahme gehindert sind (z.B. bei einem Wohn- oder Dienstsitz im Ausland, einer unangemessen langen Reisedauer zum Ort der Hauptversammlung oder gesundheitlichen Risiken) oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

10.

Beschlussfassungen über Streichung bzw. Aktualisierung des Begriffs „UNIWHEELS“ in der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 der Satzung

Da in der Satzung der Gesellschaft noch von „UNIWHEELS AG“ die Rede ist, obwohl die Gesellschaft inzwischen unter „Superior Industries Europe AG“ firmiert, soll die Satzung entsprechend aktualisiert und angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Das Grundkapital wurde in Höhe von EUR 10.000.000 durch Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG der UNIWHEELS Holding (Germany) GmbH mit Sitz in Bad Dürkheim (Bundesrepublik Deutschland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bundesrepublik Deutschland) unter HRB 60985, in die UNIWHEELS AG (nach Umfirmierung: Superior Industries Europe AG) erbracht.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiter vor, wie folgt zu beschließen:

2. § 12 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(5)

Die folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

Abschluss, Änderung oder Beendigung von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften einerseits und

einem Aktionär der Gesellschaft oder einer Person, die einem Aktionär i.S.v. § 138 InsO oder § 1 Abs. 2 AStG nahe steht (ausgenommen Gesellschaften der Superior-Unternehmensgruppe), andererseits, oder

einem Organmitglied oder Prokuristen der Gesellschaft oder eines der mit ihr Verbundenen Unternehmen oder einer Person, die einem solchen Organmitglied oder Prokuristen i.S.v. § 138 InsO oder § 1 Abs. 2 AStG nahe steht, andererseits, ausgenommen (i) Rechtsgeschäfte innerhalb der Superior-Unternehmensgruppe sowie (ii) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstandmitgliedern, für welche der Aufsichtsrat bereits nach § 112 AktG zuständig ist,

ausgenommen Rechtsgeschäfte (i) mit jährlichen Leistungen von Gesellschaften der Superior-Unternehmensgruppe im Wert von nicht mehr als EUR 100.000 im Einzelfall oder (ii) im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

„Verbundene Unternehmen“ sind solche i.S.v. § 15 AktG.

„Tochtergesellschaften“ bezeichnet solche Gesellschaften, die Tochterunternehmen der Gesellschaft i.S.v. § 290 HGB sind.

Die „Superior-Unternehmensgruppe“ bezeichnet die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften.

Der Beschluss des Aufsichtsrats über die Erteilung der Zustimmung zu den vorgenannten Rechtsgeschäften bedarf der Mehrheit von mindestens 70% aller Mitglieder des Aufsichtsrats.

11.

Beschlussfassungen über formale Anpassungen und Formatierungskorrekturen in § 9 (Zusammensetzung Aufsichtsrat) und § 20 Abs. 2 der Satzung (Jahresabschlussprüfung)

§ 9 Abs. 4 der Satzung verweist auf die Absätze 2 und 3 in § 9 der Satzung der Gesellschaft, obwohl § 9 Abs. 2 der Satzung vor einiger Zeit schon aus der Satzung gestrichen wurde und seitdem freibleibend ist. Um die Satzung an dieser Stelle glattzuziehen und die Lücken im Text zu entfernen, soll der bisher freigebliebene § 9 Abs. 2 der Satzung gestrichen und die aktuellen § 9 Absätze 3 bis 7 der Satzung zu § 9 Absätze 2 bis 6 der Satzung umnummeriert werden. Der Verweis im aktuellen § 9 Abs. 4 der Satzung auf die Absätze 2 und 3 der Satzung soll ferner korrigiert werden, sodass er auf § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lautet.

Ein Teil des § 20 Abs. 2 der Satzung wurde vor einiger Zeit ebenfalls gestrichen; diese Streichung ist wie bei § 9 Abs. 2 durch ein entsprechendes Streichungssymbol gekennzeichnet, das aus optischen Gründen aus der Satzung entfernt werden soll.

Um § 9 der Satzung glattzuziehen und die Streichungssymbole in § 9 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Satzung zu entfernen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

1.

§ 9 Abs. 2 der Satzung wird in Gänze gestrichen, wodurch die jetzigen § 9 Absätze 3 bis 7 der Satzung zu den neuen § 9 Absätzen 2 bis 6 der Satzung werden.

Der aktuelle § 9 Abs. 4 der Satzung wird zum neuen Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach vorstehenden Absätzen (1) und (2) beginnt mit der Bestellung und endet, soweit bei der Bestellung nicht etwas anderes bestimmt ist, mit der Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Aufsichtsratsmitglieder können einmal oder mehrmals wiederbestellt werden.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiter vor, wie folgt zu beschließen:

2.

§ 20 Abs. 2 der Satzung bleibt inhaltlich unverändert, jedoch wird das Symbol der Streichung eines Teils des § 20 Abs. 2 der Satzung entfernt. § 20 Abs. 2 lautet dann (unverändert) wie folgt:

„(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns nach den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften an die Hauptversammlung zu berichten.“

 

 

II. BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die vorsorgliche Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals („Genehmigtes Kapital 2023“) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung in § 4 Absatz 3)

Das bestehende genehmigte Kapital 2016 ist am 18. Mai 2021 ausgelaufen, weswegen nunmehr ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden soll (Genehmigtes Kapital 2023). Das genehmigte Kapital 2016 soll vorsorglich aufgehoben werden. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 gewährt dem Vorstand die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach bis zu insgesamt EUR 6.200.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen; die Ermächtigung ist bis zum 30. August 2028 befristet.

Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer Entscheidungen reagieren zu können. Gerade in der aktuellen volkswirtschaftlichen Situation ist ein flexibles Instrument zur Finanzierung erforderlich und im Interesse der Gesellschaft sowie aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung einer Akquisition und zur Beschaffung von Liquidität). Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ermöglichen, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und etwa Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Durch die Ermächtigung zur Aktienausgabe an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen, erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, mit der Ausgabe von Aktien zu honorieren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Das ist auch im Interesse der Aktionäre.

Ein derartiger Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international üblich.

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, um unter anderem sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Erwartungen des Vertragspartners zu entsprechen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb meistens kurzfristig erfolgt, kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – allerdings stets nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.

Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden soll, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestelltes Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend erläuterten Fällen gestattet werden:

1.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese Ermächtigung würde die technische Durchführung der Kapitalerhöhung insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag erschwert. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Aktienspitzen gering.

2.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-/​Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Superior-Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.

Zur Erleichterung der Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen oder Genussrechten sehen die Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit, diesen Verwässerungsschutz zu gewähren, ist, den Inhabern von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten bei einer Ausgabe von Aktien, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- und Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten zur Umsetzung des nötigen Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter Umständen günstiger als die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- oder Optionsrechten zugrunde liegenden Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht geschmälert wird.

3.

Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Aktien zu Vorzugskonditionen an Personen auszugeben, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder zu Konzerngesellschaften stehen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Nicht umfasst sind von diesem Personenkreis der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Geschäftsführungen und sonstigen Organwalter von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Dabei ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt höchstens 5 Prozent des Grundkapitals beschränkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, mit der Ausgabe von Aktien zu honorieren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Das ist auch im Interesse der Aktionäre. Wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, kann die Gesellschaft mittels des genehmigten Kapitals gezielt Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeben.

Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 bestehen derzeit nicht. Die hier vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 im Interesse der Gesellschaft liegt; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 unterrichten.

 

 

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).

Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des9. August 2023 (00.00 Uhr (MESZ) – sogenannter „Nachweisstichtag“) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 23. August 2023 (24.00 Uhr (MESZ)) zugehen:

Superior Industries Europe AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.

Erwerbe und Veräußerungen von Anteilsbesitzen nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Erwerbe von Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen den Erwerber weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Diese Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zugesandt.

2. Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können sich in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl vertreten lassen. Hierfür kann beispielsweise das Vollmachtsformular genutzt werden, das auf der Website der Gesellschaft unter

https:/​/​www.supind.com/​investor-relations/​annual-general-meeting-superior-industries-europe-ag.html

eingestellt ist. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

3. Adressen für Mitteilungen an die Gesellschaft

Anträge, Verlangen und andere Mitteilungen von Aktionären betreffend die Hauptversammlung können der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse übersandt werden:

Superior Industries Europe AG
Gustav-Kirchhoff-Str. 10
67098 Bad Dürkheim
E-Mail: info.de@supind.com

4. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Superior Industries Europe AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Durchführung der Hauptversammlung gespeichert und im Anschluss gelöscht. Zwingende gesetzliche Speicherfristen bleiben unberührt.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft auf Grundlage abgeschlossener Auftragsverarbeitungsvereinbarungen. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich erforderlich, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können. Bei Nichtbereitstellung ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich.

Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse geltend machen:

Superior Industries Europe AG
Gustav-Kirchhoff-Str. 10
67098 Bad Dürkheim
E-Mail: datenschutz@supind.com

Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Superior Industries Europe AG sind:

STREIT GmbH Managementsysteme
Lahnstraße 27-29
64625 Bensheim
E-Mail: j.focke-flohr@streit-online.de

Datenschutzrechtliche Beschwerden können bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (www.datenschutz.rlp.de).

5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.supind.com/​investor-relations/​annual-general-meeting-superior-industries-europe-ag.html

zur Verfügung.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

 

Bad Dürkheim, im Juli 2023

Superior Industries Europe AG

Der Vorstand

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