Canify AG
Herrsching a. Ammersee
Registergericht München, HRB 278584
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein am
Donnerstag, den 31. August 2023 um 10:00 Uhr (MESZ)
im
Smartvillage Bogenhausen,
Rosenkavalierplatz 13,
81925 München
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss am 25.7.2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand zu erläutern. Die Unterlagen können im Internet unter
eingesehen werden und werden den Aktionären während der Hauptversammlung auch weiterhin auf diesem Wege zur Verfügung stehen. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Canify AG für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Canify AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Canify AG für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Canify AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Um der Gesellschaft zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen, soll ein Genehmigtes Kapital 2023 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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5. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 sowie die entsprechende Satzungsänderung Damit die Gesellschaft flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben und diese mit Aktien zur Bedienung der daraus erwachsenen Options- und Wandlungsrechte unterlegen zu können, soll eine Ermächtigung und ein bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital 2023“) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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6. |
Beschlussfassung über eine Verkleinerung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammen, die jeweils von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat soll um ein Mitglied auf drei Mitglieder verkleinert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die Gesellschaft wurde in 2022 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. In diesem Rahmen wurden die derzeit amtierenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bestellt. Gemäß § 30 AktG endet die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Damit endet die Amtszeit der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Canify AG mit Ablauf der Hauptversammlung, zu der mit dieser Einladung einberufen wird. Vor diesem Hintergrund soll in der Hauptversammlung eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern zusammen, die jeweils von der Hauptversammlung gewählt werden. Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, zusammen. |
7.1 |
Wahl von Herrn Anton Nakhodkin Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
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7.2 |
Wahl von Herrn Roderick Charles Stephan Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
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7.3 |
Wahl von Herrn Sebastian Pötzsch Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 14 Abs. 2 der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen Gemäß dem neu eingeführten § 118a AktG kann die Satzung der Gesellschaft vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine solche Satzungsbestimmung muss befristet sein. Der Befristungszeitraum darf fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsbestimmung im Handelsregister nicht überschreiten. Das Gesetz knüpft die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung zur Wahrung der Aktionärsrechte an bestimmte weitere Voraussetzungen. Die Canify AG hat in ihrer derzeit gültigen Satzungsfassung zwar eine solche Ermächtigung vorgesehen, diese Satzungsregelung wurde allerdings zu einem Zeitpunkt eingeführt, als die gesetzlichen Voraussetzungen für die virtuelle Hauptversammlung noch nicht geschaffen worden waren. Nachdem nunmehr eine gesetzliche Grundlage vorliegt, soll eine Satzungsregelung auf dieser Basis beschlossen werden, welche die bisherige Satzungsregelung ersetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen: „§ 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst: (2) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung) („ Ermächtigung virtuelle Hauptversammlung 2023 “).“ |
II. |
Berichte des Vorstands |
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung) Zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 31. August 2023 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2023) zu schaffen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 31. August 2023 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht: Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend – auch unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – zu verstärken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2023 beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. Das zu Tagesordnungspunkt 4 lit. a) der Hauptversammlung am 31. August 2023 vorgeschlagene genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2023) soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. August 2023 um bis zu EUR 51.114 (in Worten: Euro einundfünfzigtausendeinhundertvierzehn) durch Ausgabe von bis zu 51.114 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2023 soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und ein günstiges Marktumfeld zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes flexibel zu nutzen. Darüber hinaus ist es wichtig, auf sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten zur Ergänzung des Produktportfolios schnell reagieren zu können. Da Entscheidungen über die Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des „genehmigten Kapitals“ Rechnung getragen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG genügt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in den folgenden Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 sowie die entsprechende Satzungsänderung) Unter Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung am 31. August 2023 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht im Volumen von bis zu EUR 20.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren, ein Bedingtes Kapital 2023 zu schaffen. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Schuldverschreibungen diesen Bericht: Damit die Gesellschaft flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) auszugeben (einschließlich der Ausgabe unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit Aktien zur Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte unterlegen zu können, soll eine Ermächtigung und ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2023) geschaffen werden. Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung auf EUR 20.000.000,00 festzulegen. Das Bedingte Kapital 2023, das der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten dient, soll EUR 98.329,00 betragen und damit die Ausgabe von 98.329 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ermöglichen. Damit wird sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom maßgeblichem Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Dazu wird im Falle der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft in einem regulierten Markt oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr (bzw. die Nachfolger dieser Segmente) auf den jeweiligen Börsenkurs abgestellt. Andernfalls ist der Wert der Aktien nach üblichen Verfahren, etwa anhand eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / eines Wirtschaftsprüfers zu bestimmen. Sofern ein außerbörslicher Handel der Aktien mit ausreichend signifikanten Handelsumsätzen besteht, können auch die Kurse für die Aktien zur Bewertung der Aktie herangezogen werden. Wenn bedingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die Begebung von Schuldverschreibungen gesichert. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Lediglich aus Abwicklungsgründen wird ein oder werden mehrere Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten und insbesondere den untenstehenden Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise |
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1, Satz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung schriftlich oder per Telefax oder auf einem von der Gesellschaft in der Einladung näher bestimmten elektronischen Weg bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens am sechsten Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. In Übereinstimmung mit § 16 Abs. 1, Satz 2 der Satzung hat der Vorstand bestimmt, dass die Frist zur Anmeldung für diese Hauptversammlung auf drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzt wird, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung weiterhin nicht mitgezählt werden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Hierfür reicht gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 10. August 2023 (0:00 Uhr MESZ) (sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift spätestens bis zum 27. August 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten die Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. |
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2. |
Stimmrechtsvertretung/Verfahren für die Stimmabgabe Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie unter den Teilnahmevoraussetzungen beschrieben, erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein Vollmachtsvordruck, der hierfür verwendet werden kann, steht auch unter
zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. |
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3. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 252.229,00 und ist eingeteilt in 252.229 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Das stimmberechtigte Grundkapital beträgt damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 252.229,00 das sich auf 252.229 stimmberechtigte Aktien verteilt. |
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4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG Gemäß § 122 Absatz 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (entspricht zurzeit 12.612 Stückaktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
schriftlich bis zum Ablauf des Sonntages, 6. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen werden von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht und sind im Internet unter
abrufbar. |
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5. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gem. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind nebst einer etwaigen Begründung ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden:
Gegenanträge von Aktionären, die bis 16. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG im Internet unter
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Anderweitig adressierte oder nicht fristgemäß zugegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht veröffentlicht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. |
Datenschutzrechtliche Informationen
Die Canify AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Canify AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Canify AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Canify AG
Gewerbestraße 11
82211 Herrsching a. Ammersee
E-Mail-Adresse: info@canify.com
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Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen, und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an info@canify.com.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Herrsching a. Ammersee, Landkreis Starnberg, im Juli 2023
Canify AG
Der Vorstand